BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 41/02Verkündet am: 29. Januar 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________VVG § 6 Abs. 1Bei einer Versicherung fremder Interessen besteht kein Kündigungsrechtnach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst,sondern der Mitversicherte, ohne Repräsentant des Versicherungsnehmerszu sein, die Obliegenheitsverletzung begeht.BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 41/02 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlungvom 29. Januar 2003für Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom19. Dezember 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewie-sen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist versichertes Unternehmen aus einer Speditions-versicherung, die die A. W. Spedition bei der Beklagten ge-nommen hat. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem Allgemei-ne Bedingungen für die Speditionsversicherung (AVB Spedition 1999)und Allgemeine Bedingungen für die Versicherung der Frachtführer-Haftung (AVB Frachtführer 1998) zugrunde. Die AVB Spedition 1999 se-hen unter Ziff. 7.1.2 vor, daß der Spediteur für die Sicherung beladenerFahrzeuge, Container, Wechselbrücken und sonstiger Behälter gegenDiebstahl oder Raub zu sorgen hat, insbesondere beim Abstellen zurNachtzeit, an Wochenenden oder Feiertagen und während der Ruhezei-ten. Die AVB Frachtführer 1998 bestimmen unter Ziff. 7: - 3 -"Dem Versicherungsnehmer obliegt es,...7.2. die Fahrer über die Obliegenheiten zu belehren undanzuweisen, die Sicherungen zu betätigen;7.3. für eine ordnungsgemäße Sicherung beladener Fahr-zeuge (Zugmaschine und Trailer/Anhänger) und Containergegen Diebstahl Sorge zu tragen, insbesondere währenddes Abstellens oder der Ruhepausen....7.3.2 Trailer oder Anhänger, die ohne Zugfahrzeug abge-stellt werden, müssen mit modernen Diebstahlsicherungengegen Abschleppen und Aufbrechen gesichert werden. ..."Beide Versicherungsbedingungen enthalten die Klausel, daß derVersicherer bei Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zuerfüllenden Obliegenheit auch ohne Kündigung des Versicherungsvertra-ges von der Verpflichtung zur Leistung frei wird.Die Klägerin führte einen von der Firma Lu. S.A. erteilten Auf-trag, 30 Tonnen Blech von L. nach B. zu transportieren, imSelbsteintritt durch. Am 12. November 1999, einem Freitag, konnte derFahrer mit dem bereits beladenen Auflieger wegen einer auf der Zufahrtbefindlichen Baustelle das Betriebsgelände der Klägerin nicht erreichen.Da es ihm auch nicht gelang, sich mit dem zuständigen Disponenten derKlägerin in Verbindung zu setzen, stellte er den Auflieger auf einem un-bewachten Parkplatz an der Nationalstraße .... in L. ab. Als eram darauffolgenden Sonntag mit der Zugmaschine zurückkehrte, warenAuflieger nebst Ladung verschwunden. Die Klägerin leistete ihrer Auf- - 4 -traggeberin Ersatz in Höhe von 29.044,90 DM (14.850,42 nre-trag macht sie gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte beruftsich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die dagegengerichtete Berufung der Beklagten hat zur Klagabweisung geführt. Mit ih-rer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellungdes landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die AVB Frachtfüh-rer 1998 anzuwenden, da die Klägerin bei einem Selbsteintritt der CMR-Frachtführerhaftung unterworfen sei. Die Klägerin habe ihre Obliegen-heiten aus Ziff. 7.2 und 7.3.2 dieser Bedingungen verletzt. Der Aufliegerhabe keine ausreichende Sicherung gegen unbefugtes Abschleppen undAufbrechen gehabt. Die Klägerin habe ihren Fahrer zudem nicht ange-wiesen, wie er sich für den Fall zu verhalten habe, daß das Betriebsge-lände nicht zugänglich und der Disponent nicht zu erreichen sei. Sie ha-be weder bewiesen, daß sie an der Obliegenheitsverletzung kein Ver-schulden treffe, noch den Nachweis geführt, daß diese keinen Einflußauf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt habe.Der Ausschluß des Kündigungserfordernisses (§ 6 Abs. 1 Satz 3VVG) stehe der aus der Obliegenheitsverletzung folgenden Leistungs- - 5 -freiheit nicht entgegen. Die bei der Beklagten abgeschlossene Spediti-onsversicherung sei eine Haftpflichtversicherung i.S. der §§ 148 ff. VVG.Sie unterliege nach § 187 VVG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1EGVVG und der Anlage zum VAG Teil A Nr. 10 b) nicht den Beschrän-kungen der Vertragsfreiheit, wie sie § 15a VVG enthalte. Auch eine un-angemessene Benachteiligung i.S. des § 9 Abs. 1 AGBG sei zu vernei-nen.II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand. Diedie Zulassung der Revision stützende Rechtsfrage, ob ein Ausschluß desKündigungserfordernisses hier wirksam vereinbart werden konnte, stelltsich nicht.1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG kann sich der Versicherer dannnicht auf eine vereinbarte Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverlet-zung des Versicherungsnehmers berufen, wenn er den Versicherungs-vertrag nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Obliegenheits-verletzung Kenntnis erlangt hat, kündigt. Durch das Kündigungserforder-nis soll dem Versicherer die Möglichkeit genommen werden, in Kenntnisder Obliegenheitsverletzung den Versicherungsfall abzuwarten, um sichdann nach einem längeren Zeitpunkt seiner Leistungspflicht zu entzie-hen, gleichwohl aber inzwischen die Prämien zu erheben. Darüber hin-aus verfolgt die Bestimmung den Zweck, daß sich der Versicherer aufseine Leistungsfreiheit grundsätzlich nur berufen kann, wenn er den Ver-stoß als so schwerwiegend ansieht, daß er sich zur Auflösung des Versi-cherungsverhältnisses entschließt. Damit wird zugleich den Interessendes Versicherungsnehmers Rechnung getragen, Klarheit darüber zu ge- - 6 -winnen, ob der Versicherer aus der Obliegenheitsverletzung Rechteherleiten will oder nicht (BGHZ 4, 369, 375; Senatsurteile vom13. Januar 1982 - IVa ZR 237/80 - VersR 1982, 395 unter II 2 c; vom22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87 - VersR 1988, 1013 unter II 2; vom15. Januar 1997 - IV ZR 335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 b).2. Indes setzt die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG voraus,daß ein Kündigungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG gegeben ist. Beieiner Versicherung fremder Interessen besteht dieses dann nicht, wennnicht der Versicherungsnehmer selbst, sondern der Mitversicherte, ohneRepräsentant des Versicherungsnehmers zu sein, die Obliegenheitsver-letzung begeht. Eine solche Obliegenheitsverletzung ist dem Versiche-rungsnehmer nicht zuzurechnen. Sie eröffnet dem Versicherer daherkeine Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages (BGHZ 35, 153, 163 f.;BGHZ 24, 378, 384; Senatsurteil vom 28. Oktober 1981 - IVa ZR202/80 - VersR 1982, 84 unter 3; BK/Hübsch, § 79 VVG Rdn. 12, 16;Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 98; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 6 Rdn. 110). So liegt es auch hier. Die in denVersicherungsbedingungen niedergelegten Pflichten galten zwar für dieVersicherungsnehmerin und die Klägerin als dem mitversicherten Unter-nehmen gleichermaßen. Das ergibt sich aus § 79 Abs. 1 VVG, der sichnicht nur auf gesetzliche, sondern auch auf vertragliche Obliegenheitenbezieht, soweit sie das versicherte Interesse betreffen (BK/Hübsch, aaORdn. 1, 3). Folge eines entsprechenden Verstoßes ist aber lediglich, daßdie Klägerin als Versicherte ihren eigenen Versicherungsanspruch ver-liert (BGHZ 24, aaO; Prölss, aaO § 79 VVG Rdn. 2). Demgemäß bestehtweder ein Recht der Beklagten, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG gegenüberder Versicherungsnehmerin zu kündigen, noch weitergehend ein Kündi- - 7 -gungserfordernis nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG. Vielmehr kann und darfsich die Beklagte auch ohne Kündigungsausspruch auf einen Obliegen-heitsverstoß der Klägerin berufen (BGHZ 35, aaO; BGH Urteil vom17. Dezember 1964 - II ZR 17/63 - VersR 1965, 149 unter II).3. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Obliegenheitsverletzungder Klägerin bejaht. Diese ist jedenfalls darin begründet, daß sie - woraufdie Beklagte ihre Leistungsverweigerung im Kern stützt - keine ausrei-chenden Vorkehrungen zur Sicherung des beladenen Fahrzeuges gegenDiebstahl getroffen hat. Die Klägerin hat den Fahrer mit dem bereits be-ladenen Auflieger sich selbst überlassen, obwohl sie - wie vom Beru-fungsgericht festgestellt - wußte, daß das Betriebsgelände für ihn nichtzugänglich war. Sie hat ihm für das anstehende Wochenende weder ei-nen geeigneten, entsprechend gesicherten anderen Stellplatz zugewie-sen noch ihm Verhaltensanweisungen für den Fall erteilt, daß der zu-ständige Disponent für ihn nicht zu erreichen war. Dieses Versäumnis istunter die Obliegenheit in 7.1.2 AVB Spedition ebenso wie unter die in7.3. AVB Frachtführer vereinbarte einzuordnen, so daß es dahinstehenkann, welche Versicherungsbedingungen Geltung erlangt haben. DasBerufungsgericht ist schließlich richtig davon ausgegangen, daß die Klä-gerin für die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles von ihr begangene - 8 -Obliegenheitsverletzung nicht dargelegt hat, daß sie kein Verschuldentrifft (Ziff. 9 AVB Frachtführer i.V. mit § 6 Abs. 1 VVG). Das gleiche giltfür den ihr obliegenden Nachweis, daß von einem geringeren Verschul-densgrad als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auszugehen ist (Ziff. 7.3AVB Spedition).Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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