BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 4/12 Verkündet am: 30. Oktober 2012 Böhringer - Mangold Justizhauptinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, 1004 Abs. 1 Satz 2 Zur Zulässigkeit des Bereithaltens eines Beitrags in dem für Altmeldungen vo r- gesehenen Teil eines Internetportals (Online - Archiv), in dem über d ie Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen - namentlich benannten - Manager eines bedeutenden Energieversorgers wegen des Verdachts der falschen e i- desstattlichen Versicherung berichtet wird. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12 - OLG H amburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Novem - ber 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 12. August 2011 wird zurückg e- wiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der individualisierenden Berichterstattung über ein strafrechtliches Ermittl ungsverfahren in Anspruch. Der Kläger ist " Direktor Finanzen und Controlling " der G azprom G erm a- nia GmbH, der deutschen Tochter des russischen G azprom - Konzerns. Das U n- ternehmen beschäftigt 520 Mitarbeiter und erzielte im Jahr 2009 ein en Umsatz von 8 Mill iarden Euro. In einer Präsentation zur Bilanzpressekonferenz 2008 wurde der Kläger auf der ersten Seite als " Direktor Finanzen " aufgeführt. Er ist 1 2 - 3 - auch im Internetauftritt der Gazprom Germania GmbH mit Foto und Lebenslauf vertreten. In dem Internetportal " XING " wird er als CFO der Gazprom Germania GmbH geführt. Im September 1985 verpflichtete sich der Kläger in einer eigenhändig verfassten Erklärung, " im Ministerium für Staatssicherheit Dienst im militär i- schen Beruf zu leisten " , alle seine " Kräfte und Fäh igkeiten einzusetzen, um die ehrenvollen Pflichten und Aufgaben eines Angehörigen des Ministerium s für Staatssicherheit zu erfüllen " und " die dienstlichen Bestimmungen und Befehle des Ministers für Staatssicherheit und der anderen zuständigen Vorgesetzten einzuhalten und mit schöpferischer Initiative durchzuführen " . Aufgrund dieser Verpflichtungserklärung war der Kläger v on Ende 1985 bis En de 1989 als " Off i- zier im besonderen Einsatz " für das Ministerium für Staatssicherheit tätig, wofür er monatliche Geldza hlungen er h ielt. Im September 2007 gab er i n einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln eine eidesstattl i- che Versicherung ab , in der er erklärte, " niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Sta atssi cherheit " gewesen zu sein. In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 4. Dezember 2007 schilderte er die Umstände der Kontaktaufnahme d u r ch die Stasibehörde mit ihm sowie seine Tätigkeit für diese und erklärte erneut, zu keinem Zeitpunkt " hau ptamtlich - also als angestellter Mitarbeiter des Ministeriums für Staatss i- cherheit " tätig gewesen zu sein. Nach Mitteilung des Sachverhalts durch das Landgericht leitete die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verda chts der falschen eidesstattlichen Versicherung ein. Hierüber wurde in verschiedenen überregio nalen Medien unter namentl i- cher Bezeichnung des Klägers berichtet . Am 2. Oktob er 2008 wurde das Ve r- fahren unter der Auflage, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen , gemäß § 153a StPO ein gestellt . Der Kläger kam der Auflage nach. 3 - 4 - Die Beklagte betreibt das Internetportal . Dort hält sie auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten einen auf den 6. Mai 2008 datierten Artikel mit dem Titel " Ga zprom - Manager im Visier der deutschen Justiz " zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, in dem unter namentlicher Be zeic h- nung des Klägers über dessen Stasivergangenheit und das gegen ihn eingele i- tete Ermittlungsverfahren berichtet wird. Die Meldung enthält einen " Nachtrag " , in dem darauf hingewiesen wird, dass das Verfahren am 2. Oktober 2008 g e- gen Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt wurde. Der Kläger sieht in dem weiteren Bereithalten der seinen Namen entha l- ten d en Altmeldung zum Abruf im Internet eine Ve rletzung seines allgemeinen Persönlich k eitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unte r- lassen, über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren unter Namen s- nennung oder in identifizierender Weise zu berichten. Das Landgericht hat di e Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß veru r- teilt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekla g- te ihren Antrag auf Zurückwei sung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt , dass dem Kläger gegen die B e- klagte ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG zustehe, weil das weitere Bereithalten de r de n Kläger ident i- fizierenden Meldung zum Abruf im Internet diesen in seinem allgemeinen Pe r- sönlichkeitsrecht verletze. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob die Meldung im 4 5 6 - 5 - Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtmäßig gewesen sei . Das dem Kläger zur Last gele gte Delikt berühre die Öffentlichkeit nur gering und sei der weniger schweren Kriminalität zuzurechnen. Individuelle Rechtsgüter anderer Personen seien durch die dem Kläger zur Last gelegte Tat nicht betroffen. Der Kläger, der in einem bedeutenden Unterneh men mit erheblichem Umsatz als Finanzman a- ger eine hohe Position einnehme, sei jenseits dieser beruflichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt. Das vom Kläger begehrte Verbot betreffe auch nicht unmittelbar die Aufarbeitung des Überwachungs systems der Staat s- sicherheit, sondern wende sich ausschließlich gegen die Bekanntgabe des E r- mittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen eide s- stat t lichen Versicherung. Diese Frage könne allerdings offenbleiben. Denn d ie Beklagte h ab e den Beitrag jedenfalls dann entfernen müssen, als ihr bekannt geworden sei, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Denn zu diesem Zeitpunkt h a- be d i e beanstandete Meldung ihre Aktualität verloren. Es habe festgestanden, dass nicht geklärt w erden würde, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erh o- ben worden sei. Die Einstellung des Verfahrens zeige, dass die Staatsanwal t- schaft der Tat kein besonderes öffentliches Verfolgungsinteresse beigemessen habe. Damit habe sich auch das Berichterstattun gsinteresse verringert. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Beklagte in einem Nachtrag über die Einstellung des Verfahrens berichtet habe. Zwar könne im Bereich der B e- richterstattung in Printmedien ein Anspruch auf ergänzende Berichterstattung den Unterlassungsanspruch ausschließen. Dies gelte aber nicht, wenn im Inte r- net Meldungen dauerhaft zum Abruf bereitgehalten würden. Die angegriffene Veröffentlichung stelle trotz des Nachtrags eine perpetuierende Beeinträcht i- gung des Persönlichkeitsrecht s des Klägers in dem Sinne da r , dass dem Leser der Seite bekannt werde, dass das bezeichnete Ermittlungsverfahren gelaufen und gemäß § 153a StPO eingestellt worden sei. Jedenfalls nach der Abma h- 7 - 6 - nung d urch den Kläger vom 7. Februar 2011 sei die Beklagte geh alten gew e- sen, den Beitrag zu löschen, soweit der Kläger als Person darin identifi zierbar genannt we rde. Zu diesem Zeitpunkt habe das dem Kläger zur Last gelegte mutmaßliche Delikt bereits mehr als drei Jahre zurückgelegen, das Ermittlung s- verfahren sei ber eits seit mehr als zwei Jahren eingestellt gewesen und einen aktuellen Anlass für eine Aufrechterhaltung der Berichterstattung habe es nicht gegeben. Das berechtigte Interesse des Klägers , mit der ihm zur Last gelegten Tat nicht weiter konfrontiert zu werd en, überwiege das Berichterstattungsint e- resse der Beklagten. Zwar sei die Mitteilung eines Verdachts für den Betroff e- nen weniger belastend als die Bekanntgabe einer strafrechtlichen Verurteilung. Auf der anderen Seite lege der Bericht dem L eser nahe, dass der Kläger die Tat begangen habe. Auch wenn es sich nur um eine a bruf bar im Netz stehende Meldung handele, deren mangelnde Aktualität aus dem Erscheinungsdatum ersichtlich sei, stelle sie eine erhebliche B elastung da r , weil sie nicht nur wel t- weit dauerhaft abrufbar sei, sondern insbesondere mittels Suchmaschine von jedem, der sich für die Person des Klägers interessiere, ohne Umstände leicht aufgefunden werden könne. Nach der Abmahnung durch den Kläger sei es für die Beklagte zumutbar gewesen, die gesamte V eröffentlichung oder zumindest den Namen des Klägers und weitere diesen identifizierende Merkmale aus der Veröffentlichung zu entfernen. II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsa nspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. 8 - 7 - 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Meldung zum Abruf im Internet eine n Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die Berichte r- stattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des B e- schuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Pe r- sönlichkeit und sei nes guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten ö f- fentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199 , 202 f. ; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 34 ; BVerfG , AfP 2012, 143 Rn. 36; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, K & R 2012, 1 87 Rn. 83, 96 - Axel Springer AG gegen Deutschland , jeweils mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wi e es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellung s- plattform im Internet zu m Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nä m- lich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (vgl. Senatsu r- teil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO). 2. Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für geboten e rachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Priva t- lebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK veranker ten Recht der Beklagten auf Meinungs - und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlic h geschützten B e- lange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles s o- wie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Me n- 9 10 - 8 - schenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Ei n- griff in das Per sönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzint e- resse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 35 ; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, aaO Rn. 89 ff., jeweils mwN). 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Inter net in rechtswidriger Weise ver letzt w ird . Da s Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des Streitfalles nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten verfolgte Informationsi n- teresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewich t in die Abwä gung eingestellt. a ) In der Rechtsprechung des Bun desverfassungsgerichts sind ver schi e- dene Kriterien entwickelt worden, die Le itlinien für den konkreten Abwä gung s- vorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 37 ; BVerfG, Af P 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f.; AfP 2010, 365 Rn. 27 ff.; AfP 2012, 143 Rn. 36, 39 , jeweils mwN). Danach darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichte r- stattung verwiesen werden (vgl. BVerfG , A fP 2009, 46 Rn. 12; AfP 2012, 143 Rn. 39). Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen , gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (BVerfG , AfP 2012, 143 Rn. 39; We n- zel/Burkhardt, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154). Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. W ahre Tatsachenb e- hau p tungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nac h- teilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, 11 12 - 9 - wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesond e- re dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Bre i- tenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Au s- grenzung und Isolierung zu wer den drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17). Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berüc k- sichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist . Die Verle tzung der Rechtsordnung und die Beeinträc h- tigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft b e- gründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Informati on über Tat und Täter (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 1 43, 199, 204; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VersR 2006, 274 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 38 ; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 18 ; AfP 2010, 365 Rn. 32; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, aaO Rn. 96 ). Die Beeinträchtigung des P ersönlichkeitsrechts muss aber im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist die Identifizierung des Täters nicht immer zulässig; insbesondere in Fällen der K lein kriminali tät oder bei J ugendlichen wird dies regelmäßig nicht der Fall sein. Ein an sich geringeres Interesse der Öffen t- lichkeit an einer Berichterstattung über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall aber aufgrund von Besonderheiten - etwa in der Person des Täters oder de n Umständen der Tatbegehung - in einem Maße gesteigert sein , dass das Int e- resse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter zurückzutreten hat (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325 , 326 ; vom 7. Dezembe r 1999 - VI ZR 51/99, aaO S. 207; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, aaO Rn. 13 ff.; BVerfG, AfP 2006, 354 , 355 ; BVerfG, AfP 13 - 10 - 2009, 365 Rn. 20). Für die Abwägung bedeutsam ist auch, ob die Berichtersta t- tung allein der Befriedigung der Neugier des Publiku ms dient oder ob sie einen Beitrag zu r Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leis tet und die Presse mithin ihre Funktion als " Wachhund der Öffentlichkeit " wahrnimmt (vgl. B VerfGK 1, 285, 288 ; AfP 2006, 354, 356 ; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2 012 - 39954/0 8, aaO Rn. 79, 90). Handelt es sich um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte U n- schulds vermutung zu berücksichtig en . Diese Vermutung schützt den Beschu l- digten vor Nachteilen , die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfestste l- lung und Strafbemessung vorausgegangen i st (vgl. BVerfGE 74, 358, 371; 82, 106 , 114 f. ). Dementsprechend ist bei der Abwägung der widerstreitenden Int e- ressen auch die Gefahr in Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld g leic h- setzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf " etwas hängenbleibt " ( vgl. BVerfG, AfP 2006, 354 , 355 ; AfP 2009, 46 Rn. 1 5 ; AfP 2009, 365 Rn. 20; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, aaO Rn. 96 ). Mit zeitlicher Distanz zum Strafverfahren und nach Befriedigung des a k- tuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gewinnt das Interesse des B e- troffenen, von einer Reaktualisierung seiner (möglichen) Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 40 ; BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG , AfP 2006, 354 , 355 ; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils mwN). Das allgemeine Persönlichkeit s- recht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien 14 15 - 11 - mit der Person des Straftäters bzw. Beschuldigten . Hat die das öffentliche Int e- resse veranlassende Tat mit dem Abschluss des Strafverfahrens die gebotene Reaktion der Gemeinschaft erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinre i- chend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlic h- keitsrelevanter Geschehnisse ist damit jedoch nicht gemeint (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG , AfP 2009, 365 Rn. 21). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Betroffenen kei nen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner (möglichen) Verfehlung konfro n- tiert zu werden ( vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO, mwN). b ) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klä gers am Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs vorliegend hinter dem von der B e- klagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. aa) Die namentliche Bezeichnung des Kläger s in dem streitgegenständl i- chen Beitrag war entgegen der vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung im Mai 2008 rechtmäßig . In dem Beitrag, den der Kläger nur hinsichtlich der ihn identifizierenden Angaben, ni cht aber im Übrigen angreift, wird wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe des Ermittlungsverfahrens gegen den Kl ä- ger berichtet. S o wohl di e frühere Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit als a uch Anlass und Inhalt der von ihm gegenüber dem Lan d- gericht Köln abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch die von dem Landgericht veranlasste Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft we r- den zutreffend dargestellt . 16 17 - 12 - Zwar stand im Zeitp unkt der Berichterstattung nicht fest, ob der Kläger den Straft atbestand eine r (vorsätzlichen oder fahrlässigen) falschen Versich e- rung an Eides Statt (§§ 156, 161 StGB) verwirklicht hatte. O b seine Versich e- rung, er sei " niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit " gewesen, inhaltlich unrichtig war, hing von der Wertung ab , ob d er Kläger aufgrund seiner Funktion als " Offizier im beso n- deren Einsatz " bzw. " Angehöriger des Ministeriums für Staatssicherhei t " als " hauptamtliche r Mitarbeiter " oder " Angestellte r des Ministeriums für Staats - sicherheit " zu qualifizieren war . D e r Bericht über d i e Einleitung d es Ermittlung s- verfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt war jedenfalls nicht geeignet, den Kläger an den Pran ger zu stell en , ihn zu stigmat i- sieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schul d- spruch oder einer Strafe gleichkommen (vgl. BVerfGE 82, 106, 114 f. ; BVerfG , AfP 2009, 46 Rn. 14). Die durch die Beri chterstattung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers stand auch im Übrigen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung sein es Verhaltens für die Öffentlichkeit. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, begründe te n die besonder en Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffen t- lichkeit , hinter dem das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat. Zwar kann der Straftatbestand der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) nur dem Bereich der mittleren Kriminalität zug e- ordnet werden . Abgesehen davon, dass d ieser Umstand nicht nur für das ö f- fen t liche Informationsinteresse von Relevanz ist , sondern zugleich die Bede u- tung der Persönlichkeitsbeeinträchti gung mindert (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 32; AfP 2012, 143 Rn. 41) , darf bei der Gewichtung des Informations - interesses entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht allein auf die Schwere der dem Kläger vorgeworfenen Straftat abgestellt wer den (vgl. S e- 18 19 - 13 - natsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 326; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 30) . Vielmehr sind auch die Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts, insbesondere die Vorgeschichte des Ermit t- lungsverfahrens , die nunmehrige Funktion des Klägers , Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Meldung kritisch mit der Frage auseinandersetzt, wie der Kläger mit seiner Stasi - Vergangenheit umge ht, und damit einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet . Der Kläger bekleidet eine herausgehobene, mit erheblichem Einfluss verbundene Stellung in der Gazprom Germania GmbH - einem große n Wir t- schaftsunternehmen, das aufgrund seiner zunehmend en Bedeutung für die Energie versorgung in Deutschland und der Diskussion um die Stasi - Ver - gangenheit seines deutschen Spitzenpersonals im Blickpunkt des öffentlichen Interesses steht. Anlass für die Einleitung des V erfahren s auf Er lass einer einstweiligen Verfügung und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger war ein e Bericht erstattung im August 2007 über die Verbi n- dungen der Führungskräfte der Gazprom Germania GmbH zum Ministerium für Staatssicherheit der DDR. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, b e- gründet d er Versuch des Finanzchefs eines im Blickpunkt der Öffentlichkeit st e- henden Unternehmens , mit Hilfe einer möglicherweise falschen eidesstattlichen Versicherung gegenüber den Justizbehörden ei ne Beri chterstattung über Art und Umfang seiner früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit zu unterbinden und die Intensität seiner Einbindung in das Ministerium zu vert u- schen , im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Aufarbeitung des Überw a- ch ungssystems der Staatssicherheit ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit , das sich auch auf das aus diesem Grund eingeleitete Ermit t- lungsverfahren erstreckt ( vgl. BVerfGE 94, 351, 368; BVerfG, AfP 2000, 445 , 448 ; Soehring, Presserecht, 4. Aufl . , § 19 Rn. 21 ff. ). 20 - 14 - Für das Bestehen eines erheblichen öffentlichen I nteresses an einer I n- formation über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger spricht auch der Umstand, dass hierüber nicht nur in der von der Beklagten ve r- legten Tageszeitung und dem von ihr betriebenen Inter n etportal, sondern auch in anderen überregio nalen Medien berichtet wurde (vgl. BVerfG AfP 2010, 365 Rn. 30 mwN ) . bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist d as weitere B e- reithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf nicht durch die Einstellung des Strafv erfahren s gemäß § 153a StPO am 2. Oktober 2008 rechtswidrig ge worden . (1) Die Meld ung entspricht nach wie vor der Wahrheit. Insbesondere hat sich d ie Darstellung der tatsächliche n Vorgänge, die zur Einleitung des Ermit t- lungsverfahrens ge führt hatten, nicht nachträglich als unrichtig erwiesen. Dem Umstand, dass die Veröffentlich ung aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO unvollständig un d deshalb u n- zutreffend erschei nen könnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325 , 327 ff. ; OLG Düsseldorf, NJW 2011, 788 , 789 ff. ; BVerfG, AfP 1997, 619 , 620 ), hat die Beklagte durch Beifügen eines Nachtrags Rechnung get ragen, in dem auf die Einstellung des Verfahrens hi n- gewie sen wird. ( 2 ) Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem weiteren Bereitha l- ten der Meldung auch nicht die Unschuldsvermutung entgegen . Zwar wird die se V ermutung durch ein e Einstellung des Verfa hrens gemäß § 153a StPO nicht widerleg t. Mit der Einstellung wird keine Entscheidung darüber getroffen, ob der Beschuldigte die ihm durch die Anklage vorgeworfene Tat begangen hat oder nicht ; das Gesetz verlangt lediglich d as hypothetische U r teil, dass die Schuld 21 22 23 24 - 15 - des Täters nicht als zu schwer anzusehen wäre (BVerfGE 82, 106 , 116 ff.; BVerfG, NJW 1991, 1530 , 1531 ; Meyer - Goßner, StPO, 5 5 . Aufl . , § 153a Rn. 2, 7, jeweils mwN). Die Unschuldsvermutung schützt den Betroffenen aber nur vor Nachteilen, die Schulds pruch oder Strafe gleichkommen, ohne dass ihm in dem gesetzlich dafür vorgeschriebenen Verfahren strafrechtliche Schuld nachgewi e- sen worden ist (vgl. BVerfGE 74, 358, 371; 82, 106 , 114 f., 117, 119 f. ). Sie schließt dagegen nicht aus, dass eine Verdachtsla ge beschrieben und bewertet wird (vgl. BVerfGE 82, 106, 117; BVer f G , NJW 1991, 1530 , 1532 ; StV 2008, 368 , 369 ). Die Mitteilung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt war , wie bereits ausgeführt , nicht geeignet, dem Kläger Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist de r Kläger auch n icht wie ein Freigesprochener zu behandeln. Der Beschuldigte wird durch eine Ei nstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO zwar nicht für schuldig befu n- den; er wird aber auch nicht in einer dem Freispruch vergleichbaren Weise r e- habilitiert (vgl. BVerfGE 82, 106 , 118 ; Meyer - Goßner, aaO Rn. 2, 7). Vielmehr setzt die Anwendung dieser Bes timmung einen hinreichenden Tatverdacht vor - aus (vgl. BVerfGE 82, 106 , 118 ; Meyer - Goßner, aaO Rn. 7; Scheinfeld in FS Herzberg 2008, S. 843, 845, jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund ist die u n- technische Formulierung in dem Nachtrag, bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO sehe die Staatsanwaltschaft " trotz vermuteter Schuld " von der Erhebung der öffentlichen Klage ab, nicht zu beanstanden. (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat d ie Meldung vom 6 . Mai 2008 durch die Einstellu ng des Strafverfahrens am 2. Oktober 2008 auch nicht ihre Aktualität verloren. Die Revision wendet sich in diesem Zusa m- menhang mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Einstellung 25 26 - 16 - durch die Staatsanwaltschaft zeige, dass diese der Tat kein b esonderes öffen t- liches Verfolgungsinteresse beigemessen habe, wodurch sich auch das B e- richterstattungsinteresse verringert habe. Wie die Revision mit Recht bea n- standet, wurde das Verfahren ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und von de n Parteien inhaltlich nicht in Frage gestellten Meldung der Beklagten und dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern erst - nach Erhebung der öffentlichen Klage - g e- mäß § 153 a Abs. 2 StPO durch das Amtsgericht e ingestellt (Az. 536 Ds 308/08). Das Berufungsgericht berücksichtigt auch nicht hinreichend, dass das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, s o n- dern zu unterscheiden sind (vgl. Meyer - Goßner, aaO Rn. 13; Scheinfeld in FS Herzberg 2008, S. 843, 866). Die Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses durch die Anordnung von Auflagen oder Weisungen gemäß § 153a StPO führt nicht automatisch dazu, dass ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehendes gewic h- tige s Interesse der Öffentlichkeit an einer Information über den Strafvorwurf so weit herabgesetzt wird, dass es nunmehr hinter dem Interesse des Betroffenen an einem Schutz seiner Persönlichkeit und seines gut en Rufs zurückzutreten hätte. cc) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der den Kläger ide n- tifizieren den Angaben in der Meldung vom 6 . Mai 2008 ist entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts auch weder durch d as Abmahn schreiben des Kl ä- gers vom 7. Februar 2011 noch durch d ie gerichtliche Geltendmachung sein es vermeintlichen Unterlassungsanspruch s begründet worden. Z war lag das dem Kläger zur Last gelegte Delikt zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre zurück ; das Ermittlungsverfahren w ar seit mehr als zwei Jahren abgeschlossen. Andererseits ist die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere A b- rufbarkeit der Meldung über die Einleitung und die nachfolgende Einstellung 27 - 17 - d es Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt verursacht wird, nicht schwer wiegend; s ie ist nicht geeignet, dem Kläger einen erheblichen Persönlichkeitsschaden zuzufügen. Denn sie entfaltet eine nur geringe Breitenwirkung . Eine Kenntnisnahme vo n ihrem Inhalt setzt eine gez ielte Suche voraus. Die Meldung w i rd nur auf einer als passive Darste l- lungsplattform geschalteten Website zum Abruf bereitgehalten , die typische r- weise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv infor mieren (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 43 , mwN; BVerfG AfP 2000, 445 , 448 ; NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298 Rn. 20) . A usweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist sie nur noch auf den für Altmeld u n- gen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich und als Altmeldung erk enn bar . Demgegenüber besteht ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin dar gestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren; dieses Inform a- tionsinteresse erstreckt sich auch auf das gemäß § 153a StPO eingestellte Strafverfahren gegen den Kläger . Der Streitfall ist maßgeblich dadurch geken n- zeichnet , dass das Informationsintere sse der Öffen t lichkeit nicht allein durch die dem Kläger vorgeworfene Straftat, sondern durch den Zusammenhang, in dem sein Verhalten steht, und durch das Zusammenwirken verschiedener - unter aa) im Einzelnen aufgezeigte r - Umstände begründet wird , die für die öffentliche Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft bis heute von wesentl i- cher Bedeutung sind . Die Meldung setzt sich kritisch mit der Reaktion des in herausgehobener Funktion für die Gazprom Germania GmbH tätigen Klägers auf die Aufdecku ng seiner Stasi - Vergangenheit auseinander ; sie leistet einen Beitrag zur Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit und damit zu einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage (vgl. BVerfG , 28 - 18 - AfP 2000, 445 , 448 ). Die Aufarbei tung des Übe rwachungssystems der Staat s- sicherheit ist noch nicht abgeschlos sen . Hinzu kommt, dass die Gazprom Ge r- mania GmbH und ihre russische Mutter aufgrund ihrer zunehmenden Bede u- tung für die Energieversorgung in Deutschland nach wie vor im Blickpunkt der Öffentlic hkeit stehen. Bei dieser Sachlage hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsä u- ßerung zurückzutre ten. 4 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2011 - 324 O 203/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2011 - 7 U 80/11 - 29 30
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