BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 410/12 Verkündet am: 19. November 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Die Revisionen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hansea t i- schen Oberlandesgerichts H amburg vom 7. September 2012 we r- den auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1, einer Wirtschaftsprüfungs - und Steuerberatungsgesellschaft mbH, und ihr em Geschäftsführer, dem B e- klagten zu 2, einem Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer, Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei Unternehmen der sogenannten E - Gruppe. Die Beklagte zu 1 war in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Prüfung der Jahresabs chlüsse von Gesellschaften der E - Gruppe beauftragt, zu der auch die G. AG und die K. AG gehörten. Die Klägerin zu 1 zeichnete am 22. Januar 2000 eine Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin an der G. AG über eine R a- teneinlage von 12.000 DM mit ein em Agio von 960 DM. Der Kläger zu 2 zeic h- 1 2 - 3 - nete im März 2001 eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der G. AG über eine Einmalanlage von 30.000 DM nebst 1.500 DM Agio. Auße r- dem zeichnete die Klägerin zu 1 im Dezember 2003 noch eine Beteiligu ng als atypisch stille Gesellschafterin an der K. AG über eine Rateneinlage von 18.000 Dezember 2005 stellten die G. AG und die K. AG Insolvenzan trag . Die Insolvenzverfahren wurden eröffnet. Die Kläger verlangen von den Bekla gten wegen behaupteter Zahlungen auf ihre Beteiligung en Schadensersatz in Höhe von insgesamt 35.726,40 nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass ihren A n- sprüchen vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen der Beklagten zugru n- de l iegen. Sie stützen die Ansprüche auf angeblich inhaltlich falsche Äußeru n- gen des Beklagten zu 2, mit denen dieser die E - Gruppe im Rahmen von Sem i- narveranstaltungen in den Jahren 1999 und 2000 auf Malta und in Würzburg vor Vertriebsmitarbeitern zu positiv dargestellt habe und welche die Kläger, an die die Äußerungen weitergegeben worden seien, zur Zeichnung der Anlagen veranlasst hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufungen der Kl ä- ger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeb en und die Beklagten a n- tragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, allerdings zur Zahlung nur Zug - um - Zug gegen Abtretung der Rechte aus den erworbenen Anlagen bzw. aus der Anmel dung d er Forderun gen zur Insolvenztabelle . Mit ihren vom Berufungsg e- richt zugela ssenen Revisionen beantragen die Beklagten, die Klage abzuwe i- sen. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagten schuldeten den Klägern als Gesamtschuldner Schadensersatz nach § 826 BGB i.V.m. §§ 31, 840 BGB. Der Beklagte zu 2 hab e unzutreffende Behauptungen über die Unternehmen der E - Gruppe aufgestellt. Auf Veranstaltungen der E - Gruppe, an denen in er s- ter Linie Mitarbeiter der Strukturvertriebe der E - Gruppe teilgenommen hätten, habe er das Eigenkapital als "ausgezeichnet" dargeste llt und die Aktien der ei n- zelnen Anlagegesellschaften als "Blue Chips" bezeichnet. Dies impliziere, dass die E - Gruppe aufgrund des besonderen Qualitätsmerkmals einer überragenden Eigenkapitalausstattung besonders wertvollen Unternehmen, typischerweise groß en Aktiengesellschaften mit hoher Marktkapitalisierung, vergleichbar sei. Das Eigenkapital der E - Gruppe habe jedoch demjenigen von solchen Unte r- nehmen nicht ansatzweise entsprochen. Denn es habe sich nahezu ausschlie ß- lich aus Forderungen gegen die einzelne n atypisch stillen Gesellschafter z u- sammengesetzt. Damit habe ein gebündeltes Risiko bestanden. Nach der Pr a- xis der E - Gruppe habe es außerdem im Belieben der Anleger gestanden, ob sie den eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen seien oder nicht. Ein Fo r- derungsmanagement habe nicht existiert. Der Beklagte zu 2 habe leichtfertig und damit sittenwidrig gehandelt, als er die fraglichen Aussagen getätigt habe. Einem Wirtschaftsprüfer mit den Kenntnissen des Beklagten zu 2 habe offe n- kundig sein müssen, dass di e Aussagen inhaltlich falsch und geeignet gewesen seien, den Adressaten ein ganz übertrieben positives Bild von der wirtschaftl i- chen Lage der E - Gruppe zu vermitteln. Dem Beklagten zu 2 seien die Struktur des Eigenkapitals und das Fehlen eines effektiven Fo rderungsmanagements bekannt gewesen. Der Beklagte zu 2 habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei klar gewesen, dass seine Äußerungen zur exzellenten Eigenkapitalausstattung 5 - 5 - der E - Gruppe und zum Charakter ihrer Aktien als " Blue Chips " die Anleger e r- reichen w ürden und geeignet seien, sie dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu motivieren, da sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch einschätzten. Durch die Aussage des Zeugen F. sei bewiesen, dass die Auss a- gen des Beklagten zu 2 zur hervorragen den Eigenkapitalausstattung der E - Gruppe für die Entscheidungen der Kläger für die Zeichnung der Anlagen ka u- sal geworden seien. Die Beklagten schuldeten den Klägern Schadensersatz im tenorierten Umfang. Die Beklagte zu 1 habe nach § 31 BGB für das deliktis che Verhalten ihres Geschäftsführers einzustehen. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung stand. Die Beklagten haften den Klägern aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 840 Abs. 1, § 31 BGB. 1 . Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zu 2 mit Recht als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB qualifiziert. a) Ob ein Verhalten als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revision sgericht unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; vom 4. Juni 2013 VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 25. März 2003 VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f., jeweils mwN). b) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das n ach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; vom 4. Juni 2013 6 7 8 9 - 6 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 20. November 2012 VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25; BGH, Urteil vom 9. Juli 2004 II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; Katzenm e ier in Dauner - Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 826 Rn. 2 f.; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 826 Rn. 4, jeweils mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervo r- ruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seine s Verhaltens hinzutr e- ten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tr e- tenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. Senatsu r- teil vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; vom 19. Oktober 1987 II ZR 9/87, BGHZ 102, 68, 77 f.; Palandt/Sprau, BGB, aaO, jeweils mwN). c) Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige (Wert - )Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wiegenden Verle t- zung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwi d- rig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Experte n- status ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber ni cht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 20 0 9, § 826 Rn. 207 f.). Der Sittenve r- stoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Es genügt nicht ein b loßer Fehler des Gutachtens, sondern es geht d a- rum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z. B. durch nac h- lässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachte n- aufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die ang e- sichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewisse n- los erscheint (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1970 - VI ZR 246/68, WM 1970, 878, 879; vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 132/77, VersR 1979, 283, 284; vom 24. Septe mber 1991 - VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282; BGH, Urteil vom 18. Juni 10 - 7 - 1962 - VII ZR 237/60, VersR 1962, 803, 804 f.; Staudinger/Oechsler, aaO Rn. 213) . Diese anerkannten Grundsätze der Expertenhaftung sind zwar - was auch das Berufungsgericht gesehen hat - im Streitfall nicht unmittelbar a n- wendbar, weil dem Beklagten zu 2 nicht angelastet wird, ein unrichtiges (Wert - ) Gutachten oder Testat erteilt zu haben. Sein Verhalten ist jedoch gleichwohl als sittenwidrig zu beurteilen. Denn der Beklagte zu 2 stellte s ich mit seinem Expe r- tenstatus in den Dienst der von ihm geprüften kapitalsuchenden E - Gruppe und lieferte den Vertriebsmitarbeitern irreführende Verkaufsargumente. Hierdurch setzte er sich rücksichtslos über die Interessen potentieller Anlageinteressenten hinweg, die mit seinen Äußerungen zwangsläufig in Berührung kamen und di e- se im Vertrauen auf seine berufliche Integrität und seine fachliche Autorität zur Grundlage ihrer Entscheidung machten (vgl. Staudinger/Oechsler, aaO Rn. 210 und 214 zum Wertgutachte n). aa) Der Hinweis des Beklagten zu 2, die E - Gruppe verfüge über ein " ausgezeichnetes Eigenkapital " , das es erlaube, ihre Aktien als " Blue Chips " einzuordnen, war falsch und geeignet, die Adressaten über die wirtschaftliche Situation der Unternehmen de r E - Gruppe zu täuschen. (1) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2 im Rahmen von Veranstaltungen auf Malta und in Wür z- burg in den Jahren 1999 bzw. Anfang 2000 vor Vertriebsmitarbeitern der E - Gruppe Vorträ ge gehalten, in denen er insbesondere eine (im Vergleich zu DAX - Unternehmen) ausgezeichnete Eigenkapitalausstattung der von ihm g e- prüften Unternehmen der E - Gruppe hervorhob und Aktien der Anlagegesel l- schaften mit "Blue Chips" verglich. Dadurch hat er einen Eindruck der Wertha l- tigkeit von Beteiligungen an diesen Unternehmen vermittelt, der objektiv unz u- 11 12 13 - 8 - treffend war. Denn für die Werthaltigkeit der Beteiligungen an Unternehmen der E - Gruppe war nicht nur eine hohe Eigenkapitalquote entscheidend, sondern auch d ie vorhandenen Aktiva. Insoweit konnten die Unternehmen der E - Gruppe in ihrer Kapitalqualität und Risikostruktur aber nicht ansatzweise mit "Blue Chip - Unternehmen" wie etwa großen Aktiengesellschaften mit hoher Marktkapitalisi e- rung verglichen werden, welch e typischerweise auf der Aktivseite die gesamte Vielfalt der Asset - Klassen des § 266 Abs. 2 HGB aufweisen. Das Aktivverm ö- gen der E - Gruppe - Unternehmen bestand demgegenüber - auch nach dem e i- genen Vorbringen der Beklagten - nahezu ausschließlich aus den Ford erungen gegen die einzelnen Anleger aus deren Beteiligung als atypisch stille Gesel l- schafter. Das Anlagekapital stand den Unternehmen der E - Gruppe auch nicht in liquider Form sofort zur Verfügung, sondern sollte von über 95 % der Anl e ger - wiederum nach de m eigenen Vorbringen der Beklagten - in monatlich fällig werdenden, mehr oder weniger kleinen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren erbracht werden. Dabei wurde nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts bei der E - Gruppe ein ernsthaftes Forderu ngsmanagement nicht betrieben, vielmehr stand es in der Praxis im Belieben der Anleger, ob sie den eingegangen en Zahlungsverpflichtungen nachkamen oder nicht. Auf der and e- ren Seite mussten sofort Vertriebsprovisionen gezahlt werden, welche sich j e- weils an der gesamten Anlagesumme orientierten, obwohl die gezeichneten Beträge im Wesentlichen nur in relativ geringfügigen monatlichen Raten eingi n- gen. (2) Da auf der Aktivseite der Unternehmen im Wesentlichen lediglich noch nicht fällige Forderungen gegen d ie Anleger standen, deren Qualität mit der Zahlungsfähigkeit und - willigkeit der Anleger stand und fiel, hat das Ber u- fungsgericht ferner mit Recht von einem "gebündelten Risiko" gesprochen. 14 - 9 - Fehl geht die Rüge der Revision, es fehle an Feststellungen, da ss "auch nur ein Anleger vom Verhalten eines anderen Anlegers erfuhr, der seine Einl a- ge nicht beglich", weshalb im Hinblick auf die einseitige Mittelherkunft auch nicht von einem gebündelten Risiko gesprochen werden könne. Die Revision s- erwiderung weist mit Recht darauf hin, dass eine interne Abstimmung unter den Anlegern weder nach den Denkgesetzen noch nach der Lebenserfahrung erfo r- derlich war, um die Gefahr zu begründen, dass Anleger in erheblicher Anzahl ihre Einlage nicht erbringen würden, weil die Stim mung insbesondere auf dem Kapitalmarkt etwa wegen negativer Pressemeldungen zum Nachteil der E - Gruppe umschlagen konnte und etliche Anleger gleichzeitig, aber unabhängig voneinander veranlasst werden konnten, ihre Zahlungen einzustellen. (3) Unerheblich ist auch der Einwand der Revision, dass sich einige U n- ternehmen der E - Gruppe zum Zeitpunkt der Äußerungen des Beklagten zu 2 auf Malta und in Würzburg kurz vor oder in der Gründungsphase befanden, denn nach den Feststellungen bezogen sich die Äußerungen g enerell auf die Unternehmen der E - Gruppe, die sich in ihrer Struktur vollständig geglichen hä t- ten. (4) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Beklagte zu 2 habe nicht eing e- räumt, sowohl auf Veranstaltungen für Mitarbeiter der E - Gruppe auf Malta im Jahr 1999 als auch in Würzburg Anfang des Jahres 2000 neben Hinweisen auf ein besonderes Eigenkapital das Wort "Blue Chips" verwendet zu haben . Die Beweiskraft dieser tatbestandlichen Fest stellungen des Berufungsgerichts wird - entgegen der Auffassung der Revision - nicht gemäß § 314 Satz 2 ZPO durch die Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 23. April 2012 entkräftet, denn dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2 nur auf Ma l ta und nicht auch in Würzburg den Begriff "Blue Chips" verwandt hat. Die prot o kollierte Äußerung des Beklagten zu 2, die Eigenkapitalfinanzierung habe er nicht nur 15 16 17 - 10 - auf Malta, sondern in jedem seiner Vorträge, die er vor Vermittlern gehalten habe, so vorgetragen, lässt die Auslegung zu, dass er auch in Wür z burg den Vergleich mit "Blue Chips" gezogen hat. Im Übrigen würde schon die einmalige Verwendung des Vergleichs mit "Blue Chips" auf Malta, welcher der streitg e- genständlichen Beteiligung vorausgegangen ist, die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts rechtfertigen. Darüber hin aus hat sich das Berufungsgericht - wie die Revision selbst sieht - auch auf Zeugenaussagen in einem der Parallelverfahren gestützt. S o- weit die Revision diesbezüglich beanstandet, das Berufungsgericht habe die Aussage aus dem Parallelverfahren nur als Urku nde würdigen und keine Ei n- schätzung zur persönlichen Glaubwürdigkeit abgeben dürfen, übersieht sie, dass das Parallelverfahren und das vorliegende Berufungsverfahren bei de m- selben Einzelrichter anhängig gewesen sind und dieser die Zeugen im Paralle l- verfahr en selbst vernommen hat. Da auch die jeweiligen Prozessbevollmächti g- ten der Parteien in beiden Verfahren identisch waren und der vom Einzelrichter angekündigten Verwertung der Aussagen im vorliegenden Verfahren zug e- stimmt haben, sind hinsichtlich der Verwe rtung der Aussagen keine Verfahren s- fehler ersichtlich. Im Übrigen sind in die hier maßgebliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu den objektiven Falschangaben des Beklagten zu 2 keine Glaubwürdigkeits - , sondern Plausibilitätserwägungen eingeflossen. bb) Der Beklagte zu 2 nahm für die vorbezeichneten irreführenden A n- gaben - wie bereits ausgeführt - seine n Expertenstatus als Wirtschaftsprüfer und seine Stellung als Abschlussprüfer der Gesellschaften der E - Gruppe in A n- spruch. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde er den Ve r- triebsmitarbeitern als Wirtschaftsprüfer vorgestellt und referierte über Erkenn t- nisse, die er in seiner Funktion als Abschlussprüfer (angeblich) gewonnen ha t- te. Er reklamierte damit für sich nicht nur die Sachkunde und Seriosität, die e i- 18 19 - 11 - nem Wirtschaftsprüfer als besonderen Standesregeln unterliegendem und u n- abhängigem Berufsträger allgemein zugewiesen werden (vgl. § 43 Abs. 1 WPO). Vielmehr nahm er für sich darüber hinausgehend das besondere Ve r- trauen in Anspruch, das d em Abschlussprüfer im Hinblick auf seine gesetzlich vorgesehene Objektivität gegenüber der geprüften Gesellschaft (vgl. zur Unpa r- teilichkeit § 323 Abs. 1 HGB) sowie auf die im Rahmen der Prüfung gewonn e- n en besonderen Einblicke in die Struktur der geprüften Gesellschaft entgege n- gebracht wird. Mit dieser Autorität ist es bereits schwer vereinbar, sich - wie es der Beklagte zu 2 tat - in exponierter Position einseitig für die Vertriebsintere s- sen der geprüften Gesellschaftsgruppe einzusetzen. cc) Die Expert enäußerungen des Beklagten zu 2 vor den Vertriebsmita r- beitern der E - Gruppe waren, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, darauf ausgerichtet, an die Anlageinteressenten weitergegeben zu werden. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe ve rfahrensfehle r- haft im Rahmen seines Sittenwidrigkeitsurteils Vortrag des Beklagten zu 2 nicht berücksichtigt, dass es bei den Veranstaltungen mit Mitarbeitern des Vertriebs lediglich darum gegangen sei, Anschuldigungen entgegenzutreten, die Dritte im Zusam menhang mit den Kapitalanlagestrategien der E - Gruppe gegenüber der Staatsanwaltschaft erhoben hätten, kann ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen. Denn selbst wenn dies zuträfe, hätte der Beklagte zu 2 umso mehr Veranla s- sung gehabt, irreführende Äußerungen hi nsichtlich der Qualität und Werthalti g- keit der Kapitalanlagen der E - Gruppe zu unterlassen. dd) Die Angaben des Beklagten zu 2 hatte n für die von den Mitarbeitern der Strukturvertriebe angesprochenen Anlageinteressenten - hier d ie Kl ä ger - große Bedeutun g. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war bei den Beratungsgesprächen das hohe Eigenkapital immer ein maßgebendes Ve r- 20 21 22 - 12 - kaufsargument, wobei sich der jeweilige Vertriebsmitarbeiter auf den B e klagten zu 2 berief. ee) Das Berufungsgericht hat weit er festgestellt, dass dem Beklagten zu 2 klar war, dass seine Informationen gerade dazu bestimmt waren, an die Anlageinteressenten weitergegeben zu werden. Ihm war auch ohne w eiteres ersichtlich, dass seine Aussagen zur Eigenkapitalausstattung der E - Gruppe jedenfalls grob unvollständig und damit irreführend waren. 2. Das Berufungsgericht hat sich - entgegen der Auffassung der Revis i- on - rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die weitergegebenen Ä u- ßerungen des Beklagten zu 2 zur Qualität und Boni tät der Unternehmen der E - Gruppe für die Anlageentscheidung im Streitfall kausal geworden sind. a) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe erforderliche Feststellungen zur Kausalität der Äußerungen des Beklagten zu 2 für die Anl a- geentsche idung der Kläger nicht getroffen, weil im Bereich der kapitalmark t- rechtlichen Informationsdeliktshaftung auf einen konkreten Kausalitätsnachweis für den Willensentschluss des Anlegers nicht verzichtet werden könne. Das B e- rufungsgericht hat sich in tatricht erlicher Würdigung aufgrund der Zeugenau s- sage des maßgebenden Anlagevermittlers die Überzeugung gebildet, dass g e- rade der Hinweis des Vermittlers auf die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers und dessen Bonitätsbekundungen in allen geführten Beratungsgespr ächen die erstrebte Wirkung erzielt hätten, die Kläger zur Zeichnung der Anlagen zu ve r- anlassen. Damit bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revision - keiner weitergehenden Feststellungen. Die von den Beklagten angeführten Entsche i- dungen des Bundesger ichtshofes in den sog. COMROAD - Fällen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, WM 2008, 790 - COMROAD VIII und vom 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, WM 2007, 1560 - COMROAD V) betreffen 23 24 25 - 13 - anders gelagerte Fälle, denen falsche ad - hoc - Mitteilungen z ugrunde lagen, bei denen keine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine dadurch ausgelö s- te Anlagestimmung kausal war für die getroffenen Anlageentscheidungen. Im Streitfall haben die Kläger ihre Anlageentscheidung nicht nur aufgrund einer von ihnen behaupteten, durch eine falsche ad - hoc - Mitteilung ausgelösten Anl a- gestimmung getroffen, sondern aufgrund einer persönlichen Beratung durch einen Anlagevermittler, der sich die irreführenden Äußerungen des Beklagten zu 2 über ein besonderes Eigenkapital unt er Vergleich mit hochwertigen großen Unternehmen zu Nutze machte. b) Soweit die Revision meint, dass die Kläger die Anlagen vielleicht auch dann gezeichnet hätten, wenn die Aussagen zur Eigenkapitalqualität nicht g e- macht worden wären, betrifft dies eine n Einwand rechtmäßigen Alternativve r- ha l tens, für den die Beklagten darlegungs - und beweisbelastet sind. Die Revis i- on zeigt hierzu jedoch keinen - vom Berufungsgericht übergangenen - Sachvo r- trag der Beklagten auf, der den Einwand ausfüllen könnte. 3. Oh ne Erfolg zieht die Revision schließlich einen Schaden der Kläger und den Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den Äußerungen des Beklagten zu 2 in Zweifel. a) In Fällen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht n ur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwi r- kung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss dieser sich auch von einer " ungewollten " Ve r- pflichtung wieder befreien können. Schon eine solche Verpflichtung kann einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen. Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 36 7 f. ). 26 27 28 - 14 - Bereits d eshalb sind auch - entgegen der Auffassung der Revision - in diesem Zusammenhang die Gründe, die letztendlich zur Insolvenz der Unte r- nehmen der E - Gruppe geführt haben, unerheblich. Der gemäß § 249 Abs. 1 BGB begründete Anspruch eines Anlegers auf Rückgängigmachung der Bete i- ligung, di e ihm unter Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmung s- rechts aufgedrängt wurde, geht nicht verloren, wenn sich die Anlage aus Grü n- den nachteilig entwickelt, die vom Gegenstand der Fehlinformation verschieden sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 199 3 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 113 f.). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die von den Klägern erwo r- benen Beteiligungen weder so hochwertig noch so risikoarm waren, wie sie der Beklagte zu 2 beschrieben hatte, sind die Kläger bereits durch die Zeichnung der Anlagen unmittelbar geschädigt worden. b) Nach diesen Grundsätzen ist die Rüge der Revision, das Berufung s- gericht habe nicht festgestellt, dass das Eigenkapital der Anlagegesellschaft nicht ausgereicht habe oder gar negativ gewesen se i, ebenso unerheblich wie die weiteren Rügen fehlender Feststellungen des Berufungsgerichts bezüglich der Durchsetzbarkeit der Forderungen gegen die Anleger. 4. Letztendlich ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit prägenden U m- ständen sowie Schädigungsvorsatz hatte. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Beklagten zu 2 klar, dass seine Äußerungen als Wirtschaftsprüfer zur exzellenten Eige n- kapitalausstattun g der E - Gruppe und zum Charakter ihrer Aktien als "Blue Chips" die Anleger erreichen würden und geeignet waren, sie dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu motivieren, indem sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch einschätzten. 29 30 31 32 - 15 - b) Dar über hinaus besaß er auch Schädigungsvorsatz. § 826 BGB setzt insoweit keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus, sondern es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich geha l- tenen Schadensfolgen, wobei dieser nicht d en konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss; es reicht dabei jede nachteilige Einwirkung auf die Verm ö- gen s lage einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit ein em Verlustrisiko aus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, WM 2004, 2150, 215 5 ). Da der Beklagte zu 2 seine Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltu n- gen mit Vertriebsmitarbeitern getätigt hat, nahm er billigend in Kauf, dass die von ihm gegebenen Informationen auch im Vertrieb zur Bewerbung der Beteil i- gungen verwandt werden, um Interessenten zur Zeichnung einer Anlage zu veranlassen, die nicht den erweckten Vorstellungen entsprach. Soweit die R e- vision dies anders sehen will, setz t sie lediglich in revisionsrechtlich unzuläss i- ger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne relevante Verfahrensfehler aufzuzeigen. Da der Schaden - wie oben ausgeführt - bereits in dem Erwerb der Beteiligung liegt, musste sich der bedingte Vorsatz des Beklagten zu 2 lediglich darauf beziehen, dass seine unzutreffenden Äußerungen als Abschluss - und Wirtschaftsprüfer und das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Publikums für die Anlageen t- scheidung ur sächlich wer d en konnte n . Dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. 5. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht und insoweit von der Revis i- on unangegriffen eine Haftung der Beklagten zu 1 für das deliktische Verhalten ihres Geschäft sführers nach § 31 BGB bejaht, weil der Beklagte zu 2 die ha f- tungsbegründenden Äußerungen nicht als Privatperson, sondern zur Erläut e- 33 34 35 - 16 - rung der im Rahmen der Abschlussprüfungen gewonnenen Erkenntnisse und damit in Ausübung seiner Organstellung getätigt hat. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2009 - 318 O 111/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2012 - 13 U 196/09 -
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