BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 411/12 vom 15. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin nen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer s owie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgericht s München vom 18. Mai 2012 und dem Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 6. Dezember 2012 bezüglich des Räumungsau sspruchs einstweilen einzuste l- len , wird zurückgewiesen. Gründe : Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nac h § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Recht smittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6 , sowie vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW - RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall , denn die Revis ion ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur For t- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung z u- zulassen. Das Berufungsgericht hat gestützt auf das Gutachten des in der Ber u- fungsverhandlung nochmals angehör ten Sachverständigen Prof. Dr. S . a n- genommen, dass die durch den mangelhaften Parkettkleber verursachte Schadstoffbelastung in der von den Beklagten angemieteten Doppelhaushälfte bei ausreichendem Lüften auf einem Niveau gehalten werden könne, das ei nem " Normalma ß " entspreche, wie es im Durchschnitt der Wohnungen anzutreffen 1 2 - 3 - sei; deshalb könne den Beklagten jedenfalls keine höhere Mietminderung z u- gebilligt werden als die vom Amtsgericht ausgeurteilte Quote von 30 % . Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Mietsache nicht die Beweislast verkannt. A us Rechtsgründen ist es gleic h- falls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgeric ht das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S . zur Schadstoffbelastung für genügend e r- ac h tet und deshalb den Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen abgelehnt hat. Das Ber u- fungsgericht ha t daher zu Recht angenommen, dass die auf Zahlungsverzug der Beklagten gestützte fristlose Kündigung der Klägerin wirksam ist und die Beklagten mithin zur Räumung der von ihnen angemieteten Doppelhaushälfte verpflichtet sind. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 18.05.2012 - 432 C 487/11 - LG München I, Entscheidung vom 06.12.2012 - 14 S 12138/12 -
Full & Egal Universal Law Academy