BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 4/12 vom 4. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2 012 durch den Vor sitzenden Richter Ball, den Richter Dr . Frellesen, die Ric hterinnen Dr. Milger und D r. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht mehr vor (§ 5 52a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) . E ine Entscheidung des Revision s- gerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sich erung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. D ie Rechtsfrage, die d as Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist mittlerweile geklärt. Der Senat hat mit Urteilen vom 26. Septe m- ber 2012 ( VIII ZR 279/11, VIII ZR 240/11, VIII ZR 152/11 und VIII ZR 151/11, jeweils juris ) entschieden, w ann bei Bereicherungsansprüchen eines Normso n- derkunden gegen den Energieversorger die Verjährun g gemäß § 199 Abs. 1 BGB be ginnt. Ein darüber hinausgehender Klär ungsbedarf ist nicht gegeben. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurte il hält rechtlicher Überprüfung stand. 1 2 3 - 3 - a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vom Kl ä- ger für den Zeitraum vom 21. Juni 2 005 bis zum 15. Juni 2006 geltend gemac h- ten Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt sind. Dabei ist es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 199 Abs . 1 BGB zutre f- fend davon ausgegangen, dass die Rückzahlungsansprüche mit der Erteilung de r Abrechnungen im Januar und Juni 2006 entstanden sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 10 mwN) . Auch die Auffassung des Berufungsgericht s , dass dem Kläger eine Klageerhebung mit Ablauf des Jahres 2006 zumutbar war u nd er sich nicht auf das V orliegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage berufen kann , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, aaO Rn. 47 ff. ). b) Entgegen der Ansicht der Revision k ann keine die Einrede der Verjä h- rung ausschließende Schadensersatzpflicht der Beklagten angenommen we r- den. Zwar kann in der Ver wendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedi n- gungen eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten liegen und sich daraus unter Umst änden ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners wegen Ve r- schuldens des Verwenders bei Vertragsschluss ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83, NJW 1984, 2816 unter II 5 a bb ; vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 358/86, NJW 1988, 197 unter 3 a; vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, WM 2010, 1514 Rn. 23 f. ). Ein solcher Schadensersatzanspruch ist vo r- liegend aber nicht begründet, da d er eingetretene Schaden nicht auf die Klausel zurückgeführt werden kann ( vgl . BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 358/86, aaO; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., Vorbemerkung §§ 307 - 309 Rn. 19). Der Eintritt der Verjährung beruht auf dem Umstand, dass der Kläger es unte r- lassen hat, rechtzeitig Klage zu erheben, obwohl ihm dies zumutbar war. Di e- ses Unterlassen kann dem K lauselverwender nicht zugerechnet werden. Denn 4 5 - 4 - d ie Klausel war ihrer Ausgestaltung nach nicht geeignet, den Kläger von der Erhebung der Klage abzuhalten. Eine andere Wertung ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus dem Europäischen U nions recht. Das Unions recht verbietet es nicht, einem Bürger den Ablauf der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Rec htsverfolgung entgegenzuhalten (EuGH, Slg. 1976, 1989 Rn. 5 f. - Rewe - Zentralfinanz und Rewe - Zentral; EuGH, Slg. 2002, I - 8003 Rn. 33 - Grundig Italiana). So ist eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren als a n- gemessen angesehen worden (EuGH, Slg. 2002, I - 6325 Rn. 35 - Marks & Spencer; EuGH, Slg. 2002, I - 8003 Rn. 34 - Grundig Italiana). Dadurch, dass die dreijährige Ver jährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohn e grobe Fahrlässigkeit erla n- gen müsste, ist sie auch nicht so ausgestaltet, dass sie die Ausübung der Rec h- te, die die Unions rechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Grundsatz der Effektivität; vgl. dazu EuGH, Slg. 2009, I - 9579 Rn. 38 mwN - Asturcom Telecomunicaciones). Sobald es dem Gläubiger - hier dem Verbraucher - zumutbar ist, eine Feststellungs klage zu erheben, ist er ohne weiteres in der Lage, seine durch die Unions rechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben. c) Du rch den vom Kläger am 28. Deze mber 2009 beantragten und am 5. Januar 2010 zugestellten Mahnbescheid ist die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB , § 167 ZPO gehemmt w orden. D enn Voraussetzung dafür ist, dass es sich um den Mahnbescheid des materiel l Berechtigten handelt ( vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 20 03 - VII ZR 48/01, WM 2003, 1439 unter II 1 ; vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, NJW 2010, 2270 Rn. 38; vom 9. D e- 6 7 - 5 - zember 2010 - III ZR 56/10, WM 2011, 321 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat die urspr üngliche Aktivlegitimation des Klägers zu Recht mit der Begründung ve rneint , dass die Abtretung der Bereicherungsansprüche an den Kläger erst im Juni 2010 und somit nach Beantragung und Zustellung des Mahnbescheids erfolgt ist. d) Die Verjährung ist - w ov on das Berufungsgericht zutreffend ausg e- gangen ist - auch nicht wegen schwebender Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt worden. Zwar ist der Begriff der " Verhandlungen " nach ständiger Rechtsprechung des Bund esgerichtshofs weit auszulegen. Verhan d- l ungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erö r- terungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH , Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZR 110/11, juris Rn. 2 ). Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB werden jedoch nicht allein dadurch begründet, dass eine Seite Ansprüche anmeldet, sofern sich nicht die Gegenseite auf einen Meinungsaustausch einlässt (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZR 68/08, juris Rn. 3). Das Berufungsgericht hat da s Schreiben der Beklag ten vom 2. November 2006 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt , dass die Be klagte deutlich gemacht hat, zumindest gegenwärtig nicht be reit zu sein , über die Berechtigung des geltend gemac hten Anspruchs zu sprechen. Denn die Beklagte hat au s- drücklich darauf hingewiesen, dass derzeit kein Anspruch auf Neuberechnung bestehe und ihre Ansprüche auf vollständige Bezahlung deshalb bestehen bli e- ben. 8 - 6 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bi nnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 30.11.2010 - 2 C 105/ 10 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2011 - 52 S 6/11 - 9
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