BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 411 / 12 Verkündet am: 3. April 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofes hat durch d i e Vorsitzende Richter in Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt , die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO , in dem Schriftsätze bis zum 20. Febru ar 2013 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2007 wird auf Ko s- ten de r Kläger in zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Vers i- cherung eine zusätzliche Alters - , Erwerbsminderungs - un d Hinterblieb e- nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No - vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezem - ber 2001 (Umstellungsstichtag) umgestel lt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Alters - versorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühe re 1 - 3 - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs - TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufg e- geben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsre n- tensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan war t- schaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschi e- den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vol l- endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlag e- satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversich e- rungszeiten in der Zusatzversorgu ng vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertr a- gen. D i e Kläger in meint, die Übergangs regelung greife unzulässig in d en rechtlich geschützten Besitzstand ih res verstorbenen Ehemannes (im Folgenden : Erblasser) ein. Dieser war am 13. Februar 1941 geboren un d nahm erst 1994 im Alter von 53 Jahren eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf, für die ihm eine Zusatzversorgung der Beklagten zusteht. Bis zum 31. Dezember 2001 wurden 93 Monate zurückgelegt, für die die B e- klagte Umlagen vom Arbeitgeber erhielt. Die Vordienstzeiten des Erbla s- sers in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 470 M o- nate. Danach kam die Beklagte bei der Errechnung ihrer Startgutschrift für den Erblasser als rentennahem Jahrgang (§ 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) zu 2 3 - 4 - dem Ergebnis, dass ihm mit Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden gesetzlichen Rente bei der Beklagten nur eine Anwartschaft auf eine Mindestversorg ungsrente nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. in Höhe von 58,2 8 Dezember 2001 noch e r- worbenen weiteren Versorgungspunkte zahlt e die Beklagte dem Erbla s- ser seit dem 1. Januar 2005 eine Betriebsrente in Höhe von 82, 2 8 t- to. Da neben erh iel t der Erblasser eine gesetzliche Rente in Hö he von brutto 1.122,89 Mit ihren Anträgen wendet sich die Klägerin gegen die Errechnung der Startgutschrift auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Satz ung der Beklagten, sowe it danach fiktive Abzüge für Kra n- ken - und Pflegeversicherung berücksichtigt, ein Nettoversorgungssatz von 1,957% (statt 2,294%) zugrunde gelegt und Vordienstzeiten nur zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet worden sind. Darüber hinaus greift sie die Umstellung vom bisherigen Gesamtverso r- gungssystem der Beklagten auf das neue Betriebsrentensystem an und macht insbesondere geltend, die Berechnung einer fiktiven Gesamtve r- sorgung zum 63. (statt zum 65.) Lebensjahr gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 V BLS habe den Erblasser unangemessen benachteiligt ; auch müsse die Dynamisierung nach § 56 VBLS a.F. erhalten bleiben. Die Vorinstanzen habe n die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt d i e Kläger in die in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe : Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 4 5 6 - 5 - I. 1. Durch die 19 . Satzungsänderung vom 10. November 1983 wurde die Gesamtversorgung zum Abbau der zuvor eingetretenen, soz i- alpolitisch unerwünschten Überversorgung auf einen Prozentsatz eines aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Ne t- toarbeitsentgelts be grenzt (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1988 IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 373 ff., 382 ff.; vom 10. Dezember 2003 IV ZR 217/02 , VersR 2004, 319 unter II 2 b bb) . Dieser Prozentsatz beträgt nach § 41 Abs. 2 a, b VBLS a.F. 91,75% des fiktiven Nettoarbeitsen t- gelts. Zu dessen Berechnung sind vom gesamtversorgungsfähigen En t- gelt nach § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. neben Steuern unter a nderem auch fi k- tive Kranken - und Pflegeve rsicherungsbeiträge abzuziehen. 2. Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte die Startgutschrift des Erblassers berechnet. Das hat das Landgericht im Hinblick auf die g e- nannte Rechtsprechung des Senats gebilligt. Die Revision macht de m- gegenüber geltend, d er Erblasser habe einen Anspruch auf Rückanpa s- sung in Richtung auf den vor der 19. Satzungsänderung bestehenden Rechtszustand. Der Anlass für die seinerzeit eingeführten Beschränku n- gen sei entfallen. Die grundlegenden Daten hätten sich völlig geändert. Inz wischen überschreite die Belastung der Rentner mit Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträgen die Belastung der aktiven Arbeitnehmer. Maßgeblich sei nicht die Situation im Jahre 2001, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2003 (aaO) vor Augen gehabt habe, sondern der Zeitpunkt des wesentlich späteren Renteneintritts. Dass der bisherige Rechtszustand gleichwohl beibehalten werde, sei rechtsmis s- bräuchlich und gleichheitswidrig. Darüber hinaus müsse der Rentner nicht nur wie der aktive Arbeitnehme r ständig steigende Sozialversich e- 7 8 - 6 - rungsbeiträge tragen; durch den Abzug dieser Beiträge bei Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts werde er vielmehr doppelt belastet. 3. Die Rügen der Revision sind unbegründet. a) Zwar ist die Netto - Gesamtve rsorgung eingeführt worden, um e i- ne seinerzeit eingetretene Überversorgung der Rentner abzuschmelzen. Darauf war der Zweck dieser Regelung indessen nicht beschränkt. En t- sprechend dem allgemeinen Grundsatz des Beamtenrechts, wonach Ver - sorgungsleistungen de s Dienstherrn in einem angemessenen Abstand hinter dem aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben sollen, wurde die Gesamtversorgung vielmehr generell auf ein bestimmtes Maß zurückg e- nommen. Nach der seither geltenden Regelung schlagen Änderungen der Steuer - un d Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohne weiteres auf die Rentenbemessung durch. Auf diese Weise wurde der von den Tarifve r- tragsparteien als richtig angesehene Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettogehalt des Versicherten und zum durchschnittlichen Ar - beitseinkommen der aktiven Beschäftig t en festgelegt ( Senatsurteil vom 16. März 1988 IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 373 f., 383 ff.; vom 10. Dezember 2003 aaO; BAG ZTR 2008, 34, 38; 377, 378). b) Mithin ist der Abzug von fiktiven Kranken - und Pfle geversich e- rungsbeiträgen zur Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil die spätere Versorgungsrente mit dem vollen Beitragssatz für Kranken - und Pflegeversicherung belastet wird. Darin liegt, wie der Senat bereits i m Urteil vom 10. Dezember 2003 (aaO) für Pflegeversicherungsbeiträge ausgesprochen hat, keineswegs eine doppelte Belastung des Versicherten. Denn der Abzug von Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträgen im Rahmen der Ermittlung des fiktiven 9 10 11 - 7 - Nettoeinkommens stellt nur einen Rechenposten dar, der dazu beiträgt, den angemessenen Abstand des Renteneinkommens zum Nettoarbeits - einkommen zu wahren. Erst die so errechnete Rente kann dann erstmals real mit Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet werden. c) Der Zweck des § 41 Abs. 2c VBLS a.F., den angemessenen A b- stand des Renteneinkommens vom Einkommen der aktiven Arbeitnehmer festzulegen, wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich - wie die Revision ohne Substantiierung geltend mac ht - Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträge im Laufe der Jahre erhöhen. Ob die Zusat z- versorgung auf dem bisherigen Niveau belassen werden kann oder n icht, unterliegt der gemäß Art. 9 Abs. 3 GG autonomen Entsche i- dung der Tarifvertragsparteien und der die sen für die maßgebenden ta t- sächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden Einschätzungsprärogative ( Senatsurteil vom 14. November 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 34 ff. ). Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass aus dem Gleichhe itssatz kein Anspruch auf eine Rückkehr zum früheren Bruttoversorgungssystem abgeleitet werden kann. d) Im Übrigen hat die Beklagte das Gesamtversorgungssystem a b- geschafft. Auf die frühere Rechtslage kommt es nur für die Startgutschri f- ten an, mit der die am 31. Dezember 2001 erworbene n Anwartschaften ermittelt werden (§ 79 Abs. 2 und 4 VBLS). Nur für Versicherte, die zu diesem Stichtag bereits eine Rente von der Beklagten bezogen (B e- standsrentner), gilt das alte S atzungsrecht nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 VBLS über den Stichtag hinaus noch weiter. Selbst für eine so l- che Besitzstandsrente hat der Senat die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 c - e, Sätze 2 und 3 VBLS a.F. für wirksam und die sich daraus für den Versicherten ergebenden Nachteile nicht für u nangemessen ge - 12 13 - 8 - halten (Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 IV ZR 217/02, VersR 2004, 319 unter II 2 b bb ). Veränderungen der Verhältnisse bezüglich der Sozialabgaben in der Zeit nach dem Stichtag des 31. Dezember 2001 sind dagegen - anders als die Revisio n meint - für die hier streitige Startgutschrift unerheblich. Der Anpassung der späteren Rente an ve r- änderte Verhältnisse dient deren Dynamisie rung nach § 39 VBLS. II. Bei ihrer Berechnung der Startgutschrift des Erblassers ist die Beklagte ferner ge mäß § 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. von einem Net toversorgungssatz von nur 1,957 % ausgegangen, weil der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfall e s das 50. Lebensjahr vollendet hatte und die nach § 42 Abs. 1 VBLS a.F. gesamtversorgungsfähige Z eit, d.h. die Zeit der Umlagemonate, kürzer war als die Zeit von der Volle n- dung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Das Landgericht hat diese Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer mit ve r- hältnismäßig kurzer Tätigkeit im öffentl ichen Dienst für sachlich gerech t- fertigt erachtet, weil sonst auf den Dienstherrn eine im Verhältnis zur Dienstzeit unangemessen hohe Versorgungslast entfiele. Deshalb ko m- me auch eine Verletzung europäischen Rechts oder des Allgemeinen Gleichbehandlungsges etzes nicht in Betracht. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, der mit Urteil vom 4. November 2009 entschieden hat, dass § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. ein en über 50 Jahre alten Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt und mit höher rangigem Recht vereinbar ist (IV ZR 57/07, VersR 2010, 102 Rn. 13, 15 f.). 14 15 - 9 - III. Weiter hat die Beklagte zur Errechnung der Startgutschrift die Vordienstzeiten des Erblassers gemäß § 42 Abs. 2 VBLS a.F. nur zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet. Das Landg e- richt hat dies gebilligt, weil die vom Bundesverfassungsgericht (VersR 2000, 835) beanstandete Regelung für die Zukunft abgeschafft ist und den Versicherten lediglich im Rahmen der zeitlich begrenzten Übe r- gangsregelung zum neuen Betriebsrentensystem die Vorteile belassen werden, die ihnen nach dem alten Gesamtversorgungssystem zustanden. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, für die auf Senatsurteil vom 24. September 2008 IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn . 54 ff. ve r- wiesen wird. IV. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind auch im Übrigen wirksam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. No - vember 2007 ( IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn . 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmu ng der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Dies hat der Se nat mit Urteil vom 24. September 2008 bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den re n- tennahen Versicherten erworbe nen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Bet riebsrentensystem gebilligt ( BGH, Urte i l vom 24 . September 2008 IV ZR 134/07 aaO Rn. 23 ff.) . Auf die Ausführungen in diesen Urteilen wird verwiesen. Insbesondere kommt e in Eingri ff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition nicht in Betracht. Für den Systemwechsel bestand au s- reichender Anlass; die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung war Sache der Tarifvertragsparteien; deren Beurteilung ist von ihrer Ei n- 16 17 - 10 - schätzungsprärogative gedeckt. Deshalb kommt es nicht auf den Vortrag der Revision darüber an, wie hoch die stillen Reserven der Beklagten tatsächlich sind, ob sie hätten eingesetzt werden können und müssen sowie ob die Tarifvertragsparteien bei der Pr ognose der weiteren fina n- ziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausg e- gangen sind. Unerheblich ist erst recht, dass ein Angehöriger der G e- werkschaft, auf den sich die Klägerin als Zeugen beziehen will , der Ne u- regelung zugrunde liege nde Tatsachen in wesentlichen Bereichen für unzutreffend hält und meint, dadurch seien die Entscheidungsorgane der Tarifparteien und der Beklagten bewusst in die Irre geführt worden. Insbesondere hat der Senat bereits im Urteil vom 24. September 2008 IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn . 39 ff. die von der Revision e r- hobenen Bedenken dagegen zurückgewiesen, dass bei der Ermitt lung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 2, 4 ff. VBLS als Au s- gangswert die fiktive Versorgungsrente zugrunde zu legen ist, die sich zum Z eitpunkt der Vollendung des 63. (und nicht des 65.) Lebensjahres ergeben würde. Die Umstellung der Rentendynamik von der nach altem 18 - 11 - Satzungsrecht vorgesehenen Anpassung an die Entwicklung der bea m- tenr echtlichen Versorgungsbezüge (§ 56 VBLS a.F.) au f eine jährliche Anpassung um 1% nach § 39 VBLS ist rechtlich ebenfalls nicht zu bea n- standen, wie der Senat durch Urteil vom 17. September 2008 (IV ZR 191/05 , VersR 2008, 1524 Rn . 11 ff.) entschieden hat. Mayen Harsd orf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.05.2006 - 2 C 404/05 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2007 - 6 S 47/06 -
Full & Egal Universal Law Academy