ECLI:DE:BGH:2016:250516BVIZR413.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 413/14 vom 25. Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . Mai 2016 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller beschlossen : Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht b egründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist vo r- liegend auch in Bezug auf die von der Gehörsrüge erneut aufgegriffenen G e- sichtspunkte erfolgt. Sie waren Gegenstand der dem angegriffenen Senatsb e- schluss zugrundeliegenden Senatsberatung, wurden vom Senat in Bezug auf 1 2 - 3 - die vom Kläger erstrebte Zulassung der Revision aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen . Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 24.04.2013 - I - 5 O 63/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.09.2014 - I - 26 U 83/13 - 3
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