BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILVII ZR 407/01Verkündet am: 8. Mai 2003Seelinger-Schardt,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 635a)Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerkrealisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinungen be-zeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet.b)Der Bauherr ist nicht verpflichtet, vorprozessual Mängelbeseitigungskosten zu er-mitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldnerdie Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - VII ZR 407/01 -OLGKoblenzLGKoblenz - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 8. Mai 2003 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,Prof. Dr. Kniffka und Baunerfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats desOberlandesgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagter), ei-nem Innenarchitekten, Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Bau-aufsicht.Im Rahmen des Um- und Ausbaus eines Fachwerkhauses mit angren-zender Scheune schlossen die Klägerin und ihr Ehemann, dessen Beteiligungin der Revision keine Rolle mehr spielt, mit dem Beklagten zwei Architektenver-träge. Danach sollte der Beklagte die Leistungsphasen 1-6 des § 15 Abs. 2HOAI für "raumbildende Ausbauten" bzw. "Innenräume" erbringen. Nach demVortrag der Klägerin war der Beklagte darüber hinaus mündlich beauftragt wor- - 3 -den, die gesamte Planung für das Projekt zu erstellen und die Bauaufsicht zuübernehmen. Letzteres hat der Beklagte bestritten. Die Tragwerksplanung wur-de separat vergeben. Der Beklagte fertigte eine Ausführungsplanung und er-brachte weitere Architektenleistungen, deren Umfang streitig ist. Nach Fertig-stellung des Rohbaus rügte die Klägerin Mängel an Mauerwerk und Dachstuhl.Sie leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein. Unter Bezugnahme auf dasdarin erstellte Sachverständigengutachten bezifferte sie ihren Schadensersatz-anspruch zuletzt mit 66.802,69 DM.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin isterfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre Revision.Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteilsund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-tenden Gesetzen (Art. 229 § 5 EGBGB).I.Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe die Voraussetzungenfür einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB nicht schlüssig dargelegt.Die Klägerin hätte vortragen müssen, welche Planung der Beklagte im einzel- - 4 -nen vorgesehen habe und inwieweit diese nicht genehmigungsfähig oder lük-kenhaft gewesen sei, nicht den Regeln der Technik oder den vertraglichen Ver-einbarungen entsprochen habe. Die Klägerin habe nicht dargelegt, welche kon-kreten Überwachungspflichten der Beklagte verletzt habe und welcher Schadenadäquat durch welchen Fehler verursacht worden sei. Es genüge ferner nicht,die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zu benennen. Es hätte dar-gelegt werden müssen, welche Maßnahmen im einzelnen zur Mängelbeseiti-gung erforderlich seien, und daß die geltend gemachten Kosten notwendig,ortsüblich und angemessen seien. Sowieso-Kosten seien in Abzug zu bringen.II.Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung einesMangels des Architektenwerks verkannt.a) Im werkvertraglichen Mängelprozeß ist zu unterscheiden zwischendem Mangel und den Mangelerscheinungen. Es genügt für einen hinreichendenSachvortrag des Auftraggebers zu Mängeln, wenn er die Mangelerscheinungen,die er der fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers zuordnet, hinreichend ge-nau bezeichnet. Dadurch werden die Mängel selbst Gegenstand des Vortragsund des Verfahrens. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, zu den Ursachen derMangelerscheinungen vorzutragen. Ob diese in einer vertragswidrigen Be-schaffenheit der Leistung des Auftragnehmers zu suchen sind, ist Gegenstanddes Beweises und nicht Erfordernis des Sachvortrags (st. Rspr., Urteile vom17. Januar 2002 - VII ZR 488/00, BauR 2002, 784, 785 = ZfBR 2002, 357 =NZBau 2002, 335, 336; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00, ZfBR 2002, - 5 -345, 347 und vom 14. Januar 1999 - VII ZR 19/98, BauR 1999, 631, 632= ZfBR 1999, 193).b) Diese Grundsätze gelten auch im Architektenprozeß. Der Auftragge-ber legt einen Mangel des Architektenwerks, z.B. fehlerhafte Planung oderBauaufsicht, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar,wenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und ei-ner Leistung des Architekten zuordnet. Zu den Ursachen der Mangelerschei-nungen muß er sich nicht äußern. Er muß sie daher nicht als Planungs- oderÜberwachungsfehler einordnen (BGH, Urteile vom 18. September 1997 - VII ZR300/96, BGHZ 136, 342, 346 und vom 10. November 1988 - VII ZR 272/87,BauR 1989, 361, 364 = ZfBR 1989, 113).c) Der Sachvortrag der Klägerin zu den Mängeln des Werks des Be-klagten genügt diesen Anforderungen. Sie hat die am Gebäude aufgetretenenMangelerscheinungen hinreichend beschrieben und durch Bezugnahme aufdas vorliegende Sachverständigengutachten näher konkretisiert. Ferner hat siedargelegt, daß sie die Mangelerscheinungen einer Leistung des Beklagten zu-ordnet.2. Das Berufungsgericht beanstandet zu Unrecht den Vortrag der Kläge-rin zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten.a) Der Bauherr ist nicht verpflichtet, vorprozessual die Mängelbeseiti-gungskosten durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln. Es genügt,wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten be-streitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet (BGH, Urteilevom 28. November 2002 - VII ZR 136/00, ZfBR 2003, 249, 250 = NZBau 2003,152, 153 und vom 14. Januar 1999 - VII ZR 19/98, BauR 1999, 631, 632= ZfBR 1999, 193). - 6 -Das hat die Klägerin getan. Sie hat sich die im selbständigen Beweis-verfahren vom Sachverständigen vorgenommene Schätzung der Mängelbesei-tigungskosten zu eigen gemacht. Unerheblich ist, daß der Sachverständigeausgeführt hat, er könne die entstehenden Kosten lediglich grob abschätzen, dazahlreiche Detaillösungen zu erarbeiten seien, deren Umsetzung einen mehroder weniger hohen Arbeitsaufwand nach sich ziehe. Ins einzelne gehende Sa-nierungspläne oder Kostenvoranschläge können von der Klägerin nicht verlangtwerden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 136/00 aaO).b) Die Klägerin ist nicht verpflichtet, diejenigen Kosten, um die das Bau-werk bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den Beklagten von vorn-herein teurer geworden wäre (Sowieso-Kosten), von sich aus bei der Bemes-sung ihres Schadens zu berücksichtigen. Diese Kosten, deren Anrechnung sichnach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung richtet, hat der Beklagte dar-zulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR272/87, BauR 1989, 361, 365 = ZfBR 1989, 113).III.Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-ben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:1. Das Berufungsgericht hat zum Umfang der vom Beklagten geschul-deten Leistungen keine abschließenden Feststellungen getroffen. - 7 -Es ist unstreitig, daß der Beklagte mit der gesamten Planung für dasBauprojekt beauftragt war. Deshalb hat er die vom Sachverständigen festge-stellte Lücke in seiner Planung zu vertreten.Nach dem bestrittenen, unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerinschuldete der Beklagte auch die Bauaufsicht in vollem Umfang.2. Der Beklagte haftet für eine fehlerhafte Tragwerksplanung des von ihmbeauftragten Statikers, wenn der Fehler auf unzureichenden Vorgaben beruht,wenn er einen unzuverlässigen Statiker ausgewählt hat oder wenn er Mängelder Statik nicht beanstandet, die für ihn nach den von ihm zu erwartendenKenntnissen erkennbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1996- VII ZR 233/95, BauR 1997, 488, 490 = ZfBR 1997, 185, 186).Die Klägerin hat hierzu unter Beweisantritt vorgetragen, der Beklagte ha-be dem Statiker fehlerhaft nur den Auftrag zu einer vereinfachten "Minimalsta-tik" für einen Neubau erteilt ohne Hinweis auf den wesentlichen Umstand, daßTeile der alten Bausubstanz erhalten bleiben sollten. Das Berufungsgerichtsieht diesen Vortrag als "ins Blaue hinein" gehalten und damit unbeachtlich an.Denn er stehe mit dem weiteren Vortrag, aus den vorliegenden Unterlagen seinicht ersichtlich, wie das Vertragsverhältnis mit dem Statiker gestaltet sei, inWiderspruch. - 8 -Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Die Klägerin hat im weiteren Verfah-ren Gelegenheit, sich hierzu klarstellend zu äußern.ThodeWiebelKufferKniffkaBauner
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