BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 4/02 Verkündet am:10. Juli 2003HeinzelmannJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die RichterProf. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffkafür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderenSenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin verlangt von den Beklagten u.a. Feststellung der Ersatz-pflicht wegen Mängeln an der Abdichtung der Tiefgarage und des Kellerge-schosses am "KOM-Center" in M.. Nach der Entscheidung des Senats vom14. Februar 2001 (VII ZR 176/99, BGHZ 147, 1) ist nur noch die Ersatzpflichtdes Beklagten zu 2 im Streit.Die Klägerin und die Grundstücksgemeinschaft M. ließen das Objekt inzwei Losen erstellen. Die Klägerin ist Bauherrin des Loses 1. Bauherrin desLoses 2 ist die Grundstücksgemeinschaft. Sie führt den Parallelrechtsstreit - 3 -VII ZR 8/02. Die Klägerin beauftragte den Beklagten zu 2 mit den Architekten-leistungen der Phasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI an dem Vorhaben in M.,einem Einkaufs- und Logistikzentrum, sowie der dazu gehörenden Tiefgarage.Die Bauarbeiten wurden der Beklagten zu 1 übertragen. Der Beklagte zu 2 wiesdie Klägerin im Zuge der Vorplanung auf die Notwendigkeit der Zuziehung ei-nes Bodengutachters hin und nannte mehrere in Betracht kommende Boden-gutachter. Die Klägerin entschied sich für den Dipl. Ing. U., den der Beklagtezu 2 im Auftrag der Klägerin beauftragte. Inhalt und Umfang des Auftrags sindstreitig.Nach dem Gutachten des Dipl. Ing. U. vom 8. März 1993 war drückendesGrundwasser nicht vorhanden. Maßnahmen dagegen waren daher nicht vorge-sehen. Die vom Beklagten zu 2 gefertigte Baubeschreibung sah eine Ringdrai-nage vor. Das Leistungsverzeichnis wies weder eine weiße noch eine schwarzeWanne aus. Anläßlich einer gemeinsamen Baubesprechung wurde zwischenden Parteien das Bodengutachten U. besprochen und als richtig und ausrei-chend angesehen. Nach Fertigstellung der Gründungssohle erstellte U. im Auf-trag der Klägerin am 9. Februar 1994 ein weiteres Gutachten. Darin wurdenweitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten. Nach Fertigstellung desRohbaus der Tiefgarage trat Wasser in geringen Mengen auf. U. gab zu dieserProblemstellung am 19. Dezember 1994 eine schriftliche Stellungnahme ab.Nach Fertigstellung der Tiefgarage drang Wasser durch den Boden ein.Die Begutachtung im Beweissicherungsverfahren ergab, daß die Bodenplattewegen des vorhandenen drückenden Grundwassers nicht ausreichte. Zur Ab-dichtung wäre eine Ausführung in einer weißen oder schwarzen Wanne erfor-derlich gewesen. - 4 -Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Berufungsge-richt dem Feststellungsantrag gegenüber dem Beklagten zu 2 wegen der man-gelhaften Abdichtung der Tiefgarage und des Kellergeschosses unter Abwei-sung der Klage im übrigen stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten zu 2hat der Senat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als zu Lasten des Be-klagten zu 2 erkannt worden war und insoweit die Sache zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Be-gründung ist ausgeführt (Urteil vom 14. Februar 2001, VII ZR 176/99 aaO),nicht zu beanstanden sei die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagtezu 2 verpflichtet gewesen sei, das Gebäude so zu planen, daß kein Grundwas-ser eindringen könne. Die Feststellungen des Berufungsgerichts belegten je-doch nicht, daß schuldhafte Planungs- und Aufsichtsfehler des Beklagten zu 2für den eingetretenen Schaden kausal gewesen seien.Das Berufungsgericht hat erneut auf Feststellung der Ersatzpflicht desBeklagten zu 2 erkannt. Mit der dagegen gerichteten Revision verfolgt der Be-klagte zu 2 sein Begehren auf Zurückweisung der Berufung des Klägers weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten zu 2 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung desangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderenSenat des Berufungsgerichts. - 5 -I.Das Berufungsgericht ist der Ansicht, zwischen dem vom Senat im Urteilvom 14. Februar 2001 (VII ZR 176/99 aaO) als pflichtwidrig gewürdigten Ver-halten des Beklagten zu 2 und dem Schaden bestehe ein kausaler Zusammen-hang. Hätte der Beklagte zu 2 die richtigen Vorgaben gemacht oder hätte erdas vorhandene Gutachten überprüft, hätten ihm dessen Unzulänglichkeitenauffallen müssen.Eine Nachfrage bei U. hätte ergeben, daß das Gründungsgutachten übergrößere Tiefen keine Angaben machen konnte und wollte. Es bestehe kein An-laß daran zu zweifeln, daß der inzwischen verstorbene Gutachter U. erklärthätte, Aussagen über die Wasserverhältnisse in diesen Tiefen auf Grund derbisherigen Untersuchungen nicht machen zu können. Dieser habe nämlich er-klärt, daß er bei Erstellung des Gutachtens davon ausgegangen sei, daß dasGebäude oberhalb der Felsaufschlüsse bleibe. Für Aussagen über Grundwas-ser in größeren Tiefen hätte er tiefer gebohrt. Es spreche nichts dafür, daß derGutachter bei seinen bisherigen Aussagen zu den Grundwasserverhältnissengebliebe wäre, wenn ihm mitgeteilt worden wäre, daß das Gebäude fast bis anden normalerweise in M. mindestens anzutreffenden Grundwasserstand heran-reichen werde und seine bisherigen Bohrungen nicht einmal die Hälfte der Ge-bäudetiefe erreicht hatten.Ohne Bedeutung hierbei sei die Erklärung des Sachverständigen U. nachAnruf des Statikers K. im März 1993; denn U. habe zu diesem Zeitpunkt nichtgewußt, wie tief das Gebäude ins Erdreich gesetzt werde.Dagegen spreche auch nicht, daß U. die offene Baugrube gesehen habe.Denn bei der Besichtigung vor dem Gutachten vom 9. Februar 1994, das sichmit den Bodenpressungen und nicht mit den Wasserständen und der Abdich- - 6 -tung befaßt habe, sei die Baugrube nur großflächig ausgehoben gewesen, sodaß die tatsächliche Tiefe des Baukörpers nicht zu erkennen gewesen sei. Da-zu habe der Zeuge H. erklärt, daß der Gründungsgutachter nach Aushub derBaugrube bis auf die Gründungssohle von 2 m bis 2,5 m Tiefe geholt wordensei.Auch bei der erneuten Hinzuziehung des Sachverständigen U. im No-vember 1994, als Wasser in den Rohbau der Tiefgarage eingedrungen sei, ha-be dem Gutachter die Gebäudetiefe nicht offenbar werden müssen, weil derRohbau bereits fertiggestellt gewesen sei. Dem Gutachten vom 19. Dezember1994 sei zu entnehmen, daß Bohrungen wieder nur auf eine Tiefe von 3,8 mvorgenommen worden seien. Selbst wenn U. zu diesem Zeitpunkt auf die Tiefeder Gründung hingewiesen worden wäre, könne daraus nicht geschlossen wer-den, wie er sich vor Erstellung des Gebäudes verhalten hätte.Zudem sei es Aufgabe des Beklagten zu 2 gewesen, den Bauherrn aufdie tatsächliche Gebäudetiefe hinzuweisen, wenn U. sich dem Hinweis auf dierichtige Tiefe verschlossen hätte. Es gebe keine Anhaltspunkte, daß der Bau-herr sich weiteren Untersuchungen verschlossen hätte, wenn der Beklagte zu 2offengelegt hätte, daß das Gründungsgutachten auf Bohrungen zwischen 2,4und 3,2 m beruhe, das Gebäude aber 4,6 bis 4,8 m tief in die Erde gesetzt wer-den sollte.II.Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.Sie beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht bei der nach demSenatsurteil vom 14. Februar 2001 (VII ZR 176/99 aaO) nur noch zu beurteilen- - 7 -den Kausalität eines pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten zu 2 wesentlicheUmstände nicht berücksichtigt hat.1. Das Berufungsgericht läßt außer Acht, daß die fehlenden Vorgabendes Beklagten zu 2 über die Gründungstiefe für den Gutachter U. bei den ge-fertigten Gutachten und Stellungnahmen nicht von Bedeutung waren. U. wurde"laut" seinem Angebot der Auftrag erteilt. Das Angebot über die Gründungsgut-achten vom 5. Februar 1993 sah Sondierungsbohrungen bis zu einer Tiefe von5 m vor. Nach den Gutachten vom 8. März 1993, das sich unter der Bezeich-nung "Geologie und Hydrologie" abschließend mit der Grundwassersituationbefaßt, sind Bohrungen bis zur wasserundurchlässigen Mergelschicht ausge-führt worden. Auch im weiteren Gutachten vom 9. Februar 1994, das bei Ab-nahme der Gründungssohle erstellt wurde, ist festgestellt, daß die Gründungdes Fundaments auf Mergelstein erfolgen kann und daß neben der Entfernungaufgelockerter und weicherer Bodenschichten weitergehende Maßnahmen beider Gründung nicht erforderlich sind.Diese Feststellungen des Gutachters U. legen bereits die Annahme na-he, daß es aus der Sicht des Sachverständigen nicht erforderlich war, die an-gebotene Bohrtiefe zu erreichen, weil bereits bei geringerer Tiefe wegen desvorgefundenen wasserundurchlässigen Mergelsteins die Bodenbeschaffenheitfür die Gründung festgestellt werden konnte. Genauere Vorgaben des Beklag-ten zu 2 hinsichtlich der Gebäudetiefe wären danach für die gutachterlichenFeststellungen bedeutungslos gewesen. Das weitere Verhalten des Sachver-ständigen U. bestätigt das. Sogar als nach Fertigstellung des Rohbaus derTiefgarage erstmals Wasser auftrat, hat U. in der Stellungnahme vom9. Dezember 1994 erklärt, Ursache seien Störungen des Mergelsteinhorizontsdurch die Bauarbeiten. In der nach Durchführung mehrerer Bohrungen erneutnur bis zu einer Tiefe von 3,8 m zur Klärung des Wassereintritts eingeholten - 8 -Stellungnahme des Sachverständigen U. heißt es, daß kein Grundwasser derTiefgarage zuströme, die Ursache für das Eindringen von Wasser vielmehr dieVerfüllung der Arbeitsräume mit Sand sei.Die Ansicht des Berufungsgerichts, aus dieser aus Anlaß des Eindrin-gens von Wasser erneuten Begutachtung und dem Unterlassen einer Bohrungüber eine Tiefe von 3 m hinaus könne nichts dafür hergeleitet werden, wie sichU. verhalten hätte, wenn er bereits vor Errichtung des Gebäudes zutreffend in-formiert worden wäre, ist unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar. DieseAuffassung kann auch nicht mehr verläßlich auf die Angaben des vor seinemTod als Zeuge vernommenen U. gestützt werden, der erklärt hat, er habe denGutachtensauftrag nicht als "hydrogeologisches Gutachten" verstanden. Ob U.insoweit glaubwürdig ist, läßt sich nicht mehr feststellen. Gegen die Glaubhaf-tigkeit seiner Erklärung sprechen die schriftlichen Unterlagen.2. Die Annahme des Berufungsgerichts, nichts spreche dafür, daß U. beiseiner Beurteilung der Grundwasserverhältnisse geblieben wäre, wenn ihm mit-geteilt worden wäre, das Gebäude reiche bis an den "normalerweise" in M.mindestens auftretenden Grundwasserstand heran, beruht auf einer nicht mitTatsachen belegten Unterstellung. Nach den Ausführungen des zu den Grund-wasserständen vernommenen Sachverständigen Kr. handelt es sich in diesemBereich nicht um "normales" Grundwasser, sondern um "gespanntes Kluft-grundwasser", also Wasser, das sich infolge einer wasserundichten Absperrungnach oben nicht ausbreiten kann und abgedichtet wird. Erst durch das An-schneiden der wasserabdichtenden Schicht konnte das Wasser ansteigen undwegen des Wasserdrucks bis auf eine Höhe von etwa 1 m oberhalb der Gara-gensohle aufsteigen. Normale Grundwasserverhältnisse lagen nicht vor. - 9 -3. Bei der Würdigung der Aussage des Statikers K. läßt das Berufungs-gericht außer acht, daß der Sachverständige U. auch diesem gegenüber erklärthat, daß drückendes Grundwasser auf dem Baugrundstück nicht anstehe unddeshalb insofern keine konstruktiven Vorkehrungen oder Abdichtungsmaßnah-men getroffen werden mußten.Da nach den Feststellungen des Sachverständigen Kr. für den Statikerwegen des Auftriebs der Grundwasserstand für die Tragfähigkeit und die Aus-führung der wasserdichten Sohle von Bedeutung ist, hat das Berufungsgerichtverkannt, daß U. unabhängig von der Gebäudetiefe eine allgemeine Aussageüber den Grundwasserstand gemacht hat. Daher liegt es fern, den Äußerungendes Sachverständigen U. gegenüber dem Statiker keine Bedeutung beizumes-sen.4. Soweit das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Kausalität derTatsache Bedeutung beimißt, daß dem Sachverständigen U. bei Erstellung desGutachtens vom 9. Februar 1994 die tatsächliche Gründungstiefe immer nochnicht bekannt war, liegt ein Verfahrensfehler vor, weil das Berufungsgericht denZeugen H. unter Übergehung des Beweisantrags des Beklagten hierzu nichtvernommen hat.Das Berufungsgericht geht davon aus, H. habe bei seiner Vernehmungvom 9. September 1998 erklärt, daß der Gutachter nach Aushub der Baugrubebis auf die Gründungssohle von 2 m bis 2,5 m Tiefe geholt worden sei. Alleinaus dieser Aussage entnimmt es, daß die Fundamentgräben und insbesonderedie Aufzugsunterführung zum Zeitpunkt der Besichtigung des SachverständigenU. noch nicht erstellt waren. Der Beklagte zu 2 hat jedoch im Schriftsatz vom6. September 2001 die Vernehmung des Zeugen H. dazu beantragt, daß zumZeitpunkt des Gutachtens die Fundamente ausgehoben waren, insbesondere - 10 -die Schächte für die Unterfahrt der Aufzüge. Das Berufungsgericht durfte daherohne erneute Vernehmung des Zeugen H. nicht davon ausgehen, daß zumZeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen U. nur 2 m bis 2,5 mtief ausgehoben war.5. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist auch deswegen lük-kenhaft, weil es hinsichtlich des Ansehens des Sachverständigen U. den Sach-vortrag des Beklagten zu 2 außer acht läßt. Mangels gegenteiliger Feststellun-gen ist zugunsten der Revision zu unterstellen, daß es sich bei U. um den er-fahrensten und kompetentesten Gutachter in dieser Region handelte, der alleinim Raum M. mehrere tausend Bodengutachten erstattet hatte.Im Rahmen der vom Berufungsgericht vorzunehmenden Prüfung derKausalität des Verhaltens des Beklagten zu 2 kommt diesem Umstand wesent-liche Bedeutung zu. Wenn ein derart ausgewiesener Gutachter mit Rücksichtauf seine Kenntnisse und Erfahrungen in der ihm bekannten Gegend ohneRücksicht auf die Gründungstiefe das Vorhandensein drückenden Grundwas-sers, auch nach Abnahme der Gründung und trotz Eindringens von Wasser inden Rohbau ausschließt, ist das ein derart bedeutender Umstand, daß er nichtbei der Beurteilung der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten zu 2außer Acht gelassen werden darf.III.Danach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sacheist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. - 11 -Der Senat macht von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-brauch und verweist die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.DresslerThodeHaßKufferKniffka
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