BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 40/10 Verkündet am: 27. März 2012 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 G Der Geschädigte kann Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädi g- ten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind. BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10 - LG Karlsruhe AG Pforzheim - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhandlung vom 27. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter We ll ner , die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landg e- richts Karlsruhe vom 5. Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine gewer bliche Kraftfahrzeugvermieterin. Sie nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer (nachfolgend: Beklagte) aus übergegang e- nem Recht der Geschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 15. Februar 2005 in Anspruch, bei dem das Fahrzeug der Geschädigten, ein Mercedes Benz CLK 240 Avantgarde , beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten steht de m G runde nach außer Streit. Die Gesch ä- digte mietete für die Zeit vom 21. Februar 2005 bis 9. März 2005 bei der Kläg e- rin einen Pkw Mercedes Benz E 320. A uf die von der Klägerin in Rechnung g e- stellten 2.720 zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betra g in Höhe von 1.084,48 1.558,87 rechtfertige einen angemessenen Aufschlag auf den auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Sc hwacke - Automietpreisspiegels für 2003 ermittelten 1 - 3 - Normaltarif. Darüber hinaus seien Zusatzkosten für einen Zweitfahrer zu b e- rücksichtigen. Das Amtsgericht hat der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen e i- nen weiteren Betrag in Höhe von 950,39 nnt. Das Landgericht hat d ie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Bekla g- ten hat es das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte unter Kl a- geabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 803,84 r vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebege h- ren, soweit ih m nicht entsprochen worden ist, weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, erstattungsfähig seien n ur diejen i- gen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zu m Ausgleich des Gebrauchsentzug s seines Fahrzeugs für erforderlich habe halten d ü rfe n . Allerdings sei der Geschädigte berechtigt, einen gleichwertigen Wagen anzumieten. In Ausübu ng des ihm g e- mäß § 287 ZPO zustehenden tatrichterlichen Ermessens hat das Berufungsg e- richt die für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Ko s- ten auf den Betrag geschätzt, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mi t- tels des Schwacke - A utomietpreisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif en t- spr i ch t . Unstreitig sei der vo n der Geschädigten angemietete Wagen der Fah r- zeugk lasse 8 des Schwacke - Automietpreisspiegels zuzuordnen. Eine im Einze l- fall vorhandene und von Fall zu Fall variierende S onderausstattung des b e- schädigten Fahrzeugs könne keine Berücksichtigung finden, soweit das g e- schädigte Fahrzeug nicht aufgrund der Sonderausstattung einer anderen Fah r- 2 3 - 4 - zeugklasse zuzuordnen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ausweislich ihrer Mietwag enrechnung vom 10. März 2005 habe die Klägerin das vo n der G e- schädigten angemietete Fahrzeug ausdrücklich in die Fahrzeugklasse 8 des Schwacke - Automietpreisspiegels eingeordnet. Die Klägerin könne auch keine Zusatzkosten für einen Zweitfahrer geltend mache n. Denn derartige Kosten seien aus weislich des Mietvertrag s vom 21. Februar 2005 nicht vereinbart wo r- den. Sie seien auch in der Mietwagenrechnung nicht aufgeführt. Abgesehen davon habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass das Fahrzeug tatsächlich von einem weiteren Fahrer genutzt worden sei. II. 1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt stat t- haft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unb e- schränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochten en U r- teils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revis i- on nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: Senatsur teile vom 17. Novem - ber 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 7; vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, VersR 2010, 642 R n. 11; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, z.V.b. Rn. 3 ; BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 , NJW 2005, 894, 895, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 , NJW 2008, 2351 Rn. 16 ) entnehmen. 2. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Di e tatrichterliche Schätzung der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 4 5 - 5 - a) Die Bemessung der Höhe des Schadens ersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsä t- ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren auße r Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 , VersR 2010, 130 Rn. 8 ; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7, jeweils mwN). b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung insbeso n- dere keine fehlerhaften rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt. a a) Gemä ß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz ve r- pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensers atz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den d a- zu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grun d- sätzlic h Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entst e- henden Kosten beanspruchen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, VersR 1970, 547, 548; vom 2. März 1982 - VI Z R 35/80, VersR 1982, 548 , 549 ). Allerdings hat der Ges chädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Sch a- densbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies , dass er Ersatz nur derjenigen K osten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich 6 7 8 - 6 - des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. e t- wa Senatsurteile vom 12. Ok tober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10) . Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind . b b) Diese Grundsätze hat das Berufungsg ericht beachtet. Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich insbesondere nicht zu bea n- standen, dass das Berufungsgericht die Kosten für die Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug der Geschädigten gleichwertigen Mietwagens unter den U mständen des Streitfalls auf den Betrag geschätzt hat, der dem auf der Grun d lage des gewichteten Mittels des Schwacke - Automietpreisspiegels für 2003 im Postleitzahlengebiet von Pf. ermittelten Normaltarif für einen P kw d er Fahrzeugklasse 8 entspricht. ( 1 ) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht seiner Schätzung den Schwacke - Automietpreisspiegel für 2003 zugrunde g e- legt hat. Dies lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechu ng des erkennenden Senats, dass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auf der Grundlage des "Schwacke - Mietpreisspiegels" im maßg e- benden Postleitzahlengebiet ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 6; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06, VersR 2007, 114 4, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 22 und vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4). Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Einordnung sowohl des geschädigten als auch des angemieteten Fahrzeugs in Fahrzeugklasse 8. 9 10 - 7 - (2 ) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es keinen durchgre i- fenden rechtlichen B edenken, dass das Berufungsgericht die Sonderaussta t- tung sowohl des geschädigten als auch des gemieteten Fahrzeugs nicht zum Anlass genommen hat, den auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke - Automietpreisspiegels ermittelten Normaltarif für e inen P kw der Fahrzeugklasse 8 durch einen Zuschlag zu erhöhen. Nach den von der Revis i- on nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin das von der Geschädigten angemietete Fahrzeug in ihrer Rechnung vom 10. März 2005 ausdrücklic h in die Fahrzeugklasse 8 des Schwacke - Automiet - preisspiegels eingeordnet. Hinweise auf besondere werterhöhende Aussta t- tungsmerkmale finden sich weder in der Rechn ung noch im Mietvertrag vom 21. Februar 2005. Bei dieser Sachlage ist es r evisionsrechtlich n icht zu bea n- standen, dass das Berufungsgericht die Klägerin im Ergebnis an ihrer eigenen Einordnung festgehalten und die Sonderausstattung mit dem Betrag als abg e- golten angesehen hat, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke - Automietp reisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif für einen P kw der Fahrzeugklasse 8 entspricht. Das Berufungsgericht hat insofern die Gre n- zen tatrichterlicher Würdigung nicht überschritten. (3) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Normaltarifs Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer a u- ßer Betracht gelassen hat. Zusätzliche Kosten für einen weiteren Fahrer sind weder im Mietvertrag vereinbart n och in Rechnung gestellt worden. Der Mie t- ve r trag , in dem der Fahrer namentlich genannt ist, sieht die Nutzung durch e i- nen Zweitfahrer nicht vor. Die Revision zeigt keinen konkreten Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen auf, wonach die Mietvertragsparteien die Nutzung des Fahrzeugs durch einen weiteren Fahrer abweichend vo n der Vertragsurkunde vereinbart haben . Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es auch ke i- ne s Hinweises durch das Berufungsgericht, dass es den Inhalt der zwischen 11 12 - 8 - der Klägerin und d er Geschädigten zustande gekommenen Vereinbarung auf der Grundlage de s schriftlichen Mietver trags und unter Berücksichtigung der Mietwagenrechnung bestimmen wür de. 3. Die Kostenen tscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 20.08.2008 - 3 C 206/08 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.02.2010 - 9 S 469/08 - 13
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