BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 412/02 vom17. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felscham 17. Dezember 2003beschlossen:Der Beschluß des Senats vom 24. September 2003 wird dahinge-hend berichtigt, daß die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats desOberlandesgerichts Hamm vom 25. September 2002 auf Kostendes Klägers zurückgewiesen wird.Gründe: Der Beschluß des Senats vom 24. September 2003 über die Beschwer-de des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ober-landesgerichts Hamm vom 25. September 2002 ist wegen der versehentlichenAuslassung des Kostenausspruchs gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.Der Senat ist bei der Beschlußfassung davon ausgegangen, eine ab-schließende Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutreffen. Daß der Inhalt des Beschlusses die Kostenentscheidung tatsächlichnicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar. Offenbar istein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder - 3 -mindestens aus den Umständen bei ihrem Erlaß ergibt (BGH, Beschluß vom8. Juli 1993 - IX ZR 192/91 - BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluß 1).Beschlüsse gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO trifft der Senat in großerZahl. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird, haben sieverfahrensabschließenden Charakter und sprechen die Kostentragungspflichtdes Beschwerdeführers aus. Von dieser zumindest auch den Prozeßbevoll-mächtigten der Parteien bekannten ständigen Übung abzugehen, bestand imvorliegenden Fall ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt ein Anlaß. Besteht je-doch aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung des-halb kein Zweifel, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Be-schlußtenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Un-richtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. BGH aaO).Terno Dr. Schlichting SeiffertWendt Felsch
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