BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 404/12 Verkündet am: 9. April 2014 Ring , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 305 Abs. 1, § 307 Abs. 1 S atz 2 CI a) Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertrag s- bedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlunge n oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsku n- den und den typischerweise gegebenen Verhältnissen auszugehen ist (im Anschluss an S e- natsurteile vom 3. Juli 1996 - VI II ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 ff. mwN; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11, 17, 19). b) Die bei der Prüfung des Vorliegens einer Allgemeinen Geschäftsbedingung festgestellte Recht s- verbindlichkeit kann nicht nochmals an dem auf e ine Inhaltskontrolle ausgelegten Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzkontrolle) gemessen und so wieder in Frage gestellt we r- den. BGB § 311 Abs. 1 Bei zwischen Leasinggesellschaft und Vertragshändlern verbindlich vereinbarten formularmäßigen "Abwicklungsrichtlinien für das Leasinggeschäft" handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, die ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet, gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abz u- schließende Einzelgeschäfte. BGB § 307 Abs. 3 Satz 1 CI Die dem Vertragshändler in einem Rahmenvertrag mit der Leasinggesellschaft formularmäßig aufe r- legte Verpflichtung, Leasingfahrzeuge nach Ablauf des Leasingvertrag s zu einem vorab festgelegten Restwert zurückzukaufen, sowie die in Ausfüllung des Rahmenvertrags hinsichtlich eines konkreten Leasingfahrzeugs formularmäßig eingegangene Rückkaufverpflichtung zum vorab festgesetzten Restwert ("Ankaufsgarantie") sind als H auptleistungsabreden einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogen. BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2014 durch d en Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, di e Richt e- rin nen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie d en Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerich ts Braunschweig vom 5. Dezember 201 2 wird zurückgewiesen. Die Kost en des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein des Kraftfahrzeuggewerbes, de s- sen satzungsgemäßer Zweck die Fö rderung gewerblicher Interessen im Kraf t- fahrzeuggewerbe ist und der nach seiner personellen, sachlichen und finanzie l- len Ausstattung imstande ist, die se satzungsgemäße Aufgabe auch tatsächlich wahrzunehmen . Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der V . AG, ist im Leasinggeschäft mit Kraftfahrzeugen der Marken V . und A . tätig. Sie verwendet gegenüber den Vertragshändlern der V . AG und der A . AG soge nannte " Abwicklungsrichtlinien für das Leasingg e- 1 - 3 - schäft " (im Folgenden : Abwicklungsrichtlinien) , die Bestimmungen über den Gegenstand und Ablauf von Leasinggeschäften im Allgemeinen sowie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten treffen . Entsprechend dem in den Abwic k- lungsrichtlinien vorgesehenen Ab lauf werden Leasinggeschäft e zwischen der Beklagten, de n Leasingkunden und dem Vertragshändler üblicherweise folge n- dermaßen abgewickelt , wobei eine den Händlern von der Beklagten zur Verf ü- gung gestellte Software zum Einsatz kommt : I m Einzelkundengeschäf t reicht der Vertragshändler als Vermittler den Leasingantrag bei der Beklagten als Leasing geberin e in . Nach Abschluss des Leasingvertrags verkauft er das Fahrzeug zum Händlerein stands preis an die Beklagte ( Ziffer I. 3 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien) . F ür die Vermittlung des Leasingvertrags erhält der Vertragshändler von der Beklagten eine Provision , die im Regelfall der Handelsspanne in einem vergleichbaren Verkaufs gesc häft entspricht ( Ziffer I. 3 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien) . Dabei errechnet sich die Provision aus der Differenz zwischen dem der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegten Vertragswert und dem Händlereinkaufspreis (Ziffer I. 3 der Abwicklungsrichtlinien). Im Großkundengeschäft, das bezogen auf die Fahrzeuganzahl einen e r- hebliche n Anteil an de m Leasinggeschäft ausmacht, vermittelt der Vertrag s- h ändler ebenfalls den Abschluss des Leasing vertrags an die Beklag te. Zusät z- lich vermittelt er in diesen Fällen den Verkauf des Leasingfahrzeugs von der V . AG oder A . AG an die Beklagte. Auch für diese Vermittlungsg e- schäfte erhält der Vertragshändler eine Provision von der Be klagten (Ziffer II. 1 der Abwicklungsrichtlinien). Sowohl im Einzel - als auch im Großkundengeschäft wird das Leasin g- fahrzeug nach Beendigung des Leasi ngvertrags an den Vertragshändler als 2 3 4 - 4 - Empfangsbevollmächtigten der Beklagten zurückgegeben und von diesem zu einem bereits bei Abschluss der jeweiligen Leasingverträge festgelegten Res t- wert angekauft . Die Abwicklungsrichtlinien sehen für das Einzelkundenge schäft in Ziffer I. 8 folgendes vor: " Abwicklungsrichtlinien für das Leasing Geschäft (Stand 2005) I. Einzelkunden - Leasing 8. Fahrzeug - Rücknahme und Verkauf Der Händler ist verpflichtet, jedes ausgelieferte Fahrzeug nach Vertragsablauf für die V . Leasing [= Beklagte] entgegen zu nehmen und von dieser en t- sprechend den Vertrags formen und den im E inzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragende zurückzukaufen. Die V . Leasing GmbH behält sich in Ausnahmefällen ei n[en] Verkauf an Dritte vor. ( ) Hat der Händler der V . Leasing ein Andienungsrecht (Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert beim Vertrag ohne Gebrauchtwagenabrechnung) e r- teilt, erhöht bzw. verringert sich der Rück - K aufpreis (kalkulatorischer Ge brauch t- wagenwert) unter Berücksichtigung der mit dem Kunden vereinbarten Kilometer - Toleranz um eine Minderkilometergutschrift bzw. Mehrkilometerbelastung für den Leasing - Nehmer . So fern das Fahrzeug beim Vertrag ohne Gebrauchtwagenabrechnung bei Rüc k- gabe üb er den ver tragsgemäßen Verschleiß hinaus S chäden aufweist, besteht ein Anspruch auf Grund Ziff. XVI der allg emeinen Leasing - Bedingungen gege n- über dem Leasingnehmer auf Schadensersatz, der grundsätzlich mit dem Ve r- kauf auf den Händler übergeht und abgetrete n ist . ( ) Sobald die Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten gegenüber dem Leasing - N ehmer - sei es durch Vereinbarung mit Zustimmung des Händlers - oder durch Gerichtsentscheidung - verbindlich feststeht, erhält der Händler eine Gutschrift über den festge setzten Betrag unabhängig davon, ob der Leasing - Nehmer g e- zahlt hat. " - 5 - Die Abwicklungsrichtlinien enden mit folgenden unter der Rubrik " III. Sonstiges " aufgeführten Erklärungen, an die sich eine Grußformel , die B e- zeichnung der Beklagten und zwei Unterschrif ten anschließen : " Wir sind zuversichtlich, Ihnen die Zusammenarbeit mit uns durch diese größte n- teils schon seit langer Zeit praktizierten Regeln zu erleichtern. Zum Zeichen Ihrer Kenntnisnahme bitten wir, die beiliegende Kopie dieses Schreibens mit Ihrem Firmenstempel und Ihrer Unterschrift versehen an uns z u- rückzuschicken. " Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Leasingvertrags unte r- schreibt der Vertragshändler in der Regel, jedenfalls aber bei Abschluss eines Leasingvertrags ohne Gebrauchtwagenabrech nung, ein Formular, das als " A n- kauf s garantie zum Gebrauchtwagenwert " (im Folgenden: Ankaufsgarantie) b e- zeichnet wird , mit dem Hinweis " nur für den internen Gebrauch " versehen und vom Händler mit Firmenstempel zu unterschreiben ist . I n d ieses Formular w e r- de n die auf das konkrete Leasingfahrzeug bezogenen Daten aus der Leasin g- kalkulation eingesetzt, darunter die Anschaffungskosten des Fahrzeugs, die monatliche Leasingrate und der Gebrauchtwagenwert. Die Ankauf s garantie enthält zudem folgende vorgedruckte Rege lung: " Wir [ = Vertragshändler] sicher n der V . Leasing GmbH verbindlich zu, das Fahrzeug am Vertragsende unter Ausschluss der Sachmänge l haftung zum oben eingesetzten Gebrauchtwagenwert (netto) z zgl. der dann gültigen Umsat z- steuer ohne Abz üge a nzukaufen. " Infolge von Schwierigkeiten auf dem Gebrauchtwagenmarkt konnten nach Ablauf der Leasingverträge zurückgegebene Fahrzeuge (Leasingrücklä u- fer) teilweise nur zu einem Preis weiter verkauft werden, der erheblich unter dem ur sprünglich kalkulierte n Restwert lag. Dadurch kam es bei Vertragshän d- lern zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten . Vor diesem Hintergrund schloss d ie Beklagte mit dem weitaus größten Teil der V . - /A . - Händler eine " Vereinb a- 5 6 - 6 - rung zum Restwertunterstützungsprogramm " . Dazu erläuter te die Beklagte i n einem an die Vertragshändler gerichteten Schreiben vom 25. November 2009 , dass die Finanz - und Wirtschaftskrise die Vermarktung von Leasingrückläufern stark beeinträchtigt habe. Die Beklagte habe sich entschlossen, den Vertrag s- händlern z ur Erledigung der kontrovers geführten Diskussion über die Verte i- lung dieser finanziellen Auswirkungen ein Unterstützungspaket anzubieten. Sie we rde für Leasingrückläufer, denen ein vo n eine m Vertragsh ändler vermittelter Leasingvertrag zu Grunde liege, zei tnah zum Rück - beziehungsweise Ankauf eine finanzielle Unterstützung - in im Einzelnen erläuterter Höhe - gewähren. Im Anschluss an diese Erklärungen sieht das Schreiben vom 25. November 2009 folgende Regelung vor : " Da es sich für uns um eine hohe freiwill ige Leistung handelt, die dazu dienen soll, Sie in einer wirtschaftlich schwierigen Situation zu unterstützen, bitten wir Sie im Gegenzug um Bestätigung, dass Sie Ankaufs - /Rückkaufverpflichtungen im Hinblick auf alle von Ihnen vermittelten V . - Fahrzeuge [ A . - Fahrzeuge] der V . Leasing [A . Leasing] in der vereinbarten Form als wirksam ane r- kennen und damit alle etwaigen Ansprüche Ihrerseits im Zusammenhang mit der Rückkaufverpflichtung zum vereinbarten Restwert für alle V . - Fahrzeuge [ A . - Fahrzeuge] erledigt sind. " Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Regelung en in Ziffer I. 8 Abs . 1 der Abwicklungsrichtlinien, in der Ankaufsgara n- tie sowie i m Schreiben vom 25. November 2009 ( " Vereinbarung zum Restwer t- unterstützungsprogramm " ) wegen Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1, 2 BGB zu untersagen. D ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufung s- gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsb egehren weiter . 7 8 - 7 - Entscheidungsgrü nde: Die Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Sämtliche beanstandeten Klauseln seien wirksam. Entscheidend sei, dass die Bedingungen der Rückkaufverpflichtungen indi viduellen Vereinbaru n- gen vorbehalten blieben, die nicht unter AGB - rechtlichen Gesichtspunkten a n- greifbar seien. Die Klausel in Ziff er I. 8 der Abwicklungsrichtli nien sei - anders als vom Kläger geltend gemacht - nicht schon deshalb unwirksam, weil unkla r wäre, ob die Abwicklungsrichtlinien zwischen den Parteien rechtsverbindlich vereinbart worden seien. Zwar könne gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unangeme s- sene Benachteiligung des Vertragsgegners mit der Folge der Unwirksamkeit einer Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch darin liegen, dass die B e- stimmung nicht klar und verständlich sei. Der Anwendungsbereich des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei aber nach seinem Wortlaut nur dann eröffnet, wenn überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen vorlägen. Dazu sei gemäß § 305 Abs. 1 BGB erforderlich, dass es sich um Vertragsbedingungen handele, also um privatrechtliche Regelungen, die Inhalt des zwischen den Parteien zu schließenden Rechtsgeschäfts würden, mithin rechtliche Wirkungen entfalteten. Da somit die Rechts verbindlichkeit der zu prüfenden Klausel feststehen müsse, u m überhaupt eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu eröffnen, könne diese Vorschrift denknotwendig nicht auf solche Fälle A n- 9 10 11 12 - 8 - wendung finden, in denen hinsichtlich der beabsich tigten Rechtsverbindlichkeit einer Klausel eine Mehrdeutigkeit im Raum stehe . Falls die Abwicklungsrichtlinien rechtsverbindlich seien, sei die Klausel in Ziffer I. 8 nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener B e- nachteiligung der Vertrags händler unwirksam. Dabei könne dahin stehen, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - das Handelsvertreterrecht als Prüfung s- maßstab anzulegen wäre und eine Abweichung hiervon vorl ä ge. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, w äre die dann aus § 307 Abs. 2 N r. 1 BGB fo l- gende Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung widerlegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel bestehe die Rückkaufverpflichtung nä m- lich nur " entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarung en " . Einseitige Vorgaben der Beklagten für diese i n- dividuellen Vereinbarungen ergäben sich aus Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtl i- nien nicht; sie klängen nicht einmal an. Eine Rückkaufverpflichtung könne daher erst aufgrund einer Regelung entstehen, die die Interessen beider Parteien b e- rücksichtige und die den Vertragshändlern, bei denen es sich um geschäftse r- fahrene Unternehmer handele, nicht einseitig von der Beklagten auferlegt w e r- de. Da nach Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien eine Rückkaufverpflichtu ng entfalle, falls eine individuelle Regelung nicht getroffen werden könne, habe der Vertragshändler e ntgegen der Auffassung des Klägers die Wahl, ob er einen Rückkaufvertrag ab schließe oder nicht . Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinie benachteilige di e Vertragshändler auch nicht deswegen unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie gegen § 1 GWB verstieße. Zwar könne aus einem Verstoß gegen zwingendes Recht auch eine Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB fol gen. Ein Verstoß gegen § 1 GWB liege jedoch nicht vor. Vorliegend komme allenfalls eine Inhaltsbin dung der in vertikaler Hinsicht u n- 13 14 - 9 - terhalb der Beklagten stehenden Vertragshändler in Betracht . D ies setze jedoch voraus, dass im Erstvertrag (zwischen Beklagt er und Vertragshändler) Festl e- gungen über den Inhalt des Zweitvertrags (zwischen Vertragshändler und Kä u- fer des Leasingrückläufers) über die Gestaltung von Preisen oder Geschäftsb e- dingungen ge troffen würden. Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien sehe jedo ch nicht vor, dass der Vertragshändler Leasingrückläufer nur zu dem individuell zwischen den Parteien des Erstvertrags vereinbarten Preis an Dritte veräußern dürfe. Auch eine faktische Bindung, Leasingrückläufer nur zu dem vereinbarten Rückkaufpreis an ein en Dritten zu verä ußern, ergebe sich aus Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien nicht. Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien enthalte schließlich auch keine Regelung zur Ausgestaltung des Leasingvertrags, so dass dahin stehen könne, ob eine solche Bindung zu eine m Verstoß ge gen § 1 GWB führte. Auch die vom Kläger beanstandete Klausel in de m Formular " Ankaufsg a- rantie zum Gebrauchtwagenwert " sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Au f- fassung des Klägers sei die Klausel nicht deswegen nach § 307 Abs. 1 Sa tz 2 BGB unwirksam, weil aufgrund der Über schrift " nur für den internen Gebrauch " unklar wäre, ob sie rechtsverbindliche Wirkung entfalte. Die Vorschrift des 307 Abs. 1 Satz 2 BGB könne - wie bereits ausgeführt - denknotwendig nicht auf solche Fälle Anwend ung finden , in denen eine Mehrdeutigkeit bezüglich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit einer Klausel im Raum stehe , sondern setze voraus, dass die Rechtsverbindlichkeit der zu prüfenden Klausel festst e- he. Sofern die Klausel rechtsverbindlich sein sollte - was dahingestellt ble i- ben könne - , unterliege sie jedenfalls keiner Inhaltsk ontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB . Denn gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sei eine K ontrolle nach diesen Vorschriften ausgeschlossen bei Inhalten, die ihrer Art na ch nicht 15 16 - 10 - der Regelung durch Gesetz oder a ndere Rechtsvorschriften unterlä gen, so n- der n im marktwirtschaftlichen System von den Parteien in Ausübung ihrer Ve r- tragsfreiheit festgelegt werden müssten und bei deren Fehlen der Vertrag ma n- gels Bestimmtheit und Be stimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts (e s- sentialia negotii) nicht durchgeführt werden könne. Hierzu zählten Regelungen über das " Ob " einer Leistung und über deren Gegenstand, Art, Umfang, Quant i- tät und Qualität. Um eine solche der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogene Regelung handele es sich bei der in der Ankaufsgara n- tie vom Vertragshändler abgegebenen " Rückkaufzusicherung " , und zwar auch dann, wenn die Vermittlung des Leasinggeschäfts und die Ankaufsgarantie rechtlich ei ner einheitlichen Betrachtung unterlägen . Auch die in dem Restwert u nterstützungsprogramm vereinbarte Klausel unter liege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Es handele sich bei d ieser Aktion um ein e selbstä n- dige Vereinbarung , bei der das Anerkenntnis und der Verzicht des Vertrag s- händlers die Gegenleistung für die Unterstützungsl eis tung der Beklagten da r- stell ten. II. Diese Beurteilung hält rechtliche r Nachprüfung stand . D ie Revision ist daher zur ückzuweisen. D as Berufungsgericht hat dem aktivlegitimierten Kläger (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) rechtsfehlerfrei einen Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unte r- lassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlin ien, in der Ankaufsgarantie und in der Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm versagt. Ohne Erfolg macht die Revision ge l- tend, die Bestimmungen in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien und in 17 18 19 - 11 - der Ankaufsgarantie seien schon nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam . Eine Unwirksamkeit d ieser beiden Klauseln und der weiteren Bestimmung in der Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm e rgibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB . Sämtliche angegriffenen Bestimmungen sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer a m Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ausgerichteten Inhalt s- kontrolle entzogen . 1. Der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt gemäß § 1 UKlaG voraus, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt und dass diese einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB oder - bei Verwendung zw i- schen Unternehmern (§ 310 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB) - einer I nhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. E ine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die ve r- wendeten Bestimmungen gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen und aus diesem Grunde nich tig sind (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62 unter I mwN ). 2. Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die B e- klagte die Verwendung der Klausel in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien unte r- lässt. Es handelt si ch hierbei zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Jedoch ist diese - zwischen Unternehmern ve r- wendete (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB) - Bestimmung weder wegen Intran s- parenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch wegen unangemes sener Benachteil i- gung de s Vertragshändler s gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB oder nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB unwirksam . Letzteres ergibt sich daraus, dass die Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Angemessenheitsko ntrolle entzogen sind. 20 21 - 12 - a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei den von der Beklagten gegenüber einer Vielzahl von Vertragshändlern verwendeten Abwic k- lungsrichtlinien um Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB oder lediglich um Empfehlungen , Hinweise oder Vorgaben in Gestalt eines unve r- bindlichen Verhaltenskodexes handelt. Anders als die Revision meint, stellt sich das Problem der Abgrenzung zwischen unverbindlichen Empfehlungen und rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen nich t erst im Zusammenhang mit der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern ist bereits dafür entscheidend, ob überhaupt eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt. aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbestimmungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt damit - wie das Berufung s- gericht richtig gesehen hat - e ine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (Senatsurteil e vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 mwN [zu der inhaltlich identischen Vorgängerregelung des § 1 Abs. 1 AGBG] ; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11 [zu § 305 Abs. 1 BGB] ). Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedi n- gungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinwe i- sen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen (Senatsurteil e vom 3 . Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 188 mwN ; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO ). Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hi n weis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck he r vorruft, es solle damit der I nhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhäl t- nisses bestimmt werden (Senatsurteil e vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO ; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO ), wobei - ebenso wie bei der Ausl e- 22 23 24 - 13 - gung des Inhalts von Allgemeinen Geschäfts bedingungen (vgl. hierzu Senatsu r- teile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09 , NJW 2011, 1342 Rn. 29 ; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16) - auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (Senatsurteil e vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 189; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 17 , 19 ). bb) Die im Wege der Auslegung zu treffende Unterscheidung von recht s- verbindlichen Vertragsbedingungen und u nverbindlichen Erklärungen (vgl. S e- natsurteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 11, 22) kann der Senat selbst vornehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisio nsg e- richt frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räu m- lichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (Senatsurteil e vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2 010, 2877 Rn. 11; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235 Rn. 14 ; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; jeweils mwN ) . Dies gilt auch für die im Wege der Auslegung zu kl ä- rende Frage, ob überhaupt eine (rechtsverbindliche) V ertragsbedingung im Si n- ne von § 305 Abs. 1 BGB vorliegt (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 187 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - III ZR 219/86, BGHZ 101, 271, 272 f. [jeweils noch zum alten Revision s recht]). cc) Ausgeh end von de m aufgezeigten Maßst ab handelt es sich bei der Klausel in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien um eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB und nicht um eine bloße Empfehlung oder eine sonstige unverbindliche Vorgabe. 25 26 27 - 14 - (1) Die von der Beklagten gestellte n Abwicklungsrichtlinie n dien en bei o b jektiver und verständiger Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlichen Ve r- tragshändlers dazu, Rechte und Pflichten der Beklagten und der Vertragshän d- ler für das Leasinggeschäft im Allgemeinen festzulegen. Dies folgt schon da r- aus, dass die dort bestimmten gegenseitigen Rechte und Pflichten (vor allem in Ziffer I. 3, I. 8) nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung und nicht au f- grund einer einseitig von der Beklagten praktizierten unverbindlic hen Handh a- bung begründet werden können (vgl. MünchKommBGB/Basedow, 6. Aufl. , § 305 Rn. 12). Zum anderen ergibt sich dies aus der mit ihnen erkennbar ve r- folgten Zielsetzung , ein rechtliches Fundament für die im Einzelnen abzuschli e- ßenden Verträge zu schaffe n . Ohne ein verbindliches Rahmenwerk fehlte es an einer - im Interesse beider Seiten erforderlichen - verlässlichen rechtlichen Grundlage für die Abwicklung des Leasinggeschäfts. (2) Hinzu kommt, dass die Beklagte von den Vertragshändler n verlangt hat, die diesen zugesandten Abwicklungsrichtlinien " zum Zeichen Ihrer Kenn t- nisnahme " gegenzuzeichnen und an die Beklagte zurückzusenden. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Aufforderung nicht dahin zu verstehen , dass die Beklagte d ie Vertragshändler lediglich um eine unverbindliche Bestät i- gung der Kenntnisnahme gebeten hat. Für den Nachweis einer bloßen Kenn t- nisnahme hätte es nicht der Übermittlung der gegengezeichneten Abwicklung s- richtlinien an die Beklagte bedurft; hierfür hätte eine bloße Nachricht über den Erhalt der Abwicklungsrichtlinien genügt. Dass die Beklagte ausdrücklich auf einer Gegenzeichnung und auf einer Rücksendung an sie bestanden hat, macht deutlich, dass es ihr nicht nur um den Nachweis einer Kenntnisnahme ging, sondern ihr daran ge legen war, ein ihr gegenüber erklärtes Einverständnis der Vertragshändler mit dem erstellten Regelungswerk zu erhalten. 28 - 15 - (3) Der Rechtsverbindlichkeit der Abwicklungsrichtlinien steht, anders als die Revision im Zusammenhang mit der Transparenzkontroll e nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend macht, auch nicht ihre Bezeich nung als " Richtlinien " oder der Umstand entgegen, dass sie nach den unter Ziffer III. der Abwic k- lungsrichtlinien erfolgten Angaben der Beklagten die " größtenteils schon seit langer Zeit p raktizierte[n] Regeln " wiedergeben . Nicht die von den Parteien oder einer Partei gewählte Bezeichnung ist für die rechtliche Einordnung von Regelungen entscheidend, sondern deren Sinn und Zweck sowie ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlag e der Parteien ( vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1 998 - V ZR 25/97, NJW 1998, 2136 unter I 2 mwN ) . In Anwendung dieser Grundsätze ist auszuschließen, dass es sich bei den Abwicklungsrichtlinien um unverbindliche Verhaltensempfehlungen handelt. Davon abgesehen ist der Begriff " Richtli nien " nicht auf einen solchen Sinngehalt reduziert; vielmehr wird er auch im Zusammenhang mit Rahmenve r- trägen ( " Richtlinienverträgen " ) verwendet (Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl. , § 305 BGB Rn. 203 mw N) . Der unter Ziffer III. der Abwicklungsrichtlinien erteilte Hinweis, dass die Abwicklungsrichtlinien inhaltlich größ t enteils den seit langer Zeit praktizierten Regeln entsprechen, besagt ebenfalls nicht, dass ihnen keine Rechtsverbin d- lichkeit zukomme n soll. Im Gegenteil lässt sich aus ihm ableiten, dass der B e- klagten eine rein tatsächliche Handhabung nicht mehr genügt e , sondern sie die praktizierten Regeln in eine rechtsverbindliche Vereinbarung überführen und damit einen einheitlichen Vertragsrahmen für d as Leasinggeschäft schaffen w ollte . 29 30 31 - 16 - b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klausel in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien nicht wegen Verstoßes gegen das Transp a- renzgebot unwirksam ( § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ). aa) Die von der R evision geltend gemachte Unklarheit hinsichtlich de r Rechtsverbindlichkeit der Abwicklungsrichtlinien besteht nicht. Die Rechtsve r- bindlichkeit dieser Bestimmungen ist - wie bereits oben (unter II 2 a cc) ausg e- führt - zu bejahen. Daher besteht insoweit kein e Intransparenz. Die festgestellte Rechtsverbindlichkeit kann nicht nochmals an dem auf eine Inhalts kontrolle ausgelegten Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gemessen und so wieder in Frage gestellt werden. (1) Die Anwendung d es § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt nach seinem ei n- deutigen Wortlaut und dem Regelungsplan der §§ 305 ff. BGB voraus, dass überhaupt eine Allgemeine Geschäftsbedingung , also eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung , vorlieg t . Insoweit gilt nichts anders als für die Unklarheite n- rege lung des § 305c Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 22 mwN). D ie Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann also nur dann zur Anwendung kommen , wenn bereits aufgrund einer an § 305 Abs. 1 BGB ausgerichtete n Prüf ung festst eh t , dass aus Sicht eines obje k- tiven durchschnittlichen Empfängers von eine r rechtsverbindliche n Klausel (Ve r- tragsbedingung) auszugehen ist. (2) Bei einer solchen - auch vorliegend gegebenen - Fall gestaltung b e- steht aber kein Raum für eine si ch an die Prüfung der Tatbestandsvorausse t- zungen des § 305 Abs. 1 BGB anschließende zusätzliche Kontrolle der Tran s- parenz der Rechtsverbindlichkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn mögliche Unklarheiten hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit einer Bedi n- gung sind da nn schon im Rahmen der ersten Prüfungss tufe mit der Feststellung 32 33 34 35 - 17 - ausgeräumt worden , dass es sich um eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedi n- gung handelt. Es best eht in einem solchen Fall also keine Unklarheit mehr, der durch eine zus ätzliche Transparenzkontrolle begegnet werden müsste. bb) Soweit die Revision geltend macht, die Regelung in Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien verstoße deswegen gegen das Transparen z- gebot, weil sich die Beklagte darin " in Ausnahmefäl len " einen Verkauf an Dritte vorbeh alte, ist hier zwar eine Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eröffnet, da es um die inhaltliche Überprüfung der Klausel und nicht um die Klärung ihrer Rechtsverbindlichkeit geht. Das Transparenzgebot ist je doch nicht verletzt. (1) Zwar kann sich n ach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass die Besti m- mung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ist dah er nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 16 5, 12, 21 f. ; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101 / 09, NJW - RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45; jeweils mwN). Er m uss folglich die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so g e- nau beschreiben, dass für ihn kein e ungerechtfertigte n Beurteilungsspielr äume en tsteh en (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO ; vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 35; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23; jeweils mwN). Daz u gehört auch, dass Allgemeine G e- schäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann ( BGH, Urteile vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 10. November 2011 - III ZR 36 37 - 1 8 - 77/11 , WM 2012, 947 Rn. 30; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO ; jeweils mwN ). Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismö g- lichkeiten eines durchschnittlichen Ver tragspartners des Verwenders im Zei t- punkt des Vertragsschlusses abzustellen ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO; vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, aaO ; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO ). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem obje k- tiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständ i- gen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der norm a- lerweise beteiligten K reise verstanden werden ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09 , aaO; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO ; vom 1 7. April 2013 - VIII ZR 225/12, aaO ; jeweils mwN). (2) Diesen Anforderungen genügt Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwic k- lungsrichtlinien. Sie schließt unmittelbar an Z iffer I. 8 Abs. 1 Satz 1 der Abwic k- lungsrichtlinien an, die den Händler " verpflichtet, jedes ausgelieferte Fahrzeug nach Vertragsablauf " für die Beklagte entgegen zu nehmen und " von dieser entsprech end den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individue l- len Vereinbarungen nach Vertragsende zurückzukaufen " . Bei Anwendung der für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grund - sätze wird dem Vertragshändler eine Rückkaufver pflichtung auferlegt, ihm aber kein Rückkaufsrecht eingeräumt (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, NJW - RR 2006, 824 Rn. 17 f.). Vor diesen Hintergrund betrachtet, werden der Beklagten in Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsricht linien, wonach si ch die Beklagte in " Au s- nahmefällen " einen Verkauf an Dritte vorbehält, weder unzulässige Beurte i- lungsspielräume eröffnet noch fehlt es an einer hinreichenden Deutlichmachung 38 39 - 19 - der mit der Rückkaufpflicht verbundenen wirtschaftlichen Nachteil e und Bela s- tungen . Die Beklagte kann zwar mangels näherer Festlegung von Kriterien, wann von solchen Ausnahmen auszugehen ist, nach freiem Belieben entscheiden, wann und ob sie den Vertragshändler auf Rückkauf des jeweiligen Fahrzeugs in Anspruch nimmt . Diese Befugnis und die daraus für den Vertragshändler resu l- tierenden wirtschaftlichen Folgen ergeben sich aber bereits aus dem Umstand, dass den Vertragshändler nach Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 1 der Abwicklungsrichtl i- nien zwar eine Rückkaufverpflichtung tri fft, er aber kein Rückkaufsrecht hat. Aus der Natur dieser " einseitigen " Verpflichtung folgt aus Sicht eines durc h- schnittlichen Vertragshändlers, dass er auf Verlangen der Beklagten das jewe i- lige Fahrzeug zurückzukaufen hat, dass er aber umgekehrt nicht da rauf zählen kann, dass diese stets von der Rückkaufverpflichtung Gebrauch macht. Denn dies liefe auf ein - nicht eingeräumtes - Ankaufsrecht hinaus. Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien beschreibt damit letztlich den schon mit Zi f- fer I. 8 A bs. 1 Satz 1 begründeten Rechtszustand. Sie besagt letztlich nichts anderes, als dass die Beklagte , die d em Händler eine Rückkaufverpflichtung deswegen auflegt, weil diese ihr eine sichere Kalkulation ermöglicht und sie von der Verwertung der Fahrzeuge ent lastet (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, aaO Rn. 26), diesen in Anbetracht der beschriebenen Intere s- senlage in aller Regel auf Rückkauf in Anspruch nehmen wird, sich aber im Einzelfall die Entscheidung vorbehält, von dieser Regel abzu weichen. Auch die von der Revision geltend gemachten wirtschaftlichen Auswi r- kungen des Vorbehalt s in Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien , wonach die Beklagte nicht nur beliebig jeden ihr bietenden Marktvorteil a b- schöpfen, sondern den V ertragshändler auch an der Realisierung sich ihm bi e- tender geschäftlicher Chancen hindern könne , sind das Resultat der Eingehung 40 41 - 20 - einer Rückkaufverpflichtung ohne gleichzeitige Begründung eines Rückkauf s- rechts . Einer solchen " einseitigen " Rückkaufpflicht is t immanent, dass der Ve r- pflichtete keinen Einfluss darauf hat, ob er auf Ausführung des Rückkaufs in Anspruch genommen wird oder nicht . c) Die in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien enthaltene Verpflic h- tung des Händlers, Rückkaufvereinbarunge n zu de m in den jeweiligen Leasin g- verträgen festgelegten Restwert abzuschließen , ist auch nicht wegen unang e- messener Benachteiligung der Vertragshändler gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Da bei kann offen bleiben, welcher Prüfungsmaßstab hins ichtlich der Vermittlungstätigkeit der Vertragshändler im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzulegen ist. Ebenso kann dahin stehen, ob Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien die Vertragshändler - wie von der Revision geltend g e- macht - jedenfalls wegen ei nes Verstoßes gegen zwingendes Kartellrecht (§ § 1 , 20 GWB und Art. 101 AEUV) unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Denn die Abwicklungsrichtlinien sind als Rahmenve r- einbarung zu werten, deren Ziffer I. 8 als Hauptleistungspflicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogen ist. aa) G emäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB n ur solche Bestimmungen in Allg emeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gege n- stand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarun gen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der I n- haltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB (und nach den vorliegend nicht einschlägigen §§ 308, 309 BGB) entzogen ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urte ile 42 43 - 21 - vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 25 ; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, NJW 2010, 1958 Rn. 20; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO Rn. 42; jeweils mwN ). Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen ( B GH , Urteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, NJW 20 01, 2014 unter I 1 c; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78 [jeweils zu § 8 AGBG]; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO [zu § 307 Abs. 3 BGB] ). K lauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glaube n geschuldeten Leistung verändern, ausgesta l- ten oder modifizieren, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urte i- le vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, aaO; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2 011 - VIII ZR 293/10, aaO; jeweils mwN). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistung s- beschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann ( BGH, Urteile vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO ; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, aaO; jeweils mwN ). Diese Grundsätze gelten auch für eine Rahme n- vereinbarung, die in § 305 Abs. 3 BGB klarstellend als eigenständiger Vertrag s- typus aufgeführt worden ist (vgl. BT - Drucks. 7/3919 , S. 18). bb ) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsric htlinien geregelte Rückkaufverpflichtung de r Vertragshändler gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB . Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist 44 45 - 22 - durch Auslegung zu ermitteln, die der Sen at selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteil e vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 ; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO Rn. 13 ; jeweils mwN). (1) Bei Anwendung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedi n- gungen geltenden Aus legungsgrundsätze handelt es sich bei den - von den (meisten) Vertragshändlern akzeptierten und , wie oben ausgeführt , rechtlich verbindlichen - Abwicklungsrichtlinien um eine Rahmenvereinbarung . Ein so l- cher Rahmenvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er ein Dauerschuldve r- hältnis eigener Art begründet (vgl. § 311 Abs. 1 BGB) , gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertrag s- rahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende Einzelgeschäfte (Ulmer/Habe rsack , aaO Rn. 205 mwN). Dabei bleiben die Parteien in der En t- scheidung darüber frei, ob sie derartige Einzelverträge abschließen wollen; kommt es aber zum Abschluss solcher Verträge, richtet sich deren Durchfü h- rung vorbehaltlich abweichender Individualabr eden nach der in der Rahme n- vereinbarung festgelegten Vertragsordnung (Ulmer/Habersack, aaO). So liegen die Dinge auch hier. Die Abwicklungsrichtlinien stecken den rechtlichen Rahmen für die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Vertrag s- händler und de r Beklagten bei der Durchführung von Leasinggeschäften ab . D ies wird besonders deutlich in der vom Kläger angegriffenen Rückkaufve r- pflichtung in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien. Danach sind die Hän d- ler verpflichtet, " jedes ausgelieferte Fahrz eug " für die Beklagte entgegenz u- nehmen und von dieser " entsprechend den Vertragsformen und den im Einze l- nen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragsende zurückzuka u- fen " . Die Umsetzung der Rückkaufverpflichtung im Einzelfall erfolgt dabei durc h die Einräumung eines auf das konkrete Fahrzeug bezogenen " Andienung s- rechts " der Beklagten , das bei Leasingverträgen ohne Gebrauchtw agen abrec h- 46 47 - 23 - nung als " Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert " ausgestaltet ist (vgl. Zi f- fer I. 8 Abs. 2 der Abwicklungsrichtl inien) . (2) Die nach der Rahmenvereinbarung von dem Vertragshändler zu e r- bringen de Hauptleistungspflicht beschränkt sich nicht auf die Vermittlungstäti g- keit der Händler (Ziffer I. 1 der Abwicklungsrichtlinien: " der Händler bemüht sich unter Beachtung d er Abwicklungsrichtlinien der Beklagten aktiv durch Akquisit i- on und Werbung um die Vermittlung von Leasing - Verträgen " ) . Vielmehr besteht d as - vorliegend zu beurteilende - Einzelleasinggeschäft , für das der Rahme n- vertrag die Grundlagen für die ihn ausfülle nden Einzelverträge vorgibt, aus drei wirtschaftlich zusammenwirkenden, aber rechtlich eigenständigen Geschäften: der Vermittlung eines Leasingvertrags zwischen Neuwagenkunden und Bekla g- ter, einem Kaufvertrag zwischen Beklagter und Händler und der Vereinba rung eine r Rückkauf verpflichtung des Händlers gegenüber der Beklagten. Die dem Händler nach den Abwicklungsrichtlinien auferlegte allgemeine Rückkaufve r- pflichtung stellt die rahmenvertragliche Hauptleistung für das letztgenannte Ve r- tragsverhältnis dar. Sie ist nicht als kontrollfähige Nebenabrede zur Vermittlungstätigkeit des Händlers zu bewerten. Die Vermittlungstätigkeit, für die der Händler eine Prov i- sion erhält, ist mit dem Zustandekommen des Leasingvertrags abgeschlossen (vgl. Ziffer I. 3 der Abwic klungsrichtlinien), während die Rückkaufverpflichtung erst nach Ablauf des Leasingvertrags Wirkung entfaltet ( vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, aaO). Das zeitliche Auseinanderfallen von Vermittlungstätigkeit und Eingreifen der Rückkauf verpflichtung sowie der U m- stand, dass die Provision nicht Gegenleistung für die Übernahme der Rüc k- kaufverpflichtung ist, belegen, dass die im Rahmenvertrag begründete allg e- meine Rückkaufverpflichtung - a nders als die Revision im Zusammenhang mit der später abzuhandelnden (einzelvertraglichen) Ankaufsgarantie geltend 48 49 - 24 - macht - nicht die Hauptleistung " Vermittlung " um gestaltet oder verändert, so n- dern als eigenständige Pflicht daneben tritt. Die allgemeine Rückkaufverpflichtung stellt auch keine kontrollfähi ge Nebenabrede zum Kaufvertrag dar. Die Pflichten und Rechte der Kaufvertrag s- parteien nach § 433 BGB werden nicht näher ausgestaltet oder verändert. Der jeweilige Kaufvertrag ist erfüllt mit der Auslieferung des Neuf ahrzeugs an den Leasingnehmer und der Be zahlung des Kaufpreises durch die Beklagte . Die Rückkaufverpflichtung soll die Wirkungen des Kaufvertrags - nun bezogen auf einen Gebrauchtwagen - zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei regulärem Ablauf des Leasingvertrags (bei vorzeitiger Beendigung gre ifen gemäß Ziffer I. 7 der Abwicklungsrichtlinien andere Regelungen) , " umkehren " . Durch d ie Ve r- einbarung einer Rückkaufverpflichtung wird ein gesetzlich nicht geregeltes Wi e- derverkaufsrecht de r Beklagten begründet, auf das die Vorschriften über den Wiederk auf im Sinne der §§ 456 ff. BGB eingeschränkt entsprechende Anwe n- dung finden (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, NJW 2003, 260 7 unter II 2 mwN) . Sie ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft, das im äuß e- ren Hergang als Gegen stück zum ursprün glichen Kaufvertrag erscheint . Mit dem Kaufvertrag ist sie im Rahmen des vorliegenden Geschäftsmodells ledi g- lich wirtschaftlich dahin verknüpft, dass die Beklagte das Neufahrzeug beim Händler nur " um den Preis " der Übernahme e iner Rückkaufverpflichtung hi n- sichtlich des Gebrauchtwagens bei Ablauf des Leasingvertrags ankauft . 3. Auch ein Anspruch auf Unterlassung der in der von den Vertragshän d- lern in der Ankaufsgarantie zu unterzeichnenden vorformulierten Klausel steht dem Kläger aus § 1 UKlaG nicht zu. 50 51 - 25 - a) Ein solcher Anspruch scheitert zwar nicht schon daran, dass es sich bei dem von der Beklagten gegenüber einer Vielzahl von Vertragshändlern v erwendeten Formular nicht um eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB hande lte , was das Berufungsgericht offen gela s- sen hat. Die vom Senat selbst vorzunehmende Auslegung ( vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - III ZR 219/86, aaO [jeweils noch zum alten Revisionsrecht]) ergibt, dass die von den Vertragshändlern zu unterzeichnende " Ankaufsgarantie zum G e- brauchtwagenwer t " sowohl nach ihrem Wortlaut ( " wir sichern " der Beklagten " v erbindlich zu " ) als auch nach ihrem Sinn und Zweck (Umsetzung der in Ziffer I. 8 der Abwicklung srichtlinien eingegangenen Rückkaufverpflichtung ) nicht - wie die Revision im Zusammenhang mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend macht - als bloße Absichtserklärung, sondern als eine verbindliche Rückkau f- verpflichtung des Händlers zu verstehen ist. Dass das Formular mit dem Hinweis " nur für den internen Gebrauch " verse hen ist, stellt die Rechtsverbindlichkeit dieser Erklärung nicht in Frage. Dem Vertragshändler wird ausweislich des Formulars abverlangt, die vorg e- druckte, die Beklagte begünstigende Erkläru ng mit einer " rechtsverbindliche [n] Unterschrift mit Firmenstempel " zu versehen . Der Zusatz " nur für den internen Gebrauch " hat vor diesem Hintergrund nur die Funktion zu verhindern, dass die in dem Formular offen gele gte Kalkulationsgrundlage des Leasingg eschäfts gegenüber Kunden oder anderen Dritten offenbart wird. b) Die Klausel ist jedoch - anders als die Revision meint - nicht gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB oder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB unwirksam. 52 53 54 - 26 - a a) Sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. D ie von der Revision unter Verweis auf den Zusatz " nur für den internen Gebrauch " beanstandete Unklarheit hinsichtlich der Rechtsverbindlic h- keit der Ankaufsgarantie, ist schon i m Rahmen der nach § 305 Abs. 1 BGB vo r- zunehmenden Prüfung, ob eine Vertragsbedingung im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist , abschließend zu klären. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher für eine ( zusätzlich e ) Kontrolle a m Maßsta b des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum . Denn diese Vorschrift kann nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem Regelungsplan der §§ 305 ff. BGB nur zur Anwendung kommen, wenn feststeht, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt, was wiederum voraussetzt, dass etwaige Un klarheiten hinsichtlich deren Rechtsverbindlichkeit ausgeräumt sind. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem Bedürfnis für eine ergänzende Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die oben ( u n- ter II 2 b aa ) zu der Regelung in Ziffer I. 8 der Abw icklungsrichtlinien angestel l- ten Erwägungen gelten hier entsprechend. bb) Die von den Vertragshändlern in dem Formular " Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert " zu unterzeichnende Erklärung ist als Regelung e i- ner einzelvertraglichen Hauptleistungspflich t - ebenso wie die allgemeine Rüc k- kaufsverpflichtung als ihr rahmenvertragliches Gegenstück - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB beziehungsweise nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 101 AE UV, §§ 1, 20 GWB entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ob diese Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist vom Senat in eigener Auslegung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO Rn. 13; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, aaO ; jeweils mwN). (1) Mit der " Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert " soll bei Leasin g- verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung, also bei Leasingverträgen mit 55 56 57 - 27 - Kilometerabrechnung, die im Rahmenvertrag vereinbarte Rückkaufverpflichtung auf das ko nkrete Leasinggeschäft umgesetzt werden (Ziffer I. 8 der Abwic k- lungsrichtlinien) . Es han delt sich dabei um einen den Rahmenvertrag ausfülle n- den formularmäßigen Einze l vertrag . Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist die dabei von den Händlern zu unterzeichnen de Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normale r- weise beteiligten Verkehrskreise verstanden w ird ( st. Rspr.; vgl. Sena tsurteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, aaO Rn. 1 2 ; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, aaO Rn. 1 5 ; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, aaO ; jeweils mwN ). Danach ist die an die Beklagte gerichtete rechtsverbindliche Erklärung ( " wir sichern der V . - Leasing GmbH verbindlich zu , das Fahrze u r- " ) nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar mit ihr typischerweise verfolgten Zweck d ahin auszulegen, dass d a- mit ein Wiederverkaufsrecht der Beklagten hinsichtlich des konkret bezeichn e- ten Fahrzeugs zu de m im Formular angegebenen R estwert begründet w ird , auf das die Vorschriften über den Wiederkauf eingeschränkt entsprechend e A n- wendung fin den und mit dessen - der Beklagten frei stehender - Aus übung bei Ende des Leasingver trags analog § 456 Abs. 1 BGB ein Wiederkauf zustande kommt (vgl. Senatsurteil e vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, aaO mwN ; vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, NJW 2002 , 506 unter II 3 b) . (2) D ie von den Händlern mit der Ankaufsgarantie eingegangene einze l- vertragliche Rückkauf verpflichtung stellt - w as der Senat in eigener Auslegung zu beurteilen hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO Rn. 13; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, aaO) - eine nach § 307 Abs. 3 58 59 - 28 - Satz 1 BGB von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 BGB ausgenommene Hauptleistungspflicht des Händlers dar (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO; vo m 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO ; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, aaO; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO; jeweils mwN ) . Bei der getroffenen Rückkaufvereinbarung handelt es sich um ein rech t- lich eigen ständiges Geschäft . Die oben - unter II 2 c bb (2) - zur Rahmenve r- einbarung erfolgten Ausführungen gelten für das in deren Ausfüllung geschlo s- sene Einzelgeschäft (Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert) entspr e- chend. E ntgegen der Auffassung der Revision is t die erst mit dem Ablauf des Leasingvertrags einsetzende Rückkaufvereinbarung ( vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, aaO) nicht als eine kontrollfähige Nebenabrede zu de r mit dem Absch l uss des Leasingvertrags beendeten Vermittlungstätigke it des Händlers zu bewerten. Weder verändert sie noch gestaltet sie d ie mit dem Zustandekommen des Leasingvertrags abgeschlossen e Vermittlungstätigkeit des Händlers um. Sie bildet a uch keine kontrollfähige Nebenabrede zum u r- sprünglichen Kaufvertrag , denn s ie gestaltet nicht die Pflichten der Kaufve r- tragsparteien aus § 433 BGB hinsichtlich des Neufahrzeugs näher aus oder verändert diese . Vielmehr wird - nun bezogen auf das als Gebrauchtwagen ei n- zustufende Fahrzeug - ein Rechtsverhältnis begrün det, das in sei nem äußeren Hergang den früheren Ankauf " umkehrt " und auf das die Vorschriften der §§ 456 ff . BGB eingeschränkt entsprechende Anwendung finden (Senatsurteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, aaO mwN). 4 . D ie i n de m von der Beklagten angebotenen Rest wert - Unterstützungs - programm enthaltene Klausel , mit der der jeweilige Vertragshändler von der Beklagten aufgefordert wird, " im Gegenzug " zu der von der Beklagten gewäh r- ten finanziellen Unterstützung die " Bestätigung " abzugeben , dass " Sie A n- 60 61 - 29 - kaufs - /Rückkauf verpflichtungen im Hinblick auf alle vo n Ihnen vermittelten " Fahrzeuge " in der vereinbarten Form als wirksam anerkennen und damit alle etwaigen Ansprüche Ihrerseits im Zusammenhang mit der Rückkaufverpflic h- tung zum vereinbarten Restwert für alle " Fahrzeuge " erledigt sind " , ist ebenfalls gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG entzogen. Dies hat der Senat in eigener Auslegung zu entscheiden (vgl. BGH , Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, aaO). a) Die Klausel soll aus objektiver Sicht der beteiligten Verkehrskreis e im Falle des Einverständnisses der Vertragshändler eine eigenständige Recht s- grundlage für die Leistungen der Beklagten schaffen, für die nach den bisher i- gen Abreden keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten bestand ( " da es sich für uns " ). Anders als d ie Revision meint, handelt es sich nicht desw e- gen um eine bloße Nebenabrede zu den bisherigen Absprachen, weil sie dazu die n en soll, den aufgekommenen Streit über die Wirksamkeit der von den Ve r- tragshändlern eingegangenen Rückkaufverpflichtungen zu beenden und damit die übrigen Abreden durch ein Zusatzprogramm zu ergänze n . Entscheidend ist, dass der über die Wirksamkeit der bisher getroffenen Abreden entstandene Streit durch einen Vergleich (§ 779 BGB) erledigt werden soll . Eine solche Ve r- einbarung stellt a ber keine Nebenabrede zu einem schon bestehenden Ve r- tragsverhältnis dar, sondern tritt als selbständiges Rechtsverhältnis neben di e- ses. b) Bei dem den Vertragshändlern abverlangten Anerkenntnis der Wir k- samkeit der Rückkaufverpflichtungen und dem weiter geforderten Verzicht auf et waige Ansprüche handelt es sich - was die Revision ohne Erfolg in Frage 62 63 - 30 - stellt - um die Gegenleistung für die von der Beklagten zuvor im Einzelnen e r- läuterte finanzielle Unterstützung bei der Verwertung von zukünftig anzuka u- fend en Leasingrückläufern. Dies belegen nicht nur der klare Wortlaut der Kla u- sel, sondern auch die damit verfolgte Zielsetzung. Die Beklagte koppelt ihre finanzielle Leistung - vor dem Hintergrund einer intensiv geführten Diskussion über die Wirksamkeit der de n Vertragshändlern auferlegten Rückkaufverpflic h- tungen - ausdrücklich an ein Anerkenntnis und einen Verzicht , wie die Formuli e- rung " im Gegenzug " unmissverständlich deutlich macht . Als Vereinbarung über das Hauptleistungsversprechen der Beklagten und die hi erfür von den Ve r- tragshändlern zu erbringende Gegenleistung ist sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sowohl einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 BGB als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG entz o- gen (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO ; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; vom 25. Se p- tember 2013 - VIII ZR 206/12, aaO; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO; j e- weils mwN ). Dem steht - anders als die Re vision geltend macht - nicht entgegen, dass hiermit die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB umgangen würden. D avon abges e- hen, da ss auch die in der Rahmenvereinbarung und in der Ankaufsgarantie eingegangenen Rückkaufverpflichtung en - wie aufgezeigt - keiner Inh altsko n- trolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unterliegen , ist e ine Vereinbarung, Allg e- meine Geschäftsbedingungen , an deren Wirksamkeit - wie hier - Zweifel ang e- meldet worden sind , nachträglich anzuerkennen oder auf die Geltendmachung ihrer Unwirksamkeit zu verzichten , grundsätzlich zulässig (Senatsurteil vom 18. April 1984 - VIII ZR 50/83, NJW 1985, 57 unter II 4 e ). 5. In Anbetracht dessen, dass die angegriffenen Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB k einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Ab s. 2 64 65 - 31 - BGB unterliegen, ist die von der Revision zusätzlich aufgeworfene Frage der kartellrechtliche n Unzulässigkeit der Abreden zwischen den Vertragshändlern und der Beklagten für das vorliegende Verbandsklageverfahren nach §§ 1, 3 UKlaG ohne Bedeutung. Unt erlassungsansprüche nach § 33 GWB sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Einen solchen weiteren Streitg e- genstand hat der Kläger zwar in der Klage geltend gemacht, in der Berufung s- begründung hat er - dem landgerichtlichen Urteil folgend - die kartel l - und wet t- bewerblichen Aspekte aber nur noch als zusätzlichen Maßstab für eine AGB - Kontrolle angeführt. Soweit die Revision - etwas missverständlich - untersche i- det zwischen einer Nichtigkeit nach Kartellrecht und einer AGB - rechtlichen U n- wirksamkeit, spri cht sie damit bei verständiger Würdigung lediglich die unte r- schiedlichen im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzulegenden Maßst ä- be an. Selbst wenn man dies anders sähe, wären Unterlassungsansprüche aus dem Kartell - oder Wettbewerbsrecht nicht zu prüfen, weil die Vorinstanzen nicht über solche Streitgegenstände entschieden haben und der Kläger keine U r- teilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt hat, so dass die Rechtshängigkeit - 32 - solcher Ansprüche mit Ablauf der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfa l- len w äre (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW - RR 2005, 790 unter II 2 mwN). Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 24 .0 6 .2011 - 9 O 1319/10 (186) - OLG Braunschweig , Entscheidung vom 05.12.2012 - 2 U 69/11 -
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