BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 41 /1 3 Verkündet am: 24. Juni 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, di e Richter in Harsdorf - Gebhardt , die Richter Dr. Karczewski, Leh mann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zu m 29 . Mai 2 015 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 18 . Januar 2013 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 5.382,47 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die K lägerseite (Versicherungsnehmer : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge eine r fondsgebundenen L e- bens v ersicherung. Dies e wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vers icherungs b e- ginn zu m 1. Dezember 200 4 n ach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abge schlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1 2 - 3 - erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingu n- gen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsau f- sichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Wide r- spruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. D. VN z ahlte von Dezember 200 4 bis September 201 0 Prämien in Höhe von insge samt 7.530,22 Im August 20 10 kündigte d. VN den Versicherungsvertrag . Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkauf s- wert aus. Mit Schreiben vom Mai 2011 erklärte d. VN schließlich den W i- derspruch nach § 5a VVG, vorsorglich die Anfechtung gemäß §§ 119, 123 BGB und ein en aus § 7 VerbrKrG hergeleiteten Widerruf. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts , ins . Nach Auffassung d. VN ist der Versic herungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlan des gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unger echtfertigter Bereicherung verneint . Der Versicherer habe zwar nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruch s- recht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgü ltig wirksam geworden. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertr ages sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat d. VN den von der Beklagten in Archivkopie zur Akte gereichten Versicherungsschein, der eine Widerspruchsbelehrung enthält, nebst den übrigen Vertragsunterlagen im Original erhalten. En t- gegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein in drucktechnisch deutlicher Form hervorgeh o- ben und zwar unabhängig davon, ob man das Erscheinungsbild der A r- chivkopie B 1 oder des zu den Akten gere ichten Musterversicherung s- scheins zugrunde legt. Sowohl das große umrandete Kästchen auf Se i- te 2 des Musterversicherungsscheins als auch das umrandete Kästchen in der Archivkopie des dem Kläger übersandten Versicherungsscheins mit der Überschrift "Welches Widerspruchsrecht haben Sie?" ist auf den ersten Blick erkennbar. Die Belehrung ist auch inhaltlich ordnungsg e- mäß. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, der Begriff der " Textform " 8 9 10 11 - 5 - sei erläuterungsbedürftig. Ohne die gesetzliche Erläuteru ng in § 126 b BGB k ennen zu müssen, kann d. VN diesem Begriff ohne weiteres en t- nehmen, dass er den Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Vers i- cherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss. Er kann ers e- hen, dass er seine Erklärung in Schriftzeichen und einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten muss und eine lediglich mün d- liche Erklärung nicht genügt. In diesem Verständnis wird er durch den in der Belehrung enthaltenen Hinweis bestärkt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des W iderspruchs genüge. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30 - tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5 a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, B e- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revi sion begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle e iner unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve r- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicheru ngsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Ve r- trag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst da nn von dem 12 - 6 - Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsu r- teil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ er bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zah l- te bis zur Kündigung im August 20 10 über fünfeinhalb Jahre die Vers i- cherungsprämien und ließ danach noch einmal neun Monate bis z ur E r- klärung des Widerspruchs vergehen. Die jahrelangen Prämienzahlungen des be reits 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande ko m- men zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdi - - 7 - ges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertra u- ensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Ma yen H arsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Le hmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.08.2012 - 1 O 146/11 - OLG Frankfurt am Main, Entsch eidung vom 18.01.2013 - 7 U 205/12 -
Full & Egal Universal Law Academy