BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 404/02 vom8. Mai 2003in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2003 durch den Vizepräsi-denten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,Dr. Lemke und Dr. Gaierbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom7. November 2002 wird zurückgewiesen.Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf. Die in der Beschwerdebegründung zi-tierte Rechtsprechung (BVerfG NJW 2000, 1484) und Kommentarlite-ratur (MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 121 SachenRBerG Rn12) verhält sich zu § 121 Abs. 2 SachenRBerG. Die Auffassung des Be-rufungsgerichts zu § 121 Abs. 1 SachenRBerG entspricht dem Gesetz;eine andere Auffassung wird ersichtlich vertreten. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zurSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich(§ 543 Abs. 2 ZPO).Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 120.154,00 WenzelTropfKrügerLemkeGaier
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