BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 405/14 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 a) Zur ausreichenden Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche in einem Güteantrag durch ein beigefügtes Anspruchsschreiben. b) Endet ein Güteverfahren im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB dadurch, dass der Schuldner mitteilt, am Verfahren nicht teilzunehmen, so endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe dieser Mitteilung an den Gläubiger veranlasst. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14 - OLG Bamberg LG Bamberg - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bu ß mann auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klä gerin wird das Urteil des Obe r- landesgerichts Bamberg 1. Zivilsenat vom 9. Oktober 2014 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Recht s wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihres im August 2011 versto r- benen Vaters ( im Folgenden: Erblasser) von der Beklagten, einem engl i- schen Lebensversicherer, die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung von Au fklärungspflichten gegenüber dem Erbla s- ser im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherung s- vertrages . Diese Versicherung war Bestandteil eines als " Geared I n- vestment P ack " bezeichneten Altersvorsorge - und Kapitalanlagemodells. 1 - 3 - Geworben dur ch einen Untervermittler schloss der Erblasser bei der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag " W . " mit Versicherungsbeginn zum 3. August 2001 ab. Zur Finanzierung des von ihm gezahlten Einmalbetrages in Höhe von 217.280 DM schloss d er Erblasser einen Darlehensvertrag mit einer Bank über 224.000 DM ab. Zudem zahlte er einen Betrag in Höhe von 56.000 DM in Form von Wer t- papieren an die kreditgebende Bank . Die Darlehenszinsen sollten durch regelmäßige Auszahlungen aus der Lebensversicher ung gedeckt we r- den. Daneben investierte der Erblasser im Rahmen des " Geared Inves t- ment P ack " in ein Wertpapierdepot , das bei Endfälligkeit zur Til gung des Darlehen s verwen det werden sollte . Im Februar 2005 wurden die vertra g- lichen Ansprüche aus der Lebensv ersicherung im Zuge einer Umfina n- zierung an eine andere Bank abgetreten. Am 31. Dezember 2009 reichte der Erblasser über seinen Anwalt bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Medi a- tors Franz X. R in F . Güteantrag ein , von dem die Beklagte mit Schreiben der Gü testelle vom 17. März 2010 unte r- richtet wurde . Nachdem die Be klagte mit Schreiben vom 23. März 2010 , eingegangen bei der Gütestelle am 25. oder 26. März 2010, mitgeteilt hatte, dass s ie an dem Güteverfahren nicht teilnehmen werde , stellte die Gütestelle mit Schrei ben vom 20 . A pril 2010, eingegangen bei den Pr o- zessbevollmächtigten des Erblassers am 21. April 2010, das Sch eitern des Verfahrens fest . In § 7 Buchst. b der maßgeblichen Verf ahrensor d- nung der Gütestelle heiß t es : " r- tei erklärt, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnehmen wird. " Am 16. Oktober 2012 hat die Klägerin beim Landgericht Klage ei n- gereicht , die der Beklagten am 4. Janu ar 2013 zugestellt worden ist . Mit 2 3 4 - 4 - ihrer Klage verlangt die Klägerin zuletzt die Feststellung, dass ihr die Beklagte den ihr und dem Erblasser entstandenen und den ihr noch en t- stehenden Schaden im Zusammenhang mit dem vom Erblasser abg e- schlossenen Altersvo rsorge - und Kapitalanlagemodell zu ersetzen ha be ; hilfsweise sei der Schadensersatz an die kreditgebende Bank zu leisten. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die K lägerin ihr Begeh ren weiter. Entscheidungsg ründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage für zulässig , j e- doch unbegründet erachtet. In Bezug auf die Quersubventionierung und das Glättungsverfahren lägen zwar durch das Landgericht zutreffend festgestellte Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten vor, der streitgegenständliche Schadens ersatz anspruch sei aber kenntnisuna b- hängig verjährt. Die h ierfür zunächst geltende regelmäßige Verjährung s- frist von 30 Jahren nach § 195 BGB a . F. sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an durch die neue zehnjährige Verjä h- rungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. abgelöst worden und hätte dami t ohne Hemmung am 31. Dezember 2011 geendet. Zwar habe das vom Erblasser eingeleitete Güteverfahren eine Hemmung der Verjährung herbeigeführt, diese habe aber am 25. September 2010 geendet, also 5 6 7 - 5 - sechs Monate nach Eingang des Ablehnungsschreibens der Beklag ten bei der Gütestelle . Nach der maßgeblichen Verfahrensordnung der Güt e- stelle ende das Güteverfahren und damit auch die Hemmung der Verjä h- rung , wenn eine Partei erkläre, dass sie an einem Mediationstermin nicht teilnehmen werde ; in der Mitteilung , am gesa mten Verfahren nicht teilz u- nehmen , sei diese Erklärung enthalten. Auf die Kenntnis des Antragste l- lers von der Erklärung der Gegenseite komme es nicht an. Die Klageei n- reichung sei mithin in ver jährter Zeit erfolgt. II. Diese Ausführungen halten rechtli cher Überprüfung nicht stand. Eine Verjährung des Anspruchs lässt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht feststellen. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die zehnjährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 zu laufen b e- gonnen hat und deshalb zum Jahresende 2011 ablief (hier am 2. Januar 2012, weil der 31. Dezember 2011 ein Samstag war), sofern nicht vorher eine Hemmung der Verjährung eintrat. Dies folgt aus Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 E G BGB. 2. Zu R echt hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass am 31. Dezember 2009 zunächst eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eintrat, als der Erblasser seinen Güteantrag bei der staatlich anerkannten Gütestelle einreichte, der der Beklagten so dann " demnächst " bekanntgegeben wurde. 8 9 10 - 6 - a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war der ge l- tend gemachte Anspruch in dem Güteantrag bestimmt genug bezeichnet, um eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. aa) Damit die Verjährung ein es Anspruchs durch einen Güteantrag gehemmt werden kann, muss dieser Anspruch in dem Antrag ausre i- chend individualisiert sein. Ohne diese Individualisierung tritt eine He m- mung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht m ehr verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 17 m.w.N.). Dazu muss der Güteantrag zum einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maß gebl i- chen Verfahrensvorschriften gefordert werden und zum anderen für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend g e- macht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgve r- sprechend ist und ob er in das Güteverfahren ei ntreten möchte (BGH aaO Rn. 21 f.). Der Güteantrag muss dementsprechend einen bestim m- ten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete B e- gehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Allerdings sind insoweit keine allzu strengen Anforderu n- gen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt - anders als die Klageerh e- bung oder das Mahnverfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Be i- legung des S tr eits ab und führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren T i- tels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn - oder Klageverfahren. A ußerdem ist zu berü cksichtigen, 11 12 13 - 7 - dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Ve r- mittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausre i- chend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (BGH aaO Rn. 23 f. m.w.N.). bb) De n so beschriebenen Anforderungen genügte der im Streitfall gestellte Güteantrag des Erblassers . (1) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass sich einige wesentl i- che Angaben zur Darstellung des Streitgegenstands (Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflich t- verletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs) hier nicht in dem Güteantrag selbst befanden, sondern lediglich in einem vorprozessualen Anspruchsschreiben, das dem Antrag beigefügt war. Das gil t jedenfalls dann, wenn es sich wie hier um ein einzelnes Schreiben handelt, mit dem die Erkennbarkeit des Begehrens des A n- tragstellers gewährleistet wird , auf dessen Inhalt in dem Antrag au s- drücklich Bezug genommen ist und das dem Antrag beigefügt wurde ; es wäre demgegenüber bloßer Formalismus und würde lediglich unnötige Schreibarbeit erfordern, wenn man die Übernahme der entsprechenden Textpassagen aus dem beigefügten Schreiben in den Antrag selbst ve r- langte (vgl. Assies/Faulenbach, BKR 2015, 89, 95). (2) Inhalt l ich waren die Angaben in dem Güteantrag und dem be i- gefügten und in Bezug genommenen Anspruchsschreiben ausreichend. Zwar ist in Anlageberatungsfällen regelmäßig nicht nur die konkr e- te Kapitalanlage zu bezeichnen und die Zeichnungssumme m itzuteilen, 14 15 16 1 7 18 - 8 - sondern auch der (ungefähre) Beratungszeitraum anzugeben und der Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 25), und im Streitfall fehlen Angaben zum Beratungsgespräc h, das dem Vertragsa b- schluss zugrunde liegt. Das ist aber unschädlich, weil es hier nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung, sondern um einen solchen wegen Aufklärungsmängeln infolge ungen ü- gender Aufklärung über Besonderheit en des von der Beklagten angeb o- tenen Versicherungsprodukts geht, der nicht unmittelbar vom Verlauf des Beratungsgesprächs abhängig ist und allein hierauf gestützt wird. Eine Anlageberatung war von der Beklagten unstreitig nicht geschuldet. Im Übrigen ist den skizzierten Anforderungen durch die Beifügung des an die Beklagte gerichteten Anspruchsschreibens vom 28. Dezember 2009, in welchem Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend g e- mach ten Schadensersatzanspruch s bezeichnet werden, Genüge getan. Hierdurch wurde es der Beklagten problemlos möglich, den Streitfall z u- zuordnen und zu erkennen, welcher Anspruch gegen sie geltend g e- macht wird. Ebenso war dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rüc k- schluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich. Eine g e- naue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH aaO). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit auch von demjenigen, der dem Urteil des B undesgerichtshofs vom 20. August 2015 (III ZR 373/14, WM 2015, 1807) zugrunde lag. Anders als dort (vgl. dazu BGH aaO Rn. 22) war hier bereits dem Güteantrag selbst zu en t- nehmen, dass der Abschluss der Lebensversic herung als Teil eines K a- 19 20 - 9 - pitalanlagemodells erfolgte, in dem zur Einzahlung in den Lebensvers i- cherungsvertrag ein Darlehen aufgenommen wurde, mithin eine Fremdf i- nanzierung vorlag (Seite 2 Absatz 3 des Antrags), und dass der Erbla s- ser unter anderem die Freis tellung von den Darlehensverbindlichkeiten und den Ersatz des daraus resultierenden Aufwands in Form von Zin s- zahlungen und Tilgungsaufwand begehrt e (Seite 3 Absatz 4) . Jedenfalls die Größenordnung der insoweit verfolgten Ansprüche ergab sich zudem aus den Angaben zum Schaden auf Seite 7 des beigefügten und in B e- zug genommenen Anspruchsschreibens. Auch soweit Umfang und Inhalt der Aufklärungspflichten der B e- klagten unter Umständen vom - im Güteantrag nicht mitgeteilten - Zei t- punkt des Vertragsschlusses abhängig sein können, ist dessen fehlende Angabe im Güteantrag hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Beklagte konnte den Zeitpunkt der an sie gerichteten Antragstellung o h- ne weiteres aufgrund der ihr mitgeteilten Policennummer ermitteln. Die Güte stelle wiederum war für einen möglichen Einigungsvorschlag ohn e- hin auf die Stellungnahme der Beklagten zum Güteantrag angewiesen, der sie entnehmen konnte, welchen der geltend gemachten Pflichtverle t- zungen die Beklagte mit welchen tatsächlichen Behauptunge n entgege n- treten wollte. b) Das Berufungsgericht hat für den Beginn des Hemmungszei t- raums auch zu Recht und mit zutreffender Begründung auf den 31. D e- zember 2009 abgestellt, obwohl die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags erst am 17. März 2010 erfolgte. Da die Bekanntgabe hier noch " demnächst " im Sinne von § 167 ZPO erfolgte, wirkte sie auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück , § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs atz 2 BGB . 21 22 - 10 - Auch im Revisionsverfahren werden inso weit keine Einwendungen erh o- ben. c ) E ntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung vermögen die von der Beklagten vorgetragenen Umstände auch keine rechtsmis s- brä uch liche Einleitung des Güteverfahrens zu begründen , die einer Ber u- fung der Klägerin auf die Hemmung der Verjährung nach § 242 BGB en t- gegenstehe n könnte. aa) So stellt es keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar , dass die Prozessbevollmächtigen des Erblassers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben. Dies ist im Rahmen sinnvoller Pr o- zessführung nicht zu beanstanden, weil es einer sachgerechten Erled i- gung eher förderlich sein kann, wenn gleichgelagerte Parallelfälle an derselben Stelle erörtert und gegebenenfalls verhandelt werden. Die Prozessbe vollmächtigen des Erblassers waren daher nicht gehalten, die Güteanträge auf unterschiedliche Gütestellen zu verteilen, nur um deren Arbeitsbelastung gering zu halten. Vielmehr lag es im Aufgabenbereich der Gütestelle, ihre Arbeitsabläufe auch bei zahlreic hen weitestgehend gleichlautenden Eingängen zu organisieren. bb) Es ist ferner grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle au s- schließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (B GH, Urteil vom 6. Juli 1993 VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 345). Gesichtspunkte, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würden ( vgl. d a- zu das Senatsurteil vom heutigen Tage IV ZR 526/14 , zur Veröffentl i- chung bestimmt Rn. 34 f. ) , hat die Bekla gte im Streitfall in den Tats a- 23 24 25 - 11 - cheninstanzen nicht mit ausreichender Substanz vorgebracht und auch keinen Beweis angetreten . 3 . Zu Unrecht h at das Berufungsgericht aber angenommen, A n- knüpfungspunkt für den Beginn der Nach lauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sei bereits der 25. März 2010 , als d ie Mitteilung der Beklagten bei der Gütestelle eingin g, dass sie nicht am Güteverfahren teilnehme, so dass die Verjährungshemmung mit Ablauf des 25. September 2010 g e- endet habe . Die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB vielmehr erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe dieser Mitteilung der Beklagten an die Prozessbevol l- mächtigten des Erblassers veranlasste. a) In § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB wird für alle Ziffern des erste n A b- satzes der genannten Vorschrift bestimmt, dass die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen B e- endigung des eingeleiteten Verfahrens endet. Grundsätzlich endet ein Güteverfahren i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch Abschluss eines Vergleiches, die Rücknahme des Güteantrages oder durch die Einste l- lung des Verfahrens wegen Scheitern des Einigungsversuches (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 67; Urteile vom 22. September 2009 XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284, 291; vom 6. Juli 1993 VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 346). Die konkrete Beend i- gung des Verfahrens kann nur innerhalb der Verfahrensordnung der j e- weiligen Gütestelle festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 21. Okt o- ber 2014 XI ZB 12/12, BGH Z 203, 1, 6 7). Umstritten ist jedoch, ob im Falle eines Güteverfahrens i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn 26 27 28 - 12 - der Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB - wie das Berufungsg e- richt angenommen hat - der Tag der V erfahrenseinstellung bzw. Beend i- gung des Güteverfahrens nach der Verfahrensordnung ist (OLG Mü n- chen, Urteil vom 24. November 2014 21 U 5058/13, juris Rn. 28 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 14. November 2014 1 U 39/14, nicht verö f- fentlicht) oder der Zeitpu nkt der Be kanntgabe der Ein stellungsverfügung an den Gläubiger maßgeblich ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Januar 2015 7 U 224/13, nicht veröffentlicht; OLG Celle, Urteil vom 16. Januar 2007 16 U 160/06, juris Rn. 68). Der Bundesgerichtshof hat d iese Frage im Jahre 2009 ausdrüc k- lich offen gelassen (BGH, Urteil vom 22. September 2009 XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 21). Im Beschluss vom 21. Oktober 2014 hat er sich insbesondere mit der Frage befasst, ob ein Scheitern des Verfa h- rens festgestellt w erden kann, nicht aber mit dem Zeitpunkt, wann nach festgestelltem Scheitern die Nachlauffrist beginnt (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 160). In einem Urteil vom 26. November 2013, das die Vo r- schrift des § 35 ArbnErfG betraf, hat der X. Zivilsenat allerdings bei B e- rechnung des Hemmungsendes ohne nähere Begründung - und ohne dass es tragend hierauf ankam - auf die Abgabe der Widerspruchserkl ä- rung de r Beklagten gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ab - gestellt (X ZR 3/13, juris Rn. 31). Demgegenüber hat der VII. Zivilsenat - ebenso wenig tragend und ohne nähere Begründung - im Fall einer Vereinbarung eines Stillhalteabkommens durch Anrufung einer Schied s- stelle ein Ende der Hemmung erst mit dem Zugang einer ablehnenden Entscheidung des Vorsitzenden angen ommen (Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 455/00, NJW 2002, 1488 unter I 4 b ). 29 - 13 - b) Der Senat entscheidet die Streitfrage dahingehend, dass im Anwendungsbereich des § 204 BGB im Regelfall auf den Zeitpunkt der Veranlassung der Bekanntgabe durch die G ütestelle an den Gläubiger abzustellen ist. Entscheidend hierfür sprechen der Zweck der Nach lau f- frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, der darin besteht, dass dem Gläub i- ger insbesondere dann, wenn im Verfahren keine Sachentscheidung ergeht, in jedem Falle eine Frist bleibt, in der er weitere Rechtsverfo l- gungsmaßnahmen einleiten kann (BT - Drucks . 14/6040, S. 117 li. Sp.), sowie die Regelung zum Beginn der Hemmung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. aa ) Die Gewährleistung des vorstehend genannten Zwecks setzt die Kenn tnis des Gläubigers von der Verfahrensbeendigung voraus. Äh n- lich hat der B undesgerichtshof zur Vorschrift des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift argumentiert: Es ko m- me im Falle der Beendigung der Unterbrechungswirkung durch Nichtb e- trieb des Prozesses darauf an, dass die Partei, die die Verjährung erneut unterbrechen wolle, die letzte Prozesshandlung des Gerichts und damit die Notwendigkeit kenne, den Prozess weiter zu betreiben (BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 227/9 6, BGHZ 134, 387, 390 f.). Das gilt ebenso für die Beendigung des Güteverfahrens. Auch hier ist im Grundsatz eine Kenntnisnahme des Gläubigers vom Beendigung s- grund geboten, damit er die vom Gesetzgeber eingeräumte Nach lauf frist nutzen kann. Daher ist § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nach seinem Sinn und Zweck so auszulegen, dass es in dem Ausnahmefall, in dem die Beend i- gung eines Hemmungstatbestandes vom Gläubiger nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, für den Lauf der sechsmonatigen Nach lauf frist darauf 30 31 32 - 14 - ankommt, d ass dieser Umstand dem Gläubiger zur Kenntnis gebracht wird. bb ) Dieser Auslegung stehen die vom Berufungsgericht aufgezei g- ten F älle, in denen die Beendigung der Hemmung ebenfalls nicht von e i- nem Ereignis in der Sphäre des Gläubigers abhänge, nicht en tscheidend entgegen . Im Fall der Klagerücknahme nach mündlicher Verhandlung, die mit Zustimmung des Beklagten oder Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schriftsatzes an ihn wirksam wird, liegt der Au s- gangspunkt in einem Verhalten des Klägers selbst, von dem er zwang s- läufig Kenntnis hat, so dass er sich auf den bevorstehenden Beginn der N otfrist vorbereiten kann. Die Beendigung der Hemmung bei Stillstand des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht vergleichbar, da hier der Be ginn der 6 - Monatsfrist gerade nicht von einer Erklärung, so n- dern von einem Untätigbleiben der Partei en abhängt. cc) Soweit sich die Revisionserwiderung unter Hinweis auf einen Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen (BGH, Beschl uss vom 14. Juni 19 54 GSZ 3/54, BGHZ 14, 39 ) darauf beruft, dass der Gläub i- ger vom Verkündungstermin keine Kenntnis haben müsse, so stellt der zitierte Beschluss lediglich klar, dass in einem Fall des Verstoßes gegen die zwingen den Vorschriften über die Verkündung von Urte ilen zwar ein schwerwiegender Verfahrensmangel, aber aus Gründen der Rechtss i- cherheit kein Scheinurteil vorliegt. dd) Die aufgezeigte Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 203 BGB. Im dort ger e- 33 34 35 36 - 15 - gelten Fall endet die Hemmung durch Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. Diese muss grundsätzlich durch ein klares und eindeut i- ges Verhalten einer Partei zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1998 VI ZR 260/97, NJW 1998, 2819, 2820). Ein Begi nn der Nachlauffrist des § 203 Satz 2 BGB ist demnach ohne Kenntnis oder Kennenmüsse n des Gläubigers nicht möglich. ee) Anzuknüpfen ist im Güteverfahren allerdings nicht an den - wegen der nicht vorgeschriebenen förmlichen Zustellung (vgl. auch § 15a EGZPO) oftmals nicht nachweisbaren - Zugang der Erfolglosi g- keitsbescheinigung beim Gläubiger , sondern an die bei der Gütestelle aktenmäßig nachprüfbare Veranlassung ihrer Be kanntgabe. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Regelung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB sachgerecht . Zwar gilt diese Bestimmung unmittelbar nur für die Frage, wann eine Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Güteantrags beginnt. Der Gesetzgeber hat aber für diese Frage gerade deshalb auf die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags anstatt auf die Bekanntgabe selbst abgestellt, wie es noch im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen war , weil auch dort mangels vorgeschrieb e- ner Zustellung des Antrags anderenfalls zu besorgen sei, dass der Z u- gang im Falle des Be streitens ni cht nachgewiesen werden könne (BT - Drucks. 14/7052 S. 181). Dieser Gesichtspunkt trifft in gleicher Weise auf die Situation bei Beendigung des Güteverfahrens durch eine Mitteilung an den Gläubiger zu, für die der Gesetzgeber den maßgeblichen Zei t- punkt nicht ausdrücklich geregelt hat. Es erscheint deshalb angemessen , auch hier auf den Zeitpunkt der Veranlassung der Bekanntgabe abzuste l- len, zumal der tatsächliche Zugang in der weitaus überwiegenden Meh r- zahl der Fälle binnen kurzer Frist erfolgen wird. Da der G läubiger den 37 38 - 16 - maßgeblichen Zeitpunkt sodann bei der Gütestelle in Erfahrung bringen kann, besteht für ihn auch keine unzumutbare Unklarheit über den B e- ginn der ihm zur Verfügung stehenden Nachlauffrist. Die Anknüpfung an die aktenmäßig nachprüfbare Veranlas sung der Bekanntgabe durch die Gütestelle trägt damit zum einen dem Umstand Rechnung, dass der Gläubiger ausreichend Kenntnis von der Nachlauffrist erhalten muss, und vermeidet andererseits, dass Unklarheit über den Lauf der Verjährung s- frist entsteht; zugl eich wird eine Verlängerung der Verjährungsfrist über Gebühr vermieden. c) Da das Berufungsgericht zum Zeitpunkt, in dem das auf den 20. April 2010 datierte Schreiben der Gütestelle an den Erblasser vera n- lasst worden ist, keine Feststellungen getroffe n hat, ist es offen, ob die Einreichung der Klage am 16 . Oktober 2012 noch in nicht verjährter Zeit 39 - 17 - erfolgte. Die Sache ist daher zwecks Nachholung der erforderlichen Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 25.02.2014 - 1 O 470/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.10.2014 - 1 U 39/14 -
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