BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 409/12 vom 12 . Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller am 12 . Februar 2014 einstimmig beschlossen: D ie Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. November 2012 wird g e- mäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurück gewi e- sen. Gründe: Der Senat nimmt Bezug auf seinen Hinweisb eschluss vom 4. D e- zember 2013, in welchem er bereits dargelegt hat, dass kein Grund für die Zulassung der Revision besteht , und diese auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der vom Berufungsgericht angenommene Revisionszulassung s- grund is t nicht entscheidungserheblich. N ach der Begründung des Ber u- fungsurteils kommt es auf das Bestehen einer Beratungspflicht des Ve r- sicherers nach § 6 Abs. 4 VVG im Ergebnis nicht an, nachdem das Ber u- fungsgericht die Klage auch deshalb abgewiesen hat , weil ein unter - stellter Verstoß gegen die Beratungspflicht für den eingetretenen Sch a- den nicht kausal geworden sei. Das Berufungsgericht hat aus dem U m- stand, dass die Klägerin ein Kulanzangebot der Beklagten abgelehnt ha t- 1 2 - 3 - te, ferner daraus, dass sie schon be i Vertragsschluss durch unbefugte Dritte verursachte Schäden trotz bestehender Versicherungsmöglichkeit nicht versichert hatte, geschlossen, dass sie auch dann keine Erweit e- rung ihres Versicherungsschutzes vorgenommen hätte, wenn die Bekla g- te sie anlässlic h der Einführung ihrer neuen Bedingungen auf die beiden Lücken im bisherigen Versicherungsschutz hingewiesen hätte. Soweit die Klägerin dieser tatrichterlichen Würdigung nunmehr mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2014 entg e- ge ntritt und die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse für unzulä s- sig erachtet, deckt sie weiterhin keine revisiblen Rechtsfehler auf, so n- dern versucht lediglich eine ihr günstigere Würdigung der Fallumstände zu erreichen. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 12.03.2012 - 21 C 276/11 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 22. 11.2012 - 9 S 102/12 - 3
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