BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 40/11 vom 18. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöl ler am 18. Januar 2012 beschlossen: Auf Antrag der Klägerin wird der Senatsbeschluss vom 23. November 2011 dahin berichtigt , dass der bisher mit der Randnummer 9 bezeichnete vorletzte Absatz der B e- e- doch nicht beanstandet") entfällt. Gründe: 1. Die Klägerin weist mit ihrem allein auf die Korrektur der En t- scheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 23. November 2011 g e- richteten Antrag, den der Senat deshalb als Berichtigungsantrag im Si n- ne von § 319 A bs. 1 ZPO ansieht, zu Recht darauf hin, dass ihre Nich t- z u lassungsbeschwerde auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung der Police Nr. 7509 zu einem Wiedera ufleben der früheren Police Nr. 72 65 führt, angegriffen und insoweit e ine fehlerhafte Anwendung des § 139 BGB g e- rügt hat. 1 - 3 - Soweit der Senat unter der Randnummer 9 des vorgenannten B e- schlusses infolge einer versehentlichen Übernahme dieses Begrü n- dungselements im Zusammenhang mit der Abfa ssung einer anderen, ähnlich gelagerten Entscheidung aus dem Komplex der Werttransportfä l- le die seine Entscheidung letztlich nicht tragende zusätzliche Erw ä- gung anführt, die Klägerin habe eine solche Rüge nicht erhoben, war dieser Teil der Beschlussbeg ründung zu streichen. 2. Zu einer weitergehenden Änderung des vorgenannten B e- schlusses besteht aus dessen im Übrigen fortbestehenden Gründen ke i- ne Veranlassung. Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 14.08.2009 - 8 O 256/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.01.2011 - 8 U 195/09 - 2 3
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