BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 401/12 Verkündet am: 19. Februar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 19. Februar 2013 durch den V orsitzenden Richter G alke und die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Kempten (A llgäu) vom 10. August 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Kläger in macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer Sch a- densersatz wegen eines Verkehrsunfall s vom 2 2 . A ugust 2011 geltend , bei dem ihr Pkw be schädi gt wurde . Die volle H aftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. D ie Kläger in hat auf der Grundlage eines Sachverständige n- gutachtens ihren Nettor eparatur aufwand mit 2.873,72 beziffert. Darin sind Lohnkosten in Höhe von 1.745,82 . Die Beklagte hat von den im Gutachten ausgewiesenen Kosten einen pauschalen Abzug von 10 % für nicht angefallene Sozialabgaben und Lohnnebenkosten in Höhe von 174,58 e- nommen. D ies e r Differenzbetrag zuzüglich Zinsen ist Gegenstand der vorli e- genden Klage. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. D as Landgericht hat die hiergegen gerichtete , zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Ber ufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 1 - 3 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s ist ein Abzug für Sozialabgaben und Lohn nebenkosten bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung nicht g eboten, da der Gesetzgeber bewusst die Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Umsatzsteuer beschränkt habe. Auch wenn es der Gesetzgeber im Übrigen der Rechtsprechung habe überlassen wollen, das Sachschaden s recht zu ko n- kretisieren und weiterzuentw ickeln, sei daraus nicht zu folgern, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche öffentlichen Abgaben bei einer fiktiven R e- paraturkostenabrechnung abgezogen werden sollten. Hätte es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, auch insoweit Einschränkungen vorzunehmen, so hätte er dies selbst getan. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entg e- gen der Auffassung der Revision sind Sozialabgaben und Lohnnebenkosten Bestandteile des im Rahmen einer "fiktiven" Schadensabrechnung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach einem Verkehrsunfall zu erstattenden Sch a- dens. 1. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn wegen B e- schädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats darf der Geschädigte dabei seiner (fiktiven) Schadensb e- rechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer marke n- gebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter 2 3 4 - 4 - Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. S e- natsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 ff.; vom 20. Okto - ber 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096, 1097; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, Ver sR 2010, 1380 f.). 2. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Berücksicht i- gung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei der Berechnung der e r- stattungsfähigen Reparaturkosten weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschä digte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu den erforderl i- chen Wiederherstellungskosten gehören, wie sich aus dem von der Revision selbst in Bezug genommenen Senatsurteil vom 19. Juni 1973 - VI ZR 46/72 (BGHZ 61, 56, 58 f.) ergibt, grundsätzlich auch allgem eine Kostenfaktoren wie Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Deshalb hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung vor dem Inkrafttreten des Zweiten Schaden s- rechtsänderungsgesetzes bei einer "fiktiven" Schadensabrechnung die Meh r- wertsteuer bei m nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten als echten Schadensposten anerkannt und ausgeführt, der steuertechnisch bedingte g e- trennte Ausweis der Mehrwertsteuer ändere nichts daran, dass sie als objekt - bzw. leistungsbezogene allgemeine Abgabe auf de n Verbrauch nicht weniger ein allgemeiner Kostenfaktor sei als andere öffentliche Abgaben, welche direkt oder indirekt in die Kosten und damit in den Preis einer Ware oder Leistung Eingang gefunden haben. 5 - 5 - 3. Soweit der Gesetzgeber nunmehr durch das Zweit e Schadensrecht s- änderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung ausdrücklich vom Schadense r- satzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit lediglich einen - systemwidr i- gen - Ausnahmetat bestand geschaffen, der nicht analogiefähig ist (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 14; Prütting/Wegen/Weinreich/Medicus, BGB, 7. Aufl., § 249 Rn. 29; MünchKomm - BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 459; Beck - OK - BGB/Schubert, Stand: 03/2011, § 24 9 Rn. 226 f.; AG Worms, Urteil vom 5. Januar 2012 - 2 C 399/11; AG Stuttgart - Bad Cannstatt, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 C 79/12; AG Bielefeld, Urteil vom 29. Mai 2012 - 402 C 124/12; AG St. Goar, Urteil vom 16. September 2011 - 33 C 406/11, juris Rn. 9; a.A . Clos, r+s 2011, 277 ff. mwN). a) Die Revision weist selbst darauf hin, dass sich aus den Gesetzesm a- terialien (vgl. insbesondere BT - Drs. 14/7752, S. 13) ergibt, dass der Entwurf eines Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes aus der 13. Legislaturperi o- de zunächst vorsah, bei einer fiktiven Abrechnung von Sachschäden die öffen t- lichen Abgaben außer Ansatz zu lassen. Dieser Vorschlag ist indes auf vielfält i- ge Kritik gestoßen. Dieser Kritik hat der Gesetzgeber im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens Re chnung getragen und auf einen Abzug sämtlicher öffentlicher Abgaben bewusst verzichtet und sich auf die Umsatzsteuer als größten Faktor unter den "durchlaufenden Posten" beschränkt. Fehlt es mithin an einer Regelungslücke, kommt eine entsprechende Anwendun g des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf andere "öffentli che Abgaben" nicht in Betracht. 6 7 - 6 - b) Soweit es nach den Gesetzesmaterialien der Rechtsprechung übe r- lassen werden sollte, das Sachschadensrecht "zu konkretisieren und zu entw i- ckeln", vermag dies dem Senat ni cht den Weg zu einer Abweichung vom ge l- tenden Recht und zu einer von der Revision erwünschten, aber vom Gesetzg e- ber nicht vorgesehenen Gleichstellung von Umsatzsteuer und anderen "öffentl i- chen Abgaben" zu eröffnen. c) Entgegen der Auffassung der Revision führt eine Erstattung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne Abzug von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten nicht zwangsläufig zu einer Überkompensation des Geschädigten. Sie ist vielmehr lediglich die rechtliche Fo lge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz verlangen kann (sogenannte Erse t- zungsbefugnis). Zu ersetzen ist dabei d as Integritätsinteresse, d.h. der Geldb e- trag, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädige n- de Ereignis bestehen würde. Daneben ist der Geschädigte, der auf diese Weise die Beseitigung der erlittenen Vermögenseinbuße verlangt, in der Verwendung des Schadensersatzbetrags frei, d.h. er muss den ihm zustehenden Geldbetrag nicht oder nicht vollständig für eine ordnungsgemäße Reparatur in einer (ma r- kengebundenen) Fachwerkstatt einsetzen (sog. Dispositionsbefugnis). Die R e- visionserwider ung weist mit Recht darauf hin, dass die Sichtweise der Revision zur Beseitigung dieser Dispositionsbefugnis führen würde, die mit einer mis s- bräuchlichen Bereicherung des Geschädigten nichts zu tun hat. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur des unf allbeschädigten Fahrzeugs, so bleibt der entsprechende Wertverlust des Fahrzeugs bestehen. Wählt er eine Eigen - , 8 9 - 7 - Teil - oder Billigreparatur außerhalb einer Fachwerkstatt, kann damit ebenfalls ein Wertverlust des Fahrzeugs einhergehen. Entgegen der Auffa ssung der R e- vision kann nicht unterstellt werden, dass der Wert des Fahrzeugs nicht da - durch beeinflusst wird, ob bei der Reparatur Sozialabgaben, Lohnnebenkosten und Umsatzsteuer angefallen sind. Vielmehr spielt es beim Verkauf eines Fah r- zeugs mit einem f rüheren Unfallschaden nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus eine Rolle, ob der Unfallschaden vollständig und fachgerecht in einer markengebundenen oder sonstigen Fachwerkstatt behoben worden ist. d) Schließlich kann der Auffassung der Revision nicht beigetreten we r- den, ein Abzug der Lohnnebenkosten und Sozialabgaben bei fiktiver Abrec h- nung eines Kfz - Sachschadens führe zu einer Harmonisierung des Schadense r- satzrechts im Hinblick auf die Rechtslage bei der Abrechnung eines Haushalt s- führungsschadens bei Personenschäden. Die von der Revision angeführten Senatsentscheidungen betreffen andere Fallgestaltungen (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85, VersR 1987, 70 Rn. 21; vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80, VersR 1982, 951 Rn. 16 ff. und vom 10. November 1998 - VI ZR 354/97, BGHZ 140, 39, 44). Die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen (Gesamt - ) Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall setzen sich aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammen und lassen sich schadensrechtlich nicht aufspalten in einen "angefallenen" und e i- nen "nicht angefallenen" Teil. Dies wäre in de r Rechtspraxis nicht handhabbar 10 - 8 - und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Di s- positionsfreiheit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nehmen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 15.03.2012 - 5 C 1455/11 - LG Kempten, Entscheidung vom 10.08.2012 - 53 S 553/12 -
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