ECLI:DE:BGH:2018:300518BIVZR402.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 402/16 vom 30. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann , die Richterin Dr. Bußmann un d den Richter Dr. Götz am 30. Mai 2018 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe Kartell - senat vom 27. Januar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Rechtsf ol gen im Falle eines Au s- scheidens der Klägerin aus dem Beteiligungsverhältnis bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länd er ( im Folgenden: VBL). Das Landgericht hat antragsgemäß unter anderem festgestellt, dass die Ausscheidensregelungen in § 23 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 sowie § 23a, § 23c und § 35a der Satzung der Beklagten ( im Folgenden: 1 2 - 3 - VBLS) in der 18. Fassung nic htig seien und der VBL gegenüber der Kl ä- gerin im Falle der Kündigung d es Beteiligungsverhältnisses aus der B e- teiligungsvereinbarung in Verbindung mit den Gegenwertregelungen der VBL S in deren 18. Fassung kein Anspruch auf Erstattung von Rente n- leistungen zu stehe. Hinsichtlich der auf Nichtigkeit de s § 23 Abs. 2 VBLS in der 17. Fassung gerichteten Feststellungsanträge hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe. Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Parteien zurüc k- gewiesen und die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die VBL hat ihre Revision zurückgenommen. D ie Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die in de r Berufungsinstanz erfolglosen Feststellungsanträge weiter. II. Nach Auffass ung des Berufungsgerichts ist der auf die Festste l- lung , dass die VBL nicht berechtigt sei, im Falle eines kündigungsb e- din g ten Ausscheidens der Klägerin aus der Beteiligung mit der VBL der Klägerin auf der Grundlage der VBLS i n ihrer 18./19. und i n künftige n weiteren Fassungen oder aus sonstigen Rechtsgründen Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über die Stadt O . vor der Ausgründung der Klägerin dieser zuzurechnen, g e- richtete Berufungs antrag zu Ziff. 1a mangels Fe ststellungsinteresses u n- zulässig. Die VBL habe klargestellt, dass es eine anteilige Zurechnung von bereits bei der Stadt O . entstandenen Ansprüchen und A n- wartschaften aus beitragsfreien Versicherungen weder nach der Satzung in der Fassung der 17. Satzungsänderung noch nach der Neuregelung geben werde. Über die Berufungsanträge zu Ziff. 1b und 1c sei nicht zu befinden, da sie lediglich für den Fall der Unbegründetheit des vorg e- 3 4 5 - 4 - nannten An trags gestellt seien . Die Berufungsanträge zu Ziff. 2a bis c seien unzulässig, weil sie teilweise inhaltsgleich mit den bereits vom Landgericht zugesprochenen Klageanträgen seien und kein darüber hi n- ausgehendes Feststellungsinteresse bestehe. Aus denselben Gründen sei auch der Berufungsantrag zu Ziff. 3 unzulässig und im Übrigen unb e- gründet. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen hinsichtlich der Revision der Klägerin nicht vor. S ie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Eine grundsätzliche Bedeutung ist hinsichtlich der ma ngels e r- kennbarer Einschränkung von der Zulassungsentscheidung des Ber u- fungsgerichts umfassten Revision der Klägerin nicht gegeben. Die von ihr weiterverfolgten Klageanträge werfen keine Rechtsfragen auf, die über den Streitfall hinaus klärungsbedürftig sind . Insoweit war die Zula s- sung a uch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. a) Der Berufungsantrag zu Ziff. 1a ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, mangels Feststellungsinteresses unzulä s- sig. aa) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsintere s- se ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gef ahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte U r- teil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsi n- 6 7 8 9 10 - 5 - teresse reicht nicht aus. Eine gegenwärtige Gefahr oder Rechtsunsiche r- heit droht dem Recht oder der Rechtslage des Klägers unter an derem dadurch, dass der Beklagte das Recht ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2016 IV ZR 423/12, juris Rn. 11 m.w.N.). bb) Nachdem die VBL in ihrer Berufungserwiderung klargestellt hat te , dass es eine anteilige Zurechnung von bereits bei der Stadt O . entstandenen Ansprüchen und Anwartschaften aus beitrag s- freien Versicherungen weder nach der VBLS in der Fassung der 17. Sat - zungsänderung noch nach der Neuregelung geben werde , hat das Ber u- fungsgericht zu Recht angenommen, dass sich die VBL einer solchen Zurechnung nicht berühme und daher ein Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin ihren Antrag dahin verstanden wissen will, dass sie selbst für die Renten u nd Anwartschaften der am 1. Januar 1999 von ihr zusammen mit dem Betrieb übernommenen Pflichtvers i- che r ten nur verhältnismäßig aufzukommen habe, ist ihrem Feststellung s- interesse durch die vom Landgericht getroffene Feststellung genügt, dass de r VBL gegenübe r der Klägerin im Falle der Kündigung des Bete i- ligungsverhältnisses aus der Beteiligungsvereinbarung in Verbindung mit den G e genwert regelungen der VBLS in deren 18. Fassung kein A n- spruch auf Erstattung von Rentenleistungen zustehe, wie das Ber u- fungsgericht richtig gesehen hat. Zudem schei de t die begehrte Feststellung deshalb aus , weil die abstrakte Rechtsfrage, welche Anwartschaften und Ansprüche bei der Berechnung eines (möglicherweise) von der Klägerin geschuldeten G e- genwerts einzubeziehen sind, nic ht losgelöst von der Überprüfung einer neuen Gegenwertregelung beantwortet werden kann (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2016 IV ZR 423/12, juris Rn. 21). 11 12 - 6 - b) Da der vorbezeichnete Berufungsantrag unzulässig ist, brauchte das Berufungsgericht über die Berufungsanträge zu Ziff. 1b und 1c nicht zu entscheiden, weil sie nur für den Fall gestellt waren, dass der Antrag zu Ziff. 1a für nicht begründet erachtet werde. c) Auch die Berufungsanträge zu Ziff. 2 a bis c, mit denen die Kl ä- gerin die Feststellung einer Schadensersatz verpflichtung der VBL wegen einer Berühmung mit Gegenwertforderung en nach der 17. Fassung der VBLS erstrebt, hat das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig ang e- sehen, weil kein Feststellungsinteresse der Klägerin ersichtlich ist, das über die vom Landgericht bereits zuerkannten Anträge hinausgeht. Im Übrigen ist eine Feststellungsklage, die wie hier einen reinen Vermögensschaden ohne vorangegangene Verletzung eines absoluten Rechts betrifft, nur zulässig, wenn der Eintritt e ines Schadens wah r- scheinlich ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 m.w.N.). Für eine solche Schadenwahrscheinlichkeit hat es das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht ausreichen lassen, dass sich die VBL zunächst b erühm t hatte, im Falle der Kündigung des Bete i- ligungsverhältnisses auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 VBLS in der Fassung der 17. Satzungsänderung eine Gegenwertforderung erheben zu dürfen. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, dass das Ber u- fungsgericht de n Eintritt eines Schadens nicht für wahrscheinlich geha l- ten hat. Für die Wahrscheinlichkeit eines Schadens genügt nicht der Vo r- trag, dies folge aus dem von der Klägerin vorgelegte n versicherungsm a- thematischen Gutachten D . vom 20. Oktober 2010 , "w onach sich die Gesamtzahlungsverpflichtung der Klägerin allein durch die sogenan n- te Ausgliederungsthematik nahezu halbieren würde". Auf diese Probl e- matik beziehen sich die Berufungsanträge zu Ziff. 2a bis c nicht; sie ste l- len nur allgemein darauf ab, dass sich die VBL berühmt habe, im Falle 13 14 15 - 7 - der Kündigung des Beteiligungsverhältnisses "eine" Gegenwertforderung erheben zu dürfen. d) Aus den vorgenannten Gründen hat das Berufungsgericht auch den Berufungsantrag zu Ziff. 3 , der sich auf eine Schadensersatz ve r- pflichtung wegen einer Berühmung der VBL betreffend eine Gegenwer t- forderung nach der 18. Fassung der VBLS bezieht, zutreffend als unz u- lässig erachtet. Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Dr. Götz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 16.01.2015 - 7 O 75/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2016 - 6 U 20/15 (Kart.) - 16
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