BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 4/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November 2004 wird zur374ckgewiesen. M366gliche Bedenken gegen die 334berlegungen des Berufungsgerichts zur Abnahme durch die Beklagte rechtfertigen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des 247 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Von einer Begr374ndung im 374brigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 85.069,24 200 Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.07.1998 - 19 O 348/95 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2004 - 24 U 6395/98 -
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