BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 4/10 Verkündet am: 28. Juli 2011 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 635, 638 a.F. Di e zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich nicht auf Sonderfachleute anwendbar. BGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - VII ZR 4/10 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Ric h ter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Saf a ri Chabestari und den Richter Dr. Eick für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 4 w ird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 4 entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 4, ein Elektroingenieur (im Folgenden: Beklagter), we n- det sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von S chadensersatz. Im Revis i- onsverfahren geht es nur darum, ob er sich aufgrund einer Sekundärhaftung nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Der Kläger beauftragte in den Jahren 1990 und 1997 die Beklagten zu 1 und 3 sowie den früheren Beklagten zu 2 mit den Leistungen der Leistungs - 1 2 - 3 - phasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. hinsichtlich des Um - und Erweit e- rungsbaus zweier Altenpflegeheime. Beim ersten Bauvorhaben übertrug der Kläger dem Beklagten mit Vertrag vom 26. April 1995 "Teilleistungen des Elektro - Ingenieurs nach HOAI" von insgesamt 62 %. Hinsichtlich des zweiten Bauvorhabens beauftragte der Kläger den Beklagten durch Vertrag vom 12. August 1997 mit insgesamt 68 % der Leistungen nach den Leistungsphasen des § 73 HOAI a.F. In der Präambel di eses Vertrages heißt es: Die vom Beklagten über die von ihm erbrachten Leistungen erstellten Schlussrechnungen vom 9. November 1998 und 6. April 2000 wurden vom Kl ä- ger bezahlt. Die Elektroarbe iten wurden von der Streithelferin des Klägers ausgeführt. Sie waren mangelhaft. Der Beklagte wendet sich nicht dagegen, dass er als vom Kläger für den Bereich Elektrotechnik eingeschalteter Sonderfachmann für die Mängel einzustehen hat. Nach Durchführu ng eines selbständigen Beweisverfahrens hat der Kl ä- ger mit der im Jahre 2005 erhobenen Klage die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 68.456,90 und ihre weitergehe n- de Ersatzpflicht hinsichtlich näher bezeichneter Mängel festzustellen. Das Landgericht hat, soweit hier von Interesse, den Beklagten verurteilt, an den Kläger 50.638,97 r- pflich tet ist, dem Kläger den durch näher bezeichnete Mängel entstehenden weiteren Schaden zu ersetzen, und im Übrigen die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Dessen Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt er weiterh in Klageabweisung. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht lässt e s dahinstehen, ob die Leistungen des B e- klagten abgenommen worden sind und ob die Verjährung des Schadensersat z- anspruches des Klägers aus § 635 BGB a.F. durch Verhandlungen gehemmt worden ist. Denn jedenfalls könne sich der Beklagte entsprechend den Grund - s ätzen zur Sekundärhaftung von Architekten nicht auf die Verjährung b e rufen. Diese Grundsätze gälten auch für als Sonderfachleute beauftragte Ing e nieure, wenn diese eine dem umfassend beauftragten Architekten vergleichbare Sac h- walterstellung innehätten. Das sei beim Beklagten der Fall. Bei beiden Bauvo r- haben könne im Hinblick darauf, dass die übertragenen Teilleistungen mit in s- gesamt 62 % bzw. 68 % bewertet worden seien, von einem wesentlich eing e- schränkten "abgespeckten" Leistungsbild nicht die Rede sein. D er Bekla g te sei durch den Bauherrn direkt beauftragt worden. Eine weitgehende Abhä n gigkeit des Beklagten von den Architekten habe daher nicht vorgelegen. Diese und der Beklagte seien bezüglich des Sonderbereichs Elektroarbeiten umfa s send und gleichwertig b eauftragt worden. Zudem heiße es in der Präa m bel des zweiten Vertrages, der Beklagte sei unabhängiger Sachwalter des Ba u herrn. Schließlich werde die besondere Vertrauensstellung des Beklagten auch dadurch dok u- mentiert, dass dieser an insgesamt sechs Projek ten des Klägers als Sonde r- fachmann für den Bereich Elektrotechnik beteiligt gewesen sei. 6 7 - 5 - II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht versagt dem Beklagten zu Unrecht in Anwendung der Grundsätze der Sekundärhaftung des Ar chitekten die Einrede der Verjä h- rung. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats obliegt dem umfassend beau f- tragten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wa h- rung der Auftraggebe r rechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und z unächst die o b jektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs - oder Aufsichtsfehler gehören. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige U n terlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die V erjährung der gegen ihn selbst bestehenden A n- sprüche herbe i führt, begründet - nicht anders als eine falsche Beratung - einen weiteren Sch a densersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs - und Schadensersatzansprüche a ls nicht eingetr e- ten gilt. Anknüpfungspunkt für die Sekundärhaftung des Architekten ist der übernommene Aufgabenkreis. Eine Pflicht zur Aufklärung über eigene Fehler muss sich aus den übernommenen Betreuungsaufgaben ergeben. Derartige Betreuungspflic h ten f olgen für den umfassend beauftragten Architekten daraus, dass er die O b jektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat. Er ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Beste l- ler auch nach Fertigstellung des Bauwerks bei de r Untersuchung und Beh e- bung des Ba u mangels zur Seite zu stehen. Mit der umfassenden Beauftragung eines Architekten räumt der Besteller diesem eine zentrale Stellung bei der Pl a- nung und Durchführung des Bauwerks ein. Er ist der primäre Ansprechpartner des B estellers, wenn es zu Problemen bei der Bauabwicklung kommt. Dies 8 9 10 - 6 - setzt sich auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens fort. Deshalb ist der Architekt auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens Sachwalter des B e- stellers, der ihm bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau - und Planungsb e teiligten behilflich sein muss (BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 134/08, BauR 2009, 1607 = NZBau 2009, 789 = ZfBR 2009, 781). 2. Die Anwendung dieser Grundsätze, die das Berufungsgericht an sich nicht verkennt, ist nicht auf den Architekten beschränkt. Sie gelten auch für den umfassend beauftragten Ingenieur, der mit der Errichtung eines Ingenieurba u- werks, § 51 Abs. 1 HOAI a.F., § 40 HOAI n.F., betraut wurde. Sie gelten dag e- gen grundsätzlich nich t für den Tragwerksplaner (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00, BauR 2002, 108 = NZBau 2002, 42 = ZfBR 2002, 61; vgl. nunmehr auch § 3 Abs. 5 HOAI) . Sie sind grundsätzlich auch nicht auf andere Sonderfachleute anzuwenden (Koeble in Kniffka/K oeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil Rn. 511; von Ri n telen, NZBau 2008, 209, 213; Schulze - Hagen in Kniffka/Schmitz, ibr - online - Kommentar Ba u- vertragsrecht, Stand 16. Juli 2010, § 634a BGB Rn. 81; Löffe l mann, IBR 2002, 28; a.A. Locher in Lo che r/Koeble/Fri k, HOAI, 10. Aufl., Einlei tung Rn. 331). Diese Sonderfachleute haben regelmäßig keine dem umfassend beau f- tragten Architekten vergleichbare Stellung. Sie werden zusätzlich zu dem Arch i- tekten für die Bearbeitung von Teilbereichen des Bauvorh a b ens hinzugezogen. Ihnen kommt keine zentrale Stellung als primärer Ansprechpartner des Ba u- herrn für das Bauvorhaben als Ganzes zu. 3. Danach hat das Berufungsgericht zu Unrecht eine Sachwalterstellung des Beklagten bejaht. Rechtsfehlerhaft hat es nur di e Stellung des Beklagten innerhalb der ihm übertragenen Aufgabenbereiche im Blick und nicht seine Ste l- lung in den jeweiligen Bauvorhaben als Ganzes. 11 12 13 - 7 - Dem Beklagten waren als Sonderfachmann bei beiden Bauvorhaben die Planung der elektrotechnischen Stark - und Schwachstro m installationsanlagen und damit nur Teilbereiche der techn i schen Ausrüstung (vgl. § 68 Satz 1 Nr. 3 HOAI a.F., § 51 Abs. 2 Nr. 4 HOAI n.F.) übertragen worden. Der Beklagte hatte damit keine zentrale Stellung hinsichtlich der Planung und Durc hführung der Bauwerke als Ganzes inne. Seine Position ist mit der eines umfassend beau f- tragten Architekten nicht ve rgleichbar. Es ist daher nicht g e rechtfertigt, ihn zu verpflichten, im Rahmen der Mängelhaftung Maßna h men zu ergreifen, die dazu führen, dass der Anspruch gegen ihn nicht verjährt. Auf die Frage, in welchem Umfang ihm die Überwachung der Elektroarbeiten übertragen worden ist , kommt es nicht an. Ebenso ist es unerheblich, dass er vom Kläger direkt beau f- tragt worden war und dass er an in s gesamt s echs Bauvorhaben des Klägers mitgewirkt hat. Eine Sachwalterste l lung kann auch nicht durch die formelhafte Wendung in der Präambel des Vertrags vom 12. August 1997 begründet we r- den, der Ingenieur sei unabhängiger Sachwalter des Bauherrn. Entscheidend ist d er übertragene Au f gabenkreis. III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden . Da die Grundsä t- ze der Sekundärhaftung nicht auf den Beklagten anwendbar sind, kommt es darauf an, ob und gegebenenfalls wann die Leistungen des Beklagten abg e- nomm en wu r den , ob die Behauptung des Klägers zutrifft, der Beklagte habe den Mangel seiner Planung arglistig verschwiegen, oder ob die Verjährung 14 15 - 8 - durch Verhandlungen ge hemmt war. Zu dies en Punkten hat das Berufungsg e- richt, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen g e troffen. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.05.2008 - 10 O 246/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.12.2009 - 3 U 138 /08 -
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