BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 41/11 vom 18. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des B undesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöl ler am 18. Januar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung de r Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ce l- le vom 27. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. Gründe: Die Klägerin, die bundesweit über ein Netz von etwa 40 Filialen Lebensmittel vertreibt, verlangt von der Beklagten als führendem Vers i- cherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der HEROS - Grup pe (im Folgenden: HEROS - Gruppe) mit mehreren Versich e- rungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung" , deren B e- dingungen auszugsweise im Senatsurteil vom 25. Mai 201 1 (IV ZR 117/09 - Geldtransport I HEROS I - VersR 2011, 918 Rn. 1) und im S e- natsbesch luss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09 - Geldtrans port II HEROS II - VersR 2011, 1563 Rn. 1) wiedergegeben sind . 1 - 3 - Die Klägerin ist Versicherte dieses Vertrages. Sie behauptet Sch ä- den aus Bargeldentsorgungen aus der Zeit vom 16. bis 18. Februar 2006 in Höhe von insgesamt 360.205 HEROS Transport GmbH aufgrund eines mit der Klägerin im Januar 2001 geschlossenen Rahmenvertrages beauftragt. Die Versicherer der Police Nr. 7509 übersandten der Klägerin u n- ter dem 17. Ma i 2005 eine "Versicherungsbestätigung", welcher der A b- schluss der Versicherung für die HEROS - Gruppe, ferner unter anderem die versicherten Interessen, die Haftungshöchstsummen sowie Umfang und Gegenstand der Versicherung zu entnehmen waren. Im Februar 2006 kam es zum Zusammenbruch der HEROS - Grup - pe. Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach ihrer Behauptung auch der Klägerin, wurde den HEROS - Gesellschaften Mitte Februar zur Entso r- gung überlassenes Bargeld nicht mehr (vollständig) auf ihren Konten gutgesc hrieben. Nachdem im April 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HEROS - Gruppe eröffnet worden war, focht die B e- klagte den Versicherungsvertrag im Januar 2007 wegen arglistiger Tä u- schung an. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob dies e Anfechtung wirksam und die Beklagte schon daher leistungsfrei ist, ferner darüber, ob die HEROS Transport GmbH im Umgang mit dem ihr anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst hat. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die zuletzt auf 2 3 4 5 6 - 4 - Zahlung von 136.515,67 Kosten gerichtete Klage abgewiesen, da die Klägerin e inen Versich e- rungsfall nicht habe nachweisen können und der Versicherungsvertrag außerdem wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten sei. Die Revision ist nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit i h- rer Beschwerde. II. Die Rechtssach e hat weder grundsätzliche Bedeutung , noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidu ng des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S atz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen hier nicht ankommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 m.w.N.). 1. Da s Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage unter and e- rem darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Annahme des Versicherung s- vertrages mit der Po licennummer 7509 wirksam nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Insoweit ist ein Grund f ür die Zulassung der Revision nicht ge geb en. a) Zwar hat der Senat in der Sache IV ZR 38/09 (aaO), in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versich e- rungsv ertrag mit der HEROS - Gruppe wirksam angefochten, die Revision mit Beschluss vom 21. September 2011 (Geldtransporte II HEROS II aaO) zugelassen. Alleiniger Zulassungsgrund war dort jedoch, dass das 7 8 9 - 5 - Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung zweie r Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). Der Senat hat deshalb das dortige Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufgehoben und die S ache an das Berufungsg e- richt zurückverwie sen. Einen solchen zur Zulassung der Revision führenden Verfahren s- fehler des Berufungsgerichts hat die Beschwerdeführeri n hier nicht in der nach den §§ 544 Abs. 2 S atz 3, 551 Abs. 3 S atz 1 Nr. 2b ZPO gebotenen Form darleg en können . aa) Nach § 544 Abs. 2 S atz 3 ZPO sind in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe darzulegen. Will sich der Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mi ttels eines Verfahrensfehlers das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so müssen für die Darlegung die gleichen Anforderungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtspr e- chung für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr . 2 b ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 2 09 f. ; BGH, Beschlüsse vom 19. Dezem - ber 2002 VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f. unter II 2 b bb; vom 11. Fe - bruar 2003 XI ZR 153/02, NJW - RR 2003, 1003 f. unter 1; vom 2. De - zember 2 004 I X ZR 56/04, juris unter 1 f. , jeweils m . w . N . ). Demzufolge sind in der Beschwerdebegründung die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. Will die Beschwerde ge l- tend machen, das Gericht habe ein en Beweisantritt des Beschwerdefü h- rers übergangen, so ist es nicht nur geboten, das betreffende Bewei s- thema und das angebotene Beweismittel genau zu bezeichnen, sondern 10 11 - 6 - auch anzugeben, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hä t- te. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus. Vielmehr ist die genaue Angabe der vorinstanzlichen Fundstelle des übergangenen Beweisantrags erforde r- lich . Befindet sie sich in einem umfangreichen Schriftsatz, ist dessen Se i- tenzahl zu benennen. Darüber hinaus muss sich aus dem B eschwerd e- vorbringen ergeben, inwieweit das Unterbleiben der Beweisaufnahme für die angefochtene Entscheidung erheblich war und dem Beweisantritt b e- rücksichtigungsfähiges Vorbringen von ausreichender S ubstanz zugrunde lag (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 2 AZR 666/05, NJW 2008, 540 unter B II 1 c bb (3) (a). § 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO dient der Entlastung des Revisionsgerichts, indem letzteres davor geschützt werden soll, den gesamten Akteninhalt selb st daraufhin zu erforschen, welche Tatsachen, insbesondere auch Behauptungen und Beweisantritte, den Gegenstand einer Verfahrensrüge bilden sollen (BGHZ aaO S. 2 1 0 ). bb) Soweit es um die Frage der Kenntnis der Beklagten vom A n- fechtungsgrund und die Be weisantritte der Klägerin dazu geht, vermag die Nichtzulassungsbeschwerde den genannten Anforderunge n nicht zu genügen . (1) Die Klägerin hat insbesondere in der Berufungserwiderung und d em Schriftsatz vom 22. November 2010 umfangreich und unter za hlreichen Beweisantritten zu der Frage vorgetragen, was die Beklagte, insbesondere durch ihren Prokuristen S . , über die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Geschäftsgebaren der HEROS - Gruppe wusste. D a- bei beziehen sich die Behauptungen der Klägerin s owohl auf Vorgänge während der 1990er Jahre als auch nach dem Jahre 2000. Inhaltlich geht es zum einen darum, ob die Beklagte aus einzelnen Vorfällen schon wä h- 12 13 - 7 - rend der 1990er Jahre den Schluss gezogen hat oder ziehen konnte, dass es bei der HEROS - Gruppe zu Unregelmäßigkeiten gekommen war oder Zahlungsunfähi g keit drohte. Zum anderen geht es um die Frage, ob die Beklagte mit Blic k au f die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB nicht jedenfalls bis zum Jahre 2005 von dem Schneeballsystem der HE ROS - Gruppe K enntnis hatte. Zu entsprechenden Kenntnissen der B e- klagten im Jahre 2001 bei Abschluss der Police Nr. 7509 fehlt jedoch je g- licher Vortrag. (2) Die Beschwerde macht geltend , die Klägerin habe die se Kenn t- nis der Beklagten vom Schneeballsystem unter Beru fung auf die Zeugen W . , S . und Frau T . unter Beweis gestellt. Den dazu ang e- gebenen Fundstellen der Gerichtsakte ist indes ein für die Voraussetzu n- gen der Ar glistanfechtung entscheidungser heblicher und unter Beweis gestellt er Vortrag nicht zu entnehmen , den das Berufungsgericht u nter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hätte. S oweit die Beschwerde begründung auf die Seiten " 18 ff. " der 71 Seiten umfassenden Berufungserwiderung verweist , findet sich dort zunächst ein Beweis antritt, demzufolge die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit im Besitz von Unterlagen über die Zahlungsunfähigkeit der HEROS - Gruppe gewesen sein soll. Es schließen sich Tatsachenbehau p- tungen und Beweisantritte zu Vorgän gen der Jahre 2004 und 2005 an. Auf den weiter von der Beschwerdebegründung in Bezug geno m- menen Seiten 14 und 15 des Schriftsatzes vom 22. November 2010 we r- den die Z eugen S . , W . und T . lediglich zum Beweis dafür aufgeboten, dass der Prokurist S . bei der Beklag ten für die Betreuung der HEROS - Gruppe zuständig war und "seit langem" gewusst habe, dass 14 15 16 - 8 - es "zu Schadensfällen und Unregelmäßigkeiten bei HEROS" gekommen war. Das Berufungsgericht hat entsprechenden Klägervortrag insoweit als wahr unterstellend u mfangreich dargelegt, dass es weder aus der von der Klägerin behaupteten Freundschaft der Zeugen W . und S . noch aus Vorfällen, die sich während der 1990er Jahre zugetragen ha t- ten, insbesondere den Begleitumständen eines Ermittlungsverfahrens der P olizei in Pinneberg und Prämienrückständen von HEROS, hinreichende Anhaltspunkte dafür gewonnen hätte, dass der Beklagten das tatsächl i- che Ausmaß des von der HEROS - Gruppe betriebenen Schneeballsy s- tems im Jahre 2001 bekannt gewesen sei. Einen Verstoß gegen das Recht der Klägerin a uf rechtliches Gehör deckt die Beschwerde nicht auf. D as Berufungsgericht hat aus diesem Vortrag , den es mithin zur Kenntnis genommen und erörtert hat, lediglich nicht die von der Klägerin g e- wünschten Schlüsse gezogen. b) Sowei t die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör jedenfalls im Rahmen der Feststellung verletzt, dass die Kläg erin die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB gewahrt habe, erschöpft sich das Beschwerdevorb ringen in einem unbehelflichen Versuch, die tatrichterliche Würdigung der maßge b- lichen Indizien durch eine vermeintlich bessere Würdigung zu ersetzen. Die Beschwerde räumt letztlich selbst ein, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Erörterungen zum Ke nntnisstand der B eklagten den Kl ä- gervortrag als wahr unterstellt hat. c) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglista n- fechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausg e- 17 18 19 - 9 - schlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat einen vergleichb a- ren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17. Ja - nuar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 18 ) für unwirksam e r- achtet. Ergänzend wird dazu auf den Senatsbeschluss vom 21. Septem - ber 2 011 (aaO Rn. 27 - 33) verwiesen , in dem sich der erkennende Senat dieser Auffassung angeschlossen hat. d ) Darin hat der Senat allerdings im Rahmen eines Hinweises für die neue Ver handlung (aaO Rn. 53 - 59) die Begründung beanstandet, mit der das Beru fungsgericht wie auch im vorlieg enden Rechtsstreit ve r- neint, dass die Arglistanfechtung über den Abschluss des Versicherung s- vertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufh e- bung der Vorgänger - Police Nr. 7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Ein damit etwa verbundener Rechtsfehler gebietet die Zulassung der Revision nicht . An einer grundsätzlichen Bedeutu ng i . S . von § 543 Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei n- zelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der HEROS - Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspol i- cen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mi t- telbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge mit behaupteten Schäden von mehreren M illionen Euro betroffen, doch handelt es sich sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin (HEROS - Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von G e- schädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene Recht s- frage nicht in ei ner unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. BGH, Be schlüsse vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71 /02, BGHZ 152, 181, 191; vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen verallgeme i- 20 21 - 10 - nerungsfähigen falschen Rechtssatz hat das Berufungsgericht be i Pr ü- fung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine En t- scheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des Oberlandesg e- richts Sa arbrücken vom 16. Mai 2007 (Ver sR 2007, 1681), so dass die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherun g einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgen muss (§ 543 Abs. 2 S atz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Klägerin bei Pr ü- fung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. e) A uch die weiteren gegen die Wir ksamkeit der von der Beklagten erklärten Arglistanfechtung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch . Insoweit verweist der Senat ergänze nd auf seinen Beschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09, VersR 2011, 1563 Rn. 19 - 24 und 34 - 44 ). 2. Z u Recht hat das Berufungsgericht den Versicherungsbestät i- gungen, die die Beklagte den Versicherten übersandt hat, keine weite r- gehend en Rechte der Beklagten in Bezug auf die Arglistanfechtung en t- nehmen können . Das Berufungsgericht hat diese Bestätigungen zu tre f- fend als lediglich deklaratorische Informationsschreiben angesehen, die dazu dienten, die Versicherten über den Abschluss einer Versicherung zwischen der Beklagten und der HEROS - Gruppe zu unterrichten und den Inhalt dieses Vertrages zusammenzufassen. E ine gesonderte Begrü n- dung, Stärkung und Sicherung von Rechten der Versicherten folgt daraus nicht (vgl. Senatsbeschluss vo m 21. September 2011 aaO Rn. 33 ). Die Beklagte hat mit den Bestätigungen keinen über die Regelungen des Versicherungsvertrages hinausg ehenden Sicherungszweck verfolgt (a n- ders zu einem Kfz - Sicherungsschein: Senats urteil vom 15. November 1978 IV ZR 183/77, VersR 1979, 176 unter 1; BGH, Urteil vom 25. No - 22 23 - 11 - vember 1963 II ZR 54/61, BGHZ 40, 297, 302 f.; vgl. Brand in Bruck/ Möller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn. 30, 32). Sie war deshalb nicht gehalten, diese Bestätigungen gesondert anzufechten. 3. Die weiteren Rügen zu r Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer weiteren B e- gründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgese hen. Auf die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat, und die d a- zu erhobenen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es nicht mehr an. Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2009 - 23 O 81/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.01.2011 - 8 U 241/09 - 24 25
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