BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 4/10 vom 18. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin vom 10. Januar 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321 a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Geh366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen 2 - 3 - eine Revision zuzulassen ist. Von dieser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. 3 Der Senat hat bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anh366rungsr374ge der Kl344gerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2005 - 17 O 432/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.11.2009 - 22 U 171/05 -
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