BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 402 /12 Verkündet am: 3. September 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schrifts a tz frist bis zum 25. August 2014 für Recht erkan nt: Die Revision der Kläger seite gegen das Urteil der Zivi l- kammer 2 des L an d gerichts Stendal vom 8 . November 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Wide r- spruch gestützt ist . Im Übrigen sowie i m Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert wird auf 4.928,57 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) 1 - 3 - Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensvers icherung . Diese wurde unter Wahl einer monatlichen Prämienzahlung - au f- grund eines Antrags d . VN mit Vertragsbeginn zum 1. Mai 200 6 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschlossen . Der Ve r- trag endete aufgrund einer Kündigung d. VN zum 1. Juni 2010 und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 1 8. März 201 1 erklärte d . VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und hilfsweise unter a nd erem den Widerruf gemäß § 355 BGB . Mit der Klage verlangt d. VN soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung Rückzahlung al ler auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits g ezahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er W i- derspruch noch erklär t werden können. Außerdem hätten die auf den Vertragssc hluss gerichteten Erklärungen nach § § 355, 495 BGB a.F. w i- derrufen werden können , weil es sich bei der vereinbarten unterjährigen Prämienzahlung um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i . S . von § 499 Abs. 1 BGB a . F . handele. Schließlich habe d. VN Anspruch auf Sch a- densersatz im Hinblick auf die sogenannte Kick - back - Rechtsprechung des Bundesge richtshofs. Das Amts gericht hat die Klage abgewiesen , d as L andgericht hat auf die hiergegen gerichtete Berufung dem Hilfsantrag auf Auskunft über 2 3 4 5 - 4 - den Mindestrückkau fswert stattgegeben und sie im Übrigen zurückg e- wiesen. Mit der Revision verfolgt d . VN das Klagebegehren , soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist bezüglich eines Rückgewähranspruchs nach § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 355, 495, 499 BGB a.F. und eines Schadense r- satzanspruchs als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Au f- hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Dieses hat ein en Prämienr ücke rstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint . Auch wenn d er Versicherer nicht b e- wiesen habe , dass er d. VN die Versicherungsunterlagen übergeben h a- be, sei d er V ertrag gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Präm ie rückwirkend endgültig wirksam geworden. E in Widerrufsrecht nach § 355 , § 495 Abs. 1 a.F., § 499 Abs. 1 BGB und ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht . B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Widerrufsrechts a us § 355 Abs. 3 Satz 3, § 495 Abs. 1, § 499 Abs. 1 BGB a.F. und eines Schadensersatzanspruch s nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet hat . 6 7 8 9 - 5 - Es hat die Rev ision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage zugelassen, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen. Diese in den En t- scheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Au sdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung ist wir k- sam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, 818 Rn. 11; für BGHZ vorgesehen ). Der dem Bereicherungsanspruch z u- grunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rech tlicher Hi n- sicht unabhängig von dem für einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss und für das Rückgewährschuldve r- hältnis maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Im Übrigen hätte die Revision inso weit auch in der Sache keinen E rfolg. D urch Senatsurteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) ist mittlerweile g e- klärt, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltl i- chen Zahlungsaufschubs i st. Außerdem hat der XI. Zivilsenat des Bu n- desgerichtshofs entschieden, dass die Rechtsprechung zu den Aufkl ä- rungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ihr vereinnahmten Rückvergütungen nur in Fällen einer Kapita l- anlageb eratung durch die Bank gilt (BGH, Urteile vom 29. November 2011 XI ZR 220/10, NJW - RR 2012, 4 16 , 4 20 Rn. 39 und vom 1. Juli 2014 XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 , 1623 Rn. 19 ff.). C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. 10 11 - 6 - I. De r Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt nach dem revision s- rechtlich maßgeblichen Sachverhalt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämien zahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. a) Mangels abweichender Feststellungen d es Berufungs gerichts ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass d e r Versicherer d . VN nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das W i- derspruchsrecht belehrt hat . Für einen solchen Fall b estimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar , dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier bei unterstellter nicht or d- nungsgemäßer Belehrung aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( IV ZR 76/11 , VersR 2014, 817, 819 ff. Rn. 19 - 34 ) entschieden und im Einzelnen b e- gründet , die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t werd en, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der 12 13 14 15 16 - 7 - Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung fi ndet und für davon erfasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzvers i- cherungen zur Lebensversicheru ng grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d . V N wie hier - nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist u nd/oder die Verbraucheri n- formation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Ei n- zelnen dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22 - 34). b) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol l- ständiger Leistungserbringung kommt eb en falls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m . w . N . ). 2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechne n lassen . Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m . w . N . ). 17 18 19 - 8 - III. Da es hierzu und zur Frage der ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers ü ber sein Widerspruchsrecht an Feststellu n- gen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gel e- genheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 ) . Mayen Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 17.01.2012 - 3 C 321/11 - LG Ste ndal, Entscheidung vom 08.11.2012 - 22 S 19/12 - 20
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