BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 4/08 vom 1. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 13. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Unter den Umst344nden des Streitfalles sind die in der Nichtzulassungs-beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungs-erheblich. Nach den Bekundungen der gerichtlichen Sachverst344ndigen ist v366llig unwahrscheinlich, dass weitere Hilfema337nahmen der Beklagten den sp344teren Krankheitsverlauf des Verstorbenen g374nstig beeinflusst h344tten. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 65.379,21 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 10.01.2007 - 2 O 201/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.12.2007 - 8 U 27/07 -
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