BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 412/02 vom24. September 2003in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die RichterinAmbrosius und die Richter Wendt und Felscham 24. September 2003beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassungder Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Hamm vom 25. September 2002 wird zu-rückgewiesen.Streitwert: 30.694 Gründe: Der Kläger hat nicht aufgezeigt, daß die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Die Frage der Wirksamkeit des § 23 Nr. 5 b VGB 88 ist im vorlie-genden Fall nicht entscheidungserheblich, weil die strafrechtlichen Er-mittlungen gegen den Kläger überhaupt nicht, d.h. weder vorläufig noch"rechtskräftig", eingestellt worden sind. Deshalb sind die nötigen Erhe-bungen im Sinne des § 11 Abs. 1 VVG noch nicht beendet.Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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