ECLI:DE:BGH:2017:2501 17UIVZR409.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 40 9 /15 Verkündet am: 25. Januar 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzend e Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2017 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zi - vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1 1 . A u- gust 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Revision. Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf 6.000 Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Versorgun gsanstalt des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitg e- ber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Verso r- gungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzl i- che A lters - , Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu g e- währen. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. N o- vember 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwi r- kend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der 1 - 3 - Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensy s- tem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffen t- lichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgu ng vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Start gutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gu t- geschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unte r- schieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebens jahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflich t- versicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der etwa 2 00.000 rentennahen Ve r- sicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 VBLS vorwiegend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der B e- klagten ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen, etwa 1,7 Mio. rente n- fernen Versicherten berechneten s ich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i . V . m . § 18 Abs. 2 BetrAVG. Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff . ) erklärte der Senat die Startgutschrift en ermittlung für rente n- ferne Versicherte weg en Verstoßes der zugrunde liegenden Übergang s- regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren ATVÄndV5), die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizu behalten, aber - vgl. 2 3 - 4 - § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV - durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen. Mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 über nahm die Beklagte die tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung. Die B e- rechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter nach der neu gefassten Übergangsvorschrift hat der Senat im Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, r+s 2016, 250 = VersR 2016, 583 Rn. 4) im Einzelnen dargelegt. D i e am 1. Januar 19 49 geborene Kläger in trat am 1 . März 1972 in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ih r eine Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS . Ein Zuschlag zur Startgutsch rift nach § 79 Abs. 1a VBLS ergab sich nicht. Seit Januar 200 9 be zieht die Kläg e- r in eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit ihren zuletzt gestellten Anträgen greift die Kläger in die Wir k- samkeit der Systemumstellung an und macht geltend, dass ihr eine Ve r- sorgungsrente auf der Grundlage des vor der Systemumstellung gelte n- den Satzungsrechts zustehe. Hilfsweise sei ihr eine Rente unter Berüc k- sichtigung von Ausbildungs - und Vordienstzeiten zu gewähren, i hre Startgutschrift nach § 79 Abs. 1a S atz 1 VBLS ohne einen Abzug vom Un verfallbarkeitsfaktor festzustellen, zu dynamisieren oder bei deren Ermittlung nur der tatsächlich erreichte Betrag der Bruttorente der g e- setzlichen Rentenversicherung anzurechnen . Jedenfalls lege ihre von der Beklagten ge mäß ihrer Satzung in der Fassung der 17. Satzungsä n- derung überprüfte Startgutschrift den Wert der erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes gericht hat unte r Zurückweisung der Berufung im Ü brigen festgestellt, dass die 4 5 6 - 5 - von der Beklagten neu berechnete Startgutschrift den Wert der vo n der Kläger in erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest legt . Dagegen haben sich, sow eit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, Kläger in und Beklagte mit ihren Revisionen gewandt. Nac h- dem der Senat im Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15 aaO) die dortige Revision der Beklagten zurückgewiesen und entschieden hat, die Übe r- gangsregelung für rentenferne Versicherte führe auch unter Berücksic h- tigung der mit der 17. Satzungsänderung ergänzten Bestimmung des § 79 Abs. 1a VBLS weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verst o- ßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Ve r- si cherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs - bzw. Besitzstandsregelung, hat die Beklagte ihre Revision zurückg e- nommen. Entscheidungsgründe: Auch die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat - s oweit hier noch von Interesse - au s- geführt : D ie Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Ve r- sicherten im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert we r- den können. D en Tarifvertragsparteien stünden bei der inhaltlichen G e- staltung tarif vertraglicher Regelungen, zumal für ihre Grundentscheidu n- gen, besondere Beurteilungs - und Ermessen s spielräume sowie eine Ei n- 7 8 9 10 - 6 - schätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu. Dieser Kontrollmaßstab werde durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Sep tember 201 1 in der Rechtssache " Prigge " (C - 447/09, Slg. 2011, I - 8003) nicht in Frage gestellt. F ür den Systemwechsel habe ein ausreichender Anlass bestanden und die Tarifvertragsparteien hätten ihre Einschätzung ins o- weit auf tragfähige Grundlagen stützen können. D er von der Klägerin b e- antragten Beweiserhebung zur Berechtigung der von den Tarif vertrag s- parteien beim Systemwechsel getroffenen Annahmen habe es daher nicht bedurft . Die Entscheidung d er Tarifvertragsparteien könne auch nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, sie seien bei ihrer En t- scheidung von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. Das Grundrecht der Kläger in auf Eigentum schütze unverfallbare Anwartschafte n auf eine betriebliche Altersversorgung, allerdings nicht in einer konkreten Höhe. Folglich hätten die klägerischen Anwartschaften im Wege der Systemumstellung geändert werden können, auch wenn damit regelmäßig eine Verringerung einhergehe n sollte . Eine d arüber hinausgehende, eigentumsrechtlich bedenkliche Entwertung des B e- schäftigtenanteils an den geleisteten Beiträgen und Umlagen sei mit der Systemumstellung nicht verbunden. Nichts anderes ergebe sich aus e u- roparechtlichen Vorgaben. Art. 1 des Ersten Zus atzprotokolls zur Ko n- venti on zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten schütze Anwartschaften auf Ruhegehälter im öffentlichen Dienst ebenfalls nicht der Höhe nach. Eine an beamtenähnlichen Verhältnissen orientierte Gesamtve r- sorgung sei nicht mehr Gegenstand des zulässigerweise umgestellten Versorgungssystems der Beklagten. Ein Anspruch de r Klägerin auf eine Dynamisierung ihrer Anwartschaft bestehe nicht. Die in der Satzung der 11 12 - 7 - Beklagten vorgesehene Dynamisierung der Startgutschrift durch Zute i- lung von Bonuspunkten sei zumindest vertretbar und schon deshalb ve r- fassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Grund s- ätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit liege nicht vor, weil das Aufrechterhalten der Dynamisierung nac h den bisherigen Grundsätzen dem Ziel der Systemumstellung widersprochen hätte, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, eine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgung s- systeme zu vermeiden und für den Übe rgang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierung s- grundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien hätten hierbei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die vom Berufungsge richt im Einzelnen dargelegte (und im Erge b- nis mit Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, r+s 2016, 250 = VersR 2016, 583 bestätigte) Unwirksamkeit der Übergangsregelung habe nicht zur Folge, dass der frühere Tarifvertrag und die darauf au f- bauenden Satzungsbestimmungen der Beklagten weiterhin anzuwenden seien. Zwar sei ein Grund für die Unwirksamkeit der neuen Übergang s- regelung darin zu sehen, dass vom in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelten Faktor 7,5 Prozentpunkte abgezogen w ürden, dies rechtfertige es aber nicht, die Übergangsregelung unter Wegfall dieses Abzugs aufrechtzuerhalten. Vielmehr sei den Tarifve r- tragsparteien Gelegenheit zu geben, eine Lösung zu suchen, die den vom Bundesgerichtshof festgestellten strukturellen Man gel beseitige. D er verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf Justizgewährung, der im Sinne praktischer Konkordanz mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschüt z- ten Tarifautonomie zu m Ausgleich zu bringen sei, gebiete eine gerich t- lich gestaltende Regelung des Ü bergangsrechts - noch - nicht. Die Tari f- 13 - 8 - vertragsparteien hätten weiterhin verschiedene Möglichkeiten, die U n- gleichbehandlung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten bei der Berechnung der Startgutschrift en auszugleichen. Angesichts der Komplexität der Materie, der finanziellen Auswirkungen der Neuregelung und der Anzahl möglicher Neuregelungen könne eine gestaltende g e- richtliche Neuregelung nicht vorgenommen werden. Zwar vermöge die Überlegung, dass das Interesse an alsbaldiger Klärung bei den rente n- fernen Versicherten weniger stark zu gewichten sei als bei rentennahen Versicherten, angesichts der seit dem Umstellungsstichtag vergangenen Zeit mittlerweile nur noch eingeschränkt Geltung zu beanspruchen. Gleichwohl habe aber ein beträchtlicher Teil der Versicherten , die zum Zeitpunkt der Systemumstellung bei der Beklagten versichert waren, das Rentenalter noch nicht erreicht. Ferner bli e be n für die von der Übe r- gangsregelung Betroffenen nicht das " ob " einer Rentenzahlung, sondern nur einzelne die Höhe de s Anspruchs betreffende Fragen offen . Die Frage, ob bei der Ermittlung der Startgutschrift nur der in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich erreichte Bruttorentenb e- trag auf die Gesamtversorgung anzurechnen sei, stelle sich angesichts der Unv erbindlichkeit der Neuregelung derzeit nicht. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf hälftige Berücksichtigung ihrer Ausbildungs - und Vordienstzeiten, da dies von Verfassung wegen nicht gebo ten sei . II. Das hält revisions rechtlicher Nachprüfung s tand . 1. Auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung, wenn sie nicht erkennen lässt , welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene 14 15 16 - 9 - Entscheidung maßgebend waren (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337 m.w.N.). Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht indes im E inzelnen dargelegt, mit welchen Erwägungen es die kl ägerischen Begehren zurückgewiesen hat. 2. Auch i m Ü brigen lässt die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht keine Rechtsfehler erkennen. a ) Zu Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, de r Kläger in einen Anspruch auf eine bei Fo rtgeltung des vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrechts der Beklagten bestehende Versorgungsrente zuzusprechen oder festzustellen, dass sich das Rechtsverhältnis zw i- schen den Parteien nach diesem Satzungsrecht richtet . aa ) O hne d i e von der Klä ger in angebotenen Beweise erheben zu müssen, hat das Berufungsgericht davon ausgehen dürfen , dass für den Systemwechsel ein ausreichender Anlass bestand . D ie Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung der Zusat z- versorgung war Sache der Tarifvertra gsparteien . D eren Beurteilung ist , wie der S enat wiederholt entschieden und näher begründet hat (Senat s- urteile vom 3. April 2013 IV ZR 411/12, j uris Rn. 17; vom 4. November 2009 IV ZR 118/07, j uris Rn. 12; vom 15. Oktober 2008 IV ZR 164/07, j uris Rn. 18; vom 15. Oktober 2008 IV ZR 237/07, j uris Rn. 18; vom 24. September 2008 IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 27 ; vgl. auch BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 29 ), von ihrer Einschätzungsprärogative g e- deckt. Das Vorbringen der Revision vermag dies nicht in Zweifel zu zi e- hen . Ob die absehbare demographische Entwicklung im Zusammenhang mit der Heraufsetzung der Altersgrenzen den angenommenen Finanzi e- 17 18 19 20 21 - 10 - rungsbedarf hat entfallen lassen , ist Gegenstand der den Tarifvertrag s- parteien zustehenden Prognoseentscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob und auf welche Weise die Defizite in der Finanzierung der Beklagten zu beheben sind. Ungeachtet der von der Revision behaupteten Defizi t- ursachen ist d ie Einschätzung zu erwartender Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ebenso wie die Lösung entstehender Verteilung s- probleme Sache der Tarifvertragsparteien (Senatsurteile vom 24. Se p- tember 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 27; vom 14. November 2007 IV ZR 74/06 , BGHZ 174, 127 Rn. 35 ; vgl. auch BAG, NZA - RR 2008, 82 Rn. 58 ). Eben falls zu Recht hat das Berufungsgericht keinen Beweis darüber erhoben, ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der we i- teren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Za h- len ausgegangen sind ( vgl. Senatsurteil e vom 3. April 2013 IV ZR 411/12 aaO Rn. 17; vom 4. November 2009 IV ZR 118/07 aaO Rn. 12 ) . bb ) Anders als die Revision meint, wird die Handhabung der Ei n- schätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien durch die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in s einem Urteil vom 13. Se p- tember 2011 (C - 447/09, Slg. 2011, I - 8003 ) nicht in Frage gestellt. Diese betreffen die Auslegung von Vorschriften der Richtlinie 2000/7 8 /EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Ra h- mens für die Verwirklich ung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ( Abl. EG L 303 S. 16 ). Über den Geltungsbereich dieser Richtlinie hinausgehende Aussagen betreffend die Abwägung zwischen nationalen Grundrechten der Versicherten und der Tarifautonomie sowie die daraus a bzuleitende Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien lassen sich, wie das Be rufungsgericht zutreffend sieht, der Entscheidung nicht entnehmen. 22 - 11 - cc ) Die Grundsätze des Vertrauensschutz es und der Verhältni s- mäßigkeit gebie ten es nicht , de r Kläge r in im Rahmen des Eigentum s- grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Versorgungsrente nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungswerk der Beklagten zu gewähren. D er eigentumsrechtliche Schutz von Anwartschaften auf eine betriebliche Altersvers orgung reicht nur so weit, wie die Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese selbst nicht (Senatsurteil vom 14. November 2007 IV ZR 74/06 aaO Rn. 4 1 ff. ; BVerfG ZTR 2015, 442 Rn. 8; ZTR 2013, 668 Rn. 22; BVerfGE 131, 66 unter B III 2) . Eine eige n- tu msrechtlich bedenkliche Entwertung der anteilig von den Versicherten geleisteten Beiträge und Umlagen ist mit der Systemumstellung, anders als die Revision meint , nicht verbunden (BV e rfG ZTR 2013, 668 Rn. 2 3 ). Die de r Kläger in im Einzelfall entstandenen Ei nbußen begründen für sich genommen , auch unter Härtefallgesichtspunkten ( vgl. dazu Senatsb e- schlüsse vom 27. September 2012 IV ZR 176/10, j uris Rn. 20; vom 10. März 2010 IV ZR 333/07, NVwZ - RR 2010, 572 Rn. 16) , keine and e- re Entscheidung. b) Wie das Berufungsgericht weiter richtig sieht, besteht keine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin bei Eintritt des Versicherung s- falls eine Rente zu gewähren, bei der die Ausbildungs - und Vordienstze i- ten mindestens zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit berücksic h- tigt werden. Diese r Antrag unterliegt nach § 557 Abs. 1 ZPO der Prüfung des Revisionsgerichts, obwohl er, worauf die Revision zu Recht hinweist, im Tatbestand des Berufungsurteils nicht wiedergegeben ist. Der gemäß § 314 Satz 1 ZPO durch die tatb estandlichen Feststellungen geführte Beweis ist hier indes nach § 314 Satz 2 ZPO durch das d e n An trag z u- treffend wiedergebende Sitzungsprotokoll, das seinerseits Beweiswi r- kung entfaltet (§ 165 Satz 1 ZPO), entkräftet ( vgl. BGH, Urteil vom 23 24 - 12 - 18. Juli 2013 I II ZR 208/12 , NJW - RR 2013, 1334 Rn. 8) . Dass d ie B e- klagte weder mit Blick auf den allgemeinen Gleichheits satz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten verpflichtet ist , Ausbildungs - oder Vordienstzeiten bei der Rentenermittlung minde stens zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichti gen, hat der Senat bereits mehrfach entschieden und näher begründet (Senatsurteile vom 15. Oktober 2008 IV ZR 164/07 aaO Rn. 24 ff. und IV ZR 237/07 aaO Rn. 24 ff.; vom 14. November 2007 IV ZR 74/06 aaO Rn. 96 ff.). c ) Ebenfalls z u Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte nicht als verpflichtet angesehen, der Klägerin auf der Grundlage einer Ve r- gleichsberechnung ohne Minderung um 7,5 Prozentpunkte eine erhöhte Startgutschrift festz ustellen und der Rentenberechtigung zugrunde zu l e- gen oder auf Antrag bei der Berechnung der Startgutschrift nur die bis zur Verrentung insgesamt erworbene gesetzliche Rente unter Rückrec h- nung auf den Umstellungsstichtag zu berücksichtigen. Diesen Begehren , die darauf gerichtet sind, die durch den Wegfall der unwirksamen Übe r- gangsregelung verursachte Lücke durch eine gerichtliche Neuregelung zu schließen oder bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuberec h- nung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. aa ) Das Rechtsstaatsprinzip erfordert eine gerichtliche Besti m- mung der Übergangsregelung derzeit noch nicht. Zwar verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der g e- richtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (Senat s- urteil v om 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 143; vgl. BVerfGK 6, 79 unter II 1 a). Der insoweit gebotene Ausgleich zwischen dem Ju s- 25 26 - 13 - tizgewährungsanspruch und der Tarifautonomie im Sinne praktischer Konkordanz ergibt indes, dass den Beurteilungs - und Gestaltu ngsspie l- räumen der Tarifvertragsparteien derzeit noch ein höheres Gewicht be i- zumessen ist. bb ) Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterl i- che Auslegung des Tarifvertrags in der Regel ausgeschlossen. Bei u n- bewussten Regelungslücken ist sie zulässig, wenn hinsichtlich der inhal t- lichen Ausgestaltung der Ersatzregelung hinreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (Senatsurteil vom 14. November 2007 IV ZR 74/06 aaO Rn. 144 m.w.N.). Unwirks a- me Regelu ngen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewol l- te Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst gewesen sind. Sie haben die § 79 Abs. 1a VBLS zugrunde liegende R e- gelung in den ATV eingefügt, um dem durch das Senatsurteil vom 14. November 2007 festgestellten Gleichheitsverstoß der bisherigen Übergangsvorschrift für rentennahe Versicherte abzuhelfen. cc ) B ei Abwägung der geschützten Interessen der Tar ifvertrag s- pa r teien einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der A n- spruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtliche Übergangsregelung. Stehen den Tarifvertragsparteien mehrere Möglichkeiten für eine ver fassungskonforme Neugestaltung der Übergangsregelungen offen, lassen sich gerichtliche Vorgaben für die Neuregelung mit der Tarifautonomie grundsätzlich nicht vereinbaren. Im Betätigungsfeld der Tarif vertrags parteien hat sich der Staat grundsät z- lich einer Einflussnahme zu enthalten. Er überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarungen treffen (BVerfG 27 28 - 14 - VersR 2010, 1166 Rn. 25 ; ZTR 2010, 309 Rn. 29 ; vgl. auch BA GE 110, 277 unter 4 a). Danach ist eine gerichtliche Regelung nicht schon de s- wegen geboten, weil auch die neu gefasste Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz unwirksam ist. Anders als die Revision meint, lässt sich den Ausführungen der Beklagten zur vermeintlichen Wirksamkeit der neu gefassten Startgu t- schriftenermittlung nicht entnehmen, dass sie nicht ernsthaft eine den grundgesetzlichen Anforderungen entsprechende Regelung verfolgen m öchte. Maßgebend ist stattdessen, dass die zu regelnde Materie ko m- plex ist und die zu treffende Neuregelung schon mit Blick auf die Anzahl der betroffenen rentenfernen Versicherten erhebliche finanzielle Auswi r- kungen haben kann. Angesichts dessen muss es, trotz des absehbar damit verbundenen Zeitaufwands, den Tarifvertragsparteien zunächst noch weiter vorbehalten bleiben, auf welche Weise sie die Startgutschrift für rentenferne Versicherte ermitteln wollen. Das Interesse der Vers i- che r ten hat dahinter zurück zustehen, auch wenn sich mittlerweile die ersten Jahrgänge zum Umstellungsstichtag rentenferner Versicherte r nicht mehr in der Anwartschaftsp hase befinden (vgl. auch BVerfG VersR 2010, 1166 Rn. 26 - 28 ; ZTR 2010, 309 Rn. 30 - 32 ), sondern bereits eine Betriebs rente bei der Beklagten beziehen. Das erscheint aber, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, derzeit noch hinnehmbar, weil we i- terhin ein beträchtlicher Teil der betroffenen Versicherten noch keine Rente bezieht und ihnen aufgrund der Unwirksamkeit der Üb ergangsr e- gelung nicht ihre vollständige Betriebsrente, sondern allein eine gleic h- heitsgemäße Ermittlung der der Rente anteilig zugrunde liegenden Star t- gutschrift vorübergehend vorenthalten wird. 29 - 15 - dd) Auf die von der Revision zusätzlich gegen das so gen annte Näherungsverfahren erhobenen Einwendungen kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. d ) Schließlich hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei d ie begehrte Dynam isierung der Startgutschrift der Klägerin abgelehnt. Die von den Tarif v ertrags parteien und - ihnen folgend - der Beklagten getroffene Entscheidung, die Startgutschriften nach § 33 Abs. 7 ATV in Verbindung mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 VBLS in Verbindung mit § 68 VBLS allein dadurch zu dynamisieren, dass diese Bonuspunkte auslösen können, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Senatsurteile vom 24. März 2010 IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83 Rn. 24 ; IV ZR 168/08, j uris Rn. 22 und IV ZR 69/08, VersR 2010, 801 Rn. 22; vom 24. Septe m- ber 2008 IV ZR 134/07 aaO Rn. 50; vom 14. Novem ber 2007 IV ZR 74/06 aaO Rn. 81 ; BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 35 ) . Entgegen dem Vorwurf der Revision ist die unterbliebene Dynam i- sierung der Startgutschrift nicht gleichheitswidrig. Die Revision zeigt b e- reits keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte auf. Sämtliche Versicherten erhalten unterschiedslos entsprechend ihrem Dienstalter ihre aufgrund ab dem Jahr 2002 geleistete r Umlagen oder Beiträge erworbenen Anwartschaften anhand des jeweiligen Altersfaktors nach § 36 Abs. 3 VBLS dynami sie rt . A ufgrund von vor dem Jahr 2002 g e leisteter Um lagen erworbene Anwartschaften werden, ebenfalls unte r- schiedslos für alle Versicherten , dadurch dynamisiert, dass sie Bonu s- punkte auslösen können . Ein Vergleich der Startgutschrift mit dem B e- a m tenrecht, wie ihn die Revision vornimmt, scheidet bereits deswegen aus, weil die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach der Sy s- temumstellung zulässigerweise (vgl. BVerfG ZTR 2008, 374 Rn. 71 ) nicht mehr auf eine Annäherung an die Beamtenversorgung abzielt. 30 31 32 - 16 - Ein geschütztes Vertrauen der Versicherten lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht aus Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Ko n- vention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten herleiten. Diese Bestimmung umfasst unter Umständen zwar auch den auf B e- schäftigung beruhenden Pensionsanspruch, garantiert aber keine Rente in einer bestimmten Höhe. Zulässig sind Eingriffe im öffentlichen Intere s- se, wobei auch insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Diesen Anforderungen genügen die Dynamisierungsrege ln in der Satzung der Beklagten (Senatsurteil vom 17. September 2008 IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 24 f. m.w.N.) . Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2014 - 6 O 13/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2015 - 12 U 424/14 - 33
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