ECLI:DE:BGH:2018:250418BIVZR403.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 403/16 vom 25. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Leh mann und die Richterin Dr. Bußmann am 25. April 2018 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Be klagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe Kartellsenat vom 27. Januar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. D ie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen mittlerweile nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch k eine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Wirksamkeit der Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu 1 2 - 3 - §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012, die auch der Zulassung s- entscheidun g des Berufungsgerichts zugrunde liegt, hat der Senat zw i- schenzeitlich in anderer Sache mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350) dahingehend entschieden, dass sie den ausg e- schiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt. Die Revisio n der damaligen (und jetzigen) Beklagten war auf dieselben rechtlichen Erw ä- gungen wie im Streitfall gestützt und wurde im Wesentlichen (abgesehen von einem Teil der Zinsforderung) zurückgewiesen. Die Entscheidung s- gründe des vorgenannten Senatsurteils (Rn. 1 7 ff.), auf die Bezug g e- nommen wird, lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zula s- sungsgründe entfallen. Die Revision hat aus den im Senatsurteil vom 7. September 2016 (aaO) i m Einzelnen dargelegten Erwägungen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Auf die ergänzenden kartellrechtlichen Ausführungen des Ber u- fungsgerichts kommt es nicht an. 2. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Recht s- fragen erst na ch Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen R e- vision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m.w.N.). 3 4 - 4 - II. Im Hinblick auf weitere Verfahrenskosten regt der Senat an zu prüfen, ob die Revision der Beklagten zurückgenommen werden soll. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 16.12.2014 - 2 O 61/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2016 - 6 U 3/15 (Kart.) - 5
Full & Egal Universal Law Academy