BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 40/12 Verkündet am: 20. Februar 2013 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 20. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, au ch über die Kosten de s Revision sverfahrens , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger kaufte von d er Beklagten am 14. September 2007 den Wallach " S . " Im schriftliche n Kaufvertrag heißt es unter and e- rem : " Beschreibung laut Verkaufsanzeige, Galle am Sprunggelenk links, sonst ohne gesundheitlichen Befund. Die Verkäuferin legt Wert darauf, dass das Pferd in gute fördernde Hä n- de kommt. Es soll mindestens bis zu r Klasse M auf Turnieren vorgestellt werden . Aktuell bereits A gesiegt. " 1 - 3 - Im Frühjahr 2008 wurde bei dem Tier eine Schädigung des linken hint e- ren Sprunggelenks (Arthritis) festgestellt, die seine weitere Verwendung als Dressurpferd in Fr age stellte. Nach vergeblicher Fristsetzung zur Nacherfüllung erklärte der Kläger mit Schreiben vom 11. August 2008 den Rücktritt vom Kau f- vertrag. Mit Schreiben vom 8. März 2010 stütz t e er den Rücktritt zusätzlich d a- rauf, dass bei dem Tier bereits im Zeitp unkt der Übergabe eine Osteochondrose vorgelegen habe, die seine Verwendung als Dressurpferd der Klasse M ebe n- falls ausschließe. Der Kläger verlangt Zug um Zug gegen Rückgabe des Wallachs Rüc k- zahlung des Kaufpreises sowie Erstattung der ihm entstandenen Unterha l- tungskos ten des Tieres , insge bst Zinsen und vorgerichtl i- chen Anwaltsk osten, ferner Feststellung des Annahmeverzugs und der Pflicht der Beklagten, ihm die bis zur Rücknahme des Pferdes entstehenden weiteren Unterhalt ung skosten zu erstatten . Das Landgericht hat der Kl age stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen R e- vision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entsch eidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 4 5 - 4 - Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertra gs nicht zu. Bezüglich der im Frühjahr 2008 festgestellten Schädigung des Sprunggelenks lasse sich nicht feststellen, dass diese Beeinträchtigung schon im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen habe. Soweit der Kläger den Rücktritt auf die O steochondrose g est ützt habe, könne offen bleiben, ob es sich dabei um eine - nicht als Mangel zu qualifizi e- rende - bloße Abweichung von der physiologischen Norm oder um eine Erkra n- kung handele. Ein hierauf gestützter Rücktritt sei jedenfalls deshalb ausg e- schlossen, weil der ( unterstellte ) Mangel dem Kläger infolge grober Fahrlässi g- keit unbekannt geblieben sei (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn der Kläger habe die verkehrsübliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, indem er dem Verdacht, der sich einem sorgfältigen Käu fer angesichts der Informationen über die " Gal le am Sprunggelenk links " und d ie Entfernung eines Chips aus ein em Sprunggelenk hätte aufdrängen müssen, nicht nachgegangen sei und keine weitere Aufklärung verlangt habe . M it dem Hinweis der Beklagten, das Pfe rd sei " in Ordnung " , habe sich der Kläger nicht begnügen dürfen, zumal er es für die Teilnahme an Turnieren , also nicht nur im Freizeitbereich , habe ei n- setzen wollen. Der Kläger habe sich selbst als Pferdeliebhaber bezeichnet und die Absicht verfolgt, ein Sportpferd zum Zwecke des Turnier - Dressurreitens zu erwerben; es sei deshalb an zunehmen, dass er sich näher mit den hierfür e r- forderlichen Eigenschaften eines Dressurpferdes beschäftigt und auch entspr e- chende Kenntnisse erworben habe. Hätte der Kläger vor dem Ankauf eine tie r- ärztliche Untersuchung oder die Vorlage tierärztlicher Unterlagen verlangt, wäre ihm die O steochondrose bekannt geworden. Dem Kläger stehe auch aus §§ 812 ff . BGB kein Anspruch auf Rücka b- wicklung des Vertrages zu. Eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers (§ 1 38 Abs. 2 BGB) komme nicht in Betracht, weil schon nicht ersichtlich sei, 6 7 8 - 5 - dass der Kläger unter Ausbeutung einer Zwangslage, seiner Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche zum A bschluss des Kaufvertrages gedrängt worden sei. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht ge gebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB nicht verneint werden. 1. Z utreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass d as Rückabwicklungsbegehren des Klägers nicht schon deswegen (aus ungerech t- fertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 B GB) begründet ist, weil der Kau f- vertrag wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) oder wegen Ver stoß es gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) unwirksam wäre. Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB we gen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht in Betracht. Die Frage, ob ein auffällige s Missverhältnis vorliegt, ist durch einen Vergleich der von den Parteien jeweils vertraglich geschuldeten Leistu n- gen zu beantworten. Ergi bt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrages, son dern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts. So liegt der Fall hier. Denn der Kläger leitet das vo n ihm behauptete auffällige Missve r- hältnis von Leistung und Gegenleistung daraus her, dass das Pferd " S . " mit Rücksicht darauf, dass es entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht als Turnierpferd für Dressuren bis Klasse M verwendet werden kön ne , nur e i- nen Bruchteil des vereinbarten Kaufpreises wert sei. 9 10 - 6 - 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass das Pferd " S . " bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet war, wenn es - wie vom Kläger behauptet und vom Berufung sgericht unterstellt - wegen einer schon bei Übergabe bestehenden Osteochondrose nicht als Dressurpferd geeignet war. Soweit es sich da bei entsprechend der Behauptung des Klägers um eine systemische Erkrankung handeln sollte, läge der Sachmangel darin, das s " S . " nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ( " ohne gesun d- heitlichen Befund " ) aufwies (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) ; anderenfalls fehlt e dem Tier nach dem re visi o nsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachvortrag des Kl ä- gers zumindest die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwe n- dung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) als Dressurpferd bis Klasse M . 3. D ie weitere Annahme des Berufungsgerichts , die Haftung der Bekla g- ten für den (unterstellten) Sachmangel sei jedenfalls deshalb gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil er dem Kläger infolge grober Fahrlä s- sigkeit unbekannt geblieben sei , ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst . Das Berufungsgericht nimmt an, dass der Kläger die verkehrsübliche Sorgfalt in ungewöhnlich grober Weise verletz t habe, weil die Angaben der B e- klagten zu der Chip - Entfernung bei " S . " Anlass geboten hätten , gesun d- heitliche Beeinträchtigungen in Erwägung zu ziehen ; der Kläger hätte deshalb auf eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung bestehen oder z umindest Einsicht in die Op eration sunterlagen verlangen müssen. A ls Pferdeliebhaber, der ein Dressurpferd für Turniere habe erwerben woll e n , habe der Kläger auch über gewisse Sachkunde verfügt. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Zwar obliegt di e tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsg e- richt nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, 11 12 13 14 - 7 - bei der Beurteilung des Verschuldensgrad s wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschri f- ten verstoßen hat (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/1 0 , NJW - RR 2012, 111 Rn. 8; vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11, NJW 2012, 2422 Rn. 24, jeweils mwN). Auch dieser eingeschränkten Nachprüfung hält die Beurteilung des Berufungsgerichts indessen nicht stand. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anfo rderungen der im Verkehr erfo r- de r lichen Sorgfalt voraus (BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/1 0 , aaO). Insoweit hat das Berufungsgericht verkannt, dass e s dem Käufer im A l l- gemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden kann, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt. Zudem hat sich die Beklagte nicht auf den allgemeinen Hinweis, dass das Pferd " in Ordnung " sei, beschränkt; vielmehr ist im Kaufvertrag ausdrück lich festgehalten, dass das Pferd - abgesehen von der " Galle " - ohne gesundheitlichen Be fund sei und für mittelschwere Dressurpr ü- fungen eingesetzt werden solle. Entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts kann auch nicht ohne weiteres eine Sachkunde des Klägers unterstellt werden , die ihn hätte veranlassen müssen, zumindest bezüglich der Operation ( " Chipentfernung " ) näher nachzufragen. Der vom Berufungsgericht herangez o- gene Umstand, dass der Kläger ein Sportpferd für Turniere habe kaufen wollen und sich s elbst als " Pferdeliebhaber " bezeichnet habe, erlaubt keinen tragfäh i- gen Rückschluss auf eine nähere Sachkenntnis des Klägers im Hinblick auf Erkrankungen des Bewegungsapparats bei Pfer den . 15 - 8 - III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- ben, es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - den vom Kläger behaupteten Sachmangel des Tieres lediglich unterstellt und insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Der Rechtss treit ist daher zur neuen Verhan dlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 28.10.2010 - 16 O 400/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.01.2012 - 1 U 1374/10 - 16
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