BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 411/12 Verkündet am: 19. November 2013 Holmes Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Die Revisionen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. September 2012 we r- den auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläg er verlangen von der Beklagten zu 1, einer Wirtschaftsprüfungs - und Steuerberatungsgesellschaft mbH, und ihrem Geschäftsführer, dem B e- klagten zu 2, einem Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer, Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei Unternehmen der sogenannten E - Gruppe. Die Beklagte zu 1 war in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften der E - Gruppe beauftragt, zu der auch die K. AG gehörte . Die Kläger zeichneten am 20. August 2002 eine Beteiligung als aty im September 2003 eine weitere Beteiligung als atypisch stille Gesellschafter an der K. AG über eine 1 2 - 3 - von 1.250 i- gungen erfolgte im Wesentlichen durch Darlehen. Am 13. Dezember 2005 stel l- te die K. AG Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Die Kläger stützen ihre Schadensersatzansprüche auf angeblich inhal t- l ich falsche Äußerungen des Beklagten zu 2, mit denen dieser die E - Gruppe vor Vertriebsmitarbeitern positiv dargestellt habe und welche die Kläger, an die die Äußerungen weitergegeben worden seien, zur Zeichnung der Anlagen vera n- lasst hätten. Die Kläger h Schadensersatz nebst Zinsen und Kosten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger Zahlung von eise Zahlung von n- sprüchen vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen der Beklagten zugru n- de liegen . Auf die Berufungen der Kläger hat das Oberlandesgericht dem Hilf s- antrag - allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung von Rechten aus den B e- teiligungen - sowie dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufungen der Kläger z u- rückgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen bea n- tragen die Beklagten, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagten schuldeten den Kläger n als Gesamtschuldner Schadensersatz nach § 826 BGB i.V.m. §§ 31, 840 BGB. Der Beklagte zu 2 habe unzutreffende Behauptungen über die Unternehmen der E - Gruppe aufgestellt. Auf Veranstaltungen der E - Gruppe, an denen in er s- ter Linie Mitarbeiter der Strukturv ertriebe der E - Gruppe teilgenommen hätten, habe er das Eigenkapital als "ausgezeichnet" dargestellt und die Aktien der ei n- zelnen Anlagegesellschaften als "Blue Chips" bezeichnet. Dies impliziere, dass die E - Gruppe aufgrund des besonderen Qualitätsmerkmals einer überragenden Eigenkapitalausstattung besonders wertvollen Unternehmen, typischerweise großen Aktiengesellschaften mit hoher Marktkapitalisierung, vergleichbar sei. Das Eigenkapital der E - Gruppe habe jedoch demjenigen von solchen Unte r- nehmen nicht ans atzweise entsprochen. Denn es habe sich nahezu ausschlie ß- lich aus Forderungen gegen die einzelnen atypisch stillen Gesellschafter z u- sammengesetzt. Damit habe ein gebündeltes Risiko bestanden. Nach der Pr a- xis der E - Gruppe habe es außerdem im Belieben der An leger gestanden, ob sie den eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen seien oder nicht. Ein Fo r- derungsmanagement habe nicht existiert. Der Beklagte zu 2 habe leichtfertig und damit sittenwidrig gehandelt, als er die fraglichen Aussagen getätigt habe. Eine m Wirtschaftsprüfer mit den Kenntnissen des Beklagten zu 2 habe offe n- kundig sein müssen, dass die Aussagen inhaltlich falsch und geeignet gewesen seien, den Adressaten ein ganz übertrieben positives Bild von der wirtschaftl i- chen Lage der E - Gruppe zu vermit teln. Dem Beklagten zu 2 seien die Struktur des Eigenkapitals und das Fehlen eines effektiven Forderungsmanagements bekannt gewesen. Der Beklagte zu 2 habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei klar gewesen, dass seine Äußerungen zur exzellenten Eigenkapital ausstattung 5 - 5 - der E - Gruppe und zum Charakter ihrer Aktien als " Blue Chips " die Anleger e r- reichen würden und geeignet seien, sie dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu motivieren, da sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch einschätzten. Du rch die Aussage des Zeugen F. sei bewiesen, dass die Auss a- gen des Beklagten zu 2 zur hervorragenden Eigenkapitalausstattung der E - Gruppe für die Entscheidungen der Kläger für die Zeichnung der Anlagen kausal geworden seien. Die Beklagten schuldeten den Kl ägern Schadensersatz im tenorierten Umfang. Die Beklagte zu 1 habe nach § 31 BGB für das delikt i- sche Verhalten ihres Geschäftsführers einzustehen. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung stand. Die Beklagten hafte n den Klägern aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 840 Abs. 1, § 31 BGB. 1. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zu 2 mit Recht als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB qualifiziert. a) Ob ein Verhalten als sittenwid rig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; vom 4. Juni 2013 VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 25. März 200 3 VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f., jeweils mwN). b) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; vom 4. Juni 2013 6 7 8 9 - 6 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 20. November 2012 VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25; BGH, Urteil vom 9. Juli 2004 II ZR 217/03, NJW 20 04, 2668, 2670; Katzenm e ier in Dauner - Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 826 Rn. 2 f.; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 826 Rn. 4, jeweils mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei ei nem anderen einen Vermögensschaden hervo r- ruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutr e- ten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tr e- tenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. Senatsu r- teil vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; vom 19. Oktober 1987 II ZR 9/87, BGHZ 102, 68, 77 f.; Palandt/Sprau, BGB, aaO, jeweils mwN). c) Im Bereich der Expert enhaftung für unrichtige (Wert - )Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wiegenden Verle t- zung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwi d- rig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilend e aufgrund des Experte n- status ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 20 0 9, § 826 Rn. 207 f.). Der Sittenve r- stoß setz t ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Es genügt nicht ein bloßer Fehler des Gutachtens, sondern es geht d a- rum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z. B. durch nac h- lässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachte n- aufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die ang e- sichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewisse n- los erscheint (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1970 - VI ZR 24 6/68, WM 1970, 878, 879; vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 132/77, VersR 1979, 283, 284; vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282; BGH, Urteil vom 18. Juni 10 - 7 - 1962 - VII ZR 237/60, VersR 1962, 803, 804 f.; Staudinger/Oechsler, aaO Rn. 213) . Diese anerkannten Grundsätze der Expertenhaftung sind zwar - was auch das Berufungsgericht gesehen hat - im Streitfall nicht unmittelbar a n- wendbar, weil dem Beklagten zu 2 nicht angelastet wird, ein unrichtiges (Wert - ) Gutachten oder Testat erteilt zu haben. Sei n Verhalten ist jedoch gleichwohl als sittenwidrig zu beurteilen. Denn der Beklagte zu 2 stellte sich mit seinem Expe r- tenstatus in den Dienst der von ihm geprüften kapitalsuchenden E - Gruppe und lieferte den Vertriebsmitarbeitern irreführende Verkaufsargum ente. Hierdurch setzte er sich rücksichtslos über die Interessen potentieller Anlageinteressenten hinweg, die mit seinen Äußerungen zwangsläufig in Berührung kamen und di e- se im Vertrauen auf seine berufliche Integrität und seine fachliche Autorität zur Gru ndlage ihrer Entscheidung machten (vgl. Staudinger/Oechsler, aaO Rn. 210 und 214 zum Wertgutachten). aa) Der Hinweis des Beklagten zu 2, die E - Gruppe verfüge über ein " ausgezeichnetes Eigenkapital " , das es erlaube, ihre Aktien als " Blue Chips " einzuordn en, war falsch und geeignet, die Adressaten über die wirtschaftliche Situation der Unternehmen der E - Gruppe zu täuschen. (1) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2 im Rahmen von Veranstaltungen auf Malta und in Wür z- burg in den Jahren 1999 bzw. Anfang 2000 vor Vertriebsmitarbeitern der E - Gruppe Vorträge gehalten, in denen er insbesondere eine (im Vergleich zu DAX - Unternehmen) ausgezeichnete Eigenkapitalausstattung der von ihm g e- prüften Unternehmen der E - Gr uppe hervorhob und Aktien der Anlagegesel l- schaften mit "Blue Chips" verglich. Dadurch hat er einen Eindruck der Wertha l- tigkeit von Beteiligungen an diesen Unternehmen vermittelt, der objektiv unz u- 11 12 13 - 8 - treffend war. Denn für die Werthaltigkeit der Beteiligungen an Unternehmen der E - Gruppe war en nicht nur eine hohe Eigenkapitalquote entscheidend, sondern auch die vorhandenen Aktiva. Insoweit konnten die Unternehmen der E - Gruppe in ihrer Kapitalqualität und Risikostruktur aber nicht ansatzweise mit "Blue Chip - Unter nehmen" wie etwa großen Aktiengesellschaften mit hoher Marktkapitalisi e- rung verglichen werden, welche typischerweise auf der Aktivseite die gesamte Vielfalt der Asset - Klassen des § 266 Abs. 2 HGB aufweisen. Das Aktivverm ö- gen der E - Gruppe - Unternehmen bestan d demgegenüber - auch nach dem e i- genen Vorbringen der Beklagten - nahezu ausschließlich aus den Forderungen gegen die einzelnen Anleger aus deren Beteiligung als atypisch stille Gesel l- schafter. Das Anlagekapital stand den Unternehmen der E - Gruppe auch nich t in liquider Form sofort zur Verfügung, sondern sollte von über 95 % der Anl e ger - wiederum nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten - in monatlich fällig werdenden, mehr oder weniger kleinen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren erbracht werden . Dabei wurde nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts bei der E - Gruppe ein ernsthaftes Forderungsmanagement nicht betrieben, vielmehr stand es in der Praxis im Belieben der Anleger, ob sie den eingegangen en Zahlungsverpflichtungen nachkamen oder nich t. Auf der and e- ren Seite mussten sofort Vertriebsprovisionen gezahlt werden, welche sich j e- weils an der gesamten Anlagesumme orientierten, obwohl die gezeichneten Beträge im Wesentlichen nur in relativ geringfügigen monatlichen Raten eingi n- gen. (2) Da a uf der Aktivseite der Unternehmen im Wesentlichen lediglich noch nicht fällige Forderungen gegen die Anleger standen, deren Qualität mit der Zahlungsfähigkeit und - willigkeit der Anleger stand und fiel, hat das Ber u- fungsgericht ferner mit Recht von einem " gebündelten Risiko" gesprochen. 14 - 9 - Fehl geht die Rüge der Revision, es fehle an Feststellungen, dass "auch nur ein Anleger vom Verhalten eines anderen Anlegers erfuhr, der seine Einl a- ge nicht beglich", weshalb im Hinblick auf die einseitige Mittelherkunft auch nicht von einem gebündelten Risiko gesprochen werden könne. Die Revision s- erwiderung weist mit Recht darauf hin, dass eine interne Abstimmung unter den Anlegern weder nach den Denkgesetzen noch nach der Lebenserfahrung erfo r- derlich war, um die Gefahr z u begründen, dass Anleger in erheblicher Anzahl ihre Einlage nicht erbringen würden, weil die Stimmung insbesondere auf dem Kapitalmarkt etwa wegen negativer Pressemeldungen zum Nachteil der E - Gruppe umschlagen konnte und etliche Anleger gleichzeitig, aber unabhängig voneinander veranlasst werden konnten, ihre Zahlungen einzustellen. (3) Unerheblich ist auch der Einwand der Revision, dass sich einige U n- ternehmen der E - Gruppe zum Zeitpunkt der Äußerungen des Beklagten zu 2 auf Malta und in Würzburg kurz v or oder in der Gründungsphase befanden, denn nach den Feststellungen bezogen sich die Äußerungen generell auf die Unternehmen der E - Gruppe, die sich in ihrer Struktur vollständig geglichen hä t- ten. (4) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Beklagte zu 2 hab e nicht eing e- räumt, sowohl auf Veranstaltungen für Mitarbeiter der E - Gruppe auf Malta im Jahr 1999 als auch in Würzburg Anfang des Jahres 2000 neben Hinweisen auf ein besonderes Eigenkapital das Wort "Blue Chips" verw endet zu habe n . Die Beweiskraft dieser tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wird - entgegen der Auffassung der Revision - nicht gemäß § 314 Satz 2 ZPO durch die Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 23. April 2012 entkräftet, denn dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass d er Beklagte zu 2 nur auf Ma l ta und nicht auch in Würzburg den Begriff "Blue Chips" verwandt hat. Die prot o kollierte Äußerung des Beklagten zu 2, die Eigenkapitalfinanzierung habe er nicht nur 15 16 17 - 10 - auf Malta, sondern in jedem seiner Vorträge, die er vor Vermittl ern gehalten habe, so vorgetragen, lässt die Auslegung zu, dass er auch in Wür z burg den Vergleich mit "Blue Chips" gezogen hat. Im Übrigen würde schon die einmalige Verwendung des Vergleichs mit "Blue Chips" auf Malta, welcher der streitg e- genständlichen Be teiligung vorausgegangen ist, die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts rechtfertigen. Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht - wie die Revision selbst sieht - auch auf Zeugenaussagen in einem der Parallelverfahren gestützt. S o- weit die Revision diesbe züglich beanstandet, das Berufungsgericht habe die Aussage aus dem Parallelverfahren nur als Urkunde würdigen und keine Ei n- schätzung zur persönlichen Glaubwürdigkeit abgeben dürfen, übersieht sie, dass das Parallelverfahren und das vorliegende Berufungsver fahren bei de m- selben Einzelrichter anhängig gewesen sind und dieser die Zeugen im Paralle l- verfahren selbst vernommen hat. Da auch die jeweiligen Prozessbevollmächti g- ten der Parteien in beiden Verfahren identisch waren und der vom Einzelrichter angekündigte n Verwertung der Aussagen im vorliegenden Verfahren zug e- stimmt haben, sind hinsichtlich der Verwertung der Aussagen keine Verfahren s- fehler ersichtlich. Im Übrigen sind in die hier maßgebliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu den objektiven Falschan gaben des Beklagten zu 2 keine Glaubwürdigkeits - , sondern Plausibilitätserwägungen eingeflossen. bb) Der Beklagte zu 2 nahm für die vorbezeichneten irreführenden A n- gaben - wie bereits ausgeführt - seine n Expertenstatus als Wirtschaftsprüfer und seine S tellung als Abschlussprüfer der Gesellschaften der E - Gruppe in A n- spruch. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde er den Ve r- triebsmitarbeitern als Wirtschaftsprüfer vorgestellt und referierte über Erkenn t- nisse, die er in seiner Funktion als Absc hlussprüfer (angeblich) gewonnen ha t- te. Er reklamierte damit für sich nicht nur die Sachkunde und Seriosität, die e i- 18 19 - 11 - nem Wirtschaftsprüfer als besonderen Standesregeln unterliegendem und u n- abhängigem Berufsträger allgemein zugewiesen werden (vgl. § 43 Abs. 1 WPO). Vielmehr nahm er für sich darüber hinausgehend das besondere Ve r- trauen in Anspruch, das dem Abschlussprüfer im Hinblick auf seine gesetzlich vorgesehene Objektivität gegenüber der geprüften Gesellschaft (vgl. zur Unpa r- teilichkeit § 323 Abs. 1 HGB) sowie auf die im Rahmen der Prüfung gewonn e- n en besonderen Einblicke in die Struktur der geprüften Gesellschaft entgege n- gebracht wird. Mit dieser Autorität ist es bereits schwer vereinbar, sich - wie es der Beklagte zu 2 tat - in exponierter Position einsei tig für die Vertriebsintere s- sen der geprüften Gesellschaftsgruppe einzusetzen. cc) Die Expertenäußerungen des Beklagten zu 2 vor den Vertriebsmita r- beitern der E - Gruppe waren, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, darauf ausgerichtet, an die Anlage interessenten weitergegeben zu werden. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe verfahrensfehle r- haft im Rahmen seines Sittenwidrigkeitsurteils Vortrag des Beklagten zu 2 nicht berücksichtigt, dass es bei den Veranstaltungen mit Mitarbeitern des Vertriebs lediglich darum gegangen sei, Anschuldigungen entgegenzutreten, die Dritte im Zusammenhang mit den Kapitalanlagestrategien der E - Gruppe gegenüber der Staatsanwaltschaft erhoben hätten, kann ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen. Denn selbst wen n dies zuträfe, hätte der Beklagte zu 2 umso mehr Veranla s- sung gehabt, irreführende Äußerungen hinsichtlich der Qualität und Werthalti g- keit der Kapitalanlagen der E - Gruppe zu unterlassen. dd) Die Angaben des Beklagten zu 2 hatte n für die von den Mitarbe itern der Strukturvertriebe angesprochenen Anlageinteressenten - hier d ie Kl ä ger - große Bedeutung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war bei den Beratungsgesprächen das hohe Eigenkapital immer ein maßgebendes Ve r- 20 21 22 - 12 - kaufsargument, wobei sich der j eweilige Vertriebsmitarbeiter auf den B e klagten zu 2 berief. ee) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass dem Beklagten zu 2 klar war, dass seine Informationen gerade dazu bestimmt waren, an die Anlageinteressenten weitergegeben zu werden. Ihm war auch ohne w eiteres ersichtlich, dass seine Aussagen zur Eigenkapitalausstattung der E - Gruppe jedenfalls grob unvollständig und damit irreführend waren. 2. Das Berufungsgericht hat sich - entgegen der Auffassung der Revis i- on - rechtsfehlerfrei die Ü berzeugung gebildet, dass die weitergegebenen Ä u- ßerungen des Beklagten zu 2 zur Qualität und Bonität der Unternehmen der E - Gruppe für die Anlageentscheidung im Streitfall kausal geworden sind. a) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe er forderliche Feststellungen zur Kausalität der Äußerungen des Beklagten zu 2 für die Anl a- geentscheidung der Kläger nicht getroffen, weil im Bereich der kapitalmark t- rechtlichen Informationsdeliktshaftung auf einen konkreten Kausalitätsnachweis für den Willen sentschluss des Anlegers nicht verzichtet werden könne. Das B e- rufungsgericht hat sich in tatrichterlicher Würdigung aufgrund der Zeugenau s- sage des maßgebenden Anlagevermittlers die Überzeugung gebildet, dass g e- rade der Hinweis des Vermittlers auf die Einsc haltung eines Wirtschaftsprüfers und dessen Bonitätsbekundungen in allen geführten Beratungsgesprächen die erstrebte Wirkung erzielt hätten, die Kläger zur Zeichnung der Anlagen zu ve r- anlassen. Damit bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revision - kei ner weitergehenden Feststellungen. Die von den Beklagten angeführten Entsche i- dungen des Bundesgerichtshofes in den sog. COMROAD - Fällen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, WM 2008, 790 - COMROAD VIII und vom 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, WM 2007, 1560 - COMROAD V) betreffen 23 24 25 - 13 - anders gelagerte Fälle, denen falsche ad - hoc - Mitteilungen zugrunde lagen, bei denen keine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine dadurch ausgelö s- te Anlagestimmung kausal war für die getroffenen Anlageentscheid ungen. Im Streitfall haben die Kläger ihre Anlageentscheidung nicht nur aufgrund einer von ihnen behaupteten, durch eine falsche ad - hoc - Mitteilung ausgelösten Anl a- gestimmung getroffen, sondern aufgrund einer persönlichen Beratung durch einen Anlagevermittl er, der sich die irreführenden Äußerungen des Beklagten zu 2 über ein besonderes Eigenkapital unter Vergleich mit hochwertigen großen Unternehmen zu Nutze machte. b) Soweit die Revision meint, dass die Kläger die Anlagen vielleicht auch dann gezeichnet hätten, wenn die Aussagen zur Eigenkapitalqualität nicht g e- macht worden wären, betrifft dies einen Einwand rechtmäßigen Alternativve r- ha l tens, für den die Beklagten darlegungs - und beweisbelastet sind. Die Revis i- on zeigt hierzu jedoch keinen - vom Berufungs gericht übergangenen - Sachvo r- trag der Beklagten auf, der den Einwand ausfüllen könnte. 3. Ohne Erfolg zieht die Revision schließlich einen Schaden der Kläger und den Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den Äußerungen des Beklagten zu 2 in Zweifel. a) In Fällen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwi r- kung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss dieser sich au ch von einer " ungewollten " Ve r- pflichtung wieder befreien können. Schon eine solche Verpflichtung kann einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen. Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Senatsurteil vom 2 1. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 36 7 f. ). 26 27 28 - 14 - Bereits d eshalb sind auch - entgegen der Auffassung der Revision - in diesem Zusammenhang die Gründe, die letztendlich zur Insolvenz der Unte r- nehmen der E - Gruppe geführt haben, unerheblich. Der ge mäß § 249 Abs. 1 BGB begründete Anspruch eines Anlegers auf Rückgängigmachung der Bete i- ligung, die ihm unter Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmung s- rechts aufgedrängt wurde, geht nicht verloren, wenn sich die Anlage aus Grü n- den nachteilig entw ickelt, die vom Gegenstand der Fehlinformation verschieden sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 113 f.). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die von den Klägern erwo r- benen Beteiligungen weder so hochwertig noc h so risikoarm waren, wie sie der Beklagte zu 2 beschrieben hatte, sind die Kläger bereits durch die Zeichnung der Anlagen unmittelbar geschädigt worden. b) Nach diesen Grundsätzen ist die Rüge der Revision, das Berufung s- gericht habe nicht festgestellt , dass das Eigenkapital der Anlagegesellschaft nicht ausgereicht habe oder gar negativ gewesen sei, ebenso unerheblich wie die weiteren Rügen fehlender Feststellungen des Berufungsgerichts bezüglich der Durchsetzbarkeit der Forderungen gegen die Anleger. 4. Letztendlich ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit prägenden U m- ständen sowie Schädigungsvorsatz hatte. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Beklag ten zu 2 klar, dass seine Äußerungen als Wirtschaftsprüfer zur exzellenten Eige n- kapitalausstattung der E - Gruppe und zum Charakter ihrer Aktien als "Blue Chips" die Anleger erreichen würden und geeignet waren, sie dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu motiv ieren, indem sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch einschätzten. 29 30 3 1 32 - 15 - b) Darüber hinaus besaß er auch Schädigungsvorsatz. § 826 BGB setzt insoweit keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus, sondern es genü gt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich geha l- tenen Schadensfolgen, wobei dieser nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss; es reicht dabei jede nachteilige Einwi rkung auf die Verm ö- gen s lage einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko aus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, WM 2004, 2150, 215 5 ). Da der Beklagte zu 2 seine Äußerungen bei Vorträge n und Veranstaltu n- gen mit Vertriebsmitarbeitern getätigt hat, nahm er billigend in Kauf, dass die von ihm gegebenen Informationen auch im Vertrieb zur Bewerbung der Beteil i- gungen verwandt werden, um Interessenten zur Zeichnung einer Anlage zu veranlassen, die nicht den erweckten Vorstellungen entsprach. Soweit die R e- vision dies anders sehen will, setzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzuläss i- ger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Wü rdigung des Berufungsgerichts, ohne relevante Verfahrensfehler aufzuzeigen. Da der Schaden - wie oben ausgeführt - bereits in dem Erwerb der Beteiligung liegt, musste sich der bedingte Vorsatz des Beklagten zu 2 lediglich darauf beziehen, dass seine unzutr effenden Äußerungen als Abschluss - und Wirtschaftsprüfer und das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Publikums für die Anlageen t- scheidung ursächlich wer d en konnte n . Dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. 5. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht und insoweit von der Revis i- on unangegriffen eine Haftung der Beklagten zu 1 für das deliktische Verhalten ihres Geschäftsführers nach § 31 BGB bejaht, weil der Beklagte zu 2 die ha f- tungsbegründenden Äußerungen nicht als Privatperson, so ndern zur Erläut e- 33 34 35 - 16 - rung der im Rahmen der Abschlussprüfungen gewonnenen Erkenntnisse und damit in Ausübung seiner Organstellung getätigt hat. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2009 - 333 O 95/0 9 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2012 - 13 U 19/10 -
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