BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 4/07 vom 11. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 11. Februar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 28. November 2006 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Streitwert: 61.355 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt Gr374nde f374r die Zulassung der Revision i.S. von 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht auf, weil die zur Pr374-fung gestellte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist. 1 1. Die Beschwerdef374hrerin und Beklagte beanstandet, Angaben aus ihrer Anh366rung vor dem Berufungsgericht nach 247 141 ZPO seien zu Unrecht als Gest344ndnis i.S. von 247 288 ZPO bewertet worden. Das Vor-gehen des Berufungsgerichts stehe in Divergenz zu Urteilen des Bun-desgerichtshofs vom 7. Februar 2006 (VI ZR 20/05 - VersR 2006, 663 Tz. 7) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Dezember 1995 (31 U 2 - 3 - 117/94 - NJW-RR 1997, 999 unter II 1) und widerspreche auch den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 129, 108, 109 ff. aufge-stellten Grunds344tzen. Infolge dessen habe das Berufungsgericht bei Pr374-fung der Frage, ob der von der Kl344gerin als Darlehensr374ckforderung be-anspruchte Geldbetrag urspr374nglich unter der Abrede sp344terer R374ckzah-lung ausgezahlt worden sei, auf die gebotene Gesamtw374rdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses unter Einbeziehung der Zeugen-aussage des Ehemannes der Beklagten verzichtet. Eine solche W374rdi-gung h344tte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gef374hrt, dass die Kl344-gerin den ihr obliegenden Beweis f374r die Hingabe des Geldes als Darle-hen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - IV ZR 145/07 - ver366ffentlicht in juris und auf der Internetseite des BGH Tz. 4; BGH, Ur-teile vom 3. Dezember 1987 - III ZR 120/86 - BGHR BGB 247 607 Beweis-last 1; vom 28. Oktober 1982 - III ZR 128/81 - NJW 1983, 931 unter II; vom 24. Mai 1976 - III ZR 63/74 - WM 1976, 974 unter 1) nicht erbringen k366nne. 2. Die Urteilsgr374nde weisen demgegen374ber aber hinreichend aus, dass das Berufungsgericht ungeachtet seiner Annahme, die Beschwer-def374hrerin habe es i.S. von 247 288 ZPO eingestanden, das Geld urspr374ng-lich mit der Abrede sp344terer R374ckzahlung erhalten zu haben, diese An-gaben unter Einbeziehung der Zeugenaussage umfassend gew374rdigt hat. Es hat sich im Ergebnis die 334berzeugung davon verschafft, dass ur-spr374nglich eine Darlehensabrede bestanden hat, und sich nicht darauf beschr344nkt, diese Frage allein auf der Grundlage der Bindungswirkung des vermeintlichen Gest344ndnisses zu entscheiden. 3 F374r eine umfassende W374rdigung spricht insbesondere der Um-stand, dass sich das Berufungsgericht mit Blick auf die Zeugenaussage 4 - 4 - des Ehemannes der Beklagten ausdr374cklich auch mit der Frage befasst hat, ob von einer anf344nglichen Schenkung des Geldes ausgegangen werden k366nne. F374r eine solche Pr374fung w344re kein Raum mehr gewesen, wenn das Berufungsgericht von einer strengen Bindung an ein Gest344nd-nis der Beklagten ausgegangen w344re. Gelangt der Tatrichter 374ber eine W374rdigung nach 247 286 ZPO zu demselben Ergebnis, zu dem ihn auch die Annahme eines bindenden Gest344ndnisses gef374hrt h344tte, so wirkt sich der Streit um die Frage, ob ein Gest344ndnis vorliegt, nicht auf die Entscheidung aus (vgl. dazu Orfanides, NJW 1990, 3174, 3175). 5 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 21.03.2006 - 10 O 513/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 28.11.2006 - 15 U 64/06 -
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