BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 4/12 Verkündet am: 20. Juni 2013 Boppel, Justizamtsinspe k tor als Urkundsbea m ter der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB (31.12.2001) § 633 Abs. 1, § 635; HOAI (1.1.1996) § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 a) Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftragg e- ber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher Bodenverhäl t nisse - hier: unzure ichende Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang - an dem Bauvorhaben fes t halten will. b) Unterlässt der Architekt die gebotene Erörterung, ist er beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber an dem Bauvorhaben fe stgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre. c) Diese Grundsätze gelten auch für den Tragwerksplaner, weil auch er im Ra h- men der von ihm vertraglich übernommenen Grundlagenermittlung standortb e- zogene Einflü sse unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse in Zusamme n- arbeit mit dem Auftraggeber klären muss. - 2 - BGB § 254 Abs. 1 A d) Muss sich dem Auftraggeber aufgrund eigener Kenntnis tatsächlicher U m stände aufdrängen, dass die Planung des Architekten sowie die Sta tik des Tragwerk s- planers eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nehmen, verstößt der Auftraggeber regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die A u gen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben durchführt (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 8/10, BauR 2011, 869 = NZBau 2011, 360). BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 4/12 - OLG Rostock LG Stralsund - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung v om 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka un d die Rich ter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Dr. Kartzke für Recht erkannt: Auf die Revision en der Beklagten wird das Teil - Grund - und Teil - Endurteil des 7 . Zivilsenats des Ober landesgerichts Rostock vom 19 . Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Revisions verfahrens , an einen anderen Senat des Ber u- fungsgericht s zurückverwi e sen. Von Rechts we gen Tatbestand: D ie Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist eine Architektengesellschaft , der Beklagte zu 2 ist Tragwerk s- planer. Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken an der Steilk üste von R . im Gemeindegebiet der Streithelferin zu 2 . Die Rechtsvorgängerin der Kläger in (nachfolgend nur: Klägerin) plante, einen Altbau zu sanieren und zwei Neuba u ten zu errichten. In einem Baugrundgutachten des Streithel fers zu 1 vom 28. Dezember 1997, welches die S treithelferin zu 2 in Auftrag gegeben ha t te, heißt es : 1 2 - 4 - Somit ist zu festzustellen, dass nach den Ergebnissen der durchg e- führten Berechnungen der Steilhang im Bereich der Profile 1 bis 12 Der empfohlene bebauu ng s- freie Sicherheitskorr i dor ist in Anlage 1 dargestellt." Die Klägerin beauftragte den Streithelfer zu 1 ihrerseits mit einem Ba u- grundg utachten. Er empfahl in seinem Gutachten vom 31. März 1998 einen b e- bauung s freie n Sicherheits korridor in einem bestimmt en Bereich ( Quer profile 12 und 13 ). Der Alt bau lag innerhalb de s Sicherheitskorridors . Die Beklagte zu 1 verfasste für die Klägerin einen Antrag auf Erlass e i- nes Bauvorbescheid es . In dem Ablehnungsbe scheid vom 11. Nove m ber 1999 hei ß t es unter anderem : "Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur S. stimmt dem Vorhaben nicht zu, da die Standsicherheit des Steilhanges in diesem Bereich nicht g e- währleistet ist." Am 3. Februar 2000 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1 mit Arch i- tektenleistungen der Leist ungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs . 2 HOAI ( a . F . ) s o- wie m it Vertrag vom 13. Juli/ 22. Dezember 2000 den Beklagten zu 2 mit der Trag werk s planung ( Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64 HOAI a . F . ) . Die Leistu n- gen betrafen die Sanierung des Altbaus und die Errichtung d er Neubauten. Am 19. Oktober 2001 wurde die Baugenehmigung erteilt. Sie enthielt e i- ne Auf lage, die sich aus der beigefügte n Stellungnahme eines Prüfingen i eurs für Bausta tik ergab . Dort ist ausgeführt : "Zu diesem Standort liegt eine Untersuchung der Stand sicherheit des Steilhanges vor. Im Ergebnis dieser Untersuchung wird die Empfehlung ausgesprochen, für diesen Bereich einen bebauungsfreien Sicherheit s- korridor vo r zusehen. 3 4 5 6 - 5 - Da der Altbau bereits mehrere Jahrzehnte besteht und keine Rissbildu n- gen, die auf Se tzungserscheinungen hindeuten könnte, erkennbar sind, wird davon ausgegangen, dass die Standsicherheit des Gebäudes an sich nicht gefährdet ist. Um eine verbindliche Aussage zur Geländebruchsicherheit des Steilha n- ges treffen zu können, wird es als erforder lich angesehen, am Standort des Altbaus genauere Baugrundaufschlüsse durchzuführen Die Klägerin leitete die Baugenehmigung an die Beklagten weiter . Ba u- grun d aufsc hlüsse am Standort des Altbaus unterblieben . Ende 2003 waren der Altbau saniert und die Neubauten fertig gestellt. I m März 2005 brach ein großer Abschnitt der Steilküste weg . Der Altbau , der sich unmittel bar an der Abbruchstelle befand, blieb unbeschädigt . Die Nutzung des Altbau s wurde der Klägerin später behördlich untersagt. D as Gebäude wurd e aus Sicherheitsgründen abgetragen . Die Klägerin hat von den Beklagten als Gesamtschuldne r in erster Linie Schadensersatz in Höhe von 2.951.64 7,80 verlangt und einen weitergehe n- den Schadensf eststellungsantrag gestellt. Das Landg ericht hat die Klage abg e- wiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Zahlung s- antrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem F estste l lungsan trag stattgegeben. Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen begehren die B e- klagten und der Streithelfer zu 1 Wiederherstellung des erstinstanzlichen U r- teils . Die Klägerin beantragt, die Revis i onen zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision en d er Beklagten führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 8 9 10 - 6 - Auf die Schuldverhältnisse sind das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fa s- sung, die für die bis zum 31. Dezember 2001 gesc hlossenen Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB), und die Honorarordnung für Architekten und I n- genieure in der Fassung der 5. Änderungsverordnung (BGBl. I 1995, 1174, b e- richtigt BGBl. I 1996, 51) anwen d bar. I. Das Berufungsgericht stellt fest, alle Beteiligten hätten die fachlichen Ä u- ßerungen zur Standfestigkeit des Abhangs gekannt. Insoweit habe es kein übe r leg e nes Wissen eines Beteiligten gegeben. Es hat gegen beide Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a . F . dem Grunde nach b e- jaht. Zur Begründung hat es aus geführt, die Beklagten hätten vertra gliche Ber a- tungs - und Aufklärungspflichten verletzt. Beiden sei vorzuwerfen, das Bauvo r- haben geplant und durchgeführt zu haben, ohne die Klägerin darüber aufzukl ä- ren , dass jedenfalls hi n sicht l ich des Altbaus die S tandsicherheit des Hanges nicht gewährleistet sei. Zwar könnten Schadensersatzansprüche gegen den Architekten und Statiker zu verneinen sein, wenn sich der Bauherr mit der Pl a- nung und Ausführung einverstanden zeige. Keiner der Beklagten habe die Kl ä- gerin j edoch darauf hingewiesen, dass die Sanierung des Altbaus mit dem Ris i- ko ungenü gender S tandsicherheit behaftet gewesen sei und deshalb ein Tota l- verlust nicht ganz unwahrscheinlich sei. Dies sei auch geboten , wenn der Ba u- herr aus Sicht der Planer in der Lage sei, die Bauris i ken selbst zu erkennen. Die Klägerin sei nicht mit spezieller Sachkunde ausgesta t tet, die ausgereicht hätte, um eine Au f klärung als entbehrlich anzusehen. Die Vermutung beratungskonformen Verhalten s sei nicht widerlegt; e s gebe keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin das Bauvorhaben auch im B e- wusstsein seiner Unsinnigkeit durchgeführt hä tte. Es entlaste die Beklagten 11 12 13 - 7 - auch nicht, sofern der von der Streithelferin zu 2 veranlasste Hafenausbau Au s- löser des Hangrutsches gewe sen sei. Dies f ühre allenfalls zu einer z u sätzlichen Haftung der Streithe l ferin zu 2 . Dem Anspruch der Klägerin stehe kei n Mitverschulden entgegen. Als Baulaie müsse sie n icht schlauer als die von ihr bezahlten Fachleute sein . Die B e klagten hätten das Vorhaben vorang etrieben, obwohl sie gewusst hätten, dass der Steilhang abrutschgefährdet gewesen und die in der Baugenehmigung geforderten Bodenau f schlüsse nicht vorgenommen worden seien. Sie hätten der Klägerin von dem Bauvorhaben an dem problematischen Standort abraten müssen. II. A. Revision der Beklagten zu 1 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hi n- sicht stand. 1. a) Zu einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 635, 633 Abs. 1 BGB kann auch eine fehlerhafte Grundlagenermittlung führe n (Korbion in: Ko r bion/ Mantscheff /Vygen, HOAI, 8. Aufl., § 33 Rn. 75). Nach den getroffenen Festste l- lungen war die Beklagte zu 1 unter anderem mit der Grundlagenermittlung (Leis tungsphase 1) beauftragt . Die Grundlagenermittlung schließt eine Ber a- tung zum gesamten Leistungsbedarf ein ( vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI) . Dabei sollen die Pro b leme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvo r stellungen ergeben, untersucht, analysiert und geklärt werden. Dazu gehö rt das Abfragen und Besprec hen der Wünsche, Vorstellungen und Forderungen des Auftragg e bers (Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., 14 15 16 - 8 - § 15 Rn. 15 ; Koeble in: Kniffka/Koebl e, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 12 Rn. 404; Neuenfeld, NZBau 2000, 405, 406; zu § 33 HOAI 20 09 i.V. m. Anlage 11 sie he Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI , 11. Aufl., § 33 Rn. 28 f. ). Die s achgerechte Beratung d es Auftragge bers schließt die Erörterung standor t- bezogener Gefah ren ein. E s kommt für den Architekten unter a n derem darauf an, die Vorstel lungen des Bauherrn in einen technisch vertretb a ren und darüber hinaus überhaupt ausführbaren Rahmen zu bringen (Korbion in: Ko r bion/ Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 15 Rn. 32 ; ebenso zu § 33 HOAI 2009: Korbion in: Ko r bion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 8 . Au fl ., § 33 Rn. 62 ). b) Dan ach musste die Beklagte zu 1 der Klägerin entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zwar nicht ohne w eiteres von dem Bauvorhaben abr a- ten. Der Altbau war bereits vor mehreren Jahrzehnten errichtet worden . Das Berufungsg e richt h at nicht festgestellt, d ass dort - aus der maßgeblichen Sicht ex ante - e in Steilhangabbruch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu beso r- gen war. Es oblag daher der Entscheidung der Klägerin , ob sie - je nach dem Ergebnis weiterer Ba u grundaufschlüsse am Standort des Altbaus - das Risiko in Kauf nehmen wollte, dieses Gebäude zu sanieren und die Neubauten zu e r- richten, obgleich der Altbau im S i cherheitskorridor lag. Allerdings musste die Beklagte zu 1 das Ausmaß der Gefährdungslage , die sich durch das R isiko eines Steilhangabbruchs ergab, mit der Klägerin erö r- tern und Entscheidungsmöglichkeiten mit ihr beraten. V on dieser Verpflichtung war die Beklagte zu 1 nicht deshalb entbunden, weil die Klägerin Risikohinwe i- se bereits aus den eingeholten Gutachten un d auch aus der abgelehnten Ba u- voranfrage entnehmen kon n te. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Wissensstand der Beteili g ten gleich war . Das Wissen um die tatsächlichen Umstände , aus denen sich die Gefäh r dung ergab, gestattet aber nicht ohn e w eiteres den Schluss, dass die Klägerin deren Tragweite auch zutreffend 17 18 - 9 - bewertete. Das Wissen um das Vorhandensein eines Risikos bedeutet nicht ohne w eiteres , dass der Auftragg eber dessen Ausm aß zutreffend ei n schätzt. Die Beklagte zu 1 musste dies mit der Klägerin erörtern und sodann eine eige n- verantwortliche Entscheidung der Klägerin über das weitere Vorgehen herbe i- führen. Selbst eine gewis se Sachkunde des Bauherrn ist nicht au s reichend, um eine Erörterung von standortbezogenen Umweltr isiken als entbeh rlich zu erac h- ten (siehe bereits BGH, Urteil vom 9. Mai 1996 - VII ZR 181/93, BauR 1996, 732 unter I 2 b bb (2)). Die Erörterung eines standortbezogenen Risikos für den B e- stand des Objekts sowie die Beratung über Han d lungsmög lichkeiten sind nur dann entbeh rlich, wenn der Auftraggeber erkennbar mit den möglichen Auswi r- kungen der G e fahrenlage in zuverlässiger Weise hinreichend vertraut ist und das Risiko auch bei einer Belehrung auf sich ne h men würde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 8/10, BauR 2011, 869 Rn. 33 = NZBau 2011, 360) . Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht g e troffen. 2. Die Beklagte zu 1 hat ihre Pflichtverletzung zu vertreten. Vergebl ich macht die Revision geltend, die Beklagte zu 1 sei schon deshalb entlastet , weil sie habe annehmen dürfen, dass die Klägerin die unzureichende Standsiche r- heit gekannt h a be. Das genügt nicht . Es war sorgfaltswidrig, mit der Klägerin nicht zu erörtern, ob sie trotz der sich aus den vorhandenen fachlichen Äuß e- rungen ergebenden e r he blichen Risiken das Bauvorhaben in der vorgesehenen Form durchführen wollte. 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Annahme des Berufungsgericht s , dass die unterlassene Erörterung und Beratung ursächlich für die Entscheidung der Kl ä ge rin gewesen sei , an dem Sanierungsvorhaben festzuhalten . a ) Noch z utreffend ist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass derjenige, der vertragliche Aufklärungspflichten ve r- letzt hat, b e weispflichtig dafür ist , dass der Schaden auch eingetret en wäre, 19 20 21 - 10 - wenn er sich pflichtgemäß verhal ten hätte, der Auftraggeber die Ber a tung also unbeachtet gelassen hätte . Die Erfüllung der Aufklärung spflicht soll die Bewei s- not beseitigen, die darin besteht, dass sich nachträglich nur schwer mit der e r- forderlic hen Zuverlässi g keit beurteilen lässt, wie der Betroffene bei rechtzeitiger Kenntnis von schadendrohenden Umständen und des Umfangs von Schaden s- risiken gehandelt hätte ( grundlegend: B GH, Ur teil vom 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118, 121 ff.). Es handelt sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne des Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerle g- liche Vermutung ( BGH, Urteile vom 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73, aaO ; vom 19. Februar 1975 - VII I ZR 144/73, BGHZ 64, 46, 51 ; vom 10. Jul i 1975 - VII ZR 243/73, BauR 1975, 420 unter B I 2 c ; vom 22. Mai 198 5 - IV a ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 363; vom 16. Dezember 2009 - V III ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 18; v om 22. März 2010 - II ZR 66/08, NJW - RR 2010, 952 Rn. 23; vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGH Z 189, 13 Rn. 40; vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 44; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29; vom 1. Februar 2013 - V ZR 72/11, juris, Rn. 19; vom 26. Feb ruar 2013 - XI ZR 183/11, juris, Rn. 17; vgl. auch BVerfG , NJW 2012, 443 Rn. 20 ) . Nicht anders liegt es, wenn der Planer im Rahmen der Grundlagenermit t- lung eine gebotene Erörterung und Beratung über Risiken unterlässt, die im Grundsatz bekannt sein mögen, er aber nicht sicher sein kann, dass der Au f- traggeber diese Risiken bei seiner Bauentscheidung ausreichend bedacht hat. Der Zweck der den Planer treffenden Erörterungs - und Beratungspflicht besteht g e rade darin, Klarheit darüber zu schaffen, ob der Auftraggeber, wenn ihm das jeweil i ge Risiko in seiner ganzen Tragweite bewusst gemacht wird, trotzdem an der in den Blick genomm e nen Maßnahme festhalten oder ob er von ihr Abstand nehmen will. 22 23 - 11 - b ) Das Berufungsgericht hat allerdings ausgeführt, es biete sich kein A n- halt, dass die Klägerin das Bauv orhaben "im Bewusstsein seiner Unsinnigkeit " durchgeführt hätte. Diese Beurteilung lässt besorgen, dass das Berufungsg e- richt auf eine unzulässige rückschauende Betrachtung abgestellt hat. Als unsi n- nig erwies sich die Baumaßnahme erst na ch dem Steilhangabbr uch . Aus der gebotenen Sicht ex ante, als die Klägerin von der Baugenehmigung Gebrauch machte, stand hingegen nicht f est, dass das Projekt widersinnig war . Die En t- scheidung für das Bauvorhaben war zwar bedenklich, aber nicht von vornherein unvertretbar . Be zogen auf den maßgeblichen Entscheidung s z eitpunkt stellte sich die Frage, ob sich die Klägerin auch nach Erörter ung des Gefähr d ungsu m- fangs über das Risiko eines Steilhangabbruchs hinwegsetzen würde. In der neu en Berufungsverhandlung wird das Berufungsgeric ht entsprechende Fes t- stellungen zu treffen haben, wobei die Parteien Gelegenheit haben, ihr tatsäc h- liches Vo r bringen zu ergänzen. c ) Die Beklagte zu 1 hat, wie das Berufungsgericht weiter zu beachten haben wird, in den Tatsacheninstanzen unter Beweisant ritt behauptet, dass die in der Baugenehmigung geforderten weiteren Baugrunduntersuchungen erge b- nislos geblieben wären. Dieser Behauptung ist das Berufungsgericht , wie die R e vision zu Recht rügt, nicht nachgegangen. Nicht auszuschließen ist, dass die Kläge rin sich jedenfalls im Fall eines solchen Untersuchungsergebnisses für die Durchfüh rung der M aßnahme entschieden hätte. Auch dazu wird das Ber u- fungsgericht ergänzende tatsächliche Feststellungen zu treffen h a ben. 4 . Ohne Erfolg macht die Revision gelten d, dass die von der Streithelf e- rin zu 2 veranlassten Arbeiten zum Ausbau des Hafens alleinige Ursache des Küstenabbruchs gewe sen seien. Der Küstenabschnitt, auf dem der Altbau e r- richtet worden war, war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Ber u- fun gsgerichts bereits vor der Baumaßnahme nicht frei von Risiken für eine 24 25 26 - 12 - dauerhafte Standsicherheit. Wenn das Bauvorhaben aufgrund des Abbruchris i- kos unterblieben wäre, ist es o h ne Belang, ob und aufgrund welcher Umstände sich das Abbruchrisiko später verw irklicht . An dieser Rüge hat die Revision in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr festgeha l ten . 5 . Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jegliches Mitverschulden der Klägerin (§ 254 Abs. 1 BGB) verneint , so dass das Berufungsurteil auch aus d iesem Grund keinen B e stand haben kann. a) Die Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB kann im Revis i- onsverfahren darauf überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstä n- de vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässi ge E r wägungen zugrunde gelegt worden sind (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 8/10, aaO , Rn. 40 m.w.N. ). b) Dem Berufungsurteil liegen rechtlich unzulässige Erwägungen z u- grunde. Der Auftraggeber darf die Baumaßnahme nicht ohne Weiteres auf der Gr undlage offenkundiger Risiken vornehmen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 209/11, BauR 2013, 624 = NZBau 2013, 244 Rn. 27 f. ; vom 19. Mai 2011 - VII ZR 24/08, BauR 2 011, 1494 = NZBau 2011, 483 Rn. 30; vom 10. Februar 2011 - VII ZR 8/ 10 aaO, Rn. 43). Das Berufung s- gericht hat nicht beachtet , dass der hier geltend gemachte Schaden auch d a- rauf beruht, dass auch die Klägerin auf das ihr in gewi s sem Umfang bekannte Risiko für die Standsicher heit des Altbaus keine Rücksicht genommen hat. Nac h den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste die Klägeri n insbeso n- dere au f grund des von ihr selbst eingeholten Gutachtens des Streithelfers zu 1 vom 31. März 1998, dass der Altbau in einem von Bebauung freizuhaltenden Sicherheitskorridor lag. Das Guta chten war nach den Feststellungen des Lan d- gerichts , auf welche das Berufungsgericht Bezug genom men hat, für die 27 28 29 - 13 - Klägerin verständlich. Der Befund des Gutachters wurde in der Folgezeit b e- krä f tigt . Der auf die Bauvoranfrage erte ilte Ablehnungsbescheid vom 11. November 1999 stellte unter anderem darauf ab, dass die Standsicherheit des Steilhanges nicht gewährleistet sei. Die Baugenehmigung wurde am 19. Oktober 2001 zwar erteilt und ging davon aus, dass die Standsicherheit des Gebäudes an sich nicht g e fährdet sei; die Baugenehmigung enthielt sich jedoch ausdrücklich einer verbindlichen Aussage . Vor diesen Umständen durfte die Klägerin nicht die A u gen verschließen , ohne dadurch gegen die ihrem eigenen Interesse dienende Obliegenheit, sich selbst vor Schäden zu bewahren , zu ve r- stoßen, § 254 Abs. 1 BGB . 6. Zu Unrecht meint die Revision, dass das Berufungsgericht den U m- fang des Schadensersatzanspruchs im Hinblick auf zwei der von der Klägerin geltend ge machten Schadenspositionen bereits in seinem Grundurteil hä tte einschränken müssen. So hat die Klägerin unter anderem Schadensersatz für Kosten verlangt, die durch das Vorhalten von Per sonal entstanden seien . A u- ßerdem hat sie behau p tet, dass sie die Neubauten nicht errichtet hätte, wenn die Sanierung des Altbaus u nterblieben wä re . Dazu hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Dies war jedoch im Rahmen des Grundu r- teils entbehr lich . Das Berufungsgericht musste zu einzelnen Schadenspositi o- nen keine Feststellungen treffen. Es reicht die konkludent getroffene Festste l- lung aus, dass es nach dem Sach - und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner H ö he besteht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 12/09, NJW - RR 2012, 880 Rn. 13). B. Revision des Bek lagten zu 2 Das Berufungsurteil ist auch im Hinblick auf die Verurteilung des Bekla g- ten zu 2 nicht frei von Rechtsfehlern . 30 31 - 14 - 1. a) Die Leistung des Beklagten zu 2 war ebenfalls mangelhaft (§ 633 Abs. 1 BGB) . Im Hinblick auf die von ihm vertraglich über nommene Grundl a- genermit t lung (Leistungsphase 1) musste er standortbezogene Einflüsse unter Berücksicht i gung der Bodenverhältniss e klären (Koeble in: Locher/Koeble/Frik , 9. Aufl., § 64 Rn. 9 ; zu § 49 HOAI 2009 siehe Koeble, aaO , 11. Aufl., § 49 Rn. 19 ). Ins besondere bei - wie hier - unüblichen und außergewöhnlichen Au f- gaben, bei denen die Objektplanung nicht unwesentlich von statischen Geg e- benheiten abhängt, muss er die Aufgabenstellung klären ( Mantscheff in: Ko r bion/Mantscheff/Vygen, aaO, 6. Aufl., § 64 Rn . 10 ; zu § 49 HOAI 2009 siehe Mantscheff in: Korbion/Mantscheff/Vygen, aaO , 8. Aufl., Anlage zu § 49 Rn. 17; Jochem/Kaufhold, HOA I - Kommentar, 5. Aufl., § 49 Rn. 4) . Danach war auch der Beklagte zu 2 verpflichtet, die Gefährdungslage mit der Kläg e rin zu erö rtern u nd sie bei einer eigenverantwortlichen Entscheidung zu beraten . Sofern der Tra g werk splaner dem nicht selbst nachkommt , musste er jedenfalls fü r eine sachgerechte Beratung des Auftraggebers durch andere Betei ligte, insbesond e- re den Architekten , sorge n (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69, BauR 1971, 265 unter III 1 b; OLG Karlsruhe, BauR 2002, 1884). Dem hat der Bekla g te zu 2 nicht Rechnung getragen. b) Entgegen der Ansicht der Revision ändert es nichts, dass die Bauko n- struktion des B eklagten zu 2, wie sich nachtäglich herausgestellt hat , den Hanga b bruch überstanden hat. Zwischen der Standsicherheit der Steilküste , an der der Altbau b e legen war , und der Tragfähigkeit des Baugrundes ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu untersc heiden . Die Revision hält den Altbau , bezogen auf den Ba u grund, für standsicher und meint , der Beklagte zu 2 habe seinen Pflichten damit G e nüge getan. Darin erschöpfen sich die Pflichten des Statikers jedoch nicht. Der Altbau hat zwar durch den Abbruch der Steilküste keine sichtbaren Schäden erli t ten. D er Statiker ist aber nur dann in der Lage, 32 33 - 15 - eine statische Berechnung anzufertigen, die den örtlichen Gegebenheiten Rechnung trägt, wenn er sich Klarheit über die B o denverhältnisse verscha fft (BGH, Urteil vo m 4. März 1971 - VII ZR 204/69, aaO, unter III 1 a). Die Ve r- pflichtung, die örtlichen Gegebenheiten einzu binden, b e schränkt sich nicht nur auf das Baugrundstück, sondern schließt schadensträchtige Umwel t einflüsse ein , denn die Standsicherheit des Bauwerks kann auch da durch beeinträchtigt we r den . 2 . Der Beklagte zu 2 hat seine Pflichtverletzung zu vertreten (§ 276 BGB) . Er musste erkennen, dass die Abbruchsicherheit des Steilhanges nicht gewährleistet war. Es war sorgfaltswidrig, dies nicht mit der Kläger in zu erö r- tern. Er konnte sich nicht darauf verlassen, dass die Klägerin das Ausmaß der Gefahrenlage richtig eingeschätzt hat und das Bauvorhaben trotz des ihr b e- kannten erheblichen Risikos durchführen wollte . 3. Das Berufungsurteil unterliegt auch im H inblick auf den Beklagten zu 2 der Aufhebung, weil das Berufungsgericht erforderliche Feststellungen zur (Mit - ) U r sächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 für den Schaden nicht getroffen hat. D as Berufungsgericht hat auch im Hinblick auf den Bekla g- ten zu 2 ergänzend festzustellen, ob die Klägerin auch bei pflichtgemäßer Erö r- terung der Gefahrenlage und Beratung über Handlungsmöglichkeiten an dem Sanierungsvorhaben festgehalten hätte, insbesondere dann, wenn weitere Baugrundaufschlüsse zu keinen weiteren Erkenntnissen über die Standsiche r- heit des Steilhanges geführt hät ten. Auch der Beklagte zu 2 muss darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtge mäßem Verhalten eingetreten w ä re. 4 . a) Z u Unrecht hat das Berufungsgericht auch zugun sten d es Bekla g- ten zu 2 eine Ansp ruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB entsprechend 34 35 36 - 16 - dem Gewicht der jeweiligen Verursachungsanteile abgelehnt . Aus den o ben ausg e führten Gründen hat auch im Hinblick auf den Beklagten zu 2 ein eigenes Mitverschulden der Kl ägerin bei der Entstehung des Schadens mitg e wirkt. Die gebotene Abwägung wird das Berufungsgericht in der neuen Berufungsve r- handlung nachzuholen h a ben. b) Fremdes Verschulden ist der Klägerin hingegen im Streitfall nicht g e- mäß §§ 278, 254 BGB zurechenba r (zur begrenzten Mitverantwortung des Au f- traggebers gegenüber Planern siehe BGH, Ur teile vom 4. Juli 2002 - VII ZR 66/01, BauR 2002, 1719 = NZBau 2002, 616; vom 10. Juli 2003 - VII ZR 329/02, BauR 2003, 1918 = NZBau 2003, 567; Kniffka in: Knif f ka/ Koeble, aaO , Teil 6 Rn. 59). Insbesondere war die Beklagte zu 1 gegenüber dem Beklagten zu 2 nicht Erfüllungsgehilfin der Klägerin. Eine Fallgestaltung, in der der Ba u herr dem Tragwerksplaner durch den Architekten fehlerhafte bzw. unvollständige Unterlage n aus hän digen lässt (siehe BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11, für BGHZ bestimmt), ist hier nicht geg e ben. I II. Nach alledem ist d as Berufungsurteil aufzu heben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Sie ist daher zu r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber ufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat d er Senat von der durch § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffneten Mö g- lichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Spruchkörper des B e- rufungsgerichts zurückzuverwe i s en. 1. a) Das Berufungsgericht wird im Hinblick auf die von den Beklagten verlet z te Erörterungs - und Beratungspflicht in erster Linie f est zu stell en haben, ob die Kl ä gerin auch bei pflichtgemäßer Erörterung der Gefährdungslage an 37 38 39 - 17 - dem Bauvorhaben festge halten hätte. Im Rahmen der Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten ist dabei zu beachten, dass die Klägerin tatsächliche U m- stände, aus denen sich das Vorhandensein des Risikos ergab, kannte . Die 1997 und 1998 eingeholten Baugrund gut achten und die 1999 ab gelehnte Ba u- voranfrage stellen gleichzeitig gewichtige objektive Indizien dafür dar, dass die Klägerin auch die Tragweite der Gefahrenlage subjektiv ermessen konnte (zur Möglichkeit , die Kausalitätsverm u tung durch relevante Indizien zu widerlegen: BGH, Urt eil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 183/11 , j u ris , Rn. 21 ff. ). Soweit es bei der Frage, ob der Klägerin das Risiko in seiner ganzen Tragwe i te bewusst war, auf innere Einschätzungen ankommt, wird zu beachten sein, dass dem Prozessge g ner eine so genannte se kundäre Darlegungslast obliegt, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulege n- den Geschehensa b laufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbar nähere Angaben m a- chen kann (zur s ekundären Darlegung s last bei inneren Tats achen siehe BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 23 95 unter II 3 b c c ; BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 1 . April 2013, § 284 Rn. 76, 87 ; Hk - ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 286 Rn. 92 f. ). Die Beklagten mü s sen insoweit lediglich spezifizierten Vortrag der Klägerin ausräumen (vgl. BGH, U r teil e vom 12. Nove mber 2010 - V ZR 181/09, BGHZ 188, 43 R n. 1 2 ; vom 5 . D e zember 2012 - VIII ZR 74/12, NJW 2013, 1299 Rn. 36 ). b) Sollte das Berufungsgericht wegen der Verletz ung der Erörterungs - und Beratungspflicht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach erneut b e- jahen , wird es im Rahmen der Mitverschuldensprüfung die jeweiligen Verurs a- chungsanteile der Klägerin und der Beklagten abzuwägen h a ben (§ 254 Abs. 1 BGB) . 40 41 - 1 8 - 2. I n der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht zu berücksicht i- gen ha ben, dass die Werkl eistung der Beklagten auch unter einem anderen Blickwinkel mangelhaft war . a) Die Baugenehmigung enthielt die Auflage, genauere Baugrund au f- schlüsse am Standort des Altbaus vorzunehmen . Dies hat die Beklagte zu 1 nicht beachtet , obwohl es Aufgabe des Architekten ist , gründliche Bodenunte r- suchungen her beizuführen (BGH, Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69, BauR 1971, 265 u n ter II 5). b) Für den Beklagten zu 2 g ilt im Streitfall nicht s anderes. Die Unters u- chung der Baugrundverhältnisse ist zwar in all er Regel vom Architekten zu ve r- anlassen (BGH, Urteile vom 15. Dezember 1966 - VII ZR 1 51/64, VersR 1967, 260; vom 15. M ai 2013 - VII ZR 257/11, aaO unter II 1 c ). Un ter den hier geg e- benen Umständen musste der Beklagte zu 2 aber durch eigene Initiative d a für sorgen , dass die B e klagte zu 1 weitere Untersuchungen vornimmt. Auch d er Beklagte zu 2 musste d e ren Notwendigkeit erkennen und realisieren, dass die Beklag te zu 1 insoweit nichts unternahm ( vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1969 - VII ZR 64/67, JurionRS 1969, 12032 unter III 1 a; vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69, BeckRS 2009, 87566 , unter III 1 a ; Locher in: L o cher/ Koeble/Frik, aaO , 11. Aufl., Einleitung Rn. 351 ) . Nac h den bisherigen Festste l- lungen des Berufungsgerichts durfte sich der Beklagte zu 2 nicht darauf verla s- sen, dass die Beklagte z u 1 gedachte, rechtzeitig weitere Baugrundau f schlüsse vorzune hm en. D a für bot sich kein tatsächlicher Anhalt s punkt. c) Mit Rüc ksicht auf diese Pflichtverletzung der Beklagten wird das Ber u- fungsgericht tatsächliche Feststellungen zu treffen h aben, ob das Unterlassen weiterer Bau grund auf schlüsse (mit - ) ursächlich für entstandene Schä den g e- worden ist. Dazu wird das Berufungsgericht f estzustellen haben, was das ( h y- pothetische ) E r gebnis weiterer Baugrundaufschlüsse am Standort des Altbaus 42 43 44 45 - 19 - gewesen wäre und w ie die Klägerin darauf reagiert hätte. Auch insoweit kehrt sich die Beweislast zu Lasten der Beklagten um, weil auch der Zweck di e ser Aufklärungsmaßnahme darin besteht, dem Auftraggeber Klarheit zu verscha f- fen, ob er an der Maßnahme festhalten will, wenn ihm der Risikoumfang b e- wusst gemacht wird. d) Die neue Verhandlung gibt den Parteien zudem Gelegenheit, Vortrag dazu zu halten, ob e in Mitverschulden der Klägerin in Betracht kommt (§ 254 Abs. 1 BGB), weil es nach der Baugenehmi gung vom 19. Oktober 2001 erfo r- der lich war , genauere Baugrundaufschlüsse am Standort des Altbaus vorz u- nehmen. Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 15.12.2009 - 4 O 173/07 - OLG Rostock, Entscheidung vom 19.12.2011 - 7 U 3/10 - 46
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