BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 4/06 Verk374ndet am: 12. Dezember 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 526 Die Revision kann grunds344tzlich nicht auf eine erfolgte 334bertragung auf den Einzel-richter gest374tzt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfas-sungskonformer Auslegung von 247 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Vorausset-zungen der Willk374r in Betracht. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06 - LG L374neburg AG Celle - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Dezember 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-richts L374neburg vom 30. November 2005 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 3. Juni 2003 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der PKW der Kl344gerin, den ihr Ehemann fuhr, und der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversi-cherte PKW der Beklagten zu 1, dessen Fahrerin und Halterin sie selbst war, besch344digt wurden. Die Kl344gerin hat von den Beklagten vollen Ersatz ihres Schadens verlangt und Zahlung von 1.685,54 200 begehrt. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage von der Kl344gerin und deren Ehemann sowie dem Haft-pflichtversicherer (als Drittwiderbeklagten) h344lftigen Ersatz ihres Schadens von insgesamt 2.003,00 200 verlangt und Zahlung von 1.001,50 200 begehrt. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Widerklage in vollem Umfang und der Klage in H366he von 829,27 200 stattgegeben und dabei jeweils eine Haftungs-quote von 50 % zugrunde gelegt. Gegen dieses Urteil hat nur die Kl344gerin Beru-fung eingelegt und ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Landgericht hat im ersten Termin als Kollegium 374ber die Sache verhandelt und 1 - 3 - den Rechtsstreit sp344ter "im vermuteten Einverst344ndnis der Parteien" der Be-richterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung 374bertragen. Diese hat nach weiterer Beweisaufnahme eine Haftungsquote von 80 % zum Nachteil der Be-klagten bejaht und diese als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 663,42 200 verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Be-klagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht bejaht die Zul344ssigkeit der Berufung und meint, es sei unsch344dlich, dass ein Rechtsmittel nur hinsichtlich der teilweisen Klageab-weisung, nicht aber auch hinsichtlich der stattgebenden Entscheidung 374ber die Widerklage eingelegt worden sei, denn hierbei handele es sich um zwei ver-schiedene Streitgegenst344nde. Zur Kl344rung dieser Rechtsfrage hat es die Revi-sion zugelassen. In der Sache ist es der Auffassung, dass die Beklagte zu 1 den Verkehrsunfall 374berwiegend verschuldet habe und die Kl344gerin sich ledig-lich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs mit einer Quote von 20 % anrechnen lasse m374sse. 2 II. Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision stand. 3 1. Die Revision ist insgesamt statthaft (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Frage der Zul344ssigkeit der Berufung beschr344nken wollte, da eine solche Beschr344n- 4 - 4 - kung jedenfalls unzul344ssig w344re. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs kann die Revision nur auf einen tats344chlich und rechtlich selbst-st344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschr344nkt werden, der Gegenstand ei-nes selbstst344ndig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein k366nnte oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - VersR 2003, 1396, 1397; vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1193 und vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - NJW-RR 2004, 426 f.). Auf die Frage der Zul344ssigkeit der Berufung kann die Revision nicht wirksam beschr344nkt werden (BGH, Urteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - NJW 1987, 3264; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259 und vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - VersR 2006, 427, 428; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 543, Rn. 10; Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., 247 543, Rn. 10; a.A.: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., 247 546, Rn. 28; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., 247 543, Rn. 11). Zwar kann 374ber die Zul344ssigkeit der Berufung durch Zwischenurteil nach 247 303 ZPO entschieden werden; dieses ist jedoch nicht selbstst344ndig, sondern nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar (BGHZ 102, 232, 234). Soweit es danach an einer wirksamen Beschr344nkung der Zu-lassung fehlt, ist allein die Beschr344nkung, nicht aber die Zulassung unwirksam. Das bedeutet, dass die Revision in einem solchen Fall unbeschr344nkt zugelas-sen ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR 2006, 931; BGH, Urteile vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38, in-soweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt; vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - aaO und vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - z. V. b.). 2. Die Revision r374gt ohne Erfolg, dass die Einzelrichterin nicht befugt gewesen sei, anstelle des Kollegiums zu entscheiden, weil bereits im Haupt-termin zur Hauptsache verhandelt worden sei (247 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Nach 247 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel nicht auf eine erfolgte 334bertragung auf 5 - 5 - den Einzelrichter gest374tzt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der 334bertragungsbeschluss unanfechtbar sein (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 99). Die Revision kann da-her nicht mit der Verfahrensr374ge begr374ndet werden, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen von 247 526 Abs. 1 ZPO verkannt oder es liege ein Fehl-gebrauch des Ermessens vor (Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 mit Zustellungsreformgesetz, 247 526 ZPO, Rn. 15; Wieczo-rek/Sch374tze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., 247 526, Rn. 20; M374nchKomm ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, 247 526, Rn. 33; HK-W366stmann, ZPO, 247 526, Rn. 11; vgl. aber Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO, 26. Aufl., 247 526, Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., 247 526 Rn. 9). Eine Aus-nahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer Auslegung von 247 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen der Willk374r in Be-tracht, da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetz-lichen Richter und damit ein Versto337 gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben w344re (Wieczorek/Sch374tze/Gerken, aaO). Dies wird von der Revision nicht gel-tend gemacht und ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Versto337 gegen 247 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO durch R374ge-verzicht geheilt werden kann (vgl. BGHZ 147, 397, 400). 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei trotz der Be-schr344nkung auf den Urteilsausspruch zur Klage zul344ssig, begegnet keinen Be-denken und wird von den Parteien im Revisionsrechtszug auch nicht mehr in Zweifel gezogen. 6 a) Wie sich schon aus 247 520 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergibt, muss der Beru-fungskl344ger die ihm nachteilige erstinstanzliche Entscheidung nicht in vollem Umfang seiner Beschwer angreifen. Er kann das Rechtsmittel auf abgrenzbare Teile beschr344nken. So kann die Anfechtung auf einen von mehreren Streitge- 7 - 6 - genst344nden, aber auch auf einen quantitativ abgegrenzten Teil des Streitge-genstandes begrenzt werden (Z366ller/Gummer/He337ler, aaO, 247 520, Rn. 29). Bei einander gegen374berstehenden Anspr374chen ist eine Beschr344nkung der Anfech-tung auf den einen oder anderen Anspruch zul344ssig, mag die Gegenforderung im Wege der Zur374ckbehaltung, der Aufrechnung oder der Widerklage geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99 - NJW-RR 2001, 1572 m.w.N.). Das gilt auch, wenn Gegenstand von Klage und Widerkla-ge Forderungen aus demselben Lebenssachverhalt wie z.B. einem Verkehrsun-fall sind. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Teilanfechtung die Entschei-dung 374ber den nicht angegriffenen Teil in Rechtskraft erw344chst, denn diese er-fasst nicht den Rest der geltend gemachten Anspr374che. Nach 247 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils so weit, als 374ber den erhobenen (pro-zessualen) Anspruch entschieden ist. Sie beschr344nkt sich auf den unmittelba-ren Gegenstand des Urteils, d.h. auf die Rechtsfolge, die auf eine Klage oder Widerklage aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der m374ndli-chen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Einzelne Urteilselemente, tat-s344chliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfasst (Se-natsurteil vom 5. Juli 1977 - VI ZR 268/75 - VersR 1978, 59 f.; BGH, Urteile vom 12. Dezember 1975 - IV ZR 101/74 - NJW 1976, 1095 und vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032). b) Erw344chst ein Urteil 374ber zwei mit Klage und Widerklage geltend ge-machte gegenseitige Anspr374che aus einem Verkehrsunfall nur hinsichtlich eines dieser Anspr374che in Rechtskraft, tritt dadurch hinsichtlich des Gegenanspruchs keine Bindungswirkung ein. Bei der Entscheidung 374ber den noch anh344ngigen Anspruch kann das Gericht, wenn es zu einer anderen Bewertung des Lebens-sachverhalts gelangt, eine von der Begr374ndung des fr374heren Urteils abwei-chende Entscheidung treffen. Das gilt insbesondere f374r die Bemessung der Haf- 8 - 7 - tungsquote im Rahmen der gem344337 247247 254 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1 StVG vorzu-nehmenden Abw344gung der beiderseitigen Verursachungsanteile. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Gefahr einander widersprechender Entscheidun-gen ein Teilurteil gem344337 247 301 Abs. 1 ZPO grunds344tzlich auch dann nicht erge-hen d374rfte, wenn es eine Frage entscheiden w374rde, die sich im weiteren Verfah-ren 374ber einen anderen Anspruch noch einmal stellt, wenn es sich dabei nur um eine Vorfrage handelt, die nicht in Rechtskraft erw344chst (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01 - NJW-RR 2003, 303 f. m.w.N.). 247 301 Abs. 1 ZPO regelt allein die Zul344ssigkeit gerichtlicher Entscheidungen. Aus die-ser Vorschrift l344sst sich eine Beschr344nkung der Dispositionsbefugnis der Par-teien (vgl. 247247 253, 308, 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht herleiten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 9 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 21.03.2005 - 11 C 677/04 - LG L374neburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 3 S 40/05 -
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