BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 410/02 vom25. November 2003in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsenund die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom13. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daßdie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildungdes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Die Bejahung der Sittenwidrigkeit in dem Berufungsurteil beruht aufeiner Gesamtschau der Vorgänge des vorliegenden Einzelfalls, in diedas Berufungsgericht verschiedene Elemente einbezieht, die denEinzelfall prägen und nicht verallgemeinerungsfähig sind.Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 124.197,06 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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