BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 409/02 Verk374ndet am: 8. M344rz 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. M344rz 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung f374r den 326ffentlichen Dienst eine Zusatzrente gem344337 der in der Satzung ge-troffenen Sonderregelung f374r Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (247 105b VBLS a.F., 247 83 VBLS n.F. i.V. mit 247 44 Abs. 1 VBLS a.F.). 1 Der am 1. Mai 1938 geborene Kl344ger war seit dem 5. Oktober 1992 im 326ffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet (Tarifgebiet Ost) besch344ftigt. Aufgrund dieses Besch344ftigungsverh344ltnisses war er seit dem 1. Januar 1997 - dem Zeitpunkt der Einf374hrung der Zusatzversorgung im Tarifge-biet Ost - bei der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet. Im Rahmen dieser Versicherung hat er 54 Umlagemonate erreicht. Sein Ar-beitsverh344ltnis endete mit der Inanspruchnahme einer Rente f374r langj344h- 2 - 3 - rig Versicherte nach 247 36 SGB VI zum 1. Juli 2001. Seinen Antrag auf eine Zusatzrente nach 247 105b VBLS a.F. hat die Beklagte mit Schreiben vom 18. Juli 2001 abgelehnt, weil sein Arbeitsverh344ltnis erst nach dem 1. Januar 1992 begonnen hatte. Diese Bestimmung, die durch die 29. Satzungs344nderung vom 1. Februar 1996 eingef374gt wurde, lautet auszugsweise wie folgt: 3 "247 105b Sonderregelung f374r Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (1) Der im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei dem der Versicherungsfall vor Erf374llung der Wartezeit (247 38 Abs. 1) eingetreten ist und der vom 1. Januar 1992 an ununterbro-chen bei einem Beteiligten, bei dessen Rechts- oder Funk-tionsvorg344nger 205 in einem Arbeitsverh344ltnis gestanden hat, das - bei Geltung der Satzung - zur Pflichtversicherung ge-f374hrt h344tte, und der a) vom 1. Januar 1997 bis zum Eintritt des Versicherungs-falles ununterbrochen pflichtversichert gewesen ist 205, erh344lt eine Leistung in der H366he, wie sie ihm als Versiche-rungsrente (247 44 Abs. 1) zustehen w374rde, wenn er in den dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem Ende des Arbeitsverh344ltnisses vorangegangenen 60 Kalendermona-ten pflichtversichert gewesen w344re 205 ." Die Wartezeit betr344gt nach 247 38 Abs. 1 VBLS a.F. 60 Umlagemo-nate. Voraussetzung f374r die Pflichtversicherung war nach 247 26 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VBLS a.F., dass der Arbeitnehmer des Beteiligten vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjah-res die Wartezeit erf374llen konnte. 4 - 4 - Der Kl344ger verkennt nicht, dass dem geltend gemachten Renten-anspruch nach 247 105b VBLS a.F. entgegensteht, dass er nicht schon vom 1. Januar 1992 an in einem Arbeitsverh344ltnis gestanden hat, das bei Geltung der Satzung zu einer Pflichtversicherung bei der Beklagten ge-f374hrt h344tte. Er h344lt diese Stichtagsregelung jedoch nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB f374r unwirksam, weil sie ihn unter Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG unbillig benachteilige. Er begehrt deshalb festzustellen, dass die Be-klagte verpflichtet sei, ihm ab 1. Juli 2001 eine Versicherungsrente ge-m344337 247 105b VBLS a.F. zu gew344hren, deren H366he 106,73 DM (54,57 200) monatlich betragen w374rde. 5 Diesen in den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruch verfolgt der Kl344ger mit der Revision weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 7 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die beanstandete Stich-tagsregelung nicht nach 247 9 AGBG (jetzt 247 307 BGB) unwirksam, weil sie den Kl344ger nicht unangemessen benachteilige und ihn insbesondere nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Fr374her nur im Tarifgebiet Ost besch344ftigt gewesene Arbeitneh-mer h344tten nach Einf374hrung der Zusatzversorgung zum 1. Januar 1997 wegen der Wartezeit von f374nf Jahren grunds344tzlich erst nach Ende des Jahres 2001 einen Anspruch auf Rente erwerben k366nnen. Abweichend 8 - 5 - von dem seit 1967 f374r alle Versicherten geltenden Grundsatz der Erf374l-lung der Wartezeit gew344hre 247 105b VBLS a.F. unter den darin genannten Voraussetzungen den Versicherten im Beitrittsgebiet Leistungen, wenn der Versicherungsfall schon vor Erf374llung der Wartezeit eingetreten sei. Diese Verg374nstigung habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur einem engen Kreis der neu aufzunehmenden Versicherten gew344hrt wer-den sollen. Ein Gebot, solche Ausnahmeregelungen auszuweiten, sei weder dem Grundgesetz noch 247 9 AGBG oder dem Grundsatz von Treu und Glauben zu entnehmen. Dem Kl344ger habe es auch freigestanden, erst sechs Monate sp344ter in Rente zu gehen und so einen Anspruch auf Versorgungsrente nach Erreichen der Wartezeit zu erwerben. II. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Der Kl344ger hat keinen Anspruch auf Zusatzrente nach 247 105b VBLS a.F., 247 83 VBLS n.F. i.V. mit 247 44 Abs. 1 VBLS a.F., weil die dem entgegenstehende Stichtagsregelung wirksam ist. Ob sie, wie die Beklagte meint, als ma337-gebende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner der Inhalts-kontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen ist, kann offen bleiben. Die Stichtagsregelung verst366337t jedenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und benachteiligt den Kl344ger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. 9 1. Auf die in den Vorinstanzen geltend gemachte gleichheitswidri-ge Behandlung von Besch344ftigten im Beitrittsgebiet gegen374ber denen in den alten Bundesl344ndern kommt die Revision zu Recht nicht mehr zu-r374ck. Der Senat hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts bereits entschieden, dass der allgemeine Gleich- 10 - 6 - heitssatz eine solche Gleichstellung nicht verlangt (Urteile vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 b bb; vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 2 a; vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d). 2. Es geht allein darum, ob der Kl344ger gegen374ber solchen Be-sch344ftigten im Beitrittsgebiet im Sinne von 247 105b Abs. 1 VBLS a.F. un-angemessen benachteiligt ist, die vom 1. Januar 1992 an bis zum Beginn der Pflichtversicherung am 1. Januar 1997 ununterbrochen im Beitritts-gebiet in einem Arbeitsverh344ltnis gestanden haben, das zu einer Pflicht-versicherung bei der Beklagten gef374hrt h344tte, wenn die Satzung bereits am 1. Januar 1992 gegolten h344tte. Durch diese auf einer gemeinsamen Entscheidung der Tarifvertragsparteien beruhende Regelung (vgl. dazu Kiefer ZTR 1996, 97 ff.) werden der Kl344ger und alle anderen Besch344ftig-ten, die eine ununterbrochene T344tigkeit im Sinne der Satzung nicht auf-zuweisen haben, nicht gleichheitswidrig benachteiligt. 11 Genauere Ma337st344be und Kriterien daf374r, unter welchen Vorausset-zungen im Einzelfall das Willk374rverbot oder das Gebot verh344ltnism344337iger Gleichbehandlung verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG NJW 2002, 1103 f.). Stich-tagsregelungen f374r die Schaffung von Anspr374chen oder f374r das Inkrafttre-ten belastender Regelungen sind grunds344tzlich zul344ssig, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse H344rten und Ungleichheiten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 87, 1, 43 ff.; 101, 239, 269 ff.). 12 - 7 - a) 247 105b VBLS a.F. hat f374r Besch344ftigte im Beitrittsgebiet eine au337ergew366hnliche Sonderbeg374nstigung geschaffen, die die Beklagte wirtschaftlich erheblich belastet. Dadurch k366nnen Besch344ftigte im Bei-trittsgebiet schon eine Zusatzrente erhalten, wenn sie von der f374nfj344hri-gen, f374r alle sonstigen Versicherten geltenden Wartezeit nur einen Tag erf374llt haben. Bei einer solchen Beg374nstigung ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn die Regelung willk374rlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn es keinen sachlichen Grund daf374r gibt, dass Voraussetzung f374r den Verzicht auf die Erf374llung der Wartefrist eine ununterbrochene Besch344fti-gung im 326ffentlichen Dienst im Sinne der Satzungsbestimmung seit 1. Januar 1992 ist. 13 b) Solche sachlichen Gr374nde bestehen. Die Besch344ftigungsdauer vor dem 1. Januar 1997 umfasst einen Zeitraum von f374nf Jahren, also genau die ansonsten geforderte Wartezeit. Daraus ist zu entnehmen, dass die vor Beginn der Pflichtversicherung im 326ffentlichen Dienst im Sinne der Satzung der Beklagten erwiesene Betriebstreue ein ma337ge-bender Gesichtspunkt war. Au337erdem hat, wie den Erl344uterungen von Kiefer (aaO S. 98 f.) zu entnehmen ist, die finanzielle Lage der Arbeitge-ber und der Beklagten bei der Beschr344nkung des Kreises der Rentenbe-rechtigten eine Rolle gespielt. Auch dies ist ein sachlicher Grund (vgl. BVerfG VersR 2000, 835, 837; BVerfGE 98, 365, 402). Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes waren nicht zu ber374cksichtigen, erworbene Rechte wurden nicht geschm344lert, vielmehr wurden Anspr374che erstmals gew344hrt. 14 15 c) Die Stichtagsregelung 1. Januar 1992 f374hrt allerdings dazu, dass Besch344ftigte, die erst nach diesem Stichtag im 326ffentlichen Dienst - 8 - des Beitrittsgebiets t344tig waren, von der Verg374nstigung des 247 105b VBLS a.F. ausgeschlossen sind, auch wenn sie im Zeitpunkt des Versiche-rungsfalls ebenso lange im 326ffentlichen Dienst und sogar mit h366heren Umlagezeiten besch344ftigt waren wie Arbeitnehmer, die die Stichtagsre-gelung erf374llen. So ist es z.B. m366glich, dass ein Besch344ftigter, der (nur) die Stichtagsregelung erf374llt und bei dem der Versicherungsfall Anfang 1997 eingetreten ist, eine Zusatzrente erh344lt, nicht aber ein Besch344ftigter wie der Kl344ger, der 374ber acht Jahre im 326ffentlichen Dienst besch344ftigt war und 54 Umlagemonate erreicht hatte. Die vom Kl344ger als ungerecht empfundene au337ergew366hnliche Be-g374nstigung bei alsbaldigem Eintritt des Versicherungsfalls nach dem 1. Januar 1997 betrifft aber l344ngst nicht alle Besch344ftigten, die die Stich-tagsvoraussetzungen erf374llen. Es ist n344mlich zu ber374cksichtigen, dass zum 1. Januar 1997 nur Besch344ftigte in die Zusatzversorgung aufgenom-men worden sind, die von diesem Tag an noch 60 Umlagemonate zu-r374cklegen konnten, also fr374hestens am 2. Dezember 1936 geboren sind (vgl. Kiefer, aaO S. 100). Das bedeutet, dass diejenigen, die die Regelal-tersrente mit 65 Jahren beziehen, nicht mehr unter 247 105b VBLS a.F. fal-len, weil sie dann die Wartezeit erf374llt und Anspruch auf Versorgungsren-te haben. Der Versicherungsfall des Beginns der Altersrente f374r langj344h-rig Versicherte (247 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F.) konnte fr374hes-tens drei Jahre nach dem 1. Januar 1997 eintreten, weil Voraussetzung hierf374r zumindest die Vollendung des 63. Lebensjahres war (247 36 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, jetzt 247 236 SGB VI). Die vom Kl344ger angef374hrte au337ergew366hnliche Beg374nstigung betrifft demnach nur solche Arbeitnehmer, bei denen der Versicherungsfall nach 247 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c bis h vor Vollendung des 65. Lebensjahres 16 - 9 - eintrat. Dabei handelt es sich um die Altersrente f374r Frauen ab dem 60. Lebensjahr (vgl. Kiefer, aaO S. 100), ferner im Wesentlichen um Be-sch344ftigte, die wegen Schwerbehinderung, Berufsunf344higkeit, Erwerbs-unf344higkeit oder Arbeitslosigkeit - zumeist unfreiwillig - vor Erreichen der Wartezeit aus dem 326ffentlichen Dienst ausscheiden. Dass diese Perso-nen im Vergleich zum Kl344ger, der freiwillig vor Erreichen der Wartezeit in Rente gegangen ist und bei Fortsetzung des Arbeitsverh344ltnisses um weitere sechs Monate sogar einen Anspruch auf Versorgungsrente h344tte erwerben k366nnen, beg374nstigt werden, ist nicht sachwidrig. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2001 - 2 C 661/01 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2002 - 6 S 32/02 -
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