BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 410/12 Verkündet am: 2 8. Mai 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CISG Art. 1, Art. 4, Art. 8, Art. 3 0, Art. 31 a) Eine in einem dem UN - Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterfallenden Kaufvertrag enthaltene Rückkaufverpflichtung untersteht in Umkehrung der Pflichten des u r- sprünglich geschlossenen Kaufvertrags ebenfalls den Bestimmungen des CISG. b) Die Auslegung eines solchen Vertrags beurteilt sich auch dann nach den in Art. 8 CISG aufgestellten Regeln, wenn es sich um einen von einer Partei verwendeten Formularvertrag handelt (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Oktober 2001 - VIII ZR 60/01, BGHZ 149, 113, 1 16 f.). Dabei findet die Regel Anwendung, dass unklare Erklärungen "contra proferentem" auszulegen sind, Mehrdeutigkeiten also zu Lasten des Verwenders der von ihm gestellten Bedingung gehen. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 410/12 - OLG München LG München I - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2014 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol für R echt erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2012 aufg e- hoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. Januar 2012 wird zurückg e- wiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine in Belgien ansässige Leasinggeberin in der Freizei t- industrie, d ie in München ansässige Beklagte stellt Bowlingbahnen her. Im N o- vember 2004 kaufte die Klägerin von der Beklagten 20 Bowlingbahnen mit Z u- behör und schloss darüber mit der A . B . C . GmbH (im Folge n- den: ABC) einen Leasingvertrag . Der von der Klägerin mit der Beklagten g e- schlossene, auf E nglisch abgefasste und mit " Equipment purchase and r e- purchase agreement " überschriebene Vertrag enthält in Abschnitt F " Repurch a- 1 - 3 - se agreement " eine Rückkaufvereinbarung, die unter anderem folgende Reg e- lung en enthält: " 1. In the event the Client [= ABC] does not exercise its purchase option under the Lease Agreement, or in the event of a termination of the Lease Agreement by F . [= Klägerin] due to a default by the Client, or a filing for bankruptcy by Client, or in the event that ban k- ruptcy proceed ings are commenced by, or petitions filed by or against Client, under any bankruptcy, administration, liquidation or dissolution procedure, and such proceedings are not withdrawn within seven (7) days, and on the written request of F . made within a reason a- ble time after any such event (at F . sole discretion) SELLER [= Beklagte] shall purchase the Equipment from F . , as is, where is, at the Repurchase Price on the date of such written request as defined in Article A. [ ] " 9. F . shall not be under any obligation to sell the Equipment to SELLER pursuant to the terms thereof but once F . shall have sold or otherwise disposed of the Equipment to a person other than SELLER, the liability of SELLER hereunder shall cea se. [ ] In den Jahren 2007 und 2008 kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der ABC wegen ausstehender Leasingr aten. Im Dezember 2008 verpflichtete sich die ABC im Rahmen eines Vergleichs, an die Klägerin in einem ursprünglich vereinbarten Zahlungsplan wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit der ABC und begründete dies damit, dass die ABC ihren Zahlungsverpflichtu n- gen aus dem Vergleich nicht nachgekommen sei. Hierauf gestützt , forderte die Klägerin die Beklagte m it Schreiben vom 19. Ok tober 2009 unter Hinweis auf die Rückkaufvereinbarung und die dort mit zeitlicher Staffelung festgelegten Rückkaufpreise zur Zahlung von 1 Über das Vermögen der ABC , für die bereits im September 2009 ein vorläufiger I n- 2 - 4 - solvenzverwalter eingesetzt worden war, wurde am 1. Januar 2010 das Inso l- venzverfahren eröffnet. Am 30. Januar 2010 schloss die Klägerin mit der M . J . F . C . GmbH (im Folgenden: MJFC) über die Bowlingbahnen einen Leasingvertrag zu B ahnen in demselben Gebäude wie die ABC. Der Leasingv ertrag sollte bis 2015 lau fen. Nach den Behauptungen der Klägerin ha t die MJFC Leasingraten aber nur für die Zeit von September bis Dezember 2010 in Höhe von gezahlt. D anach habe die MJFC die Zahlungen eingestellt und sei " verschwu n- den " , wes halb de r Leasingv ertra g fristlos gekündigt worden sei . Im Mai 2011 baute die Beklagte , die eine Verpflichtung zum Rückkauf verneint und behauptet hat, dass die Bowlingbahnen beschädigt und unvol l- ständig gewesen seien, nach einem umfangreichen Schriftwechsel mit der Kl ä- gerin auf deren Aufforderung verschiedene Elemente der 18 noch vorhandenen Bowlingbahnen aus und nahm sie an sich. Sie traf dabei mit der Firma K . , der Eigentüme rin des B etriebsgrundstücks, u.a. folgende Abrede: " . b esprochen, werden wir die Maschinen und die Scoringanlage aus der Bowlingbahn in A . au s- bauen. Die Bahnen selbst und die dazugehörige fest verbundene Ei n- richtung verbleibt in den Räumen. Damit sind Sie einverstanden. Ein weiterer Ausbau ist nicht veran lasst und wird von Ihnen nicht verlangt. Wir bitten Sie auch das Einverständnis von F . zum Verbleib der " Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der Rückkaufvereinbarung auf Za h- lung von zuletzt noch der Ansprüche aus dem Leasingvertrag zwischen ihr und der ABC mit Ausna h- me bereits bestehender fälliger Ansprüche auf Leasingraten sowie gegen Abtr e- tung aller Ansprüche aus einer für die Leasingverpflicht ungen der ABC von e i- 3 4 5 - 5 - nem Dritten gestellten Bürgschaft in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die B e- klagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteil s bis auf einen Teil des Zinsansp ruch s antragsgemäß verurteilt . Mit der vom Senat zugelassenen Rev i- sion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG München, Urteil vom 10. Dezemb er 2012 - 19 U 842/12, juris) hat zur Begründung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne aus der im Streit stehenden Rückkaufvereinbarung von der Beklagten den Rückkauf der verleasten Bowlinganlag e beanspruchen. Der danach erforderliche Rückkauffall sei allein schon durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ABC eingetreten. Die Rückkau f- vereinbarung sei ungeachtet etwaiger rechtlicher Bedenken gegen die darin vorgesehene " Sel bstbeschaffungspflicht " der Beklagten auch wirksam. Denn in diesem Fall ergäbe sich eine Herausgabepflicht der Klägerin, der sie im Erge b- nis genügt habe. Zum einen habe die Beklagte nämlich die Anlage nach der mit der Firma K . getroffenen Abrede wied er an sich genommen. Zum anderen gelte die Rückkaufware gemäß § 377 Abs. 2 BGB als genehmigt, da die B e- klagte die Unvollständigkeit des Rückkaufguts nicht gemäß § 377 Abs. 1 BGB gerügt habe und das Gesetz eine " Vorabrüge " durch die vor dem Ausbau dati e- rend en Schreiben der Beklagten nicht kenne. Zudem habe die nach den U m- 6 7 8 - 6 - ständen darlegungspflichtige Beklagte eine Unvollständigkeit der Anlagen auch nicht dargelegt. Soweit sie den Standpunkt vertreten habe, dass der Rückkau f- vertrag noch nicht zu s tan de gekommen und sie n icht E igentümerin des Rüc k- kaufguts geworden sei beziehungsweise habe werden wollen, könne sie sich hierauf gemäß § 242 BGB nicht berufen, weil sie jederzeit zu m Abschluss des Rückkaufvertrags und zur Entgegennahme der Ware verpflichtet gewesen se i. I m Übrigen ergebe sich aus dem anlässlich des Ausbaus geführten Schrif t- wechsel, dass die Übereignung des Rückkaufguts im Rahmen des Ausbaus zumindest konkludent stattgefunden habe. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung schon im Ausgangsp unkt nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte (Rück - )Kaufpreisanspruch nicht zu. Die Revision macht mit Recht geltend , da s s di e auf Abschnitt F 1 des Ve r- trages gestützte Rückkaufverpflichtung der Beklagten nach Abschnitt F 9 der Rückkaufver einbarung erloschen ist, weil die Klägerin die Bowlingbahnen an die MJFC weiterverleast hat . 1. Anders als das Berufungsgericht meint, beurteilt sich d er zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht nach dem unvereinheitlichten deu t- schen Recht des B ürgerlichen Gesetzbuchs, sondern nach dem Übereinko m- men der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Zwar ist in Abschnitt F 14 des Vertrages geregelt, dass die Überei n- kunft und die daraus folgenden Rec hte und Pflichten d er Parteien de m deu t- schen Recht unterliegen. Eine solche , hier nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 9 10 11 - 7 - Abs. 1 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des internationalen Privatrecht s an die Verordnung [EG] Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 [BGBl. I S. 1574]; im Folgenden: EGBGB aF ) zu beurteilende Rechtswahl führt jedoch, da es sich bei dem zur Beschaffung der Leasinggegenstände geschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag über Waren hand elt ( vgl. MünchKommHGB/ Benicke, 3. Aufl., Art. 1 CISG Rn. 13 mwN) und die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vert ragsstaaten haben , gemäß Art. 3 Abs. 2 EGBGB aF, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b CISG zur Anwendbarkeit des UN - Kaufrecht - ü bereinkommens (vgl . Senatsurteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 259/97, WM 1999, 868 unter III 1). Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Rückkaufverpflichtu n- g en in Leasingverhältnissen, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen G e- setzbuchs zu beurteilen sin d, kaufrechtlichen Regeln folgen (zuletzt Senatsurteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, WM 2003, 1092 unter II 2; ferner etwa MünchKommBGB/Koch, 6. Aufl., Finanzierungsleasing Rn. 56 ; Wolf/Eckert/Ball, Hand buch des gewerblichen Miet - , Pacht - und Leasing rechts, 10. Aufl., Rn. 1956; jeweils mwN). Gleiches gilt für die hier streitige Verpflichtung der B e- klagten, die als Kauf im Sinne von Art. 1 Abs. 1 CISG anzusehen ist . B ei der Rückkaufvereinbarung geht es ungeachtet ihres leasingspezi - fischen Hintergru nds und der damit einhergehenden Besonderheiten bei der näheren Vertragsausgestaltung im Kern um Vertragspflichten, wie sie - nur in Umkehrung der Pflichten des ursprünglich zur Beschaffung der Leasinggege n- stände geschlossenen Kaufvertrags - kaufvertragsty pisch für die Verkäuferseite in Art. 30 CISG (Lieferung und Eigentumsübertragung) und für die Käuferseite in Art. 53 CISG (Kaufpreiszahlung und Abnahme) geregelt sind (vgl. Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN - Kaufrecht, 6. Auf l., 12 13 - 8 - Art. 1 Rn. 22, 28; Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer, aaO , Vor Artt. 14 - 24 Rn. 41; Staudinger/Magnus, Wiener UN - Kaufrecht, Neubearb. 2013, Art. 1 Rn. 22; Enderlein/Maskow, International Sales Law, 1992, Art. 1 Anm. 1). D ie Vereinbarung, d ass die Bo wlingbahnen zum Zwecke der Lieferung und Eige n- tumsübertragung von der Beklagten selbst aus ge bau t werd en sollten , steht d e- ren Eigenschaft als Ware im Sinne von Art. 1 Abs. 1 CISG nicht entgegen (Saenger in Ferrari/Kieninger/Mankowski , Internationales Vertr agsrecht, 2. Aufl., Art. 1 CISG Rn. 6 mwN) . Au ch entfernt sich eine derart vereinbarte E r- füllungsmodalität nicht so weit von dem in Art. 30 f. CISG beschriebenen Pflic h- tenkreis eines Verkäufers, dass schlechthin nicht mehr von einem Kauf gespr o- chen werden k önnte (vgl. Piltz in Kröll/Mistelis/Viscasillas, UN - Convention on the International Sales of Goods (CISG), 2011, Art. 30 CISG Rn. 11 , Art. 31 Rn. 8 mwN ; ebenso zum unvereinheitlichten deutschen Kaufrecht Senatsurteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, aa O ). 2. D ie in Abschnitt F 1 des Vertrages vereinbarte Rückkaufverpflichtung der Beklagten ist jedoch - was das Berufungsgericht trotz mehrfacher Hinweise der Beklagten übergangen hat - nach Abschnitt F 9 des Vertrages nachträglich dadurch entfallen, das s die Klägerin im Jahre 2010 die Bowlinganlage an die MJFC weiterverleast hat. Denn diese Klausel, die der Senat allein schon de s- halb selbst auslegen kann, weil das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (vgl . Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 11 mwN) , schließt als Erlöschen s- grund für die Rückkaufverpflichtung ( " the liability of seller hereunder shall cease " ) auch das Weiterverleasen der Bowlinganlage an einen Dritten ein. a) Zwar ist der in der von der Klägerin gestellten Klausel bezeichnete E r- löschensgrund, nämlich dass " once F . shall have [ ] otherwise disposed of the Equipment to a person other than seller " , mehrdeutig, weil die darin g e- 14 1 5 - 9 - brauchte Wendung " otherw ise disposed of " sowohl nach ihrem Wortlaut als auch ihrem Sinnzusammenhang unterschiedliche Verständnismöglichkeiten zulässt und nur nach einer dieser Möglichkeiten auch ein Verleasen darunter f ällt . Diese Mehrdeutigkeit geht jedoch zu Lasten der Klägerin als Verwenderin des von ihr gestellten Formularvertrags. aa) Mit dem englischen Verb " to dispose of " wird zwar vielfach die B e- deutung eines Verfügens, Veräußerns oder Verkaufens, also der endgültigen Überlassung einer Sache oder eines Rechts an einen D ritten , verbunden (vgl. von Beseler/Jacobs - Wüstefeld, Law Dictionary Englisch - Deutsch, 4. Aufl., S. 569; Dietl/Lorenz, Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik, Teil I En g- lisch - Deutsch, 6. Aufl., S. 247; Allen, The Concise Oxford Dictionary of Curren t English, 8. Aufl., S. 337). Darin erschöpft sich die Wortbedeutung in der Rechtssprache aber nicht. Es ist vielmehr, insbesondere in einer Reihe von L e- galdefinitionen in Rechtsakten des englischsprachigen Raums, auch ein das Verleasen der Sache einschlie ßendes Verständnis anzutreffen ; so heißt es bei Saunders (Words and Phrases legally defined, 3. Aufl., Vol. 2, S. 91 f.; ähnlich etwa die Definitionen in art. 2 [a] des maltesischen Disposal of Government Land Act von 1977, in sec . 18 des Property Law Act des australischen Bu n- desstaats Victoria von 1958 oder in part XII sec. 205 des englischen Law of Property Act von 1925 ) : " " . bb) Ebenso wenig lässt sich die Bedeutung des " otherwise disposed of " nach dem Sinnzusammenhang der Klausel auf eine endgültige Überlassung de r Leasinggegenstände an einen Dritten in dem Sinne reduzieren, dass es nur eine dem " sold " vergleichbare endgültige Veräußerung meint . Denn etwa dadurch, dass ein Eintritt de s Rüc kkauf falls in Abschnitt F 1 des Vertrages an eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags aufgrund von Vertragsverle t- 16 17 - 10 - zungen des Leasingnehmers oder an einen schwerwiegenden Bonitätsverlust des Leasingnehmers geknüpft ist, kommt der Verpflichtung zum Rück kauf der Leasinggegenstände in ihrem jeweiligen Zustand zu einem in bestimmter Höhe von vornherein festgelegten Preis in ihr er wirtschaftlichen Bedeutung zugleich eine der Ausfallgarantie oder - bürgschaft ähnliche Sicherungsfunktion für die ordnungsgemäße Erfüllung des Leasingvertrags durch den bei Vertragsbeginn vorgesehenen Leasingnehmer zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - VIII ZR 280/88 , NJW 1990, 2546 unter II 4 b). Die mit der Rückkaufvereinbarung verfolgte Risikoübernahme des Lief e- ranten für die ordnungsgemäße Abwicklung eines bestimmten , hier nach der Vertragspräambel auf die ABC als " Client " abzielenden Leasingverhältnisses , um d a s hierauf bezogene Amortisationsinteresse des Leasinggebers zu g e- währleisten, würde jedoch uferlos ausgeweite t , wenn der Leasinggeber es in der Hand hätte, anderweit über den Leasinggegenstand zu verfügen und bei Fehlschlagen der Disposition - wie hier durch ein Weiterverleasen - das damit eingegangene Risiko über die Rückkaufverpflichtung bei dem Lieferanten zu belassen , obgleich dieser weder auf die Auswahl des neuen Vertragspartners noch auf Art und Umfang des künftigen Gebrauchs der Leasingsache und eine dadurch bedingte Zustandsverschlechterung Einfluss nehmen kann . Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Rückkaufklausel kann deshalb auch für ein nach dem Wortlaut mögliches weites Verständnis des " otherwise disposed of " dahin sprechen, dass bereits ein Weiterverleasen der Leasings a- che an Dritte angesichts des sonst für den Lieferanten nicht me hr überschaub a- ren Inanspruchnahmerisikos die Rückkaufverpflichtung zum Erlöschen bringen sollte. 18 - 11 - b) Diese unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten von Abschnitt F 9 des Vertrages wirken sich zum Nachteil der Klägerin aus, die die Klausel g e- stellt hat. aa) Die Auslegung von Verträgen, die dem UN - Kaufrechtsüberein - kommen unterfallen, beurteilt sich gemäß Art. 4 Satz 1 CISG abschließend nach den in Art. 8 CISG für die Vertragsauslegung aufgestellten Regeln . Das gilt auch für die Auslegung in den Verträ gen enthaltener Allgemeiner G e- schäftsbedingungen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - VIII ZR 60/01, BGHZ 149, 113, 116 f.; Schmidt - Kessel in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 8 Rn. 59; Staudinger/Magnus, aaO , Art. 8 Rn. 18 ). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, d ass die Vertragsparteien der in Abschnitt F 9 verwendeten Klausel übereinstimmend einen bestimmten Sinn beigemessen h ätt en oder dass es sich dabei etwa um eine in der gewählten Fassung weit verbreitete Standar d- bedingung handelt e , die in den b eteiligten Verkehrskreisen durchgängig nur in einem bestimmten Sinne verstanden wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 CISG; dazu Schmidt - Kessel in Schlechtriem/Schwenzer, aa O ). Eine vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf leasingrechtliches Schrifttum (MünchKommBGB/K och, aaO, Rn. 56 ff.) angenommen e weitgehende Üblichkeit solcher Rückkaufve r- pflicht ungen bei Leasinggeschäft en unter Kaufleuten lässt keine darüber hi n- ausgehenden Rückschlüsse auf eine Üblichkeit gerade d er in Rede stehenden Klausel in der konkret gewählte n Formulierung und das ihr beizulegende Ve r- ständnis zu. Denn m it dieser Klausel hat sich das Berufungsgericht nicht b e- fasst. bb) D er Beurteilung des Klauselinhalts ist deshalb Art. 8 Abs. 2 CISG z u- g runde zu legen, wonach Erklärungen oder das sonstige Ve rhalten einer Partei so auszulegen sind, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die and e- re Partei sie unter gleichen Umständen aufgefasst hätte. Dabei kommt die i n- 19 20 21 - 12 - ternational seit langem weit verbreitete Regel zur Anwendung, dass unklare Erklärun gen " contra proferentem " auszulegen sind, Mehrdeutigkeiten also zu Lasten des Erklärenden - hier der Klägerin als der Verwenderin des Formula r- vertrags - gehen (vgl. Schmidt - Kessel in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 8 Rn. 47, 59; Staudinger/Magnus, aaO; f erner etwa CISG Advisory Council Opinion No. 13 - Inclusion of Standard Terms under the CISG, Rule 9, IHR 2014, 34, 42; jeweils mwN). Hiernach ist der Auslegung von Abschnitt F 9 des Vertrages die der Klägerin ungünstigere Bedeutung zugrunde zu legen, nac h der die Rückkaufverpflichtung der Beklagten durch das Weiterverleasen der Bowlinganlage an die MJFC erloschen ist. c) Feststellungen zu ein em nachträglichen Zustandekommen eines Rückkaufvertrag s hat das Berufungsgericht nicht getroffen . Soweit es die Au f- fassung vertritt, dass die Beklagte sich auf ein fehlendes Zustandekommen des Rückkaufvertrags jedenfalls gemäß § 242 BGB nicht beru fen könne, weil sie jederzeit zu dessen Abschluss und zur Entgegennahme der Ware verpflichtet gewesen wäre, trifft dies bereits wegen des zwischenzeitlichen Erlöschens der Rückkaufpflicht nicht zu. Es kann dahin stehen, ob dem Berufungsgericht g e- folgt werd en kann , es ergebe sich aus dem Schriftwechsel vor und anlässlich des Ausbaus, dass die Übereignung des Rückkaufguts im Rahmen des Au s- baus zumindest konkludent stattgefunden habe. Selbst wenn das für diejenigen Teile zuträfe, welche die Beklagte an sich ge nommen hat, könnte daraus noch nicht gefolgert werden, dass sie die von ihr gerade in A brede genommene Rückkaufverpflichtung, noch dazu über die gesamte Anlage, von der wesentl i- che Teile in den Räumlichkeiten verblieben sind, wieder aufleben lassen wollte. 22 - 13 - III. Hiernach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der S a- che selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederher stellung des erstinstanzlichen Urteils. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.01.2012 - 23 O 25846/09 - OLG München, Entscheidung vom 10.12.2012 - 19 U 842/12 - 23
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