BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 41/03Verkündet am: 26. September 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 906 Abs. 1 Satz 1, § 1004Von einem Rockkonzert ausgehende Lärmimmissionen, die die Richtwerte der sog.LAI-Hinweise überschreiten, können unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1BGB sein, wenn es sich um eine Veranstaltung von kommunaler Bedeutung handelt,die an nur einem Tag des Jahres stattfindet und weitgehend die einzige in der Um-gebung bleibt. Dies gilt in aller Regel aber nur bis Mitternacht.BGH, Urt. v. 26. September 2003 - V ZR 41/03 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die RichterinDr. Stresemannfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisungder weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 13. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2003 im Ko-stenpunkt und im Umfang des nachfolgenden Ausspruchs aufge-hoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heil-bronn vom 22. April 2002 abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, daß von ihrenGrundstücken, Gemarkung G. -F. , Parzellen-Nr. 2713und 2739 bei dem Rockkonzert anläßlich des jährlich stattfinden-den Sommerfestes des Sportvereins F. Geräusche auf dasGrundstück der Kläger R. straße 27, G. -F. ,Flurstück 2477, einwirken, die gemessen 0,5 m vor den Fen-stern des klägerischen Wohnhauses -zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr einen Beurteilungs-pegel von 70 dB(A) und eine Geräuschspitze von 90 dB(A), - 3 -sowie zwischen 24.00 Uhr und 08.00 Uhr einen Beurtei-lungspegel von 55 dB(A) und eine Geräuschspitze von65 dB(A)überschreiten.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander auf-gehoben. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tra-gen die Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.Von Rechts wegenTatbestand: Die Kläger wenden sich gegen Lärmbelästigungen, die von einem all-jährlich stattfindenden Sommerfest eines Sportvereins und dabei insbesonderevon einem Rockkonzert ausgehen.Die Kläger sind Eigentümer eines in einem allgemeinen Wohngebietgelegenen Grundstücks. Auf dem Nachbargrundstück, das der beklagten Stadtgehört, befinden sich ein Bolzplatz, eine Sporthalle und ein Fußballfeld. DieBeklagte hat das Gelände einem Sportverein für Vereinsaktivitäten überlassen.Einmal im Jahr veranstaltet der Sportverein ein Sommerfest. Dabei finden in - 4 -einem Festzelt Musikveranstaltungen statt, darunter ein Rockkonzert. Für dasbis weit nach Mitternacht dauernde Rockkonzert wurden für das Grundstückder Kläger in den Jahren 2001 und 2002 Mittelungspegel von 55,9 bis 70,5dB(A) und 53,3 bis 66 dB(A) gemessen.Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung eines weitergehen-den Antrags verurteilt, es zu unterlassen, daß von ihrem Grundstück Geräu-sche auf das Grundstück der Kläger einwirken, die zwischen 8 Uhr und 20 Uhreinen Beurteilungspegel von 70 dB(A), in der Zeit von 6 Uhr bis 8 Uhr sowievon 20 Uhr bis 22 Uhr einen Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie zwischen22 Uhr und 6 Uhr einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) überschreiten. DieBerufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageab-weisung weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beeinträchtigung der Klä-ger durch den von dem Sommerfest und hier insbesondere von dem Rockkon-zert ausgehenden Lärm sei wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB.Dies folge aus der vor allem zur Nachtzeit ab 22 Uhr gravierenden Über-schreitung der in der LAI-Freizeitlärmrichtlinie festgesetzten Lärmgrenzwerte;die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung werde dadurch indiziert. Diese Werteseien zwar nicht schematisch anzuwenden und erlaubten bei einem einmaligen - 5 -Ereignis eine großzügigere Handhabung. Ein einmaliges Ereignis liege abernicht vor, weil das Fest an drei Tagen stattfinde und auch die weiteren Veran-staltungen Lärm verursachten. Zudem seien die festgestellten Überschreitun-gen von 22 Uhr bis weit nach Mitternacht so gravierend, daß sie nicht hinge-nommen werden müßten.II.Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Auf der Grundlage seiner Fest-stellungen bejaht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Unterlassungs-anspruch der Kläger (§§ 1004, 906 BGB).1. Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einemanderen Grundstück ausgehende Immissionen insoweit nicht verbieten, als dieEinwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt.Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich nach demEmpfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihmunter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (Se-nat BGHZ 148, 261, 264 - Hammerschmiede; Senatsurt. v. 20. November 1998,V ZR 411/97, NJW 1999, 1029, 1030). Die Grenze der im Einzelfall zumutba-ren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrundwertender Beurteilung festgesetzt werden (Senat BGHZ 148, 261, 264). Dabeisind wesentliche Immissionen identisch mit erheblichen Belästigungen im Sin-ne des § 3 Abs. 1 BImSchG (BGHZ 122, 76, 78).Wann Lärmimmissionen im Einzelfall die Schwelle zur Wesentlichkeitüberschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung. Revisionsrecht- - 6 -lich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellun-gen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffendenrechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (Senat BGHZ 121, 248, 252 -Jugendzeltplatz). Dieser Nachprüfung hält das Berufungsurteil nicht in jederHinsicht stand.2. a) Das Berufungsgericht orientiert sich an den Hinweisen des Länder-ausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitanlagenverursachten Geräusche (sog. LAI-Hinweise oder Freizeitlärm-Richtlinie, abge-druckt in NVwZ 1997, 469). Das ist nicht zu beanstanden. Die LAI-Hinweisegelten für Freizeitanlagen, und zwar insbesondere für Grundstücke, auf denenVolksfeste, Platzkonzerte, Lifemusik-Darbietungen und ähnliche Veranstaltun-gen im Freien stattfinden. Sie sind ungeachtet der generellen Nutzung desGrundstücks der Beklagten als Sportplatz einschlägig, denn die Sportanlagen-lärmschutzverordnung (18. BImSchV) regelt nur Immissionen, die von einerSportanlage bei ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung, der Sportausübung,ausgehen (§ 1 Abs. 1 der 18. BImSchV).Die von Sachverständigen ausgearbeiteten und von allen Ländern mit-getragenen LAI-Hinweise unterfallen zwar nicht § 906 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BGB(Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 193), können den Gerichten abergleichwohl als Entscheidungshilfe dienen (vgl. Senat BGHZ 111, 63, 67 -Volksfestlärm; 120, 239, 256 f. Froschlärm; 121, 248, 253 - Jugendzeltplatz;BVerwG DVBl 2001, 1451, 1453). Sie ersetzen nicht die Prüfung und Würdi-gung der konkreten Umstände des Einzelfalls, geben dieser Würdigung abereine Orientierung. Werden die Richtwerte überschritten, so indiziert dies einewesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB (vgl. Senat - 7 -BGHZ 111, 63, 67; 121, 248, 251). Der Tatrichter muß allerdings auch in die-sem Fall berücksichtigen, daß es sich bei den technischen Regelwerken nurum Richtlinien handelt, die nicht schematisch angewendet werden dürfen.b) Für die Frage der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen sind Dauerund Häufigkeit der Einwirkung von erheblicher Bedeutung. Das Berufungsge-richt vertritt daher zu Recht die Ansicht, daß bei einem einmaligen Ereignis ei-ne großzügigere Handhabung der Richtwerte geboten, eine Überschreitung imEinzelfall also hinzunehmen sein kann. Rechtsfehlerhaft geht es jedoch davonaus, daß hier ein einmaliges Störereignis deswegen nicht vorliege, weil dasSommerfest an drei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen stattfindet. Denndaß von den übrigen Veranstaltungen eine wesentliche Einwirkung auf dasGrundstück der Kläger ausginge, hat es nicht festgestellt. Mithin ist revisions-rechtlich nur das Rockkonzert von Bedeutung und die weitergehende Klageschon nicht schlüssig.Richtig ist allerdings, daß die LAI-Hinweise der Seltenheit eines Ereig-nisses durch eine Sonderregelung in Ziff. 4.4. Rechnung tragen, in der für Ver-anstaltungen, die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahrstattfinden (sog. seltene Störereignisse), höhere Richtwerte vorgegeben wer-den. Auch insoweit gibt die Richtlinie jedoch nur eine Orientierung und läßtRaum für die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwGDVBl 2001, 1451, 1453 "Entscheidungshilfe mit Indizcharakter"). Hierzu gehörtauch die Zahl der Störereignisse. Denn die Sonderregelung in Ziff. 4.4. derLAI-Hinweise erfaßt Ereignisse, die bis zu zehn Tagen oder Nächten einesJahres auftreten und einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissi-onsrichtwerte verursachen. - 8 -In dem der Entscheidung des Senats vom 23. März 1990 (Senat BGHZ111, 63 - Volksfestlärm) zugrunde liegenden Fall wurde ein an das Grundstückdes Klägers angrenzendes Gelände mehrmals im Jahr als Kirmes- und Fest-platz genutzt. Für das Jahr 1987 waren beispielsweise für die Monate Juni, Juliund August vier jeweils über das ganze Wochenende, einmal sogar drei Tagedauernde Veranstaltungen angekündigt. Vorliegend ist dagegen mangels an-derweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision da-von auszugehen, daß das an nur einem Abend des Sommerfestes stattfinden-de Rockkonzert, gegen dessen Immissionen sich die Kläger in erster Liniewenden, weitgehend das einzige Ereignis ist, welches unter deutlicher Über-schreitung der in den LAI-Hinweisen in Ziffer 4.4. für die Nachtzeit aufgestelltenRichtwerte auf das Grundstück der Kläger einwirkt.c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung ferner nicht bedacht,daß bei seltenen Störereignissen auch die Bedeutung der Veranstaltung nichtunberücksichtigt bleiben kann. Nach der neueren Rechtsprechung des Senatsrichtet sich die Beurteilung, ob eine Immission wesentlich im Sinne des § 906BGB ist, nicht nur nach dem Maß der objektiven Beeinträchtigung. Im Interesseder Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlichrechtlicher Beurteilungsmaß-stäbe hat der Senat eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Recht-sprechung vollzogen, die als erhebliche Belästigung alles ansieht, was einemverständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentli-cher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. SenatBGHZ 120, 239, 255 - Froschlärm; 148, 261, 264 Hammerschmiede). Dem-gemäß können bei der Prüfung der Erheblichkeit oder Wesentlichkeit von Lärmauch schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und gesetzliche Wertungen - 9 -eine Rolle spielen (vgl. Senat BGHZ 121, 248, 255 - Jugendzeltplatz; 111, 63,68 Volksfestlärm).aa) Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelleUmzüge und ähnliche Veranstaltungen gehören zu den herkömmlichen, allge-mein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens. Dabei liegtes in der Natur der Sache, daß sie oftmals in der Nähe zur Wohnbebauungdurchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen derNachbarschaft führen. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt derörtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch dieIdentität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohenStellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklun-gen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch an-derer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstigeImmissionen. Das kann bei der Beurteilung, ob eine Lärmeinwirkung als we-sentlich anzusehen ist, vor allem dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn essich um ein sehr seltenes Ereignis handelt, das weitgehend das einzige in derUmgebung bleibt. In einem solchen Fall können auch Lärmimmissionen, die dieRichtwerte der LAI-Hinweise überschreiten, ausnahmsweise noch unwesentlichsein (so auch VGH Kassel GewArch 1997, 162).Die kommunale Bedeutung kann einem Ereignis nicht deshalb abge-sprochen werden, weil Veranstalter nicht die Gemeinde, sondern ein privaterVerein ist. Maßgeblich ist, daß das Ereignis von einem Großteil der Ortsbevöl-kerung getragen und akzeptiert wird. Unerheblich für die Frage der Wesent-lichkeit der Immissionen ist ferner, ob der Nutzung eines Grundstücks als Fest-platz eine langjährige Übung zugrunde liegt. Bei der vom Tatrichter vorzuneh- - 10 -menden Würdigung, ob Geräuschimmissionen wesentlich sind, kann zwar demTraditionscharakter einer Veranstaltung besonderes Gewicht zukommen. Um-gekehrt steht der Annahme einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung abernicht entgegen, daß eine Veranstaltung erst seit kurzer Zeit stattfindet. An-dernfalls würden Gemeinden gehindert, eine kommunale Festivität zu begrün-den, wo Traditionsveranstaltungen fehlen, oder die Abläufe bei Festen zu än-dern, die auf eine langjährige Übung zurückgehen. Demgemäß können auchdie mit Gemeinde- und Vereinsfesten untrennbar verbundenen Musik- undTanzveranstaltungen Änderungen in Art und Ausrichtung erfahren. Erlangensie im Einzelfall überregionale Bedeutung, nimmt ihnen das die kommunaleBedeutung nicht, solange die jeweilige Veranstaltung weiterhin auch für dieörtliche Bevölkerung bestimmt ist und von ihr angenommen ) Bei nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommu-naler Bedeutung können selbst Lärmeinwirkungen unwesentlich sein, welchedie für die Abend- und Nachtzeit aufgestellten Richtwerte der LAI-Hinweiseüberschreiten. Zwar gebührt nach 22 Uhr dem Schutz der ungestörtenNachtruhe grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse der Bevölkerung,Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen zu besuchen (vgl. Senat BGHZ 111,63, 70 - Volksfestlärm). Insbesondere in Krankenhäusern oder sonstigen Klini-ken, aber auch dort, wo die Bewohner der Umgebung bereits tagsüber einemhöheren Lärmpegel als üblich ausgesetzt sind, ist eine Störung der Nachtruhemeist eine erhebliche Einwirkung auf die Gesundheit oder das Wohlbefindenund damit eine wesentliche Immission. Zu berücksichtigen ist aber auch, daßdie Nachtruhe nicht generell geschützt wird. Dort, wo ruhestörende Tätigkeitenzur Nachtzeit durch landesrechtliche Normen ausdrücklich verboten sind, hatder Gesetzgeber zugleich Ausnahmen für den Fall vorgesehen, daß ein Vor- - 11 -haben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter hat (z.B.§ 5 der LärmVO Hamburg, § 8 der LärmVO Berlin). Vorrang kann insbesondereVolksfesten und ähnlichen Veranstaltungen zukommen, wenn sie auf histori-schen oder kulturellen Umständen beruhen oder sonst von kommunaler Be-deutung sind, und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchfüh-rung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaftüberwiegt (vgl. § 9 Abs. 3 LImSchG Nordrhein-Westfalen, § 4 Abs. 4 LImSchGRheinland-Pfalz, § 10 Abs. 4 LImSchG Brandenburg).Eine solche Abwägung der widerstreitenden Interessen sieht auch dasGaststättengesetz vor. Nach § 12 Abs. 1 GaststG kann aus besonderem Anlaßder Betrieb eines Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungenvorübergehend gestattet werden. Die "erleichterten Voraussetzungen" bezie-hen sich auch auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinnevon § 3 Abs. 1 BImSchG (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GaststG), und gelten damit bei-spielsweise für die Lärmimmissionen, die von einer aus Anlaß eines Volksfestsbetriebenen Außengastronomie ausgehen (vgl. VGH München NVwZ 1999,555). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, daß bei besonderem Anlaßund nur vorübergehendem Betrieb die bei der Erteilung der Erlaubnis zu be-achtenden Vorschriften weniger streng zu handhaben sind als bei einem Dau-erbetrieb. Immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte dürfen zwar nicht ver-nachlässigt werden, sie sind jedoch zu Art und Dauer des Betriebs in Bezie-hung zu setzen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl.2003, § 12 Rdn. 5). Dies führt im Fall von Lärmbeeinträchtigungen dazu, daßbei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle nach § 3 BImSchG die Selten-heit des Anlasses und seine Bedeutung in die Würdigung einzubeziehen sind(VGH München a.a.O., S. 556). Die Berücksichtigung dieser Kriterien ist nichtauf die gastronomischen Betriebe beschränkt, sondern gilt für den verständi- - 12 -gen Durchschnittsmenschen gleichermaßen in Bezug auf das besondere Er-eignis, an das sie anknüpfen. Insoweit hängt die Beurteilung der Beeinträchti-gung als wesentlich auch von einer Interessenabwägung ab (Senat BGHZ 111,63, 68 Volksfestlärm; a.A. Roth in Anm. JR 1991, 149).cc) In welchem Umfang Lärmbeeinträchtigungen von Veranstaltungenmit besonderer historischer, kultureller oder kommunaler Bedeutung noch alsunwesentlich angesehen werden können, ist weitgehend eine Frage des Ein-zelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere Bedeutung und Charakter derVeranstaltung, ihr Ablauf, Dauer und Häufigkeit, die Nutzungsart und Zweck-bestimmung sowie die Gesamtbelastung des beeinträchtigten Grundstückswährend der Veranstaltung und durch andere seltene Störereignisse, ferner diezeitlichen Abstände dieser Ereignisse. Je gewichtiger der Anlaß für die Ge-meinde oder Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an weni-gen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen. Bei Festveranstaltungen vonkommunaler Bedeutung, die nur einmal im Jahr für wenige Tage stattfinden, istdabei auch eine deutliche Überschreitung der in den LAI-Hinweisen für selteneStörereignisse festgelegten Richtwerte denkbar. Hiervon ist selbst die Nacht-zeit nicht generell ausgenommen, zumal es im Sommer noch bis gegen 22 Uhrhell bleibt und es dem Charakter bzw. der Tradition vieler Veranstaltungen ent-spricht, daß sie bis in die Nachtstunden andauern (so auch VGH MannheimNVwZ-RR 1994, 633, 635). Im Einzelfall kann von den Anliegern jedenfalls aneinem Tag bis Mitternacht ein deutlich höherer Beurteilungspegel hinzunehmensein. Eine über Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung derRichtwerte wird demgegenüber in aller Regel nicht mehr als unwesentlich zuqualifizieren sein. - 13 -Ob etwas anderes gilt, wenn für die betreffende Veranstaltung eine wei-tergehende Ausnahmegenehmigung nach öffentlichem Recht erteilt wurde, be-darf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat zwar der Durchführung der Sportfe-ste in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde zugestimmt. Auf die zivilrechtli-che Beurteilung hat die Genehmigung aber schon deswegen keinen Einfluß,weil eine umfassende Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Rah-men eines gesetzlich vorgegebenen Verfahrens mit ihr ersichtlich nicht ver-bunden war.Für die Beuteilung durch einen verständigen Durchschnittsmenschenvon Bedeutung kann schließlich sein, ob sich die Veranstaltung an einenebenso geeigneten, Anwohner insgesamt aber deutlich weniger beeinträchti-genden Standort innerhalb der Gemeinde bzw. des Ortsteils verlegen läßt.Können unter Wahrung des Charakters der Veranstaltung die Lärmimmissio-nen für Anwohner deutlich reduziert werden, unterbleibt aber ein Standort-wechsel, so verringert sich das Maß dessen, was einem Anwohner an Ge-räuscheinwirkungen zuzumuten ist; in der Regel werden dann die Richtwerteder LAI-Hinweise maßgebend sein.III.Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Da weitere tatsächlicheFeststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst ent-schieden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Angesichts der Unterstützung, die das Sommer-fest und das Rockkonzert seitens der Gemeinde erfahren, kann der Veranstal-tung die kommunale Bedeutung nicht abgesprochen werden. Gleichwertige - 14 -alternative Standorte für das Festzelt sind nicht ersichtlich. Durch die von denKlägern vorgeschlagene Verlegung des Rockkonzerts in die benachbarteSporthalle bliebe der Charakter der Veranstaltung nicht gewahrt. Er ist davongeprägt, daß das Konzert als Teil eines Sommerfestes weitgehend im Freienstattfindet.Die Kläger müssen am Abend des Rockkonzerts allerdings nicht jeglicheLärmeinwirkung hinnehmen, sondern nur das nach dem Empfinden eines ver-ständigen Durchschnittsmenschen zumutbare Maß. Die Zumutbarkeit ist durcheine Begrenzung der Immissionen zu wahren. Hierfür geben die Richtwerte, diedie LAI-Hinweise bei seltenen Störereignissen tagsüber außerhalb der Ruhe-zeiten vorsehen, eine Orientierung. Im vorliegenden Fall bietet es sich an, dieTageszeit im Sinne der LAI-Hinweise bis 24 Uhr auszudehnen. Damit ist fürdas Rockkonzert ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) mit einer Geräuschspitzevon 90 dB(A) maßgeblich. Eine Verlängerung über 24 Uhr hinaus kommt dage-gen mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Kläger nicht in Betracht.Um ihnen eine ausreichende Nachtruhe zu ermöglichen, ist vielmehr von Mit-ternacht bis 8 Uhr des auf das Rockkonzert folgenden Tages der für die Nacht-zeit vorgegebene Beurteilungspegel von 55 dB(A) einzuhalten.IV.Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann
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