BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 4/05 Verk374ndet am: 23. November 2005 Kirchge337ner Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 553 Abs. 1 Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat. BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05 - LG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Rich-ter Ball, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger mieteten mit Vertrag vom 4. Februar 1992 von den Rechts-vorg344ngern des Beklagten eine Wohnung in B. . Die 114,75 qm gro337e Woh-nung verf374gt 374ber 3 1/2 Zimmer, eine Kammer, eine K374che und ein Bad. Die Kl344gerin zu 1 arbeitet in L. und h344lt sich nur zeitweise in B. auf. Der Kl344ger zu 2 lebt aus beruflichen Gr374nden 374berwiegend in W. bei O. , wo er eine Wohnung angemietet hat. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 baten die Kl344ger den Beklagten, ihnen die Erlaubnis zu einer Untervermietung von zwei Zimmern der Wohnung zu erteilen. Dies lehnte der Beklagte ab. 1 Mit ihrer Klage begehren die Kl344ger die Zustimmung des Beklagten zu einer Untervermietung zweier Zimmer der Wohnung. Sie haben vorgetragen, lediglich einen Teil der Wohnung untervermieten zu wollen. Das Amtsgericht 2 - 3 - hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kl344ger zu-r374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. 3 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in GE 2005, 126 f. ver366f-fentlicht ist, hat ausgef374hrt: Den Kl344gern stehe kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Unter-vermietung gem344337 247 553 Abs. 1 BGB zu, weil ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr in B. sei. Zwar enthalte 247 553 Abs. 1 BGB kein Tatbestandsmerkmal des "Lebensmittelpunktes"; dieser Umstand sei jedoch im Rahmen der Pr374fung des berechtigten Interesses mit heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei als berechtigt jedes, auch h366chstpers366nliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der gel-tenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehe. Dies sei hier fraglos an-zunehmen. Die von den Kl344gern angef374hrten Gr374nde seien auch von nicht un-erheblichem Gewicht, weil das Vorhalten mehrerer Wohnsitze zu zus344tzlichen Kosten f374hre, die durch die Untermiete reduziert w374rden; zus344tzlich werde er-reicht, dass die Wohnung nicht l344ngere Zeit leer stehe. Ein so verstandenes erhebliches Interesse sei jedoch mit 247 540 Abs. 1 BGB nicht zu vereinbaren, wonach grunds344tzlich gerade keine Untervermietung m366glich sein solle. Es sei nicht Sinn der Regelung, dass der Gesichtspunkt des gemeinsamen Wohnens v366llig in den Hintergrund gedr344ngt werde. Mithin bed374rfe es einer Abgrenzung f374r die F344lle, in denen zwar eine Wohnung aufrechterhalten werde, diese Be-dingung aber auch f374r andere Wohnungen des Mieters zutreffe. Das Abgren-zungsmerkmal des Lebensschwerpunktes sei sachgerecht. Demgegen374ber 4 - 4 - k366nne nicht angef374hrt werden, dass in der heutigen Zeit das Vorhalten mehre-rer Wohnungen im Interesse des Mieters sei. Dem habe der Gesetzgeber im Rahmen der K374ndigungsregelungen Rechnung getragen, so dass f374r den Mie-ter nur dieser Weg offen stehe. II. 5 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dem Anspruch der Kl344ger auf Erteilung der Untermieterlaubnis gem344337 247 553 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass sie ih-ren Lebensmittelpunkt nicht mehr in B. h344tten. Unter Zugrundelegung des vom Beklagten bestrittenen, f374r das Revisionsverfahren als zutreffend zu unter-stellenden Vorbringens der Kl344ger, lediglich einen Teil der Wohnung unterver-mieten zu wollen, sind die Voraussetzungen des 247 553 Abs. 1 Satz 1 BGB er-f374llt. Gem344337 247 553 Abs. 1 Satz 1 BGB (247 549 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB a.F.) kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraumes einem Dritten zum Gebrauch zu 374berlassen, wenn f374r ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum 374berm344337ig belegt w374rde oder dem Vermieter die 334berlassung aus sonstigen Gr374nden nicht zugemutet werden kann. 6 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht bereits dann an einem berechtigten Interesse des Mieters, wenn er Wohnraum unter-vermieten will, in dem er nicht seinen Lebensschwerpunkt hat (LG Hamburg, ZMR 2001, 973, 974; Kellendorfer in M374ller/Walther, Miet- und Pachtrecht, 247 553 Rdnr. 5; a.A. LG Berlin, ZMR 2002, 49, 50; Blank in Blank/B366rstinghaus, 7 - 5 - Miete, 2. Aufl., 247 553 Rdnr. 6; ders. in Schmidt-Futterer, 8. Aufl., 247 553 BGB Rdnr. 6). 8 1. Als berechtigt ist jedes, auch h366chstpers366nliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (Senat, BGHZ 92, 213, 219 zu 247 549 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.; Staudinger/Emmerich, BGB (2003), 247 553 Rdnr. 5 m.w.Nachw.). Die Kl344ger halten sich aus beruflichen Gr374nden 374berwie-gend au337erhalb B. auf. Der Kl344ger zu 2 hat an seiner Arbeitsstelle in W. eine Wohnung angemietet; die Kl344gerin zu 1 arbeitet in L. . Das Berufungsgericht hat den von den Kl344gern vorgetragenen Wunsch nach einer Entlastung von den Reise- und Wohnungskosten, die ihnen aus beruflichen Gr374nden entstehen, zutreffend als berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung angesehen (vgl. auch LG Berlin, NJW-RR 1994, 1289; LG Hamburg, WuM 1994, 535; Blank, aaO, Rdnr. 5 m.w.Nachw.) 2. Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, ein so verstandenes be-rechtigtes Interesse sei mit 247 540 Abs. 1 BGB nicht zu vereinbaren, wonach grunds344tzlich keine Untervermietung m366glich sein solle; ein Anspruch auf Ertei-lung der Untermieterlaubnis bestehe nicht, wenn der Mieter in der Wohnung nicht seinen Lebensmittelpunkt habe. Diesen Ort sieht das Berufungsgericht dort, wo der Mieter seinen Alltag verbringt; es hat ihn hinsichtlich der Kl344ger, die 374berwiegend au337erhalb B. leben, f374r die Wohnung in B. verneint. 9 Diese Einschr344nkung findet im Wortlaut der 247247 540 Abs. 1, 553 Abs. 1 BGB keinen Anhalt. Sie ist auch weder mit der Systematik der gesetzlichen Re-gelung noch mit dem Zweck des 247 553 Abs. 1 BGB vereinbar. 10 Zwar bedarf der Mieter gem344337 247 540 Abs. 1 Satz 1 BGB (247 549 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), der f374r alle Mietverh344ltnisse gilt, der Erlaubnis des Vermieters 11 - 6 - zur Weitervermietung der Mietsache an einen Dritten. F374r den Bereich der Wohnraummiete gew344hrt 247 553 Abs. 1 BGB dem Mieter jedoch einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind unter Ber374cksichtigung des mietersch374tzenden Zwecks der Regelung auszulegen. Das Mietverh344ltnis soll gerade auch dann aufrechterhal-ten werden, wenn der Mieter den Wohnraum teilweise einem anderen zum Gebrauch 374berlassen m366chte (vgl. Senat, aaO, 217, zu 247 549 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F; M374nchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., 247 553 Rdnr. 2). Der Gesetzes-zweck, dem Mieter die Wohnung zu erhalten, bestimmt deshalb die Auslegung des Begriffs "berechtigtes Interesse" und sein Verh344ltnis zu dem in 247 553 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Zumutbarkeitserfordernis (Senat, aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert es der Zweck der gesetzlichen Regelung nicht, dass Dritte in die Wohnung aufgenommen werden, um gemeinsam mit diesen zu wohnen. Zwar ist in der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 als Regel-fall des gesetzlichen Anspruchs nach 247 553 BGB die Aufnahme eines Lebens-partners zum Zwecke der Bildung oder Fortf374hrung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts benannt (BT-Drucks. 14/4553 S. 49). Daraus folgt je-doch nicht, dass der Mieter nur dann einen Anspruch auf Erteilung der Unter-mieterlaubnis hat, wenn er beabsichtigt, mit dem Untermieter zusammenzule-ben. 12 Zudem kommt der Mobilit344t und Flexibilit344t in der heutigen Gesellschaft zunehmende Bedeutung zu, wie in der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz hervorgehoben wird (aaO S. 38 f. zu den K374ndi-gungsfristen). Dies kann es - wie im Falle der Kl344ger - erfordern, an einer ande-renorts gelegenen Arbeitsstelle eine weitere Wohnung zu begr374nden. Best374nde ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung lediglich hinsicht- 13 - 7 - lich derjenigen Wohnung, in der der Mieter (zur Zeit) seinen Lebensschwer-punkt hat, k366nnte der mit den Kosten einer doppelten Haushaltsf374hrung be-lastete Mieter im Einzelfall zur Aufgabe der Wohnung gezwungen sein, deren teilweise Untervermietung er begehrt, etwa weil die Wohnung, in der er sich 374berwiegend aufh344lt, wegen ihres Zuschnitts oder ihrer Gr366337e f374r eine Unter-vermietung ungeeignet ist. Dies w374rde dem Zweck des 247 553 Abs. 1 BGB zuwi-derlaufen, dem Mieter die Wohnung zu erhalten, und w344re zudem mit seiner grunds344tzlich anzuerkennenden Entscheidung, sein Privatleben "innerhalb der eigenen vier W344nde" nach seinen Vorstellungen zu gestalten (Senat, aaO, 219), nicht zu vereinbaren. Soweit durch die beabsichtigte Untervermietung sch374tzenswerte Belange des Vermieters ber374hrt werden, sind diese gem344337 247 553 Abs. 1 Satz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu be-r374cksichtigen und gegen die Interessen des Mieters abzuw344gen (Senat, aaO, 220 f., 222). - 8 - III. 14 Auf die Revision der Kl344ger ist das Berufungsurteil daher aufzuheben; die Sache ist, da es weiterer Feststellungen bedarf, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Deppert Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 16.08.2004 - 20 C 29/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2004 - 65 S 303/04 -
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