BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 41/13 Verkündet am: 11. Dezember 2013 Ring , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StromGVV § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2; GasGVV § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2 a) Zur Fälligkeit einer - unter Außerachtlassung streitiger oder unwirksamer Preise r- höhungen ermittelten - Teilforderung des Grundversorgers (Klarstellung von BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 20 11, 1342 Rn. 48). b) Zur Zulässigkeit einer Unterbrechung der Grundversorgung, wenn der Kunde die erteilte Jahresrechnung mit der Begründung nicht bezahlt, sie enthalte nicht g e- rechtfertigte Preiserhöhungen. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - VIII ZR 41 /13 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 1 1 . Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles un d Dr. Schneider für Recht erkannt : Die Revision d es Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 2013 wird zurückg e- wiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestan d: Der Kläger wird von der Beklagten seit August 2005 als Tarifkunde mit Strom versorgt . Die Beklagte erhöhte jeweils zum Anfang der Jahre 2006, 2007 und 2008 ihre Preise. A uf die Jahresrechnung der Beklagte n vom 7. November 200 8 für den Zeitraum bis zum 29. September 2008 leistete der Kläger zunächst keine Zahlungen. Die Beklagte mahnte mehrfach den Za h- lungsrückstand unter gleichzeitiger Androhung der Unterbrechung der Stro m- versorgung an und ließ am 20. April 2009 die Stromsperre vollziehen. Der Kläger bestreitet die Richtigkeit und Angemessenheit der Abrec h- nung, macht die Unbilligkeit von in der Abrechnung enthaltenen Preiserhöhu n- gen geltend und bestreitet auch eine Preisanpassungsberechtigung der Bekla g- 1 2 - 3 - ten. Er begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Androhung und Durchführung der am 20. April 2009 vorgenommenen Einstellung der Stromve r- sorgung durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit de r vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zu r Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromGVV für die am 20. April 2009 erfolgte Unterbrechung der Stromversorgung des Klägers durch die B e- klagte hätten vorgelegen. Der Kläger habe sich zu diesem Zeitpunkt mit erhe b- lichen Zahlungspflichten im Rückstand befunde n. Der Rückstand habe minde s- tens 605,48 s- sokosten und Mahngebühren noch nicht berücksichtigt seien. Dieser Betrag ergebe sich daraus, dass der Kläger aus der Jahresrechnung der Beklagten vom 7. November 2008 einen Betrag von mindestens 1.005,48 habe. Zudem habe er sich mit vier monatlichen Abschlägen von insgesamt 300 dem Gesamtrückstand in Abzug zu bringen se i- en lediglich die am 3. Februar 2009 und 2. April 2009 insgesamt gezahlten 700 3 4 5 - 4 - Aufgrund der Jahresabrechnung der Beklagten vom 7. November 2008 habe der Kläger zumindest einen Betrag von 1.005,48 e- klagten habe ein Entgelt in dieser Höhe jedenfalls auf der Grundlage der zw i- schen i hr und dem Kläger bei Vertragsschluss vereinbarten Preise zugesta n- den. Es sei daher unerheblich, dass der Kläger die Jahresabrechnung der B e- klagten vom 7. November 2008 und die hierin enthaltene Preiserhöhung zum 1. Januar 2008 nach § 315 BGB beanstandet h abe. Dieser Einwand habe sich allenfalls auf die nach Vertragsschluss erfolgten Preiserhöhungen, nicht aber auf den vereinbarten Preis auswirken können. Selbst wenn man sämtliche Preiserhöhungen der Beklagten nach Vertragsschluss bei der Berechnung des Zah lungsrückstand s im Sinne des § 19 StromGVV unberücksichtigt lasse, ve r- bleibe auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise ein Zahlungsrückstand in Höhe von mindestens 1.005,48 n- wand des Klägers, dass aufgrund seines B egehrens nach § 315 BGB nicht nur die Preiserhöhung, sondern auch der sogenannte Preissockel der Billigkeit s- ko n trolle in analoger Anwendung von § 315 BGB unterliege, gehe fehl, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließ e, bei Energieversorgungsverträgen, zumindest im Bereich der Elektrizitäts - und Gasversorgung , auch dann keine umfassende Billigkeitskontrolle stattfinde, wenn der Versorger eine Monopolstellung innehabe. Die Forderung der Beklagten von 1.005 , 48 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV fällig. Auch insofern könne dahingestellt bleiben, ob die in der Jahresabrechnung von 7. November 2008 enthaltenen Preiserhöhungen au f- grund von Zweifel n an der Vereinbarkeit von § 5 Abs. 2 StromGVV mit Gemei n- s chaftsrecht unwirksam seien. Dies hätte nicht zur Fol ge, dass der gesamte Rechnungsbetrag nicht fällig wäre. Sofern der Entscheidung des Bundesg e- richtshofs vom 9. Februar 2011 ( VIII ZR 295/09 ) zu entnehmen sein sollte, dass Endabrechnungen, die aufgrund vo n unwirksamen Preisanpassungen fehlerha f- 6 7 - 5 - te Preise auswiesen, insgesamt nicht fällig würden, vermöge der Senat dem zumindest bei einem Energielieferungsvertrag im Rahmen der Grundverso r- gung nicht in dieser Allgemeinheit zu folgen. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt der Androhung und Unterbrechung der Stromversorgung auch in Verzug mit dem oben genannten Zahlungsrüc k- stand befunden. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromGVV lägen vor. Insbesondere sei die Unterbrechung nicht unverhältnismäßig im Si n- ne von § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stan d; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte zu der am 20. April 2009 beim Kläger vorgenommene n Unterbr e- chung der Stromvers orgung gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV berechtigt war. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Tatsachenfest st ellungen des Berufungsgerichts schuldete der Kläger als Tarifkunde der Beklagten aus der Jahresrechnung vom 7. N ovember 2008 zumindest einen Betrag von . Diesen Betrag hat das Berufungs gericht errechne t, indem es den bei Vertragsschluss im Jahr 2005 vereinbarten Anfangspreis zugrunde gelegt und di e nachfolgenden, vom Kläger angegriffenen Preiserhöhungen unberüc k- s ichtigt gelassen hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht die jedenfalls insoweit begründete Forderung aus der Rechnung vom 7. November 2008 auch als fällig angesehen und auf dieser Grundlage die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromGVV für eine Un terbrechung der Stromversorgung des Klägers bejaht. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung. 8 9 10 - 6 - 1. § 17 Abs. 1 StromGVV/GasGVV knüpft die Fälligkeit einer nach § 16 StromGVV/GasGVV erteilten Stromrechnung lediglich an deren Zuga ng beim Abnehmer und an bestimmte Fristen (st. Rspr.; Senatsurteil vom 1 6 . Oktober 2013 VIII ZR 243/12, juris Rn. 29 ; vgl. auch Senatsurteile vom 22. Oktober 1986 VIII ZR 242/85, WM 1987, 267 unter II 2 b bb ; vom 6. Dezember 1989 VIII ZR 8/89, WM 199 0, 608, unter B I 2 c; Morell, GasGVV, Stand August 2013, F § 17 Rn. 1 ff.). Einwände gegen die Richtigkeit einer Stromrechnung berechtigen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV zur Zahlungsverweigerung ( Senatsurteil vom 1 6 . Oktober 2013 VIII ZR 243/12, aaO Rn. 30 mwN ). Diese Voraussetzungen sind hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegeben. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel . 2. Das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des V ersorgungsu n- ternehmens fällt nicht unter § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV (BR - D rucks. 306/06, S. 37; vgl. Senatsurteile vom 30. April 2003 VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter II 2 a zu § 3 0 AVBWasserV; vom 21. November 2012 VIII ZR 17/12, CuR 2013, 19 Rn. 11 ff. zu § 30 AVBEltV, AVBWasserV und AVBFernwärmeV) . Auf die Unbilligkeit von einseitigen Preisfestsetzungen kann sich der Kunde , wie § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV/GasGVV klarstellt (BR - Drucks. 306/06, S. 37) , jedoch gemäß § 315 BGB berufen (Morell, aaO , F § 17 Rn. 26). a) Ein auf § 315 BGB gestütztes Zahlungsverweigerungsrecht st eht dem Kläger hinsichtlich der vom Berufungsgericht als fällig und begründet anges e- schon deshalb n icht zu , weil das Berufungsgericht bei der Errechnung der Höhe diese s B etrags zu Gunsten des Klägers alle streitigen Preiserhöhungen außer Betracht gelassen und a l- lein den vereinbarten Anfangspr eis zugrunde gelegt hat . 11 12 13 - 7 - Deshalb kommt es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht d a- rauf an, ob der Beklagten ein Preisanpassungsrecht nach § 5 Abs. 2 StromGVV überhaupt zusteht oder ob diese Bestimmung mit den gemeinschaftsrech t lichen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist, die nach Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit A n- hang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/54 EG an die Transparenz von Preisänderungsklauseln zu stellen sind (dazu Vorlagebeschluss des Senats vom 29. Juni 2011 VIII ZR 211/10, RdE 2011, 372). b) Ohne Erfolg macht die Revision weiter gelten d , dass die vom Ber u- fungsgericht auf der Grundlage der Anfangspreise errechnete Teilforderung jedenfalls deshalb nicht fällig geworden sei, weil der Kläger auch die Billigkeit der Anfangspr eise in Abrede gestellt habe. Nach der Rechtsprechung des S e- nats handelt es sich bei den bei Vertragsbeginn vom Versorger verlangten, al l- gemein bekannt gemachten Preisen um vereinbarte Preise und ist für eine Bi l- ligkeitskontrolle vereinbarter (Gas - oder) S tromp reise kein Raum (Senatsurteil e vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 9. Februar 2011 VIII ZR 295/09 NJW 2011, 1342 Rn. 45; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 17 ff.) . Das Vorbringen der Revision gib t keine Veran lass ung , hiervon abzuweichen. c) Entgegen der Auffassung der Revision spricht der Regelungszusa m- menhang der §§ 17, 19 StromGVV nicht gegen , sondern für die Fälligkeit eines von de n Einwänden aus § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 StromGVV nicht berührt en Sockelbetrags der Abrechnung. W ie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Revis i- on einräumt, wird aus der Formulierung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV ( " soweit " ) deutlich, dass offensichtliche Fehler in einer Rechnung die F älligkeit der Forderung nur in dem Umfang hemmen, in dem sich der Fehler auswirkt. 14 15 16 17 - 8 - Für im Hinblick auf § 315 BGB streitige Preisanpassungen gilt nichts a n- deres. Nach § 19 Abs. 2 Satz 4 bis 6 StromGVV bleiben bei der Berechnung des eine Unterbrechung de r Stromversorgung rechtfertigenden Zahlungsrüc k- außer Betracht, die der Kunde form - und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, sondern auch diejenigen Rückstände , die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundverso r- gers resultieren. Auch diese Regelung zeig t , dass Forderungen aus einer Rechnung, die auf einer streitigen oder unwirksamen Preis er höhung beruhen, nur insowe it bei der Unterbrechung der Versorgung außer Betracht bleiben, als die Forderung auf der Preiserhöhung beruht. Gegen die Fälligkeit des davon nicht erfasste n Tei ls der Forderung bestehen deshalb keine Bedenken . Das Berufungsgericht hat mit Recht darau f hingewiesen, dass d ie Au f- fassung des Klägers , bei streitigen Preiserhöhungen werde auch eine una b- hängig davon bestehende Teilf orderung des Versorgers nicht fällig, darauf hi n- aus liefe, dass der Kunde über lange Zeit Strom beziehen könnte, ohne hierauf ir gendwelche Zahlungen leisten zu müssen. Das wäre mit dem Zweck der §§ 17 ff. StromGVV, dem Stromversorger als Korrelat für den ihm auferlegten Kontrahierungszwang und seine grundsätzliche Vorleistungspflicht ein zügiges Inkasso zu ermö glichen, nicht zu ver einbaren. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. Februar 2011 (VIII ZR 295/09, aaO Rn. 48) nichts anderes. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen , dass die Fäl ligkeit der ohne Berücksicht i- gung der streitige n Preise r höhungen ermittelte n und insoweit jedenfalls begrü n- deten Teilfo rderung der Beklagten zu verneinen wäre. 18 19 20 - 9 - Das Berufungsgericht meint im Anschluss an ein Urteil de s Oberlande s- gericht s Koblenz (BeckRS 2012, 15054 ; ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 11. August 2011 - U 585 /10 Kart, n.v . ), es setze sich mit seiner Auffassung, wonach Forderungen aus einer Endabrechnung eines Energieversorgers, die teilweise auf streitigen und auch unwirksamen Preisanpassungen beruhten, zumindest hinsichtlich des Teils fällig würden, welcher sich auf der Grundlage eines vertraglich vereinbarten Anfangspreises ergebe, in Widerspruch zu den Ausführungen des Senatsurteils vom 9. Februar 2011 (VIII ZR 295/09, aaO ). Das trifft nicht zu. Der Senat hat nicht , wie das Berufungsg ericht meint, en t- schieden , dass di e Jahresrechnung eines Versorgers , die teilweise auf unwir k- samen Preiserhöhungen beruht, " insgesamt " - das heißt auch hinsichtlich eines jedenfalls gerechtfertigten Teilbetrags - nicht fällig wäre. Die vo m Berufungsger icht aufgeworfene Frage, ob eine infolge unwir k- samer Preisanpassungen überhöhte Rechnung insgesamt oder nur hinsichtlich des überhöhte n Teil betrag s nicht fällig ist, spielte im damaligen Senatsurteil keine Rolle. Dort ging es um die Feststellung der mangel nden Fälligkeit von Ansprüch en in bestimmter Höhe für den Erdgasverbrauch, die wegen unwir k- sa mer Preisanpassungen in d er geltend gemachten Höhe jedenfalls nicht b e- standen und daher in dieser Höhe auch nicht fällig waren . Nur darauf bezieht sich der damalig e Feststellungsausspruch. Ob ein (gerechtfertigter) Sockel b e- trag dieser Forderungen mit der Abrechnung fällig geworden war oder nicht, war nicht G egenstand des Feststellungsantrags und der Ausführungen des S e- nats in den Entscheidungsgründen . Sollten die Au sführungen des Senats a n- ders zu verstehen sein, wird daran nicht festgehalten. 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass sich der Kläger damit auch unter Berücksichtigung sein er vor der Stromsperre noch g e- leistet en Teilzahlungen zu m Zeitpunkt der Unterbrechung mit einem die Unte r- 21 22 23 - 10 - brechung der Stromversorgung recht fertigenden Betrag in Rückstand befand und auch die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromGVV vorlagen . Entgegen der Auffassung der Revision ist der Kläger mit diese m Zahlungsrüc k- stand aufgrund der Mahnungen der Beklagten auch dann in Verzug geraten , wenn die Preiserhöhungen unwirksam waren und die Forderung aus der Ja h- res rechnung vom 7. November 2008 somit nur hinsichtlich des vom Berufung s- gericht zugrunde gelegten S ockelbetrags be stand . a) Nach der ständi gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerät der Schuldner auch bei der Anmahnung einer Zuvielforderung in Verzug, wenn er die Mahnung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen gerin geren Leistung bereit ist; bei einer unverhältnismäßig hohen Zuvielforderung kann das zu verneinen sein (BGH, Urteil vom 9. November 2000 VII ZR 82/99, BGHZ 146, 24, 35 mwN). Diese Voraussetzungen für den Verzug des Klägers hat das Berufung s- gericht r echtsfehlerfrei unter Hinweis darauf bejaht, dass die etwaige Zuvielfo r- derung der Beklagten nicht mehr als zehn Prozent der jedenfalls berechtigten Forderung ausmachte und es dem Kläger auch ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen wäre, den zumindest ge schuldeten Betrag zu errechnen , weil s ämtliche Berechnungsfaktoren in der Rechnung vollständig und verständlich ausgewiesen waren . Gegen diese Sachverhaltswürdigung des Berufungsg e- richts wendet sich die Revision vergeblich. Mit ihrer Auffassung, es sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, einen jedenfalls geschuldeten Betrag zu e r- mitteln und zu bezahlen, setzt si e nur ihre Sicht der Dinge an die Stelle der ta t- richterlichen Würdigung, ohne Rechtsfehler etwa übergangenen Sachvortrag aufzuzeigen. 24 25 - 11 - b) Ver geblich macht die Revision schließlich geltend , es sei bei streitigen Preiserhöhungen nicht Sache des Kunden, sondern des Versorgers, die Au f- spaltung seiner Forderung in eine streitige und eine auf unstreitigen Preisen beruhende Teilforderung gegenüber dem Kunden vorzunehmen . Wer ein Zahlungsverweigerungsrecht geltend mach t, muss sich nach al l- gemeinen Grundsätzen selbst Gewissheit über den Umfang seiner Berecht i- gung zur Zahlungsverweigerung verschaffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dies dem Schuldner - wie hier dem Kläger - zumutbar ist. Aus § 19 Abs. 2 Satz 6 StromGVV ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung schreibt nur vor, dass Rückstände, die aus streitigen Preiserhöhungen resultieren, bei der B e- rechnung des die Unterbrechung der Stromversorgun g rechtfertigenden Betr a- ges - wie hier geschehen - außer Betracht bleiben, aber nicht, dass der Verso r- ger seine Abrechnung(en) aufzuschlüsseln und die nach Abzug der streitigen Position(en) verbleibende, jedenfalls gerechtfertigte Teilforderung dem Kunden darzulegen hätte , bevor er die Stromversorgung unterbricht . Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 27.01.2011 - 13 O 46/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.01.2013 - I - 19 U 53/11 - 26 27
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