ECLI:DE:BGH:20 16:221116UVIZR40.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 40/16 Verkündet am: 22. November 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 (Ha), § 823 (Ai, F); StVG § 7, § 18; EFZG § 6 a) Wird ein Arbeitnehmer bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt, liegt d a- rin kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers (Fortführung Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 36/08, VersR 2008, 1697 Rn. 5). b) Steht dem bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zu zahlende Ergebnisbeteiligung trotz seiner zeitweisen Arbeitsun fähigkeit ungekürzt zu, so steht dies der Annahme eines (normativen) Verdienstausfallschadens in Höhe des rechnerisch auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit en t- fallenden Teils der Prämie nicht entgegen. Ob sich die Ergebnisbeteiligung arbeitsr echtlich als Entgelt im engeren Sinne, als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder als Anreiz für künftige Betrieb s- treue darstellt oder diese Elemente miteinander verbindet, ist schadensrech t- lich grundsätzlich ohne Bedeutung (Fo rtführung Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 4 ff.). c) Zur Aktivlegitimation des Arbeitgebers hinsichtlich des zunächst dem Arbei t- nehmer zustehenden Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens. d) Zur Berechnung des auf die Ze it der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - VI ZR 40/16 - LG Tübingen AG Tübingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 . November 201 6 durch den Vorsitzenden R ichter Galke, d e n Richter Offenloch , die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 8. Januar 2016 im Kostenpunkt und i nsoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zurüc k- gewiesen w orden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts we gen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz von Zahlungen, die sie als Arbeitgeberin nach einem Verkehrsunfall an eine n Mitarbeiter für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erbrachte. Im August 2013 wurde der bei der Klägerin beschäftigte D. E. ( im Fo l- genden : Verletzter) bei einem vom Beklagten zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten K raftfahrzeug verursachten Verkehrsunfall , für de s- sen Folgen die Beklagten zu 100% einzustehen haben, verletzt . In folge des Unfalls war der Verletzte im Jahr 2013 über einen Zeitra um von 63 Tagen a r- beitsunfähig. Im April 2014 zahlte die Klägerin dem Verletzten eine Ergebnisb e- zuzüglich eines Sonderbonus Bereits i m Dezember 2013 hatte der Verletzte seine Ansprüche g e- gen den Schädiger aus dem Schaden s fall " wegen und in Höhe der gesetzl i- chen, tariflichen und betrieblichen Verpflichtung bereits geleisteten oder zukün f- tig noch zu leistenden Zahlungen durch die D . AG [Klägerin] " an die Klägerin abgetreten. D ie Klägerin verlangt von de n Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - Erstattung des rechnerisch a uf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Verletzten entfallenden Teils von Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus in Höhe von nebst Zinsen . Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsg e- richt hat die von der Klägerin hiergegen geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den A n- spruch wei ter. 1 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt, die Klägerin könne sich hinsichtlich der anteilig geltend gemachten Ergebnisbeteiligung einschließlich Sonderbonus weder auf einen auf s ie kraft Gesetzes übergegangenen oder im Wege der Abtretung erlangten Schadensersatzanspruch ihres Mitarbeiters noch auf einen unmittelbar in eig e- nen Rechten erlittenen Schaden berufen. Voraussetzung für den Erhalt von E r- gebnisbeteiligung und Sonderbonus s ei im Unternehmen der Klägerin nach der diesen Zahlungen zugrundeliegenden " Freiwilligen Gesamtbetriebsvereinb a- rung zur Ergebnisbeteiligung " ausschließlich das Bestehen eines aktiven Vol l- zeit - A rbeitsverhältnisses im gesamten Geschäftsjahr 2013, das nicht a m Ende des Jahres infolge einer verhaltensbedingten Kündigung beendet worden sein dürfe. Anders als dies etwa bei der Zahlung von Weihnachtsgeld der Fall sei, fehle bei Ergebnisbeteiligung und Sonderzahlung damit der Bezug zur tatsäc h- lichen Arbeitsleistung des einzelnen Mitarbeiters, weshalb es sich bei diesen Zahlungen um Prämien mit ausschließlichem Treuecharakter ohne auch nur teilweise Vergütungsfunktion handle . Die Prämien stellten damit kein Arbeit s- entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 EF Z G dar; ein Anspruc hsübergang auf die Kl ä- gerin nach dieser Vorschrift scheide aus. Auch d ie hilfsweise geltend gemachte Abtretung gehe ins Leere : Da E r- gebnisbeteiligung und Sonderbonus von der Erbringung einer Arbeits - / Gegenleistung des geschädigten Mitarbeiters unabhängi g seien, habe der Ve r- letzte insoweit keinen unmittelbaren Schaden erlitten, weshalb er auch keinen eigenen Schadensersatzanspruch an die Klägerin habe abtreten können. 5 6 - 5 - Zuletzt stehe der Klägerin auch ein originär eigener Anspruch nicht zu, weil ihr Vermö gen von der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Haftung s- norm des § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützt sei. II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vo l- lem Umfang stand. 1. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein originär eigener Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Es fehlt an der Verletzung eines der Klägerin zustehenden Rechtsguts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Insbesondere liegt bei einem Unfall eines Arbeitnehmers im Straßenv erkehr kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und au s- geübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers vor (vgl. Senat , U rteil vom 14. Okt o- ber 2008 - VI ZR 36/08, VersR 2008, 1697 Rn. 5; Beschluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/ 02, VersR 2003, 466 f.; Küppersbusch/Höher, Ersatzanspr ü- che bei Personenschaden, 12. Aufl. , Rn. 105). 2. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Klägerin dem Grunde nach - unabhängig von einem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EF Z G - aus abgetretenem R echt Inhaberin des von ihr geltend gemac h- ten Anspruchs. a) Der zunächst dem Verletzten zustehende Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG und § 823 Abs. 1 BGB , bezüglich der Beklagten zu 2 i n V e r- bindung m it § 115 VVG, umfasst den anteiligen Ersatz von Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Verletzten insoweit ein Schaden entstanden. 7 8 9 10 11 - 6 - aa) Dies folgt freilich noch nicht aus der sogenannten Differenzhypoth e- se. Ihr zufolge ist die Frage, ob ein zu ersetz ender Schaden vorliegt, grundsät z- lich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 32 5/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN). Ist die infolge des haftungsbegründenden Ereigni s- ses eingetretene Vermögenslage ungünstiger als diejenige, die sich ohne das Ere ignis ergeben hätte, so hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Diff e- renzschaden zu ersetzen (Senat aaO). Im Streitfall liegt eine solche Differenz in Bezug auf Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus nicht vor. Denn der Anspruch des Verletzten auf Zahlung dieser Prämien für das Jahr 2013 wurde nach der insoweit maßgeblichen, zw i- schen der Klägerin und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossenen " Freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Ergebnisbeteiligung " , die der Senat im Revis i- onsverfahren als revisibles Recht ohne Bindung an das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis selbständig aus zu le gen hat (vgl. BAGE 124, 314 Rn. 16 ; 87, 234 , 241 ; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 546 Rn. 41 ; jeweils mwN ), durch die unf allbedingte Arbeitsunfähigkeit des Verlet z- ten weder im Bestand noch in der Höhe beeinträchtigt. Dem Verletzten standen die Ansprüche - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - trotz seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in voller Höhe zu. bb) Die rechnerisch auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähig - keit de s Verletzten entfallenden Teile von Ergeb nisbeteiligung und Sonderb o- nus sind aber nach den zur normativen Schade nsbetrachtung entwickelten Grunds ätzen als S chaden des Verletzten anzusehen. 12 13 14 - 7 - (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Differenzrechnung dann normativ wertend zu korrigieren ist, wenn die Diffe - renzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hin - reichend erfasst (z.B. Senatsurteile vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99, VersR 2001, 196, 197 ; vom 7. Juli 1998 - VI ZR 241/97, BGHZ 139, 167, 171; vom 2 7. April 1965 - VI ZR 124/64, BGHZ 43, 378, 381 f.; vom 22. Juni 1956 - VI ZR 140/55, BGHZ 21, 112, 113 ff . ; BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 295/51, BGHZ 7, 30, 46 ff.). Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinb uße durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen w ird (Senatsurteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 aaO ). Erfolgt die Leistung des Dritten wie bei Zahlungen des Arbeitgebers im Rahmen des Entgeltfortz ahlungsgesetzes auf der Grun d- lage einer gesetzlichen Regelung, die den Übergang des korrespondierenden Schadensersatzanspruchs des Verletzten gegen den Schädiger auf den lei s- tenden Dritten vorsieht, liegt dies auf der Hand; denn ohne die Annahme eines (nor mativen) Schadens ginge der Anspruchsübergang stets ins Leere. Der A n- wendungsbereich der dargestellten Grunds ätze ist aber nicht darauf b e- schränkt. So kommt die Annahme eine s normativen Schadens etwa auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Verletzt en dessen Arbeitsentgelt trotz Arbeitsunfähigkeit über das vom Entgeltfortzahlungsgesetz verlangte Maß hi n- aus gewährt und es insoweit nicht zu einem gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 6 Abs. 1 EF Z G kommt (vgl. Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht , 16. Aufl., Kap. 32 , Rn. 59). D enn auch insoweit haben d ie Zahlung en des A r- beitgebers nicht den Sinn, den Schädiger zu entlasten. (2) Nach diese n Grundsätzen steht der Umstand, dass der Anspruch des Verletzten gegen die Klägerin auf Zahlung von Ergebnisbete iligung und Sonderbonus nach der ihm zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung in Be - stand und Höhe von der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Verletzten u n- 15 16 - 8 - abhängig ist, der Annahme eines entsprechenden Schadens nicht entgegen. Denn diese Prämien dienten jedenfalls auch der Vergütung der Arbeitsleistung des Verletzten im Jahr 2013 , die dieser aufgrund seiner zeitweisen Arbeitsunf ä- higkeit zum Teil nicht zu erbringen vermochte. Die bereits aus der Gesamtb e- triebsvereinbarung folgende Pflicht der Klägerin, dem Verletzten die Prämien trotz seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit voll zu be zahlen, diente nicht dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. (a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, d ass U r- laubs geld und Urlaubsentgelt Entgelte für die ge leistete Arbeit darstellen, die zum Verdienst des Arbeitnehmers gehören und die der Arbeitgeber deshalb im Wege des Schadensersatzes - sobald die Forderung auf ihn überg eg angen ist bzw. ihm übertragen wurde - gegen den Schädiger geltend machen kann (S e- nats urteile vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 15 [U r- laubsentgelt]; vom 28. Januar 1986 - VI ZR 30/85, VersR 1986, 650, 651 [ U r- laubsgeld]; vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 111 ff. [Urlaubsen t- gelt ] ). Dasselbe gilt für die Wei hnachts - (Senatsurteil vom 29. Februar 1972 - VI ZR 192/70, NJW 1972, 766) bzw. Jahreszuwendung (Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 3 ff.). Zwar kann deren Zweck unte r- schiedlich sein, also entweder als Entgelt im engeren Sinne aussch ließlich d a- rauf gerichtet sein, die im v orausgegangen Jahr geleistete Arbeit zusätzlich zu vergüten, allein als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betrieb s- treue oder Anreiz für künftige Betriebstreue gemeint sein oder beide El e mente miteinand er verbinden (Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95 aaO , 4). Bei der Abwicklung von Schadensersatzansprüchen kommt es nach der Rech t- sprechung des erkennenden Senats auf die - grundsätzlich durch Auslegung der zugrundeliegenden Vereinbarung vorzunehme nde - Einordnung der Ja h- reszuwendung in eine dieser Kategorien aber nicht an . D ies rechtfertigt sich insbesondere daraus, dass eine Jahreszuwendung mit T reuecharakter die B e- 17 - 9 - triebstreue in aller Regel nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf di e im Betrieb für den Arbeitgeber geleistete Arbeit honorieren wird (Senat aaO, 5 f. ). Nichts a nderes kann für die im Streitfall in Rede stehende Ergebnisbetei - ligung einschließlich Sonderbonus gelten. Selbst wenn die Annahme des Beru - fungsgerichts, bei diesen Zahlungen handle es sich um " Prämien mit au s- schließlichem Treuecharakter " zuträfe, würde durch sie nicht die Treue des Ve r- letzten um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf die für das Unternehmen der Klägerin geleistete Arbeit honoriert. (b ) Davon unabhängig teilt der erkennende Senat die Auffassung der Revision, dass die vom Berufungsgericht für den Streitfall vorgenommene Ei n- ordnung von Ergebnisbeteili gung und Sonderbonus als Belohnung allein für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebs treue unzutreffend ist . Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass sich ein hinreichender Bezug der Prämien zur tatsächlichen Arbeitsleistung bereits daraus ergibt , dass nach dem klaren Wor t- laut der Gesamtbetriebsvereinbarung nur diejenigen Beschäftigten voll a n- spruchsberechtigt sind, die im gesamten Geschäftsjahr 2013 in einem aktiven Vollzeit - Arbeitsverhältnis tätig waren . b) Schon a ufgrund der erfolgten Abtretung ist die Klägerin auch aktivleg i- timiert. c) E ntgegen der Auffassung der Revisionserwi derung ohne Bedeutung ist damit, ob der in der vornehmlich arbeitsrechtlichen Literatur (vgl. etwa Rei n- hard, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht , 17. Auflage, EFZG, § 6 Rn. 10; BeckOK ArbR/Ricken, EFZG , § 6 Rn. 18 [Stand der Bearbeitung: 1. September 2016] ; Rudolphy/Schwab , VersR 2014, 390 ; Schlünder, NZA 2012, 1126, 1130 ff. ) an der weiten Auslegung von § 6 Abs. 1 EF Z G durch den erkennenden 18 19 20 21 - 10 - Senat (vgl. etwa Senatsurteil vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 15 mwN) geübten Kritik zu folg en ist. Denn nach dem Gesagten kommt es im Streitfall weder für die Frage, ob dem Verletzten unter normativen Gesichtspunkten ein Schaden entstanden ist, noch für die Frage, ob die Kläg e- rin hinsichtlich des zunächst dem Verletzten zustehende n Schadensersat za n- spruchs aktivlegitimiert ist, darauf an, ob und in welchem Umfang das Entgel t- fortzahlungsgesetz greift. 3 . Gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO) kommt nicht in Betracht, weil dem a n- g e fochtenen Urteil für die Berechnung des Zinsbeginns notwendige Festste l- lungen nicht entnommen werden können. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - anders al s die Revisionserwiderung meint - der auf den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit des Verletzten entfallende Teil der Ergebnisbeteiligung einschließlich Sonde r- bonus nach der von der Klägerin herangezogenen Formel berechnet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 8; ferner Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Persone n- schaden, 12. Aufl., Rn. 113). Die Formel berücksichtigt, dass während der U r- laubszeit nicht gearbeitet wird und der Gesamtjahresverdienst, zu dem nach dem Gesagten auch die Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus gehör en , daher an den restlichen T agen verdient wird (vgl. Senatsurteile vom 13. August 2013 22 23 - 11 - - VI ZR 389/12 , VersR 2013, 1274 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, aaO , 9; vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 115). Galke Offenloch Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: AG Tübingen, Entscheidung vom 17.07.2015 - 2 C 723/14 - LG Tübingen, Entscheidung vom 08.01.2016 - 1 S 106/15 -
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