ECLI:DE:BGH:2019:220119UVIZR403.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 403/17 Verkündet am: 22. Januar 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 22 . Januar 201 9 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende , den Ric h- ter Wellner , die Richterin nen Dr. Oehler und Dr. Roloff und de n Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil de r Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 7 . September 2017 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ents c h e idung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin , eine Schaus pielerin, nimmt die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte betreibt die Internetseite www.f . .de . Sie hatte unter Verwertung eines Berichts der Ze i- tung " Bild " unter der Überschrift " Berliner Justiz ermitt elt gegen ... - Star " folge n- des berichtet: " r mittlung s- verfah r en. Nach Informationen der " Bild " - Zeitung vom D onnerst a g fiel [Kläger i n] am 15. März bei ein e r Kontrolle am Flu g hafen Berlin Tege l auf. Demnach entdeckten die Flughafenmitarbeiter ein " nicht zugelassenes Reizstoffsprühgerät " bei der [ ] - J ähr igen . Nun ermittle die Staatsanwaltschaft Berlin wegen Verstoßes gegen d as Waffenge s etz. 1 - 3 - Bis jetzt habe sich [Klägerin] nicht selbst geäußert. D ie Staatsanwalt s ch a ft Berlin war am Freitag m o rgen zunächst ni c ht für Nachfr a gen erreichb a r. [Klägerin] hatte sich nach der Kölner Silve s ternacht mit den Opfern solidarisiert. In Anleh n ung an den S logan n ac h der Attentate gegen das französ is che S atiremag a z S - Shirt mit der Bot s ch a ft .. . " Das im Parallelverfah r en beklagte Medienunternehmen hatte auf der von ihm betriebenen Internetseite unter der Überschrift " Der Staatsanwalt ermittelt gegen sie " ; " Bei der Sch auspielerin steht Ärger an. Es geht um den Verstoß gegen das Waffengesetz. Was hat [Klägerin] bloß angestellt? " folgendes beric h- tet: " [Klägerin] gehört definitiv zu den Sch a uspielerinnen, die privat kaum für Aufs e- hen sorgen. Das hat sich jetzt offenbar ge ändert . W ie die B ild - Zeitu n g berichtet , wird gegen die zweifache Mutter ermittelt! Der Tatvorwurf: Verstoß gegen das Waffeng e- - Kontrolle am F lughafen Tegel im März hatte die Schauspielerin offenbar ein nicht zugelassenes Reizstoffsprühgerät, auch Pfefferspra y genannt, bei sich. Und wurde prompt erwischt. Für die Staatsanwal t- sch a ft ein Grund zu ermitteln . Wieso genau [Klägerin] sich damit " bewaffnet " hatte, ist noch unklar. Dazu äußern wollte sie sich bis jetz t nicht. " Nach einer Abmahnung gab die Beklagte - ebenso wie das im Paralle l- verfahren beklagte Medienunternehmen - eine Unterlassungserklärung ab und entfernte de n beanstandeten Artikel. Die Zahlung der von der Klägerin aus e i- n- Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Kosten in der geltend gemachten Höhe nebst Zinsen v erurteilt. Das Lan dgericht hat die Berufung de r Beklagten z urückgewi e sen un d die Revision hinsichtlich der Frage zugelassen, ob hinsichtlich der beiden Abmahnungen eine einheitliche Angelegenheit im S inne von § 15 Abs. 2 RVG v orlieg e . Mit de r Revision verfolg t die Beklagte i h- re n Klageabweisungsantr a g weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei den Abmahnschreiben g e- genüber de r Beklagten und dem im Parallelverfahren beklagten Medienunte r- nehme n handle es sich nicht um dieselbe Angelegenheit. Anwaltliche Leistu n- gen beträfen eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne , wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend über einstimmten, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst und in einem einheitlichen Vorgehen - bspw . in einem ei n- heitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden könnten , wie etwa die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger als Gesamtschuldner oder wegen de r gleichen Berichterstattung . Verschiedene Angelegenheiten lägen dagegen vor, wenn inhaltlich zwar ähnliche, gleichwohl vonein a nder unabhängige Verö f fentl i- chungen betroffen seien und die S ch ädiger auch nicht als Gesamtschuld n er hafteten. So liege es hie r. Die Bekl a gte und das im Parallelverfahren beklagte M e- dienunternehmen gehörten zwar zu der gleich e n Unternehmensgruppe, seien aber rechtlich selbständig und hätten eigenständig und unternehmerisch una b- hängig die Erstveröffentlichung eines dritten M e dienu nternehmens für ihre e i- genen Berichterstattungen verwendet. Auch wenn die Klägerin ihre Prozessb e- vollmächtigten einheitlich mit dem Unterbinden dieser Veröffentlichungen beau f- tragt habe und diese die Medienunternehmen mit ähnlich formulierten S chre i- ben auf U nterlassung in Anspruch genommen hätten, handele es sich gleic h- wohl um verschiedene Angelegenheiten. Denn es hätten voneinander una b- hängige Rechtsverletzungen durch r e chtlich und unternehmerisch eigenständ i- ge Schädiger vorgelegen. Es habe für die K lägeri n kein e Veranl a ssung besta n- 5 6 - 5 - den, sie zwingend gemeinsam in Anspruch zu nehmen, schon weil sie unte r- schiedliche Sitze hätten, vonein an der verschiedene Produkte mit unterschiedl i- chem Verbreitungsspektrum vertri e ben, sich die Berichterstattungen inhalt l ich von einander unterschieden und sich die Kl ä gerin ni c ht in die zahlenmäßige U n- terlegenheit begeben müsse. Dass die P rozessbevollmächtigten die Angel e- genh e iten unter dem gleichen Aktenzeichen betri e ben hätten , betreffe allein deren innere Arbeitsorg a n i sation und könne allenfalls ein Indiz in einem hier nicht vorliegenden Zweifelsfall darstellen. II. Die Revision ha t Erfolg. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassun g nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision - worauf die Revisionserwid e- rung zutr e ffend hinweis t - lediglich hinsichtlich der Frage zugelassen, ob eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegt , und sie d a- mit auf die H öhe des gegen die Beklagte bestehenden Zahlungsanspruchs b e- schränkt (vgl. Senat, Urteil e vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500 unter II 1; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 7 ff.; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 2 21/09, WM 2011, 2223 Rn. 18) . Gegen die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Kosten des mit der Sache befassten Rechtsanwalts dem Grunde nach (vgl. Senat, Urteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 13 mwN; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 5) wende t sich die Revision nicht. 7 8 - 6 - 2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten T atrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsä t- ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat , U rteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09 , VersR 2011, 896 Rn. 12; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 15 ; jeweils mwN). Das ist hier - wie die Revision zu Recht rügt - aus zwei Gründen der Fall. 3. Das Berufungsgericht hat nich t berücksichtigt, dass dem Geschädi g- ten ein Erstattungsanspruch im Hinbl ick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsko s- ten nur dann zusteht, wenn er im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rech n ung gestellten Kosten verpflichtet ist. Feststellungen dazu hat es nich t getroffen . a ) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Gesch ä- digten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des G e- schädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Ersta t- tungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der G e- schädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war ( st . Rspr . , Senat , U rte il e vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 R n. 14 mwN). b ) Zu dem Innenverhältnis hat das Berufungsgericht (lediglich) festg e- stellt , dass die Klägerin ihre Rechtsanwälte am 13. Mai 2016 be auftragt habe, 9 10 11 12 - 7 - gegen die Beklagte vorzugehen . Weitere Feststellungen zum Inhalt des Au f- trags und seiner Abrechnung gegenüber der Klägerin hat es nicht getroffe n , weil es dies nicht für erheblich gehalten hat . Insbesondere ist ungeklärt gebl i e- ben, ob der Au ftrag auch die Abwehr von Berichterstattungen zu demselben Vorfall in anderen Veröffentlic hungen umfasste , welche Veröffe n tlichungen i n- soweit ggf. betroffen waren und ob zwischen der Klägerin und ihren Rechtsa n- wälten Vereinbarungen über die Abrechnungsmoda litäten getroffen worden sind. c) Einen Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe hätte das Landgericht nach den ob igen Grundsätzen aber nur auf der Grundlage der Feststellung bejahen dürfen, dass die Klägerin ihren Rech tsanwälten im Innenverhältnis zur Zahlung des geltend gemachten B e- trags verpflichtet ist. Zu Recht macht die Revision geltend , dass d ie Beklagte dies in Zweifel gezogen und das Fehlen entsprechenden klägerischen Vortrags mehrfach gerügt hat. Soweit das Berufungsgericht und ihm folgend die Revisionserwiderung meinen , auf die Frage, ob die Klägerin im Innenverhältnis Zahlungen geleistet habe, komme es nicht an, weil ein etwaiger Freistellungsanspruch wegen der Ablehnung der Schadensersatzpflicht durch die Beklagte in einen Zahlungsa n- spruch umgewandelt worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868 unter II A 1 - Freistellung von einer Darlehensverbi n d- lichkeit ), greift das zu kurz. U nabhängig davon, ob sich ein etwaig besteh ender Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat , ist zu kl ä- ren, ob die im Außenverhältnis geforderten Gebühren im Innenverhältnis ta t- sächlich entstanden sind (§ 15 Abs. 2 RVG) . 13 14 - 8 - Dafür kommt es , wie das Berufungsgericht im Ausgangsp unkt zutreffend angenommen hat, zunächst darauf an, ob im Innenverhältnis zwischen der Kl ä- gerin und ihren Rechtsanwälten eine oder mehrere Angelegenheiten vorlagen . Diese Frage lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berüc k- sichtigung de r jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, AfP 2010, 573 Rn. 16 mwN). Ohne Feststellungen zum Inne n- verhältnis kann daher schon nicht davon ausge gangen werden, dass der Au f- trag, gegen die Folgeberichterstattung vorzugehen, gegenüber jedem Schäd i- ger jeweils eine eigene Gebühr ausgelöst hat. Sie sind ferner erforderlich, weil der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber in außergerichtlichen Angelegenhe i- ten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren kann (§ 4 Abs. 1 RVG) . Zu einem schlüssigen Vortrag gehört daher auch die Darlegung, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet und was ggf. Abweichendes verei n- bart worden ist ( vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 3 7 . Au f- lage 201 9, § 12 UWG Rn. 1.121 ). 4. Zu Recht rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe bei se i- ner Schätzung den Begriff der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne (§ 15 Abs. 2 RVG) ve r kannt und die Umstände des Streitfalls nicht ausreichend gewürdigt . Denn es hat ohne Würdigung der konkreten Umstände angeno m- men, dass ein von ihm unterstellter einheitlich auf Unterbindung der Folgeb e- richterstattung gerichteter Auftrag der Klägerin allein deshalb mehr ere Angel e- genheiten betrifft, weil wegen unterschiedlicher Veröffentlichungen gegen ve r- schiedene rechtlich selbständige Medienunternehmen vorzugehen war. a) W eisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, w enn zwischen ihnen ein innerer Zusamme n- hang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitg e- 15 16 17 - 9 - hend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (Senat, Urteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 23 ; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 R n. 22 ). Ein e inheitliche r Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grun d- sätzlich auch dann noch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten vers chiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Pr ü- fungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebühre n- rechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rec htsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Recht s- verhältnis bezeic hnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Ang e- legenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitl i- chen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einhe itlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können . Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltl i- chen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei o b- jektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Täti g- keit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (S e- nat, Urteile vom 27. Juli 2010 - VI Z R 261/09, AfP 2010, 469, Rn. 16; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9 , jeweils mwN). b) Der verfahrensrechtliche Zusammenhang wird bei einem außerg e- rich t lichen Vorgehen gegen verschiedene S chädiger nicht schon allein da durch gesprengt, dass an jeden Schädiger ein (eigenes) Abmahnschreiben zu richten ist (Senat, Urteil e vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, Rn. 16 ; vom 18 - 10 - 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, AfP 2010, 573 Rn. 19; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927 R n. 13 für die Verhandlungen mit mehreren Gläubigern im Zuge von Sanierungsbemühungen; BGH, Bes c hluss vom 6. Juni 2013 - IX ZR 312/12, AGS 2013, 323 R n. 5 , vorgehend OLG Hamm, AGS 2013, 321 Rn. 73 ff. - für Verkaufsverhandlungen mit mehreren Interes s enten ; OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 1507 für 35 gleichlautende warenzeichenrechtliche Abmahnungen an verschiedene Gesellschaften ) . Auch d ie (außergerichtliche) Inanspruchnahme verschiedene r Schädiger kann daher eine einzige Angele g enh e it sein. Das kommt bei der Geltendm a- chung von Unterlassungsansprüchen insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderliche n Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. S ofern die R e- aktionen der verschiedenen Schädiger auf gleichgerichtete Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelege n- heit mehrere Ange legenheiten entstehen (Senat, Urteil e vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, AfP 2010, 573 Rn. 19 ; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 10 , 14 , jeweils mwN ). c ) Nach diesen Grundsätzen ist hier bei Würdigung der konkreten U m- stände des Einz elfalls - ein einheitlicher Auftrag unterstellt - nur eine Angel e- genheit gegeben. 19 20 - 11 - aa ) Bei den streitgegenständlichen Veröffentlichungen handelt es sich um jeweils nicht einmal eine Seite umfassende Textberichterstattungen best e- hend aus wenigen Sätzen . Sie berichten inhaltlich übereinstimmend den selben Sachverhalt, gehen auf die selbe Quelle - einen Bericht in der Bildzeitung vom Vortag - zurück und weichen lediglich in unerheblich er Weise in den Formuli e- rungen sowie im Hinblick auf hier nicht relevante E inzelheiten voneinander ab. Die Anwälte der Klägerin haben die Beklagte sowie das im Parallelverfahren in Anspruch genommene Medienunternehmen nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts mit ähnlich formulierten Schreiben abgemahnt . bb ) Den inneren Zu sammenhang zwischen den jeweils die Abwehr einer Folgeberichterstattung betreffenden verschiedenen Gegenständen stellt das Berufungsgericht zu Recht nicht in Frage. Er wird dadurch hergestellt, dass es sich bei beiden Veröffentlichungen um inhaltlich übere instimmende Folgeb e- richterstattungen aus der selben Quelle handelt, die durch den - unterstellt - ei n- heitlichen Auftrag, die Folgeberichterstattung abzuwehren, zusammengefasst werden. cc ) Auch stimmen die anwaltlichen Leistungen in Bezug auf die Abwehr d er Folgeberichterstattungen sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend überein, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann . Es handelt sich um gleichgerichtete Unte r- lassungsansprüche wegen inhaltl ich identischer Aussagen , die durch den u n- terstellt einheitlichen Auftrag zur Abwehr der Folgeberichterstattung auch eine gleiche Zielsetzung aufweisen . Allein die Tatsache, dass es sich um mehrere Schädiger mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit handelt, rechtfertigt demg e- genüber nicht die Annahme, dass der einheitliche Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprengt sei. 21 22 23 - 12 - dd) Soweit das Berufungsgericht seine Ansicht auch darauf stützt, dass die B ekl a gte im hiesigen Verfah r en sowi e die Be klagte im Paralle lverfahren nicht als Gesamtschuldner hafteten, greift das nicht durch . Schuldner eines U n- terlassungsanspruchs haften ohnehin nicht als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), ohne dass es darauf ankommt, ob die Unterlassungsansprüche die selbe Verö f- fentlichung oder ve rschiedene Veröffentlichung en betreffen . Ob im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch eine Gesamtschuld vorliegt , hängt wiederum d a- von ab, ob eine oder mehrere Angelegenheiten gegeben sind. Handelt es sich um eine Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) , entsteht - wenn auch aus einem höheren Streitwert - nur eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) sowie eine Pauschale (Nr. 7002 VV RVG) mit der Folge, dass beide Schädiger - in Höhe der Gebühren aus dem auf sie selbst entfallenden Streitwert - als Nebentäter denselb en Schaden v er ursacht haben und insoweit als Gesamtschu ldner ha f- ten, § 840 Abs. 1 BGB. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist au f- zuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweise n , damit es die erforderlichen Feststellungen tr e ffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wird es eine Verbindung der beiden Verfahren zu erwägen haben. Sollte sich herausstellen, dass die Unte r- lassungsansprüche nach der im Innenverhä l tnis get r offenen Vereinbarung und einem ggf. erforderlichen Hinweis der Rechtsanwälte der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 , NJW 2005, 2927 Rn. 15; Senat, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 15) vereinzelt wer den sollten , wird das Berufungs ge richt zu prüfen haben, ob die konkrete 24 25 - 13 - anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin mit Rücksicht auf ihre spezielle S ituati o n zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zwec k- mäßig gewesen ist (vgl. Sena t, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 28 f.). von Pentz Wellner Oehler Roloff Allgayer Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 12.01.2017 - 239 C 187/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2017 - 27 S 3/17 -
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