BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 409/12 Verkündet am: 1. Oktober 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspekto rin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 631, 280 Abs. 1, §§ 823 Abs. 1, 830 Abs.1, § 254 Abs. 2 Satz 1 a) Zum Anscheinsbeweis, wenn es bei Heißklebearbeiten zur Verlegung von Bitumenbahnen in feuergefährdeter Umgebung zu einem Brand kommt. b) Zur Frage des Mitverschuldens wegen unterlassenen Hinweises des G e- schädigten auf eine besondere Brandgefahr. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 4 09/12 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erka nnt: Die Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3 gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 2012 werden zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision en der Klägerinnen wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und ins oweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die Berufungen der Beklagten zu 1 bis 3 gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. April 2010 werden insgesamt z u- rückgewiesen. Die Beklagten zu 1 bis 3 haben die Kosten der Rechtsmitt elzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen zu 1 und 2 nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Brandschadens in Anspruch. Die Klägerin zu 1 ist der Feuerv ersicherer der Klägerin zu 2, deren Fabrik bei einem Brandschaden erheblich beschädigt wurde. 1 2 - 3 - Im Sommer 2002 sollte das Holzständerwerk des von der Klägerin zu 2 als Lagerhalle benutz ten Flachdachgebäudes , welches teilweise schad haft war, saniert werden. Hierzu beauftragte die Klägerin zu 2 die ehemalige Beklagte zu 4, deren Zimmerleute die Holzkonstruktion teilweise erneuern sollten. A n- schließend sollten die Dachdecker der Beklagten zu 1 im Auftrag der Klägerin zu 2 neue Bitumenbahnen verlegen. Diese wurden nach Vernagelung und F i- xierung mit einem Kalt klebestreifen a n der Anstoßstelle mittels eines Brenners bis zum Schmelzen des Bitumens erhitzt und durch Andrücken verbunden. Di e- se Tätigkeiten verrichteten die Beklagten zu 2 und 3, wobei der Beklagte zu 3, ein Mitarbeiter einer von der Beklagten zu 1 beauftragten Subu nternehmerin, den Nahtbrenner führte und der Beklagte zu 2, ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1, das erhitzte Bitumen mit dem Fuß festtrat. Die Arbeiten erfolgten a b- schnittsweise, nachdem die Zimmerleute dort , wo es notwendig war, die Hol z- konstruktion ausge bessert hatten. Am 30. August 2002 kam es während der Dacharbeiten zu einem Brand , der auf das Nachbargebäude übergriff und di e- ses mit den darin befindlichen Einrichtungen und Vorräte n stark beschädigte. Die Klägerin zu 1, die der Klägerin zu 2 im Rahmen d es bestehenden Versich e- rungsverhältnisses den entstandenen Schaden ersetzt hat, hat aus übergega n- gene m bzw. abgetretenem Recht von den Beklagten zu 1 bis 4 Schadensersatz verlangt, die Klägerin zu 2 in Höhe des von ihr zu tragenden Selbstbehalts. Das Lan dgericht hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 4 durch Tei l- urteil abgewiesen und im Übrigen die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 hat das Berufungsgericht u n- ter Zurückweisung ihres weitergehen den Rechtsmittels das Urteil des Landg e- richts teilweise abgeändert und die Klage dem Grunde nach hinsichtlich der Beklagten zu 1 bis 3 zu einem Anteil von 50 % für gerechtfertigt erklärt. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revision en verfolgen die B eklagten zu 1 bis 3 ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter. Mit ihren Anschlus s- 3 4 - 4 - revision en er streben die Klägerinnen eine Wiederherstellung des landgerichtl i- chen Urteils, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat. Entscheidungs gründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das klageabweisende Teilurteil des Landgerichts hinsichtlich der Beklagten zu 4 habe zwar wegen der Ge fahr widersprechend er Entscheidungen nach § 301 Abs. 1 ZPO nicht ergehen dü r- fen. Gleichwohl sieht es sich jedoch nicht veranlasst, das landgerichtliche Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO aus diesem Grunde aufzuheben, weil das inzwischen rechtskräftige Teilurteil gegenüber der Beklagten zu 4 die B e- klagten zu 1 bis 3 nicht beschwere. In der Sache h ält das Berufungsgericht die Klageanträge dem Grunde na ch für gerechtfertigt, wobei nach seiner Auffa s- sung allerdings - im Gegensatz zum Landgericht - ein Mitverschulden auf Kl ä- gerseite zu einem An teil von 50 % gegeben sei . Die Klägerin zu 2 habe gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 631, 280 Abs. 1, § 249 BGB, der - soweit die Klägerin zu 1 den Schaden reguliert ha be - gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. bzw. aufgrund einer rechtsg e- schäftlichen Abtretung gemäß § 398 BGB auf d iese übergegangen sei. Gegen die Beklagten zu 2 und 3 hätten die Klägerinnen einen Schadensersatza n- spruch aus § 823 Abs. 1 BGB, die Klägerin zu 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 VVG a.F. Im vorliegenden Fall stehe nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises fest, dass d ie Ursache des Schadens allein aus dem Verantwortungsbereich der B e- klagten zu 1 bis 3 stamme, so dass aufgrund der vorhandenen Schädigungen des Eigentums der Klägerin zu 2 auf eine kausale Pflichtverletzung durch die Beklagten geschlossen werden könne. Der Brand sei in zeitlichem und räuml i- 5 - 5 - chem Zusammenhang mit den feuergefährlichen Arbeiten der Beklagten zu 2 und 3 als Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1 entstanden. Konkrete Anhalt s- punkte für einen elektrotechnischen Defekt als Brandursache seien weder v o r- getragen noch ersichtlich. Entsprechendes gelte auch für eine Brandursache aus dem Verantwortungsbereich der ehemaligen Beklagten zu 4 durch Funke n- flug beim Durchsägen eines Nagels mittels einer Kreissäge, was der gerichtl i- che Sachverständige für absolut unwahrscheinlich gehalten habe. Aufgrund dieser Umstände könne im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 bis 3 für den Brandschaden am Eigentum der Klägerin zu 2 ursächlich geworden sei. Der Beklagten z u 1 sei es nicht gelungen, die daraus nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Verschu l- densvermutung zu entkräften, wobei sie sich auch für das Verschuld en ihrer Erfüllungsgehilfen, der Beklagten zu 2 und 3, entlasten müsse. Vielmehr wäre die Beklagte zu 1 ve rpflichtet gewesen, das Dach und seine Umgebung vor B e- ginn der feuergefährlichen Arbeiten auf risikoerhöhende Gegebenheiten zu u n- tersuchen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandgefahr zu ergreifen. Hätte die Be klagte zu 1 die i hr solcherm aßen obli e- gende Sorgfalt eingehalten, hätte sie den eingetretenen Erfolg vorhersehen und verhindern können. Auch die Beklagten zu 2 und 3, welche die feuergefährl i- chen Arbeiten durch geführt hätten , hätten erkennen können und müssen, dass das unt e r der Holzverschalung liegende papier kaschierte Dämmmaterial leicht entzündbar gewesen sei , und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen. Hätten die Beklagten zu 2 und 3 die ihnen obliegende Sorgfalt eing e- halten, hätten auch sie den eingetretenen E rfolg vorhersehen und verhindern können. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auf Seiten der Kläg e- rinnen allerdings ein Mitverschulden von 50 % zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 2 habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie die Beklagt en nicht über die ihr bekannte Dämmung des Flachdachs mit Material einer leicht en t- - 6 - flammbaren Papierkaschierung und der damit einhergehenden besonderen Brandgefahr in Kenntnis gesetzt habe. Selbst wenn die Klägerin zu 2 keinerlei Kenntnis von der konkret v orhandenen Dämmung gehabt habe, könne sie dies nicht entlasten, weil sie sich umfassende Kenntnis vom Untergrund der Dac h- konstruktion hätte verschaffen müssen, bevor sie erheblich gefahrenträchtige Arbeiten in Auftrag gegeben habe. Dass die vorgenommenen D achausbess e- rungsarbeiten gefahrenträchtig gewesen seien, ergebe sich bereits aus der b e- auftragten Ausbesserung eines über 30 Jahre alten Holzständerwerks, auf das mit Hilfe von Flämmarbeiten unmittelbar Bitumenbahnen aufgebracht werden sollten. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Gebäude bauordnungsrech t- lich genehmigt gewesen sei. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der fehle n- den Brandmauer zum angrenzenden Ge bäude . Gerade weil die Klägerin zu 2 das Grundstück im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworbe n habe, habe sie sich nicht einfach auf die ursprünglich im Jahre 1969 erteilte Genehmigung z u- rückziehen dürfen, sondern hätte sich vor Beauftragung der feuergefährlichen Arbeiten zur aktiven Überprüfung des tatsächlich vorhandenen Brandschutzes veranlasst sehen müssen. Die Versäumnisse beider Parteien einerseits im Vo r- feld der gefahrenträchtigen Arbeiten bzw. andererseits bei Durchführung de r- selben, rechtfertigten die Annahme eines jeweils hälftigen Verschuldensanteils. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der R evision en stand. Die An - schlussrevisionen der Klägerinnen haben Erfolg. 6 - 7 - A) Zu den Revision en der Beklagten: 1. Entgegen der Auffassung der Revision en unterliegt das Berufungsu r- teil nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil das erstinstan zliche Teilurteil, mit dem das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 4 abgewiesen hat, unz u- lässig gewesen wä r e . a) Zwar darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entsche i- dung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs un abhä n- gig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitende r Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht, was auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen gilt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 245/11, NJW 2013 , 1009 Rn. 9 ; Zöller/Vollkomm er, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 7; jeweils mwN). Ob im Streitfall die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse bestand, kann letztlich offen bleiben . b) Die Mängel eines an sich unzulässigen Teilurteils können nämlich g e- heilt werd en, wenn das Teilurteil rechtskräftig geworden ist. Auch ein unzuläss i- ges Teilurteil kann in volle Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Ja - nuar 1996 - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 381 f.). Durch den Erlass des Teilu r- teils gegen einen Streitgenoss en ist der Rechtsstreit in selbständige Verfahren getrennt worden, die nach Erlass des Teilurteils so zueinander stehen, als w ä- ren von vornherein die Teile isoliert eingeklagt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 1977 - VI ZR 82/76, NJW 1977, 1152). c) So liegt der Fall hier. Nach der Rechtskraft des klageabweisenden Teilurteils gegen die Beklagte zu 4 kommt es auf die Möglichkeit einer Wide r- sprüchlichkeit der Entscheidungen im Streitfall nicht mehr an. Die Beklagten zu 1 bis 3 sind auch - wie da s Berufungsge richt mit Recht angenommen hat - durch dieses Teilurteil nicht beschwert, sondern können ihren Standpunkt, dass 7 8 9 10 11 - 8 - nicht sie sondern die Mitarbeiter der Beklagten zu 4 den Brand durch Funke n- flug beim Durchtrennen eines Nagels infolge von Arbeiten mit einer Handkrei s- säge verursacht haben, ungehindert weiterverfolgen. 2. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfe hler davon ausgegangen, dass die Klägeri n zu 2 aus eigenem Recht und die Klägerin zu 1 aus abgetretenem bzw. überge gangenem Recht der Kläger in zu 2 gemäß § 823 Abs. 1, §§ 631, 280 Abs. 1, § 249 BGB, die Klägerin zu 1 jeweils i.V.m . § 67 Abs. 1 VVG a.F. bzw. § 398 BGB , gegen die Beklagten zu 1 bis 3 dem Grunde nach ein en Schadensersatzanspruch wegen des Brandscha dens vom 30. August 2002 h a- ben . a) Entgegen der Ansicht der Revision en ist das Berufungsgericht r echt s- fehler frei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerinnen im Wege des A n- scheinsbeweises bewiesen haben, dass die Beklagten zu 2 und 3 , deren Ve r- halten sich die Beklagte zu 1 zurechnen lassen muss, den Brand verursacht haben. a a ) Nach ständiger Rechtsprechung greift der Beweis des ersten A n- scheins bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein b e- stimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursach e für den Eintritt eine s bestimmten Erfolges hinweist, was grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht kom men kann (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53/71, VersR 1974, 750; vom 18. Oktober 1983 - VI ZR 55/82, VersR 1984, 63, 64 ; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, VersR 2010, 392 Rn. 8 ; BGH, Urteile vom 9. November 1977 - IV ZR 160/76, VersR 1978, 74, 75; vom 28. Februar 1980 - VII ZR 104/79, VersR 1980, 532; vom 12. Mai 1993 - IV ZR 120/92, VersR 1993, 1351, vom 6. M ärz 1991 - IV ZR 82/90, VersR 1991, 460, 461; OLG Düsseldorf, r+s 1993, 138 f.; OLG Hamm, 12 13 14 - 9 - VersR 2000, 55, 56 f.; OLG Köln, VersR 1994, 1420 , 1421 ; OLG Rostock, OLGR Rostock 2008, 736 f. und OLG Celle, VersR 2009, 254, 255 ). Dieser Schluss setzt eine Typizi tät des Geschehensablaufs voraus, was in diesem Z u- sammenhang allerdings nur bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vo r- kommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Fall es sehr groß ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, aaO mwN). bb) Der vom Anspruchsteller vorzutragende typische Lebenssachverhalt beschränkt sich danach in den Fällen der vorliegenden Art darauf, dass es nach dem Han tieren mit einem feuergefährdet en Gegenstand in einer extrem bran d- gefähr det en Umgebung zur E ntwicklung offenen Feuers gekommen ist, in de s- sen unmittelbarer zeitlicher Folge ein Brand ausgebrochen ist , und dass konkr e- te Anhaltspunkte für eine andere Brandursache fehlen. Es obliegt dann dem in Anspruch Genommenen, Umstände vorzutragen und zu beweis en, die den A n- schein entkräften (Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, aaO Rn. 14). Werd en feuergefährliche Arbeiten vor genommen und besteht ein räu m licher und zeitlicher Zusammenhang, so ist ein weiterer Vortrag des G e- schädigten für das Eingreif en der Grundsätze über de n Anscheinsbewe is nicht erforderlich. Insbesondere muss nicht der konkrete Kausalverlauf geklärt we r- den (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53/71, VersR 1974, 750, 751 ). Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich von den Fes tstellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensa b- lauf nicht geklärt werden muss, weil von einem typischen Hergang auszugehen ist, solange nicht vom Gegner Tatsachen bewiesen werden, welche die erns t- hafte Möglichkeit e iner anderen Verursachung begründen (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53/71, aaO; vom 18. Oktober 1983 - VI ZR 55/82, aaO ; OLG Celle, aaO ). 15 - 10 - cc ) Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsg e- richts haben die für die Beklag te zu 1 tätigen Beklagten zu 2 und 3 am Brandtag auf dem Dach des Lagergebäudes der Klägerin zu 2 auf einer Holzkonstruktion liegende Bitumenbahnen mittels eines Brenners mit offener Flamme ve r- schweißt. Solche Heißklebearbeiten bei der Verlegung von Bitume n - Schweiß - bahnen sind nach der Lebenserfahrung typischerweise geeignet, in der Nähe befindliches brennbares Material zu entflammen (BGH , Urteil vom 28. Februar 1980 - VII ZR 104/79, aaO ; OLG Celle, aaO ; LG Leipzig, r+s 2000, 164 , 165 ). Nach den Feststellun ge n des Berufungsgerichts befand sich unter der Holzko n- struktion eine papierkaschierte Dämmung, die leicht entflammbar war, wodurch sich ein Brand rasend schnell ausbreiten konnte, wozu auch die gute Belüf tung des Dachhohlraums beitrug. Da s Berufungsge rich t hat weiter festgestellt, dass der Brand nur fünf Minuten nach Wiederaufnahme der Flämmarbeiten durch die Beklagten zu 2 und 3 be merkt wu r de . Schließlich hat d as Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei den räumlichen Zusammenhang zwischen den Arbeiten der Beklagten zu 2 und 3 und der Entstehung d es Brandes bejaht. Das Ber u- fungsgericht hat sich diesbezüglich in tatrichterlicher Würdigung seine Übe r- zeu gung auf der Grundlage der Festst ellungen des Sachverständigen W. im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverf ahren ge bildet , dessen Gutachten es nach § 411a ZPO verwerten durfte. Danach lag die Brandausbruchste l- le entsprechend den im Gutachten enthaltenen Lichtbildern im Stoßbereich der vierten und fünften Bahn, wo sich eine größere Zerstörungsrate gezeigt habe. Die Holzverschalung sei oberseitig erkennbar mit angeschmolzenem Bitumen beschmiert gewesen, was auf eine erhöhte Wärmewirkung zur ückzuführen sei. Der Lokalisierung dieser Brandausgangsstelle habe sich auch der gerichtlich bestellte Sachverständige in s ein em schriftlichen Gutachten angeschlossen. An dieser Stelle sei durch den Gutach ter W. festgestellt worden, dass vier Lagen neue Bitumenbahnen übereinanderlappten, so dass zum Schweißen ein größ e- 16 - 11 - rer Energieaufwand mit entsprechend höhere r Hitze wirkung notwe ndig gewo r- den sei. Es habe sich dabei um den Arbeitsbereich der Dachdecker, nicht j e- doch um d enjenigen der Zimmerleute , gehandelt. Gut zu erkennen sei auf den Lichtbildern des Gutach tens W. , dass der Arbeitsbereich der Zimmerer von der Brand ausbruchstelle deutlich entfernt gelegen habe. In der Nähe der Bran d- ausbruchstelle seien keine neuen Schalbretter zu erkennen. Nach dem Gutac h- ten des Gerichtssach verständigen L. seien im Bereich der Zimmererarbeiten keine Brandspuren feststellbar. dd ) Entgegen der Auf fassung der Revisionen sind im Zusammenhang mit dieser Beweiswürdigung ke ine Verfahrensfehler erkennbar . Dass die Brandwache S. entsprechend den Behauptungen der Beklagten den Rauch in einem anderen Bereich bemerkt haben will und zudem " gleichzeitig, nämli ch innerhalb von Sekunden " , auch an der angrenzenden aufsteigenden Giebe l- wand des Nachbargebäudes Rauch aus der Fassade aufgestiegen sein soll, lässt keine hin reichenden Rückschlüsse auf ein en Brand herd in der Fassade statt auf dem Flachdach zu. Dies hat d as Berufungsgericht sachverständig b e- raten aus den Grundregeln der Thermik gefolgert. Ob der Privats achverständ i- ge B . in seiner zusammenfassenden Beurteilung in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, es sei unmöglich, die genaue Brandursache zu ermi tteln, ist - abgesehen davon, dass es sich insoweit nur um qualifizierten Parteivortrag der Beklagtenseite handelt - unerheblich, denn im Zusammenhang mit dem A n- scheinsbeweis ist es gerade nicht erforderlich, den konkreten Kausalverlauf zu klären. Schließl ich vermögen auch die allgemeinen Ausführungen der Revisi o- n en , der Arbeitsbereich der Zimmerleute der Beklagten zu 4 sei mit demjenigen der Beklagten zu 2 und 3 "praktisch identisch" gewesen, weil die Beteiligten "Hand in Hand" gearbeitet hätten, so dass d ie Zimmerleute der Beklagten zu 4 unmittelbar zuvor stets in demselben Bereich gearbeitet hätten wie die Bekla g- ten zu 2 und 3, keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Denn nach den 17 - 12 - verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war die s an der Brandausbruchstelle gerade nicht der Fall. ee ) Da nach den das Revisionsgericht insoweit bindenden Feststellu n- gen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass die Zimmerleute der Beklagten zu 4 an der Brandausbruchstelle nicht gearbeitet ha ben, trägt bereits diese Tatsache die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine Verursachung des Brandes durch Funkenflug beim Durchtrennen eines Nagels mit der Han d- kreissäge nicht verursacht worden sein kann. Deshalb gehen die Angriffe der Revision en g egen die den Ausschluss dieser Alternative betreffenden Hilfsb e- gründungen ins Leere. Abgesehen davon ist aber auch entgegen der Auffa s- sung der Revision en im Zusammenhang mit der weitergehenden tatrichterl i- chen Würdigung des Berufungsgerichts kein Recht sfehler erkennbar. Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen - denen das Ber u- fungsgericht in soweit folgt - erreich en Funken, die bei dem Durchsägen eines Nagels mittels einer Kreissäge entsteh en, nicht die erforderliche Zündtemper a- t ur, um Papier in Brand zu setzen. Denn die Funken kühlten sich aufgrund der Umgebungstemperatur wieder ab. Nur wenn längere Zeit auf einem Nagel g e- sägt werde und hierdurch eine sehr hohe Reibung erzeugt werde, würde dadurch eine relativ hohe Temperatur err eicht, die grundsätzlich geeignet wäre, die Kaschierung des Dämmmaterials in Brand zu setzen. Diesen Vorgang indes habe der gerichtliche Sachverständige für absolut unwahrscheinlich gehalten. Allein die theoretische Möglichkeit, dass unter außergewöhnliche n Umständen, etwa wenn über längere Zei t auf einem Nagel herumgesägt wird , durch Funke n- flug ein Brand verursacht werden kann, hinderte das Berufungsgericht im Ra h- men des § 286 ZPO nicht daran, sich eine gegenteilige Überzeugung zu bilden, zumal sich die Br andausbruchstelle nach den getroffenen Feststellungen nicht im Bereich der Zimmer erarbeiten befand. 18 - 13 - ff ) Das Berufungsgericht hat auch rechts - bzw. verfahrensfehlerfrei als a l- ternative Brandentstehungsursache einen elektrotechnischen Defekt ausg e- schlosse n. Der bloße Hinweis auf Defekte oder Kurzschlüsse in nicht näher b e- zeichneten elektrischen Leitungen genügt dabei nicht. Es müssen vielmehr konkrete Spuren ernsthaft die Möglichkeit eines derartigen Geschehensablaufs nahelegen (vgl. OLG Celle, aaO). Eine entsprechende Möglichkeit hat das B e- rufungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen des G erichtssachverstä n- digen L. jedoch verfahrensfehlerfrei ausgeschlossen. Dieser hat unter den U m- ständen des Streitfalles eine Brandausbreitung ausgehend von der Fassad e in das Flachdach nach den Regeln der Thermik nicht für denkbar erachtet, weil ein Brand aufgrund der Regeln der Thermik grundsätzlich von unten nach oben und nicht umgekehrt entstehe. Das Berufungsgericht hat es unter Zugrundel e- gung der Zeugenaussagen, d es Bildmaterials sowie der Ausführung en des G e- richtssachverständigen L. für einleuchtend erachtet, dass sich der Brand infolge der vorhandenen Hohlräume und der Zugluft durch eine "Kaminwirkung" vom Flachdach schnell auch in den Bereich der Fassade habe au sbreiten können. b) Den Revision en kann auch nicht in der Auffassung beigetreten we r- den, der vom Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten ange nommene A n- scheinsbeweis sei jedenfalls erschüttert. aa) Soweit die Revision en meinen , die Beklagten hätten die Vermutung des Berufungsgerichts, das Feuer rühre von einem brennenden Bitu mentropfen her, durch die unter Beweis gestellte Behauptung widerlegen können , dass es weder Zwischenräume in der Holzverschalung, durch die ein Tropfen auf die papierkaschierte Dämmung hätte fallen können, noch brennende Bitumentro p- fen gegeben habe , geht d ieser Angriff bereits deshalb ins Leere, weil das Ber u- fungsgericht mit Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund des zugunsten der Klägerseite eingreifenden Anscheinsbeweises d ie genaue Ursache gerad e 19 20 21 - 14 - nicht aufgeklärt werden muss . Aus diesem Grunde ist es unerheblich, ob die - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts naheliegende - Vermut ung zutrifft, dass das Feuer durch einem brennenden Bitumentropfen verursacht worden is t oder durch andere Umstände, etwa eine Zündung von brennbarem Material durch die Flamme des Brenners oder den vor der Flamme liegenden Heißgass trom (vgl. OLG Celle, aaO ). bb) Soweit schließlich die Revision en meinen , der Anscheinsbeweis sei auch dadurc h erschüttert, dass die Arbeiten der Beklagten zu 2 und 3 gerade nicht feuergefährlich gewesen seien, weil das Dämmmaterial nicht leicht en t- flammbar gewesen sei, setz en sie sich in Widerspruch zu den gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts und b eg e b en sich damit auf das ihr ve r- schlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigu ng, ohne relevante Verfahren s- fehler aufzuzeigen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. cc) Des Weiteren kann der Auffassung der Revision en , das s die Grund - sätze des Anscheinsbeweises wegen einer Beweisvereitelung durch die Kläg e- rin zu 2 nicht zur Anwendung kommen, aus Rechtsgründen nicht gefolgt we r- den. Das Berufungsgericht hat mit Recht den Sachvortrag der Beklagten als zu wenig konkret erachtet . Soweit die Revision en darau f hinweisen , der Priva t- sachverständige B. habe in seinem G utach ten ausgeführt , ihm sei durch die Firmenleitung der Klägerin zu 2 am 3. Sep tember 2002 " eine Tatbestandsau f- nahme entsprechend den Anweisungen des Versicherers " unt ersagt worden , vermag dies keinen Verfahrensfehler zu begründen . Denn das Berufungsgericht hat sich darauf gestützt, dass sich aus der Akte Gegenteiliges ergibt und hierzu aus geführt , aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sei ersichtlich, dass ein Vertreter der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1, für die der Sac h- verständige B . gutachterlich tätig geworden sei, am 2. September 2002 vor Ort 22 23 - 15 - gewesen sei. Dies hätten die Klägerinnen unwidersprochen vorgetragen. Auch sei der Beklagte zu 3 am 3. September 2002 persönlich vor Ort gewesen. Aus der vorgelegten und inhaltlich nicht bestrittenen Korrespondenz des damaligen Ver treters der Klägerin zu 1 mit dem Haftpflichtversiche rer der Beklagten zu 1 lasse sich ebenso ersehen, dass die Klägerin zu 1 di ese Versicherung bereits am 2. September 2002 zur Schadensbesichti gung eingeladen habe , und dass am 12. September 2002 ein weiteres Gespräch hätte stattfinden sollen, auch unter Beteiligung der Sachverständigen. Unter diesen Umständen war die in Bezug geno mmene Äußerung des Sach verständigen B. nicht h inreichend su b- stantiiert, da bereits nicht ersichtlich ist, was mit einer " Tatbestandsaufnahme entsprechend den Anweisungen des Versicherers " gemeint sein soll. Eine Ve r- nehmung des Zeugen B . wäre ein unzulässig er Ausforschungsbeweis gew e- sen, zu dessen Erhebung das Berufun gsgericht nicht verpflichtet war. c) Die Revision en nehmen zwar hin, dass das Berufungsgericht hinsich t- lich des Verschuldens der Beklagten zu 1, die für die Beklagten zu 2 und 3 als ihre Erfü llungsgehilfen insoweit einstehen muss, die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB herangezogen hat. Sie meinen jedoch, an den insoweit bei unaufklärbarer Ursache für den Schuldner möglichen Entlastungsbeweis, dass er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. No - vember 1989 - X ZR 116/88 , NJW - RR 1990, 446 , 447 ; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 280 Rn. 40), habe das Berufungsgericht zu hohe Anforderu n- gen gestellt. Dies trifft indes nicht zu. Das Berufungsgericht hat sich in tat ric h- te r licher Würdigung im Rahmen der Abwägung der Möglichkeit en einer von der Beklagten zu 1 verschuldeten oder nicht verschuldeten Brandentstehung die Überzeugung gebildet, dass unter den besonderen Umständen des Streitfalles bei der bestehenden erhöhten Brandgefahr zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen beim Arbeiten mit offener Flamme in der Nähe brennbarer Stoffe erforderlich gewesen wä ren, was der Beklagten zu 1 und ihren Mitarbeitern erkennbar g e- 24 - 16 - wesen sei. Da das Berufungsgericht insbesondere auf die hier nach den örtl i- chen Gegebenheiten be sonders hohe Brandgefahr abstellt, ist es im Ergebnis auch ohne Belang, ob das Berufungsgericht zu Unrecht die Unfallverhütung s- vorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D 34) statt der Unfallverhütung s- vorschrift "Dachde ckerarbeiten" (BGR 203) herangezogen hat. Dass die B e- klagten beim Arbeiten mit einem Brenner in der Nähe besonders feuergefährl i- cher Stoffe alle Si cherheitsvorkehrungen treffen mu ss t en, um einen Brand zu verhindern, ist ein allgemeiner Grundsatz, der unabh ängig von Unfallverh ü- tungsvorschriften zu beachten ist. Das Berufungsgericht stellt im Rahmen se i- ner Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang insbesondere darauf ab, dass der Brand an einer Stelle entstanden ist, an der vier Lagen Bitume nbahnen ve r- schweißt w orden sind , wozu naturgemäß ein größerer Energieaufwand mit e i- ner größeren Hitzeeinwirkung erforderlich gewesen sei, was zusätzliche S i- cherheitsmaßnahmen, etwa durch Unterlegung von nicht brennbarem Abdec k- material oder ein Arbeiten mit Heißluft oder mit ei nem kleineren Handbrenner , erfordert hätte. Dass das Berufungsgericht unter diesen Umständen eine Nich t- beachtung der erforderlichen Sorgfalt und ein damit einhergehendes Verschu l- den angenommen hat , ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. d) D as Beru fungsgericht ist - entgegen der Auffassung der Revision en - mit Recht von einer Mithaftung des Beklagten zu 2 ausgegangen, weil dieser bei dem Verschweißen der Bitumenbahnen mit dem Beklagt en zu 3 "Hand in Hand" zusammen gewirkt habe. Soweit die Revision me int, eine Zurechnung gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB scheide aus, weil der Beklagte zu 3 den Bre n- ner geführt und der Beklagte zu 2 lediglich das verflüssigte Bitumen festgetr e- ten habe, was zur Herbeiführung der Rechtsgutverletzung " offenkundig " nicht geeigne t gewesen sei, greift dies zu kurz. Denn das Berufungsgericht stellt z u- treffend darauf ab, dass die ohne hinreichende Sicherheitsvorkehrungen in fe u- ergefährdeter Umgebung durchgeführten Schweißarbeiten der Beklagten zu 2 25 - 17 - und 3 einen tatsächlich zusammenhän genden einheitlichen Vorgang bilden, der sich nicht in selbständige Tätigkeiten aufspalten lässt. Darüber hinaus ist die Auffassung der Revision en , der Beitrag des Beklagten zu 2 sei " offenkundig " zur Herbeiführung der Rechtsgutverletzung nicht geeignet g ewesen, nicht durch hinreichenden Sachvortrag belegt, der die Möglich keit ausschlie ßt , dass gerade das Betreten der Nahts telle durch den Beklagten zu 2 d er Fla mme, dem Hei ß- g asstrom oder brennendem Bitumen einen Weg durch die darunter liegende Holzverschalu ng er öffnet haben könnte . B) Zu den Anschlussrevision en der Klägerinnen : Die zulässige n Anschlussrevi sion en der Klägerinnen ha ben Erfolg. Der Klägerin zu 2 kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein Mi t- verschulden an der Entstehung des Brandschadens zur Last gelegt werden. 1. Das Berufungsgeri cht hat der Klägerin zu 2 ein Mitverschulden in H ö- he von 50 % angerechnet , weil diese die Beklagten zum einen nicht darüber informiert habe, dass das in Brand geratene Dach mit einer leicht e ntflammb a- r en Papierkaschierung gedämmt gewesen sei und deshalb eine besondere Brandgefahr bestanden habe und zum anderen , weil sie nicht darauf hingewi e- sen habe, dass das angrenzende Fabrikationsgebäude über keine Brandmauer verfügt hab e. Die hiergegen ger ichteten Angriffe der Anschlussrevision en h a- ben Erfolg. 2 . Zwar kommt ein Mitverschulden auch da nn in Betracht, wenn sich das Verschuld en des G eschädigten auf die Unterlassung beschränkt, den Schul d- ner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens au fmerksam zu m a- chen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) . 26 27 28 29 - 18 - a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war den Beklagten aber aufgrund der vorangegangenen Öffnung eines Teilbereichs des Daches eine erhöhte Bran dgefahr durch das Vorhandensein des papierkaschierten Dämmstoffes bekannt. Deshalb konnte der vom Berufungsgericht vermisste Hinweis seit ens der Klägerin zu 2 auf diesen Umstand keinen Mitverschulden s- v orwurf im Sinne des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB begründen. b) Auch der unterlassene Hinweis auf die zum Nachbargebäude hin fe h- lende Brandmauer vermag keinen Mitversch uldensvorwurf zu rechtfertigen. Denn eine Warnpflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht nicht, wenn die Erkenntnismöglichkeiten des Sch ädigers gleich gut oder besser waren als die des Geschädigten ( v gl. BGH , Urteil vom 15. November 1952 - II ZR 56/52, VersR 1953, 14 , 15 ). aa) N ach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nichts dafür e r- sichtlich, dass die Klägerin zu 2 insoweit üb er einen Wissensvorsprung oder über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügte als die Beklagten. Das Ber u- fungsgericht geht nicht davon aus, dass der Klägerin zu 2 das Fehlen einer Brandmauer bekannt war . Es meint lediglich, d ie se habe sich in Anbetracht der Umstände zur aktiven Überprüfung des tatsächlich vorhandenen Brandschutzes veranlasst sehen müssen. Dieser Auffassung kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. bb) Das Berufungsgericht nimmt - im Ansatz zutreffend - an , dass für die sichere Ausführung der Dachdeckerarbeiten grundsätzlich der Fachbetrieb s o- wie die ausführenden Handwerker verantwortlich sind. Soweit in diesem Z u- sammenhang eine Pflicht zur Überprüfung des bestehenden Brandschutzes bestand, traf diese mithin die Beklagten. Sie ko nnten das Vorhandensein einer 30 31 32 33 - 19 - Brandmauer zum Nachbargebäude ebenso gut überprüfen wie die Klägerin zu 2. 3. Da insoweit keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, kann der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entsche i- den und - soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerinnen entschi e- den hat - das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.04.2010 - 4 O 452/05 - OLG Düsseldorf, Ent scheidung vom 28.08.2012 - I - 21 U 74/10 - 34
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