ECLI:DE:BGH:2016:210616UVIZR403.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 403/14 Verkündet am: 21. Juni 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Ac; BinSchG § 3 a) Zweif el an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Festste l- lungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich auch aus der Mö g- lichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer ers tinstanzlichen Beweisaufnahme a n- ders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Ber u- fungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiege n de - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzl i- c he Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tats a- chenfeststellung verpflichtet. b) Die Verletzung des Eigentums an einer Sache kann nicht nur durch eine B e- einträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die E i- gentü merbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (hier: Einsperren von Schi f- fen im Hafen). BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 - OLG Köln AG Duisburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin v on Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wir d das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln - Rheinschifffahrtsobergericht - vom 5. September 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions rechtszugs , an das Berufungsg e- richt zurü ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) . Er nimmt d i e Beklagten wegen der Ei n- schließung von Schiffen und anderen Gerätschaften der Insolvenzschuldne rin auf Schadensersatz in Anspruch. Am Samstag, dem 8. Oktober 2011, fuhr der Beklagte zu 2 als veran t- wortlicher Schiffsführer mit dem im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden 1 2 - 3 - Tankmotorschiff (TMS) " Patmos " rheinaufwärts. Gegen 21.00 Uhr ging er link s- rh einisch bei Rhein - km 838,1 in einem durch das Tafelzeichen A5 geken n- zeichneten Stillliegeverbots - Bereich vor Anker. Während des Ankermanövers kam das TMS " Patmos " etwa 100 Meter vom Ufer entfernt mittschiffs fest und verfiel mit dem Bug zum linken Ufer. De r Bug lag etwa 20 Meter vom Ufer en t- fernt unterhalb der Einmündung des Xantener Yachthafens. Ein Buganker war quer vor der Einfahrt zum Yachthafen ausgebracht. Die Einfahrt bildete die ei n- zige Zufahrt zu dem seinerzeitigen Baufeld 7 des Bauvorha bens " Reese r Flu t- mulde " , wo sich nach der Behauptung des Klägers zahlreiche - im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehende bzw. von dieser gemietete - Schiffe und andere Gerätschaften (Pontons, Schwimmbagger und Schuten) befanden . D as TMS " Patmos " kam erst am 10. Ok tober um 14.45 Uhr mit Hilfe zweie r Schubboote und durch eigenes Freiturnen wieder frei. D er Kläger macht Stillstandskosten für den Zei traum 10. bis 13. Oktober 2011 geltend. Das Amtsgericht als Rheinschifffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger Scha densersatz für den Zeitraum Montag, 10. Oktober 2011, 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr begehrt . D as Oberlandesgericht als Rheinschifffahrtsobergericht hat die Berufung des Kl ä- gers zurückgewiesen . Auf die Anschlussberufu ng der Beklagten hat es das U r- teil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch in vollem Umfang weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Beru fungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in NJW 2015, 129 veröffentlicht ist, steht dem Kläger kein Schadensersatza n- spruch gegen die Beklagten zu. Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB seien nicht erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe le diglich fest, dass sich die Schiffe und Gerätschaften der Insolvenzschuldnerin am 8. Okt o- ber 2011 im Bereich der Flutmulde R . befunden hätten und am Montag, dem 10. Okto ber 2011 , durch die Ankerkette de s TMS " Patmos " und die anschli e- ßend erfolgte Besei tigung von Versandungen am Verlassen des Xantener Yachthafens gehindert gewesen seien. Die Fahrrinne sei an dem Tag nicht nutzbar gewesen . E s stehe jedoch nicht fest, dass die Gerätschaften über den 10. Oktober 2011 hinaus dort eingeschlossen gewesen seien . Für eine Behi n- derung über den 10. Oktober 2011 hinaus böten die Aussagen der Zeugen ke i- ne Anhaltspunkte. Es stehe insbesondere nicht fest, dass die Hafenausfahrt nach dem 1 0 . Oktober 20 11 blockiert gewesen sei. Die Zeugen hätten auch die Behauptung des K lägers nicht bestätigt, das Wasser - und Schifffahrtsamt habe die Benutzung der Zufahrt zur Flutmulde in der Zeit vom 10. bis 13. Oktober 2011 untersagt. Bei dieser Sachlage sei eine Eigentums - oder Besitzverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu vernei nen. Ohne eine Substanzschädigung sei eine Eigentumsv erletzung nur dann gegeben , wenn einer Sache der bestimmung s- gemäße Gebrauch derart entzogen werde, dass es einem Sachentzug gleic h- komme. Das sei etwa dann der Fall, wenn ein Schiff durch Hindernisse dera rt eingeschlossen werde, dass es jede Bewegungsmöglichkeit und seine Funktion als Transportmittel für eine praktisch nicht unerhebliche Dauer verliere. Um die 4 5 - 5 - Qualität einer Eigentumsverletzung durch Nutzungsentzug zu erhalten, bedürfe es d er Überschreitun g ein er Erheblichkeitsschwelle, die sich maßgeblich an der Dauer der Nutzungsentziehung ausrichte. Eine starre Zeitgrenze zur Definition einer erheblichen Beeinträchtigung lasse sich zwar nicht ziehen; erforderlich sei jedenfalls ein mehr als eintägiger Nu tzungsausfall . Die zeitliche Erheblichkeit s- schwelle diene der Differenzierung zwischen haftungsrechtlicher Zurechnung und dem entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Le ben srisiko. U n- fallbedingte Behinderungen des Schiffsverkehrs kämen erfahrungsgemäß i m- mer wieder vor, so dass eine vorübergehende Sperrung der Wasserstraße als sozialüblich anzusehen sei . Die Unpassierbarkeit einer Wasserstraße sei eine ersatzlos hinzunehmende Behinderung der Ausübung des Gemeingebrauchs an der Wasserstraße. Dies gelte gr undsätzlich auch dann, wenn die Schiffe nicht "ausgesperrt", sondern "eingesperrt" seien und damit jegliche Bew e- gungsmöglichkeit verloren hätten. Im Streitfall seien die Schiffe und Gerätscha f- ten der Insolvenzschuldnerin am 10. Oktober 2011 zwar im Hafen e ingesperrt gewesen, die eintägige Nutzungsentziehung überschreite die Erheblichkeit s- schwelle aber nicht, so dass eine Eigentumsverletzung zu verneinen sei. Ein Anspruch wegen eines Eingriff s in den eingerichteten und ausgeübten Gewe r- bebetrieb schei d e ebenf alls aus. Es fehle an einem unmittelbaren betriebsb e- zogenen Eingriff. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB scheiterten daran, dass d ie Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung nicht die Vermögensint e- ressen anderer Verkehrsteilnehmer schützten . II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung 6 - 6 - kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 (Schiffseignerin) aus § 823 Abs. 1 BGB, § 3 BinSchG und den Beklagten zu 2 (Schiffsfüh rer) aus § 823 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. 1. E ntgegen der Auffassung der Revision ist der Senat an einer Sachen t- scheidung nicht bereits deshalb gehindert, weil das Berufungsgericht die Ber u- fungsanträge n icht wiedergegeben hat. Ohne die Wiedergabe der Anträge le i- det das Berufungsurteil zwar regelmäßig an einem von Amts wegen zu berüc k- sichtigenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/ 13, VersR 2014, 970 Rn. 9 ; BGH, Urteile vom 6. Februar 2013 - I ZR 13/12, GRUR 2013, 1069 Rn. 15 - Basis3; vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, Grundeigentum 2015, 1525 Rn. 13; jeweils mwN). Die ausdrückliche Wiedergabe der Anträge ist jedoch entbehrlich, w enn sich dem Gesamtzusammenhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - II ZR 21/12, WM 2014, 217 Rn. 18 mwN). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt . Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger Stillstandskosten für den Zeitraum vom 10. bis 13. Oktober 2011 geltend mache, das Amtsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt habe, soweit Schadensersatz für den 10. Oktober 2011 begehr t würde, und dass sich die Berufung des Klägers und die Anschlussber u- fung der Beklagten "dagegen" richteten. Diesen Ausführungen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Kläger mit der Berufung das Ziel verfolgt, dass die Klage für den vollen Zeitra um vom 10. bis zum 13. Oktober 2011 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, während die Beklagten mit der A n- schlussberufung Klagabweisung begehren. 7 8 - 7 - 2. D ie Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der K läger habe nicht bewiesen, dass die Hafenausfahrt über den 1 0 . Oktober 2011 hinaus blockiert gewesen sei. S ie beanstandet zu Unrecht, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine erneute Ta t- sachenfeststellung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO recht s feh lerhaft verneint habe. a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Ve r- handlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festg e- stellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Rich tigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Festst ellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstan z- lichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein so l- cher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rech t- sprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn da s erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254, 258 f. ; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018 Rn. 10; BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 272 f. ; vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 300 f. ). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlich en Fes t- stellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung 9 10 11 - 8 - ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der V o- rinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewi s- se - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpfli chtet (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02, VersR 200 4 , 1575 , 1576 ; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018 Rn. 10; BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313 , 317 ; Begründung des Rechtsausschu s ses, BT - Drucks. 14 /6036, S. 124). b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht seiner Entsche i- dung r echtsfehler frei die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt . Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständi g- keit bestande n nicht. Die Revision rügt insbesondere ohne Erfolg, die Vor - instanzen hätten entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers überga n- gen. aa) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Amtsgericht die B e- hauptung des Klägers, die Versandung in der Zufa hrt sei bereits während des Ankermanövers entstanden, da das TMS " Patmos " in eine Drehbewegung g e- r a ten sei und mit dem Bug die ufernahe Rheinsohle in den Bereich der Einfahrt geschoben habe, im Kern erfasst und in seine Würdigung mit einbezogen. Di e- se Beha uptung war Gegenstand des Beweisbeschlusses vom 16. Juli 2013 (u n- ter f) und der anschließenden umfangreichen Beweisaufnahme. Das Amtsg e- richt konnte sich aufgrund des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung lediglich nicht von der Wahrh eit der Behauptung des Klägers überzeugen . 12 13 - 9 - D as Berufungsgericht hat das Ergebnis der erstinstanzlichen Bewei s- würdigung geprüft und für richtig befunden. Dabei hat es sich mit d er eben da r- gestellten Behauptung des Klägers ausdrücklich befasst. Die Revision versucht lediglich in unbeachtlicher Weise , die tatrichterliche Überzeugungsbildung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne Verfahrensfehler aufzuzeigen. S oweit da s Ber u- fungsgericht ausgeführt hat, die Aussage des Zeugen W. sei unergiebig, weil er keine konkrete Erinnerung an de n "Vorfall" habe, bezieht sich dies ausweislich des Gesamtzusammenhangs nicht auf die Frage, ob die Einfahrt zum Hafen durch Versandungen blockiert war, sondern nur darauf, ob das Wasser - und Schifffahrtsamt die Benutzung der Zufahrt zur Flutmulde bis zum 13. Oktober 2011 untersagt hatte. bb) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht auch keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellung haben, der Kläger habe nicht bewiesen, dass das Wasser - und Schifffahrtsamt in der Zeit vom 10. bis 13. Oktober 2011 die Benutzung der Z u- fahrt zur Flutmulde untersagt habe. Soweit die Revision geltend macht, die Aussage des Zeugen W. sei eindeutig gewesen, er habe bei seiner Verne h- mung das Wort "Stillstandsverf ügung" verwendet, versucht sie lediglich in u n- beachtlicher Weise, die tatrichterliche Überzeugungsbildung durch ihre eigene zu ersetzen. Der Zeuge hatte auf die zentrale, Gegenstand des Bewei sb e- schlusses vom 16. Juli 2013 bildende Frage nach einer Nutzungs untersagung seitens des Wasser - und Schifffahrtsamt es zunächs t nur geantwortet, ihnen sei von den vor Ort anwesenden Mitarbeitern des Wasser - und Schifffahrtsamts gesagt worden, dass sie nicht durch ihr e Zufahrt herausfahren könnten. Auf Nachfrage des Geri chts konkretisierte er seine Angaben dahingehend, dass er am Montagmorgen zur Baustelle gefahren und dort vom Polier darüber info r- miert worden sei, dass ein Tanker im Bereich der Zufahrt liege und das Wasser - und Schifffahrtsamt gesagt habe, sie könnten do rt nicht he rausfahren, weil sich 14 15 - 10 - Material in der Zufahrt befinde . Zu der Frage, wie die Aufhebung der Sperre erfolgt sei, könne er aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr "wirklich was sagen". Zusammenfassend könne er sagen, dass sie am Montag mit dem Gerät ni cht aus der Flutmulde herausgekommen seien und ab Dienstag einige der Geräte hätten herausfahren können. Diese Angaben lassen die Möglichkeit offen, dass die Mitarbeiter des Wasser - und Schifffahrtsamts lediglich auf die tatsächlichen Gegebenheiten hingewi esen und nicht eine rechtlich bindende Unterlassung s- verfügung ausgesprochen hatten. Diese Möglichkeit ist nicht dadurch ausg e- räumt worden, dass der Zeuge W. a uf die anschließende Frage des Klägerve r- treters angab : " Zu der Zeit, wo diese Stillstandsverfügung vorhanden war, kon n- ten die Schuten zu nichts anderem eingesetzt werden " . Dass das Berufungsg e- richt auf der Grundlage dieser Aussage und unter Berücksichtigung der Ang a- ben de s vor Ort anwesenden Mitarbeiters des Wasser - und Schifffahrtsamts - dem Leiter d es Außenbezirks , Herrn Wo. - , er habe weder eine mündliche noch eine schriftliche Untersagungsverfügung erteilt, keine Zweifel an der Ric h- tigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden erstinstanzlichen Feststellungen hatte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht in Hinblick auf das Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 10. O k- tober 2011 geboten . Diesem Schreiben ist lediglich die nicht belegte und keine eindeutigen Rückschlüsse zulassende Behauptung des bei der Insolven z- schuldnerin beschäftigten Zeugen W. zu entnehmen, es sei " keine Durchfahrt gestattet". 3. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Einsperren der im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehenden b zw. von dieser gemieteten Schiffe und anderen Gerätschaften im Hafen für nur einen Tag sei nicht als Eigentums - bzw. Besitzverletzung im Si n- ne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren . 16 - 11 - a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträc h- tigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerb e- fugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhinde rt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965 , 966 ; vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89 , 97 ; vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515 , 516 ; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153, 1 59 ; vom 31. Oktober 1974 - III ZR 85/73, BGHZ 63, 203, 206; vom 15. N o vember 1982 - II ZR 206/81, BGHZ 86, 152 , 154 f. ). Hiervon ist etwa dann au s zugehen, wenn ein Fahrzeug vorübergehend seine Bewegungsmöglichkeit ve r liert, dadurch seiner Funktion - z.B. a ls Transportmittel - beraubt und dem bestimmungsg e- mäßen Gebrauch entzogen wird (vgl. BGH, Urteile vom 21. D e zember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153 Rn. 15 zur Einsperrung eines Schiffs; vom 31. Okt o- ber 1974 - III ZR 85/73, BGHZ 63, 203, 206 zur Einsperrun g eines in der Gar a- ge abgestellten Kraftwagens durch widerrechtlich ausg e führte Bauarbeiten vor der Garagenausfahrt). Eine Eigentumsverletzung hat der Senat auch in einem Fall angenommen, in dem ein (Betriebs - )Grundstück wegen akuter Brandg e- fährdung und ei nes polizeilichen Räumungsgebots über einen Zeitraum von zwei Stunden nicht genutzt werden konnte (Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965 , 966 f. ) . Diese F a ll gestaltungen sind dadurch g e- kennzeichnet, dass die Verwendungsfähigkeit der Sache vorübergehend pra k- tisch aufgehoben ist ; d ie Beeinträchtigung der Eige n tümerbefugnisse durch den Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wirkt wie eine zeitweilige We g- nahme der Sache (vgl. Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II/2, 13. Aufl . § 76 II 3 c; Staudinger/Hager, BGB, 1999, § 823 Rn. B 92). 17 - 12 - b) Hiervon a bzugrenzen sind die F ä lle , in denen die Sache ihrer besti m- mungsgemäßen Verwendung nicht entzogen, sondern nur die Möglichkeit ihrer Nutzung vorübergehend eingeengt oder nur eine be stimmte Verwendungsm o- dalität bzw. eine Mehrzahl von Verwendungszwecken, die das Einsatzpotential der Sache nicht erschöpfen, ausgeschlossen w e rd en (vgl. Senatsurteil e vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257; vom 11. Januar 2005 - VI ZR 3 4/04, VersR 2005, 515 , 516 und BGH, Urteil e vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153, 160 ; vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 154 f. ; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl . 2013, § 823 Rn. 181, 187 ; Larenz/Canaris, aaO ; NK - BGB/Katzenmeier , 3 . Aufl., § 823 Rn. 60 , jeweils mwN ). Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit im Übrigen an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und seine Nutzung dadurch lediglich zeitweilig b e- schränkt wir d (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257 ; vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04 , VersR 2005, 515, 516 ; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153, 16 0 : eine bestimmte Strecke bzw. bestimmter Ort wird durch eine nicht gezielt gegen das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorübergehend unbefahrbar; äh n- lich BGH, U rteil vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, BGHZ 8 6, 152, 154 f. : die auch über Land erreichbare Lagerei - und Umschlagsanlagen konnten für d ie Dauer der Sperrung des Elbe - Seitenkanals von Schiffen nicht angefahren wer den , sowie BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509 Rn. 8: vorübergehende Einengung der Möglichkeit der Nutzung e i- ner Autobahn durch einen auf dem Verzö gerungsstreifen befindlichen und tei l- weise in die rechte Fahrbahn hineinragenden Sattelzug ). I n diesen Fällen ist eine Eigentumsverletzung zu verneinen. c) Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträc htigt , dass d e ren Verwendungsfähigkeit vorübe r- 18 19 - 13 - gehend praktisch aufgehoben ist , bedarf es für die Annahme eine r Eigen tum s- verletzung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitssc hwelle. Die erforderl i- che Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäß en Gebrauchs . d) Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Beeinträchtigung des berechtigten Besitzes an einer Sache (vgl. Senatsu rteile vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966 ; vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89, 98; vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 517; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, VersR 2015, 250 Rn. 17, j e weils mwN). e) A uf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann eine Eige n- tums - bzw. Besitzverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB n ach diesen Grundsätzen nicht verneint werden. N ach den Feststellungen des Berufungsg e- richts waren infolge der Havarie des TMS "Patmos" im Eigentum der Insolven z- schuldnerin stehende bzw. von dieser gemietete Schiffe und andere Gerä t- schaften im Xantener Yach t h afen eingesperrt. Sie konnten den Hafen am 10. Oktober 2011 nicht verlassen, weil die Ankerkette de s TMS "Patmos" die Zufahrt verspe rrte und durch die Havarie und das Freiturnen des Schiffes ve r- ursachte Untiefen festgestellt und beseitigt werden mussten . D ie Schiffe und Gerätschaften waren deshalb ihrer Funktion als Transport - und Arbeitsmittel beraubt und dem bestimmungsgemäßen Gebrau ch entzogen. 20 21 - 14 - III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weit e- ren Einwänden der Parteien in den Rechtsmittelschriften zu befassen. Dies gilt in besondere m Maße für die Gegenrüge der Revisionserwiderung, das Ber u- fungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, wonach die Zufahrt zu der Flutmulde zu keinem Zeitpunkt vo llständig versperrt gewesen sei und Gerätschaften und Schiffe der Schuldnerin jedenfalls i n unbeladene m Z u- stand un streitig schon am 10. Oktober 2011 die Flut mulde hätten verlassen können. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: AG Duisbur g - Ruhrort, Entscheidung vom 13.01.2014 - 5 C 22/12 BSch - OLG Köln, Entscheidung vom 05.09.2014 - 3 U 32/14 - 22
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