BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 41/01 Verkündet am: 22. März 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. Dezember 2000 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e - rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Eltern des Beklagten zu 1, W. und D. H. (Erblasserin), waren E i - gentümer eines Einfamilienhausgrundstücks (Reichsheimsttte) in B. Durch Vertrag vom 14. Mai 1976 übertrugen sie das Grundstück dem Beklagten zu 1, ihrem jüngsten Sohn, der das Obergeschoß des Hauses bewohnte. Als G e - genleistung verpflichtete er sich unter anderem zur Bestellung eines Woh n - rechts zugunsten der Übertragenden und zu ihrer lebenslnglichen Pflege. Nach dem Vertrag waren die Übertragenden "ohne weiteres" zum Rücktritt b e - rechtigt, sofern der Beklagte zu 1 seiner Verpflichtung "trotz erfolgter einmal i - ger Aufforderung" nicht nachkme. - 3 - W. H. verstarb 1979. Spter heiratete der Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2. Sie zog mit in das Haus ein und leistete die Pflege der Erblasserin, fr die seit September 1996 Leistungen nach Stufe 1 der Pflegeversicherung erbracht wurden. 1998 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Erblasserin. Im Mrz 1999 wurde sie stationr behandelt, anschließend wurde sie zur Kur z - zeitpflege in das "Haus F." aufgenommen. Am 6. Mai 1999 wurde fr sie B e - treuung zur Sorge fr ihre Gesundheit angeordnet, weil sie die Einwilligung in eine notwendige Blasenoperation selbst nicht wirksam erteilen konnte. Nach dieser Operation kehrte sie am 17. Mai 1999 in das "Haus F." zurck. Von dort aus wurde am 2. Juni 1999 ein Antrag auf Höherstufung in der Pflegeversich e - rung gestellt. Am 7. Juli 1999 nahm die Klgerin, eine Schwester des Bekla g - ten zu 1, die Erblasserin in ihr Haus auf, wo sie im Hinblick auf den Antr ag vom 2. Juni 1999 am 15. September 1999 untersucht wurde. Mit Schreiben eines Bevollmchtigten vom 28. Juli 1999 verlangte die Erblasserin, in ihre Wohnung zurckzukehren. Dies lehnte der Beklagte zu 1 ab, weil der mit der Rckkehr der Erblasserin verbundene Pflegeaufwand so groß sei, daß er ihm nicht zugemutet werden könne. Die Erblasserin setzte daraufhin Nachfrist von acht Tagen und erklrte nach Ablauf dieser Frist mit Schreiben ihres Bevollmchtigten vom 20. August 1999, von dem Vertrag vom 14. Ma i 1976 zurckzutreten. Bis zu ihrem Tod am 3. November 1999 verblieb sie im Hause der Klgerin, wo sie von der Klgerin und deren Ehemann g e - pflegt wurde. - 4 - Die Klgerin ist Miterbin nach der Verstorbenen. Mit der Klage hat sie beantragt, den Beklagten zu 1 zur Auflassung des Grundstcks an die Erben und beide Beklagten zur Rumung und Herausgabe des Hauses an die Erben zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klgerin durch Versumnisurteil zurckgewiesen und dieses nach Einspruch der Klgerin aufrecht erhalten. Mit der Revision verfolgt sie ihre Antrge weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hlt den Rcktritt der Erblasserin vom Vertrag fr unwirksam. Es meint, der im Namen der Erblasserin erklrte Rcktritt scheitere schon daran, daû der Beklagte zu 1 seit dem Sommer 1999 nicht mehr zur Pflege der Erblasserin verpflichtet gewesen sei, weil sich ihr Gesundheitsz u - stand so weit verschlechtert gehabt habe, daû dem Beklagten zu 1 i hre Pflege nicht mehr zuzumuten gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Attest ihres b e - handelnden Arztes und aus den Angaben der Klgerin anlûlich der Unters u - chung der Erblasserin zur Hherstufung in der Pflegeversicherung und dem dort festgestellten Befund. Das habe die Klgerin in der Berufungsbegrndung nicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Ergnzung ihres Vorbringens hierzu in der Begrndung des Einspruchs gegen das zurckweisende Versumnisu r - - 5 - teil sei versptet. Eine Rckkehr in ihre Wohnung ohne eine Wiederaufnahme der Pflege durch den Beklagten zu 1 habe die Erblasserin nicht verlangt. Das hlt revisionsrechtlicher Nachprfung nicht stand. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif. II. Auf das Rechtsverhltnis zwischen den Parteien findet gemû Art. 229 § 5 EGBGB das Brgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung. 1. Das Berufungsgericht geht in bereinstimmung mit den Parteien d a - von aus, daû das im Vertrag vom 14. Mai 1976 vereinbarte Rcktritt srecht seit dem Tod von W. H. der Erblasserin allein zustand und daû sie bei wirksamer Ausbung dieses Rechts die bertragung des Grundstcks auf sich verlangen konnte. Diese Auslegung des Vertrags nimmt die Revision als der Klgerin gnstig hin. Sie ist mglich und lût keinen Fehler erkennen. 2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht dagegen darin, daû die von den Beklagten behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands der Erblasserin sie von der Pflege entbunden habe. Bildet die Verpflichtung zur Pflege die Gegenleistung fr die bertr a - gung eines Grundstcks und weigert sich der bernehmende, den bertr a - genden weiter zu pflegen, weil der Umfang der zur Versorgung des bertr a - genden ntigen Pflege zugenommen hat, ist zunchst festzustellen, in welchem - 6 - Umfang sich der bernehmende zur Pflege des bertragenden verpflichtet hat. Ergibt diese Feststellung, daû der bernehmende zur Pflege des bertrage n - den nur in dem Umfang verpflichtet ist, wie er sie neben seiner Berufsttigkeit leisten kann, und reicht eine husliche Pflege in diesem Umfang zur Verso r - gung des bertragenden nicht aus, fhrt dies nicht dazu, daû der berne h - mende von der Verpflichtung zur Pflege des bertragenden nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei wird und das als Gegenleistung bertragene Grundstck gemû §§ 323 Abs. 3, 818 BGB a.F. zurckzugeben hat. In ergnzender Auslegung des Vertrages ist vielmehr zu prfen, welche Rechtsfolge die Vertragsparteien vereinbart htten, sofern sie eine solche Entwicklung bedacht htten. Entspr e - chendes gilt, wenn bei uneingeschrnkter Pflegeverpflichtung des berne h - menden der Gesundheitszustand des bertragenden sich so weit verschlec h - tert, daû seine husliche Pflege durch den bernehmenden nicht mehr in B e - tracht kommt. Die ergnzende Auslegung der Vereinbarungen im bertr a - gungsvertrag wird in einem solchen Fall regelmûig dazu fhren, daû der bernehmende den bertragenden zwar nicht mehr zu pflegen, sich jedoch an den Kosten seiner Pflege zu beteiligen hat (vgl. Senatsurt. 21. September 2001, V ZR 14/91, NJW 2002, 440, 441; ferner Senatsurt. v. 20. Mrz 1981, V ZR 152/79, WM 1981, 657, 658; u. v. 23. September 1994, V ZR 113/93, WM 1994, 2166, 2167 u. v.; OLG Dsseldorf NJW-RR 1988, 326, 327; 1994, 201, 202). 3. Auch wenn sich der Gesundheitszustand der Erblasserin so weit ve r - schlechtert hatte, daû ihre Pflege durch den Beklagten zu 1 ausschied, fhrte dies nicht dazu, daû der Beklagte zu 1 der Erblasserin die Rckkehr in ihre Wohnung verweigern durfte. Es war vielmehr Sache der Erblasserin, fr eine anderweitige Pflege in ihrer Wohnung Sorge zu tragen. Die Weigerung des - 7 - Beklagten zu 1, die Erblasserin in ihre Wohnung zurckkehren zu lassen, konnte jedoch nur dann das Recht zum Rcktritt vom Vertrag begrnden, wenn die Erblasserin die Rckkehr ohne eine Wiederaufnahme ihrer Pflege vom B e - klagten zu 1 verlangt hatte. Das ist aber nicht der Fall. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Erblasserin habe ein solches Verlangen nicht gestellt, hlt dem Angriff der Revision stand. Die Schreiben des Bevollmchtigten der Erb lasserin enthalten eine solche Einschrnkung nicht. Nach dem Vorbringen der Klgerin im Schriftsatz vom 7. November 2000 "htten" sich die Klgerin und ihr Ehemann bereit gefunden, mit der Erblasserin in deren Wohnung u m - zuziehen, um sie dort (anstelle des Beklagten zu 1) zu pflegen. Daû die Klg e - rin oder ihr Ehemann den Beklagten zu 1 namens der Erblasserin aufgefordert haben, die Erblasserin ohne ein Verlangen nach Pflege wieder in ihre Wo h - nung aufzunehmen, ist dem Schriftsatz vom 18. Dezembe r 2000 nicht zu en t - nehmen. 4. Die Feststellung, die Erblasserin sei seit Sommer 1999 so hinfllig gewesen, daû der Beklagte zu 1 zu ihrer Pflege nicht mehr verpflichtet gew e - sen sei, ist jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht rechtsfe h - lerfrei getroffen. Das Landgericht hat gemeint, der Beklagte zu 1 sei zur Pflege der Erb- lasserin verpflichtet geblieben. Das Vorbringen der Beklagten, die Pflege der Erblasserin sei dem Beklagten zu 1 nicht mehr zuzumuten gewesen, sei nicht hinreichend substantiiert. Trotzdem habe die fr die Erblasserin abgegebene Erklrung, vom Vertrag zurckzutreten, dessen Bestand unberhrt gelassen, weil der Beklagte zu 1 erhebliche Aufwendungen zur Erhaltung des Hauses gemacht, die Erblasserin ber Jahrzehnte mit ihm zusammengelebt und die - 8 - Beklagte zu 2 sie ab Herbst 1996 gepflegt habe. Hiergegen hat sich die Klg e - rin mit der Berufung gewandt. Ein Anlaû zu Ausfhrungen zum Gesundheitsz u - stand der Erblasserin bestand fr sie nicht, zumal sie die Behauptung der B e - klagten, die Erblasserin sei schon im Sommer 1999 so hinfllig gewesen, daû ihre Pflege von dem Beklagten zu 1 nicht mehr geschuldet gewesen sei, schon im ersten Rechtszug unter Antritt von Gegenbeweis bestritten hatte. Wenn das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zum Gesundheitszustand der Erb- lasserin fr erheblich hielt, war der Gegenbeweis zu erheben. 5. Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der Klgerin zum Gesun d - heitszustand der Erblasserin auch nicht als versptet zurckweisen. Es muûte die Klgerin auf seine vom Landgericht abweichende Rechtsauffassung gemû § 278 Abs. 3 ZPO a.F. hinweisen und ihr Gelegenheit zur Ergnzung ihres Vortrags geben. Das schloû es aus, die auf den Hinweis erfolgte Ergnzung als versptet zurckzuweisen. Wenzel Schneider Krger Klein Gaier
Full & Egal Universal Law Academy