BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 41/12 vom 11. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller am 11. Jul i 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge des Kl ä- gers ist nicht begründet. Nach der vom Bundesverfas sungsgericht gebilligten Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. No - vember 2007 VI ZR 38/0 7, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635, 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben. Der Senat hat sämtliche in der Nichtzulassung sbeschwerde erh o- benen Rügen einschließlich aller Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Anderes zeigt auch die Anhörungsrüge nicht auf. 1 2 3 - 3 - Zu einer weitergehenden Begründung des die Beschwerde zurückwe i- senden Beschlusses bestand kein Anlass , weil dies nicht geeignet gew e- sen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auch die Anh ö- rungsrüge verpflichtet dazu nicht, da es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf dies em Weg die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 1 6. November 2005 IV ZR 7/05, j uris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831 unter II 2). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 09.06.2011 - 4 O 354/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2012 - 8 U 162/11 -
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