BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 410/02 vom11. Juni 2003in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2003 durch denVorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius,Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felschbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt amMain vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen.Daß der Pflichtteilsberechtigte das Nichtbestehen einer von ihmbestrittenen, vom Erben substantiiert dargelegtenNachlaßverbindlichkeit zu beweisen hat, folgt ohne weiteres aus derallgemein anerkannten Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für denWert des seinem Anspruch aus § 2303 BGB zugrunde zu legendenNachlasses (BGHZ 7, 134, 136). Dies haben die Instanzgerichte hierzwar verkannt; deshalb handelt es sich jedoch nicht um eineklärungsbedürftige Grundsatzfrage. Auch im übrigen ist eine Zulassungder Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerechtfertigt.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 204.516,75 TernoDr. SchlichtingAmbrosiusDr. Kessal-WulfFelsch
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