BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 409/12 vom 4. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller am 4. Dezember 2013 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. N o- vember 2012 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Streitwert: bis 3.500 . Gründe: I. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hält bei der Beklagten eine Ende 1996 mit deren Rechtsvorgängerin abgeschlo s- sene Wohngebäudeversicherung, welcher die VGB 88 zugrunde liegen. Sie verlangt Schadensersatz nach § 6 Abs. 5 VVG, weil sie meint, die Beklagte habe ihre Beratungspflicht im laufenden Versicherungsverhäl t- nis aus § 6 Abs. 4 VVG verletzt. 1 - 3 - Im Januar 2011 erlitt das versicherte Gebäude zwei Schäde n, für die d ie vereinbarten Versicherungsbedingungen kein en Versicherung s- schutz vorsehen . Frostbedingt platzte am 6. Januar 2011 ein Regenfal l- rohr mit der Folge, dass auslaufendes Regenwasser in Räume des vers i- cherten Gebäudes eindrang. Am 13. Janua r 2011 wurde nach der B e- hauptung der Klägerin bei einem Einbruch versuch eine Eingangstür b e- schädigt. Im erstgenannten Fall war die Beklagte nicht eintrittspflichtig, weil nach der dem Vertrag zugrunde liegenden Fassung des § 6 Nr. 1 a VGB 88 R egen abfluss r ohre nic ht versichert s ind ; im zweiten Fall entfiel die Deckungspflicht, weil der Versicherungsschutz mutwillige Beschäd i- gungen des Hauses durch Dritte nicht umfasst. S eit Januar 2004 verwendet die Beklagte neue Klauseln, de r en erweiterte r Versicherungsschutz sich auch auf innen verlegte Regena b- flussrohre und mutwillige Beschädigungen durch unbefugte Dritte e r- streckt . Die Klägerin meint, die Beklagte habe sie aus diesem Anlass über die entsprechenden Deckungslücken in ihrem Vertrag beraten mü s- sen , was der Gener alagent der Beklagten versäumt habe. II. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgericht s kann die Klägerin keinen Schadensersatz beanspruchen, weil die Beklagte ihre Beratungspflicht aus § 6 Abs. 4 VVG nicht verletzt hat . Für den Wasserschaden könne dahinstehen, ob die Einführung neuer Versicherungsbedingungen einen Bera tungsanlass geschaffen 2 3 4 5 6 - 4 - hä t te . D er Versicherer müsse den Versicherungsnehmer nicht laufend über seine Produktentwicklung unterrichte n, sondern ihn erst dann ber a- ten, wenn der Versicherungsnehmer sein Interesse an einer Änderung des Versicheru ngsschutzes zum Ausdruck bringe. Dazu habe die Kläg e- rin nichts vorgetragen. Auch ein Irrtum des Versicherungsnehmers über den Umfang des Versicher ungsschutzes schaffe so lange keinen Ber a- tungsanlass, wie der Versicherer davon nichts wisse. Es überspanne im Übrigen die mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz im Jahre 2008 eingeführte Beratungspflicht aus § 6 Abs. 4 VVG, wolle man sie rückwi r- kend au f ein en Bedingungswechsel aus dem Jahre 2004 anwenden. E in Schadensersatzanspruch der Klägerin scheide aber selbst bei einer unterstellten Verletzung der Beratungspflicht aus , weil es an einem hierdurch kausal verursachten Schaden fehle. Von der Vermu tung ber a- tungsgerechten Verhaltens könne hier schon nach dem Vortrag der Kl ä- gerin nicht ausgegangen werden. Das folge daraus, dass sie eine von der Beklagten angebotene Kulanzregelung des Wasser - und Tür sch a- dens abgelehnt habe , weil das Kulanzangebot daran geknüpft gewesen sei, den Versicherungsschutz (gegen höhere Prämie) für die Zukunft auf Regenabflussr ohre und von unbefugten Dritten verursachte Schäden zu erweitern. Hinsichtlich des Türs chadens habe auch k ein Beratungsanlass i . S . von § 6 Abs. 4 VVG bestanden, weil die Klägerin bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages die schon damals eröffnete Möglichkeit, durch unbefugte Dritte verursachte Gebäudeschäden zu versichern, nicht gewählt habe. Durch die neu en Bedingungen der Beklagten , die einen solchen Schutz standardmäßig vorsähen, sei mithin keine nachträgliche 7 8 - 5 - Deckungslücke entstanden, vielmehr sei der Versicherungsschutz infolge der Entscheidung der Klägerin von vornherein lückenhaft gewesen. Das Berufungsgericht hat die Revision " zur Fra ge der Beratung s- pflicht " zugelassen. III. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision, und di e- se hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Der vom Berufungsgericht angenommene Revisionszulassung s- grund ist nicht entscheidun gserheblich, weil es nach der Begründung des Berufungsurteils auf das Bestehen einer Beratungspflicht des Versich e- rers nach § 6 Abs. 4 VVG im Ergebnis nicht ankommt. In beiden Fällen hat das Berufungsgericht nicht nur eine Ber a- tungsverpflichtung der B eklagten verneint, sondern unabhängig davon die Klage auch deshalb abgewiesen, weil ein unterstellter Verstoß g e- gen die Beratungspflicht für den eingetretenen Schaden nicht kausal g e- worden sei. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass die Kläg e- ri n das vorgenannte Kulanzangebot der Beklagten abgelehnt hatte, fe r- ner daraus, dass sie schon bei Vertragsschluss durch unbefugte Dritte verursachte Schäden trotz bestehender Versicherungsmöglichkeit nicht versichert hatte, geschlossen, dass sie auch dann k eine Erweiterung i h- res Versicherungsschutzes vorgenommen hätte, wenn die Beklagte sie anlässlich der Einführung ihrer neuen Bedingungen auf die beiden L ü- cken im bisherigen Versicherungsschutz hingewiesen hätte. 9 10 11 12 - 6 - Die Klagabweisung ist in beiden Fällen mithin auch auf das E r- gebnis einer tatrichterlichen Würdigung von Umständen des Einzelfalles zur Frage der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden g e- stützt. Mit dieser selbstständigen Begründung hält das Berufungsurteil revisionsrechtlicher Ü berprüfung stand. Die Revision macht hierzu ledi g- lich geltend, die Ablehnung der Kulanzregelung durch die Klägerin bes a- ge nichts über die Rechte und Pflichten der Parteien während des Vers i- cherungsvertrages. Unabhängig davon, ob die Revisionsbegründung i n- s oweit überhaupt den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst . a ZPO gerecht wird, zeigt die Revision damit keine revisiblen Rechtsfehler auf. Sie sind auch sonst nicht erkennbar. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 12.03.2012 - 21 C 276/11 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.11.2012 - 9 S 102/12 - 13
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