ECLI:DE:BGH:2017:170517UIVZR403.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 403/15 Verkündet am: 17. Mai 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2017 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Obe r- landesgerich ts Frankfurt am Main 3. Zivilsenat vom 16. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 25.301,22 zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 10.578,58 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger (im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Ve r- sicherer (im Folgenden: Versicherer) soweit für das Revisionsverfahren 1 - 3 - noch von Bedeutung Nutzungszinsen aus Versicherungsprämien einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Diese wurde aufgrund e ines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Mai 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung abgeschlossen. D. VN zahlte in der Folgezeit die Prämien . Mit Schreiben vom 20. September 2007 erklärte d. V N den Wide r- spruch und hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer bestätigte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert an d. VN aus. Dieser erklärte mit Schreiben vom 14. Juli 2010 erneut den Widerspruch und forderte die Rückzahlung sämtlicher geleisteter P rämien. Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag gelei s- teten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkauf s- werts verlangt, insgesamt 67.356,78 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das O berlandesgericht hat auf die Berufung d. VN das erstinstanzliche Urteil abgeändert , den Versicherer verurteilt, an den Kläger 35.879,80 von fün f Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2012 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Versicherer mit der vom Senat zugelassenen Revision, soweit er zur Zahlung von mehr als 25.301,22 zuzüglich Zinsen v erurteilt worden ist. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach dessen Auffassung kann d. VN von dem Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung außer der Rückzahlung der geleisteten Prä mien Nutzungszinsen verlangen. Der zwischen den Parteien g e- schlossene Lebensversicherungsvertrag sei durch den Widerspruch u n- wirksam geworden. Abzuziehen von den geleisteten Prämien seien de r ausgezahlte Rückkaufs wert und die erzielte Dividende, so dass eine Restforderung von 25.301,22 Als Vermögensvorteil müsse sich d. VN grundsätzlich den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er bis zur Erklärung des Widerspruchs genossen habe. Dementsprechend wäre an sich der Risikoanteil abzusetzen, weil d. VN während der Laufzeit des Vertrages Todesfallschutz genossen habe. Der Versicherer habe den R i- sikoanteil lediglich pauschal mit 9.572,01 otz eines Hinweises und trotz Bestreitens d. VN unter Hinweis auf die fehlende Prämienkalkulation keinen entsprechenden Sachvortrag gehalten, der zumindest eine Schätzung nach § 287 ZPO ermögliche. D. VN stehe nach § 818 Abs. 1 BGB darüber hinaus ein A nspruch auf Herausgabe der von dem Versicherer aus den Prämien gezogenen Nutzungen zu. Erfasst würden zwar nur diejenigen Nutzungen, die ta t- sächlich gezogen worden seien. Es sei aber anzunehmen, dass der Ve r- 6 7 8 9 - 5 - sicherer rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer W eise verwende, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lasse; daher sei der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen. Im Hinblick auf die Entwicklung des Finanzmarktes in den letzten Jahren könne nicht von dem vom V N mit 6,8869% angegebenen Zinssatz au s- gegangen werden. Im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO e r- scheine der Rückgriff auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% in § 246 BGB sachgerecht. Unter Zugrundelegung dieses Zinssatzes seien Nu t- zungszinsen in Höhe von i nsgesamt 10. 578 , 58 zuerkennen . II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den vom Versich e- rer herauszugebenden Nutzungen die allein Gegenstand des Revis i- onsverfahrens sind halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon aus gega n- gen , dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszug e- ben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 , VersR 2015, 1101 Rn. 46 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51; jeweils m.w.N.). 2. Allerdings können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzu n- gen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). a) Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wert - ersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz ve r- 10 11 12 13 - 6 - bleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). b) Bezüglich des auf die Abschlusskosten entfallenden Prämiena n- teils ist eine Verpflichtung de s Versicherers zur Herausgabe von Nutzu n- gen nicht gegeben . Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämiena n- teil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abwe i- chender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer di e- sen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsu r- teil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.). c) Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestim m- ter Höhe erzielt hat. Insoweit liegt die Darlegungs - und Beweislast beim Versicherungsnehmer, dem ein entsprechende r Tatsache nvortrag o b- liegt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe der hier von d. VN verlangten Zinsen von 6,8869% gestützt werden kann (vgl. Senatsu rteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag d. VN bislang nicht . Auch der vom Berufungsgericht vorgenommene Rückgriff auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% gemäß § 246 BGB kommt mangels Bezug s zur Ertragslage des Ver sicherers nicht in Betracht . Es kann auch nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzl i- chen Verzugszinses gezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 49). d) Schließlich steht d. VN als tatsächlich gezogen e Nutzung der mit der Anlage des Sparanteils erzielte Gewinn zu (vgl. Senatsurteil vom 14 15 16 - 7 - 11. November 2015 aaO Rn. 52), der hier zumindest in der von dem Ve r- sicherer in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ang e- gebenen "Gewinnmarge" in Höhe von 1.398,48 dürfte . III . Das Berufungsgericht wird auf dieser Grundlage den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und dann erneut über den ge l- tend gemachten Anspruch auf Herausgabe von Nutzungszinsen zu b e- finden haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.08.2012 - 2 - 23 O 75/12 - OLG Frankfurt am Main, En tscheidung vom 16.07.2015 - 3 U 224/12 - 17
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