BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILVII ZR 411/01Verkündet am: 10. Juli 2003Fahrner,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 DZur ergänzenden Auslegung eines außergerichtlichen Vergleichs.BGH, Versäumnisurteil vom 10. Juli 2003 - VII ZR 411/01 -OLG KoblenzLG Bad Kreuznach - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die RichterDr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffkafür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Oktober2001 teilweise aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer desLandgerichts Bad Kreuznach vom 4. Juli 2000 teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.572,73 nZinsen seit dem 27. September 2001 zu zahlen.Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit über die Herausgabe derBürgschaftsurkunde der Zürich-Kautions- und KreditversicherungsAG über 149.120 DM in der Hauptsache erledigt ist.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 13 %und die Beklagte zu 87 %.Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Klägerin fordert durch Vergleich vereinbarten Restwerklohn.Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Erschließungsarbeiten für ei-nen Wohnpark in M. Nach Abschluß der Arbeiten kam es zum Streit über Fäl-ligkeit und Höhe des restlichen Werklohns. Die Parteien verglichen sich imLaufe des ersten Rechtszuges außergerichtlich. Danach sollte ein Restbetrag inHöhe von 95.000 DM fällig werden, sobald die Klägerin bestimmte Mängel be-seitigt und unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaften fürdie Stadtwerke E.W. GmbH, den Abwasserzweckverband V. (künftig: V) und dieGemeinde M. als Berechtigte vorgelegt hatte und diese von den Berechtigtenakzeptiert waren.Die Klägerin begehrt nunmehr 95.000 DM von der Beklagten. Sie hatnach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Mängel beseitigt und denBerechtigten jeweils eine unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungs-bürgschaft vorgelegt. Die Bürgschaften sind von den Stadtwerken E. W. GmbHund der Gemeinde M. akzeptiert worden, nicht aber von V., da aus Rechtsgrün-den unklar ist, wer zur Abgabe der Erklärung berechtigt ist, daß die Bürgschaftakzeptiert werde. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klagemangels Erfüllung der Vergleichsvoraussetzungen als nicht fällig abgewiesen.Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg. Sie führt bis auf einen Teildes Zinsbegehrens zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurtei-lung der Beklagten, an die Klägerin 48.572,73 rDas maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB).I.Das Berufungsgericht führt aus, die Fälligkeit fehle, weil V. die für ihn be-stimmte Bürgschaft bislang nicht akzeptiert habe. Die Rechtsanwälte des V.hätten zwar in ihren Schreiben vom 23. April und 28. August 2001 keine rechtli-chen Bedenken gegenüber der vorgelegten Bürgschaft geäußert. Sie hättenaber mitgeteilt, daß sie keine weitergehenden Erklärungen abgeben könnten,da derzeit wegen eines Entflechtungsvertrages zwischen der Stadt E. und V.dessen rechtlicher Fortbestand fraglich sei; daher sei unklar, ob ihre Erklä-rungsbefugnis für V. fortbestehe.Diese Unklarheit begründe keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Beider anzunehmenden vorübergehenden Ungewißheit über den zuständigenRechtsträger, die noch nicht lange andauere, sei davon auszugehen, daß dieParteien auch bei Kenntnis dieser Ungewißheit in dem Vergleich keine abwei-chende Regelung getroffen hätten. Es sei der Klägerin zumutbar, selbst weitereSchritte zur Herbeiführung einer Klärung zu unternehmen und jedenfalls nocheinige Zeit zuzuwarten, bis die Frage der Zuständigkeit beantwortet sei. - 5 -II.Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Das Berufungsgericht hat den Vergleich der Parteien nicht ausgelegt.Soweit seine Ausführungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage zugleich alsErgebnis einer Vertragsauslegung zu verstehen sein sollten, wären sie rechts-fehlerhaft (1). Der Vergleich enthält eine Lücke, die im Wege der ergänzendenVertragsauslegung zu schließen ist. Danach ist die Fälligkeit des Vergleichsbe-trages mit dem Angebot der Klägerin an die Beklagte eingetreten, ihr die für V.bestimmte Bürgschaft zu übergeben (2).1. Das Verständnis des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach demVergleich das Risiko der Ungewißheit über den rechtlichen Fortbestand des V.zu tragen, entspricht nicht einer den Interessen beider Seiten gerecht werden-den Auslegung. Das Berufungsgericht übersieht das eigene wirtschaftliche In-teresse der Beklagten daran, V. als ihrem Vertragspartner einen eigenen, durchBürgschaft gesicherten Gewährleistungsanspruch gegenüber der Klägerin zuverschaffen, um nach Möglichkeit nicht selbst in Anspruch genommen zu wer-den. Darauf hatte sie nach dem Bauvertrag mit der Klägerin keinen Anspruch.Den Ausführungen des Berufungsgerichts, der Klägerin sei zumutbar,weitere Schritte zur Herbeiführung einer Klärung zu unternehmen, fehlt einetragfähige Grundlage. Die Beklagte stand dem Risiko näher, einem ihrer Ver-tragspartner könne es vorübergehend nicht möglich sein, rechtsverbindlicheErklärungen abzugeben. Die Klägerin hatte zu den Berechtigten keine vertragli-chen Beziehungen.2. Der Vergleich der Parteien enthält keinen Hinweis darauf, sie hättendie Möglichkeit bedacht, daß der rechtliche Fortbestand eines Berechtigten bei - 6 -Vorlage der Bürgschaft aus Rechtsgründen zweifelhaft sein und damit die Fäl-ligkeit des vereinbarten Restwerklohns über längere Zeit nicht eintreten könnte.Diese Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.a) Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsge-richts am 27. September 2001 bestand nicht lediglich eine kurzfristige Unauf-klärbarkeit. Die Anwälte des V. hatten die Klägerin bereits mit Schreiben vom23. April 2001 darüber unterrichtet, daß aufgrund der Niederlegung der Vertre-tung des bisherigen Beauftragten des V. Zuständigkeitsprobleme eingetretenseien; ein neuer Beauftragter sei bislang nicht bestellt. Diese Unklarheiten be-standen nach ihrer Mitteilung vom 28. August 2001 fort und sollten erst in einemverwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit geklärt werden.b) Da die Fälligkeit der Forderung der Klägerin nicht in einem Schwebe-zustand von ungewisser Dauer bleiben sollte, enthält der Vergleich eine ergän-zungsbedürftige Regelungslücke. Für ihre Ergänzung ist der hypothetischeWille der Parteien maßgeblich. Es ist darauf abzustellen, was sie bei angemes-sener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Ver-tragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hät-ten.c) Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, legt der Senat denVergleich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin aus, daß dieFälligkeit des Vergleichsbetrages mit dem Angebot der Klägerin, der Beklagtendie Bürgschaftsurkunde für V. als Berechtigten zu übergeben, eingetreten ist;das war der 27. September 2001.Die außergerichtliche Einigung der Parteien sollte zu einer zügigen undkostengünstigen Erledigung des anhängigen Rechtsstreits führen. Danachsollte die Klägerin 95.000 DM als Teil ihres eingeklagten Restwerklohnes er- - 7 -halten, sobald sie die Mängel beseitigt und den drei Berechtigten akzeptierbareGewährleistungsbürgschaften als Sicherheit zur Verfügung gestellt hatte. Wennaus Rechtsgründen längerfristig unklar blieb, ob ein Berechtigter als juristischePerson fortbestand oder seine Zuständigkeit auf eine andere juristische Personübergegangen war, so liegt eine den Interessen beider Parteien entsprechendeRegelung darin, daß Fälligkeit eintrat, sobald die Klägerin eine für diesen Be-rechtigten akzeptierbare Bürgschaftsurkunde der Beklagten zur Weiterleitungzu übergeben bereit war.Danach hat die Klägerin die Vergleichsvoraussetzungen für die Fälligkeitdes vereinbarten Restwerklohns erfüllt. Nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts hat die Klägerin die im Vergleich vereinbarten Mängel beseitigtund den Stadtwerken E.W. GmbH und der Gemeinde M. Bürgschaftsurkundenvorgelegt, die von diesen akzeptiert worden sind. Mit dem Angebot ihres Pro-zeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2001,dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die für V. bestimmte und akzeptier-bare Bürgschaftsurkunde zu übergeben, ist Fälligkeit eingetreten.4. Der Zinsanspruch in Höhe der beantragten 5% ist ab Eintritt der Fällig-keit nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. - 8 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 ZPO.Dressler Haß HausmannWiebel Kniffka
Full & Egal Universal Law Academy