BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 4/04 Verk374ndet am: 30. November 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ GG Art. 135a; EinigungsV Art. 22 Abs. 1 Satz 1 1. Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht im Wege der Universalsukzession f374r Verbindlichkeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. 2. Im Einigungsvertrag und auch sonst nicht besonders geregelte Verbindlichkeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nicht mit 374bernomme-nen Gegenst344nden des Aktivverm366gens zusammenh344ngen (sog. isolierte Verbind-lichkeiten), sind ersatzlos weggefallen. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - Brandenburgisches OLG LG Cottbus - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. November 2005 f374r Recht erkannt: Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung gegen die Vers344u-mung der Revisionsbegr374ndungsfrist gew344hrt (247247 233, 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. De-zember 2003 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Erstattung von 22.281,36 200 aus einer Erbschaft, die dem Staatsfiskus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zugute gekommen ist. 1 - 3 - Am 4. Mai 1986 starb der Bruder des Kl344gers in C. . Als des-sen Alleinerbin wies das zust344ndige staatliche Notariat in einem Erb-schein die Deutsche Demokratische Republik aus. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Sparguthaben; Grundverm366gen geh366rte nicht dazu. Ein Nachlasspfleger zahlte den nach Abzug von Verbindlichkeiten verbleibenden Restbetrag, der der Klageforderung entspricht, im Oktober 1986 auf ein Konto ein, dessen Guthaben dem Staatsfiskus der DDR zu-floss. Nach der Wende wurde der Erbschein zugunsten der DDR f374r kraftlos erkl344rt; das Amtsgericht Cottbus bezeugte in einem neuen Erb-schein, dass die in Westdeutschland lebende und dort am 27. Juni 1987 nachverstorbene Mutter des Erblassers dessen Alleinerbin war. Deren Alleinerbe ist der Kl344ger. 2 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Kl344ger verfolgt den Anspruch mit der Revision weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 4 I. 1. Das Berufungsgericht geht gem344337 Art. 235 247 1 EGBGB zutref-fend davon aus, dass f374r die Erbfolge hier das Zivilgesetzbuch der DDR ma337gebend ist. Dieses kennt Anspr374che des Erben gegen den vermeint-lichen Erben, wie sie in 247247 2018 ff. BGB geregelt sind, nicht; vielmehr bleibt der Erbe auf Einzelanspr374che angewiesen, wie sie ihm als Rechts-inhaber nach allgemeinen Regeln zustehen (M374nchKomm-BGB/Frank, 5 - 4 - 3. Aufl. 247 2018 Rdn. 38). Das Berufungsgericht zieht insoweit mit Recht einen Anspruch des Kl344gers als Erbeserben aus 247 356 ZGB in Betracht, wonach ein B374rger oder Betrieb, der zum Nachteil eines anderen einen materiellen Vorteil erlangt hat, ohne darauf einen Anspruch zu haben, zur Herausgabe des Erlangten oder aber, wenn dies nicht m366glich ist, zum Wertersatz verpflichtet ist. Der Anspruch aus 247 356 ZGB entf344llt gem344337 247 357 Abs. 1 ZGB, wenn der Empf344nger selbst keine Vorteile mehr hat, worauf sich die Beklagte aber nicht beruft. Umgekehrt tr344gt der Kl344ger nicht vor, der Empf344nger habe seinerzeit gewusst oder wissen m374ssen, dass er die Leistung ohne Anspruch erlangt habe (vgl. 247 357 Abs. 2 ZGB). Auch f374r die Tatbest344nde des Verm366gensgesetzes, etwa unlautere Machenschaften im Sinne des 247 1 Abs. 3, finden sich keine Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien. 2. Die Vorinstanzen sehen indessen keine Rechtsgrundlage daf374r, dass die Beklagte verpflichtet sein k366nnte, einen Anspruch aus 247 356 ZGB zu erf374llen, der sich urspr374nglich gegen die DDR gerichtet hat. Eine Gesamtrechtsnachfolge zugunsten und zulasten der Beklagten habe nicht stattgefunden. Es fehle auch an einer Vorschrift, in der f374r die hier streitige Verbindlichkeit eine Einzelrechtsnachfolge vorgesehen sei. Eine solche Regelung lasse sich nicht aus Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertra-ges (im Folgenden EinigVtr) herleiten. Zwar stehe hinter bestimmten Vorschriften des Einigungsvertrages der Rechtsgedanke, dass Verm366-genswerte der ehemaligen DDR nicht ohne die mit diesen zusammen-h344ngenden Verbindlichkeiten von neuen Rechtstr344gern h344tten 374bernom-men werden sollen. Isolierte Verbindlichkeiten fielen dagegen nicht unter den Begriff des Verm366gens in Art. 22 Abs. 1 EinigVtr; andernfalls k344me man im Ergebnis zu einer Gesamtrechtsnachfolge, die nicht beabsichtigt 6 - 5 - gewesen sei. Im vorliegenden Fall gehe es nicht etwa um eine mit akti-ven Nachlasswerten zusammenh344ngende Verbindlichkeit, sondern dar-um, dass die DDR den Nettonachlass zu Unrecht vereinnahmt habe und insoweit nichts anderes als eine schuldrechtliche Verpflichtung zum Er-satz bestehe. Ergebe sich mithin aus Art. 22 EinigVtr keine Haftung der Beklagten, sei auch unerheblich, dass der Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch von der Erm344chtigung in Art. 135a Abs. 2 GG gemacht habe, die Haftung f374r Verbindlichkeiten auszuschlie337en oder einzuschr344nken, die auf neue Rechtstr344ger 374bergegangen sind. II. Diese Rechtsauffassung h344lt den Angriffen der Revision im Er-gebnis stand. 7 1. Allerdings geht der Europ344ische Gerichtshof f374r Menschenrech-te in seiner Entscheidung vom 2. M344rz 2005 (NJW 2005, 2530 unter Textziffer 77, 81) davon aus, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin der DDR geworden sei. Er hat daraus aber gerade nicht die Folgerung gezo-gen, dass die Beklagte f374r alle Verbindlichkeiten der DDR hafte. Im Ge-genteil stellt der Europ344ische Gerichtshof im Hinblick auf Art. 1 Zusatz-protokoll zur Europ344ischen Menschenrechtskonvention ausdr374cklich fest, die Beklagte sei nicht verpflichtet, Unrecht und Sch344den wieder gutzu-machen, zu denen es auf Veranlassung der DDR als eines anderen Staates gekommen ist. Soweit sich die Beklagte gleichwohl entschlossen habe, die Folgen bestimmter Handlungen der DDR zu beseitigen, stehe der Beklagten bei der Umsetzung dieser Politik ein weiter Beurteilungs-spielraum zu (Textziffer 111). 8 - 6 - Nach Auffassung des Senats ergibt sich aus dem Einigungsver-trag, dass Verbindlichkeiten der DDR nicht generell auf neue Rechtstr344-ger 374bergehen; jedenfalls ist ein 334bergang von Schulden der hier in Re-de stehenden Art auf die Beklagte nicht vorgesehen. Dementsprechend ist anerkannt, dass die DDR als Rechtssubjekt mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages untergegangen ist, ohne dass eine Universalsukzes-sion insbesondere zulasten der Beklagten vereinbart oder angeordnet worden w344re (BGHZ 127, 297, 301; OLG Dresden VIZ 2001, 575; KG DtZ 1996, 148, 150; Brdbg.OLG OLG-NL 1994, 130, 132; OLG Rostock OLG-NL 1994, 12, 14; vgl. auch BVerfG D326V 1991, 603). 247 419 BGB a.F., der gem344337 Art. 223a EGBGB f374r Verm366gens374bernahmen bis zum 31. Dezember 1998 ma337gebend bleibt, ist weder unmittelbar noch ana-log auf 366ffentlichrechtliche Vorg344nge der hier in Rede stehenden Art an-wendbar. Auch das in Sonderf344llen zur Durchsetzung dringlicher 366ffent-lichrechtlicher Anspr374che entwickelte Institut der Funktionsnachfolge kommt hier nicht in Betracht (vgl. BGHZ aaO 304; BGH, Urteile vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94 - VIZ 1995, 599 unter II 2 f; vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - Rdn. 38, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). 9 2. N344heres zum 334bergang von 366ffentlichem Verm366gen und Schul-den sowie deren Zuordnung zu bestimmten Rechtstr344gern regelt der Ei-nigungsvertrag in Kapitel VI (Art. 21 ff.). Art. 21 EinigVtr betrifft Verwal-tungsverm366gen, das nach seiner Zweckbestimmung und seinem Ge-brauch unmittelbar der 366ffentlichen Verwaltung dient (BGHZ 128, 393, 396 f.). Darum handelt es sich bei dem hier streitigen, von der DDR ver-einnahmten Nachlass nicht. Er f344llt unter das in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr geregelte Finanzverm366gen. 10 - 7 - a) Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass - soweit Schulden aufgrund des Einigungsvertrages von neuen Rechtstr344gern zu 374berneh-men sind - dazu jeweils besondere Regelungen getroffen werden: In Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EinigVtr ist der 334bergang von Schulden im Zusam-menhang mit dem zur Wohnungsversorgung genutzten ehemals volksei-genen Verm366gen auf die Kommunen vorgesehen. Art. 23 EinigVtr regelt den 334bergang von Schuldendienstverpflichtungen der DDR. Art. 24 EinigVtr betrifft u.a. die Abwicklung von Verbindlichkeiten, die im Rah-men des Au337enhandels- und Valutamonopols oder in Wahrnehmung an-derer staatlicher Aufgaben der DDR bis zum 1. Juli 1990 gegen374ber dem Ausland und der BRD begr374ndet worden sind. Art. 26 Abs. 2 EinigVtr re-gelt Verbindlichkeiten, die mit dem Verm366gen der Reichsbahn in Zu-sammenhang stehen. 304hnlich sieht Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EinigVtr einen 334bergang der zum Sonderverm366gen Deutsche Post geh366renden Verbind-lichkeiten vor. Aus dieser Regelungstechnik des Einigungsvertrages ist der Schluss zu ziehen, dass mit dem Verm366gen, dessen 334bergang auf neue Rechtstr344ger Art. 22 EinigVtr vorsieht, grunds344tzlich nur Aktiva gemeint sind, der 334bergang von Verbindlichkeiten dagegen einer beson-deren Anordnung bedarf. Eine universelle Rechtsnachfolge der Beklag-ten in jede wie auch immer geartete Verbindlichkeit der DDR ist damit gerade ausgeschlossen worden. 11 b) Allerdings ist in der Rechtsprechung zu Art. 21 EinigVtr aner-kannt, dass zum Verm366gen im Sinne dieser Vorschrift auch Passiva ge-h366ren, die mit dem 374bergegangenen Aktivverm366gen in einem engen, un-mittelbaren Zusammenhang stehen (BGHZ 128, 393, 399 f.; 145, 145, 148; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 aaO Rdn. 35). Auch im Hinblick 12 - 8 - auf das in Art. 22 EinigVtr geregelte Finanzverm366gen wird f374r grund-st374cksbezogene Verbindlichkeiten angenommen, dass derjenige f374r sie hafte, dem das Grundst374ck zugeordnet wird (BGH, Urteil vom 19. M344rz 2004 - V ZR 214/03 - VIZ 2004, 374 unter II 1 a bb bzgl. der Erstattung des Kaufpreises f374r ein Grundst374ck der 366ffentlichen Hand). Auch diese Rechtsprechung geht nicht von einer Universalsukzession aus, sondern leitet aus einem n344her umschriebenen Zusammenhang bestimmter Ver-bindlichkeiten mit den vom Einigungsvertrag 374bergeleiteten Aktiva einen 334bergang auch solcher Passiva her. c) Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetz 374ber die Feststel-lung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Verm366gen in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 29. M344rz 1994 (BGBl. I S. 709, im Fol-genden: VZOG). Unter den Begriff des Verm366gens, das einer Zuordnung u.a. nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr unterliegt, fallen gem344337 247 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 247 1a Abs. 1 Satz 2 VZOG zwar auch Ver-bindlichkeiten, Anspr374che sowie Rechte und Pflichten aus Schuldver-h344ltnissen, aber nur, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den Re-geln des Einigungsvertrages sind. Das mag u.a. f374r Schuldverh344ltnisse anzunehmen sein, die mit Gegenst344nden des in Art. 22 EinigVtr verteil-ten Aktivverm366gens n344her zusammenh344ngen, nicht aber f374r "isolierte" Verbindlichkeiten der hier in Betracht kommenden Art, die im Einigungs-vertrag nicht ausdr374cklich angesprochen werden (a.A. Schmidt-R344ntsch/ Hiestand, Rechtshandbuch Verm366gen und Investitionen in der ehemali-gen DDR Bd. III VZOG 247 1a Rdn. 8). 13 14 3. Auch Art. 135a Abs. 2 GG ordnet nicht - wie die Revision meint - einen 334bergang jeder beliebigen Verbindlichkeit der DDR auf die BRD - 9 - an. Die Vorschrift erm344chtigt den Gesetzgeber vielmehr zum Ausschluss und zur Beschr344nkung u.a. auch von Verbindlichkeiten der DDR oder ih-rer Rechtstr344ger sowie von Verbindlichkeiten, die auf Ma337nahmen der DDR oder ihrer Rechtstr344ger beruhen. Damit kn374pft Art. 135a Abs. 2 GG an den anderweit geregelten 334bergang von Verbindlichkeiten auf heute noch bestehende K366rperschaften und Anstalten des 366ffentlichen Rechts an. Im Hinblick auf Art. 135a Abs. 2 GG ist in der Denkschrift zum Eini-gungsvertrag unter B. Besonderer Teil, Kapitel II zu Art. 4 B Nr. 4 (BT-Drucks.11/7760 S. 359) von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem 334bergang von Verbindlichkeiten die Rede, die "auch" auf die Be-klagte 374bergehen. Um welche Verbindlichkeiten es sich im Einzelnen handelt, insbesondere ob alle denkbaren Verbindlichkeiten der DDR 374bergehen, und unter welchen Voraussetzungen bestimmte Verbindlich-keiten gerade auf die Beklagte oder aber auf andere Rechtstr344ger 374ber-gehen, bleibt in der Denkschrift und auch im Wortlaut des Art. 135a Abs. 2 GG offen. Das Grundgesetz schafft mit dieser Bestimmung vor-sorglich eine Grundlage zur Einschr344nkung von Verbindlichkeiten, deren 334bergang sich aus anderen Vorschriften, n344mlich im Einigungsvertrag, ergibt. Eine konstitutive Regelung des 334bergangs aller Verbindlichkeiten der DDR auf neue Rechtstr344ger, wie sie dem Art. 135a Abs. 2 GG teil-weise zugeschrieben wird (Bernsdorff, NJW 1997, 2712, 2714, 2718; Gruber, VIZ 2001, 528, 529 f.; a.A. R344dler, DtZ 1993, 296, 297), h344tte sich sinnvoll nicht ohne eine n344here Bestimmung des jeweiligen Rechts-tr344gers treffen lassen, der f374r eine bestimmte Verbindlichkeit in Zukunft einstehen soll. Eine solche Regelung wird aber gerade nicht in Art. 135a 15 - 10 - Abs. 2 GG, sondern durch die Vorschriften des Einigungsvertrages (Art. 21 ff.) getroffen. 4. Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, vom Berufungsgericht aber offen gelassen worden, ob der im Jahre 1986 vom Nachlasspfleger eingezahlte Betrag nicht bereits vor der Wende verbraucht worden war. Er hat sich jedenfalls ununterscheidbar mit dem sonstigen Finanzverm366-gen der DDR vermischt. In rechtlicher Hinsicht war die DDR gem344337 247 356 ZGB verpflichtet, dem wahren Erben den Wert des Nachlasses zu erstatten. Diese Verpflichtung ist vor dem Untergang der DDR als Rechtssubjekt allerdings nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt wor-den. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie schon vor der Wen-de bestand, kommt mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrages al-lenfalls die 334bernahme einer solchen Verbindlichkeit aus 247 356 ZGB in Betracht, also von vornherein eines Passivums, dem sich kein bestimm-tes, vom sonstigen Verm366gen der ehemaligen DDR unterscheidbares Ak-tivum zuordnen l344sst, mithin einer "isolierten" Verbindlichkeit. Diese Ver-bindlichkeit steht auch in keinem n344her bestimmbaren Zusammenhang mit den nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr von der Beklagten 374bernom-menen Werten des Finanzverm366gens. Insofern sind die Ausf374hrungen der Revision zum Nachlass als einer Summe aller im Erbwege 374berge-gangenen Rechte und Pflichten, zu dem - ins Zivilgesetzbuch der DDR nicht 374bernommenen - Erbschaftsanspruch (247247 2018 ff. BGB) als eines einheitlichen Gesamtanspruchs sowie zu einem Prinzip der Ersetzung und des Wertersatzes, das auch in 247 356 ZGB Ausdruck gefunden habe und den Empfang aktiver Nachlasswerte voraussetze, ohne Bedeutung f374r die Frage, um welchen Gegenstand es hier hinsichtlich der Frage ei- 16 - 11 - ner eventuellen Haftungs374bernahme aufgrund des Einigungsvertrages 374berhaupt geht. F374r eine Erstreckung des Begriffs des 366ffentlichen Verm366gens, das die Beklagte nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr 374bernommen hat, auf "isolierte" Verbindlichkeiten, wie sie hier in Betracht kommen, fehlt jeder Anhalt. Eine Auslegung, nach der jede beliebige Verbindlichkeit der DDR 374ber die Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr von der Beklagten 374bernommen worden sei, liefe auf eine Universalsukzession der Beklag-ten hinaus, die der Regelungstechnik des Einigungsvertrages wider-spricht und nicht im Wege erweiternder Auslegung unterstellt werden kann. 17 5. a) Danach sind Verbindlichkeiten, die - wie im vorliegenden Fall - nicht mit 374bernommenen Gegenst344nden des Aktivverm366gens zu-sammenh344ngen ("isolierte" Verbindlichkeiten) und auch sonst keine be-sondere Regelung gefunden haben, anders als viele andere Verbindlich-keiten mit dem Untergang der fr374heren Schuldner ersatzlos weggefallen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass eine zu Unrecht ange-nommene Fiskuserbschaft der DDR, wenn es um ein noch vorhandenes Nachlassgrundst374ck geht, andere als die hier f374r das Geldverm366gen von den Vorinstanzen angenommenen Rechtsfolgen haben kann (trotz Art. 237 247 1 EGBGB i.d.R. kein Bestandsschutz, vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2000 - V ZR 489/99 - VIZ 2001, 213 unter III 4; vom 19. Ju-ni 1998 - V ZR 356/96 - ZIP 1998, 1324 unter IV). Auch Art. 135a Abs. 2 GG hat den Gesetzgeber nicht von der Bindung an den Gleichheitssatz befreit (BVerfGE 84, 90, 128 f., 131 f.; BVerfG NJW 2000, 421). 18 - 12 - Mit der Nicht374bernahme nicht ausdr374cklich geregelter, "isolierter" Verbindlichkeiten, wie sie hier in Rede stehen, auf neue Rechtstr344ger hat der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum aber nicht in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise 374berschritten. Der Gleichheitssatz w344re nur verletzt, wenn sich ein vern374nftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst einleuchtender Grund f374r die ge-setzliche Differenzierung nicht finden lie337e, die Regelung also als will-k374rlich bezeichnet werden m374sste. Im vorliegenden Fall liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber f374r die 334berleitung von Verbindlichkeiten, die mit aktiven, von neuen Rechtstr344gern 374bernommenen Verm366gens-werten in einem n344heren Zusammenhang stehen, sachliche Gr374nde se-hen konnte. Das n366tigte aber nicht zu einer generellen 334bernahme s344mt-licher Schulden der DDR. Dass hierzu gerade keine Verpflichtung beste-hen sollte, steht auch hinter der Regelung des Art. 135a Abs. 2 GG (vgl. BGHZ 139, 152, 160 f.). 19 b) Die 334bernahme s344mtlicher Schulden der DDR ist auch nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geboten. Dessen Schutz erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz trat dort auch nicht r374ckwirkend in Kraft. Nur so-weit der Einigungsvertrag verm366genswerte Rechte anerkannt hat, stan- 20 - 13 - den diese auch unter dem Schutz des Grundgesetzes (BVerfG NJW 1999, 2493 unter C I 1 b aa = BVerfGE 100, 1, 33 f.). Das ist bez374glich der hier geltend gemachten "isolierten" Verbindlichkeit aber gerade nicht der Fall. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 18.07.2003 - 5 O 19/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.12.2003 - 13 U 141/03 -
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